Beschluss
5 KO 1294/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0104.5KO1294.10.0A
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Leitsätze
1. Der Regelungsbereich des § 79 a FGO erfasst nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, jedoch nicht ein Erinnerungsverfahren. Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (Rn.15)
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2. Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist zu prüfen, ob eine Zuziehung eines Bevollmächtigten auch stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Bevollmächtigte erkennbar nach außen aufgetreten ist, sondern, ob er tatsächlich für den Beteiligten in einer Gebühren auslösenden Weise tätig geworden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (Rn.20)
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3. Die Zuziehung für ein Vorverfahren ist auch dann noch möglich und löst entsprechende Gebühren aus, wenn der Rechtsbeistand erst nach einem bereits eingelegten Einspruch in Anspruch genommen wird (Rn.24)
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4. Die Regelung Nr. 2301 VV RVG setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren - nämlich im Verwaltungsverfahren und einem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren - tätig geworden ist (Rn.30)
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5. Wird der Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Einkommensteuer tätig, nicht jedoch wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung, kann dieser Umstand weder die Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG rechtfertigen noch kommt eine analoge Anwendung in Betracht, auch wenn in beiden Einspruchsverfahren dieselben Gesichtspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (Rn.31)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelungsbereich des § 79 a FGO erfasst nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, jedoch nicht ein Erinnerungsverfahren. Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (Rn.15) . 2. Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist zu prüfen, ob eine Zuziehung eines Bevollmächtigten auch stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Bevollmächtigte erkennbar nach außen aufgetreten ist, sondern, ob er tatsächlich für den Beteiligten in einer Gebühren auslösenden Weise tätig geworden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (Rn.20) . 3. Die Zuziehung für ein Vorverfahren ist auch dann noch möglich und löst entsprechende Gebühren aus, wenn der Rechtsbeistand erst nach einem bereits eingelegten Einspruch in Anspruch genommen wird (Rn.24) . 4. Die Regelung Nr. 2301 VV RVG setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren - nämlich im Verwaltungsverfahren und einem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren - tätig geworden ist (Rn.30) . 5. Wird der Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Einkommensteuer tätig, nicht jedoch wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung, kann dieser Umstand weder die Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG rechtfertigen noch kommt eine analoge Anwendung in Betracht, auch wenn in beiden Einspruchsverfahren dieselben Gesichtspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (Rn.31) . II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen [§ 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)]. Die Entscheidung obliegt nicht nach § 79 a Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Berichterstatter, denn diese Bestimmung ist auf die Entscheidung über eine Erinnerung nicht anwendbar. § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO regelt lediglich die Zuständigkeit für eine Entscheidung „über die Kosten“, d.h. für eine Kosten-Grundentscheidung im Sinne der §§ 135 ff. FGO ( Koch , in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 79a RdNr. 15). Denn nach dem klaren Wortlaut des § 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende Verfahren“ begrenzt, also auf das „Verfahren“, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird (a.A.: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1994 – 1 Ko 1/93 – EFG 1994, S. 897; FG Münster, Beschluss vom 21. April 1994 – 6 Ko 6774/93 GK – EFG 1994, S. 668, Beschluss vom 07. Juni 2010 – 9 Ko 647/10 KFB – StED 2010, S. 501). Der Regelungsbereich des § 79 a FGO erfasst deshalb nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind (FG Saarland, Beschluss vom 29. Juli 1994 – 2 S 69/94 – EFG 1995, 379, 380). Demgegenüber ergeht die Entscheidung über eine Erinnerung nicht in einem (Neben-) Verfahren, durch das ein Urteil vorbereitet wird. Das Erinnerungsverfahrens ist vielmehr ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren [FG Bremen, Beschluss vom 03. November 1993 – 2 93 079 E 2 – EFG 1994, S. 162 (163); a.A.: Tipke , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 79 a FGO RdNr. 11], dass sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – mithin außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens“ – gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 1995 – II 1/95 KO – EFG 1996, S. 149, Beschluss vom 25. April 2006 – 4 KO 239/06 – n.v., Beschluss vom 29. Juni 2006 – 4 KO 173/06 – n.v., Beschluss vom 06. August 2009 – 4 KO 924/09 – n.v., Beschluss vom 21. Juni 2010 – 5 KO 804/10 – n.v.). 2. Die Erinnerung ist unbegründet. a) Die Erinnerungsgegner sind im Vorverfahren durch einen von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden und dadurch anwaltliche Kosten [Gebühren und Auslagen] entstanden, die ihnen auf der Grundlage des Beschlusses vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) zu erstatten sind. Der Erinnerungsführer vermag mit seiner - unter Aufgabe seines bislang gegenteiligen Standpunktes - vorgetragenen Argumentation, im Vorverfahren sei eine gebührenauslösende Vertretung gar nicht erfolgt, nicht durchzudringen. Die Erinnerungsgegner haben hinreichend erläutert und nachgewiesen, dass sie im Vorverfahren von ihrem Bevollmächtigten vertreten wurden. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) – RVG –bestimmt, dass der Rechtsanwalt – neben der im ggf. im Prozessverfahren verdienten Vergütung – für die Vertretung im Einspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren nach § 13 RVG verdient. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Sind Auftraggeber des Rechtsanwaltes – wie hier – mehrere Personen, erhöht sich die genannte Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für jede weitere Person um 0,3. Da das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) für notwendig erklärt hat, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur noch zu prüfen, ob eine solche Zuziehung auch stattgefunden hat [vgl. BFH, Beschluss vom 09. März 1976 – VII B 24/74 – BStBl. II 1976, S. 568 f.]. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Bevollmächtigte erkennbar nach außen aufgetreten, sondern, ob er tatsächlich für den Beteiligten in einer Gebühren auslösenden Weise tätig geworden ist [ Stapperfend , in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 139 RdNr. 115 m.w.N.]. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information [ Mayer , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, VV 2300, 2301 RdNr. 13]. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist zweifelsfrei, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner von diesen tatsächlich im Einspruchsverfahren zugezogen wurde. Der Umstand der Hinzuziehung im Vorverfahren ist schon dadurch eindeutig nach außen erkennbar geworden, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner sich mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 an den Erinnerungsführer gewandt hat. In diesem Schriftsatz erklärte der Bevollmächtigte zunächst (unmissverständlich), dass er „im Namen und im Auftrag seiner Mandantschaft“ tätig werde. Außerdem enthält der Schriftsatz die Erklärung, dass dem Erinnerungsführer in der Anlage eine näher bezeichnete denkmalrechtliche Bescheinigung übersandt werde, um damit zum einen die Steuererklärungen für 2002, 2003 und 2004 zu vervollständigen und zum anderen die Begründung der Einsprüche gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu liefern. Damit ist hinreichend eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass der Bevollmächtigte (auch) in dem Vorverfahren tätig wird, dessen Kosten Gegenstand der vorliegenden Erinnerung sind. Die Einschätzung, dass eine Zuziehung im Vorverfahren zweifelsohne erfolgt ist, wird im Übrigen durch die von den Erinnerungsgegnern zur Gerichtsakte gereichte Kopie ihrer Vollmacht gestützt. Diese ihrem Bevollmächtigten – vor dem Schriftsatz vom 16. Mai 2007 – unter dem 27. Dezember 2006 erteilte Vollmacht bezieht sich nach den Angaben zum Gegenstand bzw. Umfang der Vollmacht explizit auf den Vorgang, der Gegenstand des Schriftsatzes vom 16. Mai 2007 ist. Hierzu im Widerspruch steht nur, dass die Erinnerungsgegner ursprünglich – mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 – vorgetragen haben, eine Zuziehung im Vorverfahren sei nicht erfolgt, denn der Einspruch sei ohne anwaltliche Hilfe eingelegt worden. Dieser Umstand ist jedoch rechtlich unerheblich, weil die Zuziehung für ein Vorverfahren auch noch dann möglich ist und entsprechende (erstattungsfähige) Gebühren auslöst, wenn der Rechtsbeistand erst nach einem bereits eingelegten Einspruch in Anspruch genommen wird. Davon ist im Übrigen auch der Erinnerungsführer selbst ausgegangen und entsprechend vorgetragen worden, bis deutlich wurde, dass sich im Ergebnis ein höherer Erstattungsbetrag ergeben könnte. b) Auch gegen die Höhe des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Erstattungsbetrages ist nichts zu erinnern. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat entsprechend der bereits angesprochenen Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung der nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringenden 1,3-fachen Geschäftsgebühr um 0,3 vorgenommen und unter Zugrundelegung des mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) festgesetzten Streitwertes [21.619,04 Euro] zutreffend eine 1,6-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.033,60 Euro errechnet und festgesetzt. Der Erinnerungsführer vermag in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Einwand durchzudringen, der berechnete Gebührenbetrag sei analog der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zu vermindern, weil der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner bereits im Zusammenhang mit dem die Einkommensteuer betreffenden Verfahren für sein Tätigwerden im Einspruchsverfahren vergütet worden sei. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass sich den Gerichtsakten nicht entnehmen lässt, ob und ggf. in welcher Höhe der Erinnerungsführer den Erinnerungsgegnern für ein Vorverfahren wegen der Einkommensteuerfestsetzung eine Erstattung geleistet hat. Nach Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren 0,5 bis 1,3. Hierzu bestimmt Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zudem, dass eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Vortrag des Erinnerungsführers zielt mithin darauf ab, dass den Erinnerungsgegnern lediglich eine 0,7-fache Geschäftsgebühr erstattet wird. Die genannte Regelung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren – nämlich im Verwaltungsverfahren und einem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren – tätig geworden ist [vgl. Mayer , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, VV 2300, 2301 RdNr. 30 (am Ende)]. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, denn Gegenstand der angegriffenen Kostenfestsetzung sind die Gebühren für ein Einspruchsverfahren gegen einen Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. In dem diesem Vorverfahren vorhergegangenen Feststellungsverfahren war der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner nicht tätig, weshalb für das Feststellungsverfahren auch keine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht (und festgesetzt) wurde. Soweit der Erinnerungsführer auf das seinerzeit – wohl zeitgleich – geführte Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Einkommensteuer hinweist, mag es zutreffen, dass die Erinnerungsgegner – durch ihren Bevollmächtigten – im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens dieselben Gesichtspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, die auch zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemacht wurden. Dieser Umstand vermag jedoch nicht die Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zu rechtfertigen noch kommt eine analoge Anwendung in Betracht. aa) Eine unmittelbare Anwendung der Nr. 2301 VV RVG ist ausgeschlossen, weil hierzu Voraussetzung ist, dass das weitere Verfahren ein Einspruchs-, Widerspruchs-, Beschwerde- Erinnerungs- oder Abhilfeverfahren zu dem vorhergegangenen – nach Nr. 2300 VV RVG abgerechneten – Verfahren ist [ Schons , in: Hartung/Schons/Enders, RVG, München 2011, Nr. 2301 VV RdNr. 1]. Im Streitfall besteht ein solches Verhältnis nicht, denn das von dem Erinnerungsführer angeführte Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer ist dem Verfahren, dessen Kosten Gegenstand des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses sind, weder vorausgegangen noch dient(e) das Einspruchsverfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Nachprüfung des Einkommensteuerbescheides. Dies wird von dem Erinnerungsführer auch nicht behauptet und augenscheinlich aus diesem Grund eine analoge Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG begehrt. bb) Eine analoge Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil weder eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine Analogie zu Nr. 2301 VV RVG geschlossen werden müsste, noch eine – im gebührenrechtlichen Sinne – vergleichbare Interessenlage vorliegt. Eine Analogie ist die Ausdehnung der dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf Fälle, die von dem im Gesetz entschiedenen Fällen nur unwesentlich abweichen [ Drüen , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 4 AO RdNr. 365 m.w.N.]. Die Analogie dient mithin dazu, eine Entscheidung herbeizuführen, wenn für den zu entscheidenden Sachverhalt eine gesetzliche Regelung nicht besteht (Regelungslücke) und die rechtsähnlich – mithin analog – zur Anwendung gebrachte gesetzliche Regelung eine ähnlich gelagerte Sachlage [vergleichbare Interessenlage] betrifft. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1443/07 war, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu der von dem Erinnerungsführer angesprochenen Einkommensteuerfestsetzung. Der Einkommensteuerbescheid ist ein Folgebescheid im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO zu dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Grundlagen- und Folgebescheid bauen also hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes aufeinander auf. Diese Abhängigkeit zwischen Grundlagen- und Folgebescheid ist jedoch mit der Abhängigkeit zwischen Ausgangs- und Einspruchsbescheid und den diese beiden Bescheide betreffenden Verfahren weder – im gebührenrechtlichen Sinne – gleichgestellt noch der Sache nach vergleichbar. Die Regelung der Nr. 2301 VV RVG beruht auf der Erwägung, dass das Verwaltungsverfahren und dass sich ggf. anschließende Einspruchsverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten sind, sich der Aufwand aber für den hinzugezogenen Rechtsanwalt im Einspruchsverfahren im Allgemeinen verringert, wenn er schon im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war [Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Bundesrats-Drucksache 830/03 vom 07. November 2003, S. 258 - Begründung zu Nr. 2401 (Nr. 2401 ist seit dem 01. Juli 2006 Nr. 2301 VV RVG.)]. Grundlage der in Nr. 2301 VV RVG vorgegebenen Gebührenreduzierung ist mithin eine typisierend unterstellte Arbeitserleichterung für den Rechtsanwalt. Eine sinngemäße Anwendung auf die im Streitfall gegebene Sachlage käme deshalb – das Vorliegen einer Regelungslücke insoweit unterstellt – nur dann in Betracht, wenn die Betreuung und Vertretung seines Mandanten für den der Rechtsanwalt typischerweise mit geringerem Aufwand verbunden ist, wenn er sowohl im Einspruchsverfahren wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen als auch im Einspruchsverfahren gegen die dem Feststellungsbescheid folgende Einkommensteuerfestsetzung tätig wird. Eine Verringerung des dem Rechtsanwalt entstehenden Aufwandes kann jedoch schon deshalb nicht allgemein unterstellt werden, weil Grundlagen- und Folgebescheid dergestalt aufeinander aufbauen, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen bindend sind. Die Tatsachen- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind, sind deshalb im Regelfall nicht Gegenstand des Folgebescheides. Im Verfahren zum Folgebescheid ergeben sich allenfalls Fragestellungen, die auf den getroffenen Feststellungen aufbauen. Dieser Zusammenhang ist beispielsweise an der Regelung des § 351 Abs. 2 AO ablesbar. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides angegriffen werden, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides. Dies bedeutet indes, dass nach der erkennbaren Konzeption des Gesetzes Grundlagen- und Folgebescheide grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind. Dies schließt die Annahme aus, dass die von Nr. 2301 VV RVG typisierend unterstellte Verringerung des anwaltlichen Arbeitsaufwandes üblicherweise auch im Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid vorliegt. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass Nr. 2301 VV RVG keine Regelungslücke enthält, weil keine Verringerung der Geschäftsgebühr für den Fall vorgesehen ist, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren tätig wird, die aufeinander aufbauende Grundlagen- und Folgebescheide zum Gegenstand haben. Eine – zumindest gebührenrechtlich – vergleichbare Interessenlage kann im Übrigen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vortrag des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner (zumindest) nach der Darstellung des Erinnerungsführers sowohl im Feststellungs- als auch im Festsetzungsverfahren zur Einkommensteuer derselbe gewesen sein soll. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der konkrete, im Einzelfall entstandene (oder vermiedene) Aufwand für die Bemessung der Gebührenhöhe unerheblich ist. Nach der Konzeption der §§ 16 - 19 RVG sind bereits das dieselbe Angelegenheit betreffende Verwaltungs- und Einspruchsverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten. Dies gilt erst Recht, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – zeitgleich zwei verschiedene Einspruchsverfahren betreibt. Für die Erledigung verdient der Rechtsanwalt nebeneinander die jeweils nach dem Vergütungsverzeichnis zu berechnenden Gebühren. Diese Gebühren werden – ungeachtet der bei sog. Rahmengebühren bestehenden Spielräume – grundsätzlich unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand (nach dem Streitwert) bemessen. Davon ist selbst bei der Regelung der Nr. 2301 VV RVG auszugehen, denn nach Nr. 2301 Abs. 1 VV RVG ist es ausdrücklich ausgeschlossen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Dies erklärt sich zwar daraus, dass im Rahmen der Nr. 2301 VV RVG typisierend ein geringerer Arbeitsaufwand unterstellt wird und die Gebühr deshalb geringer ist. Gleichzeitig bringt die Regelung damit aber auch zum Ausdruck, dass bei der Gebührenberechnung eine einzelfallbezogene Betrachtung des dem Rechtsanwalt entstandenen Aufwandes grundsätzlich unterbleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der im Vorverfahren angefallenen Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Die Erinnerungsgegner erhoben nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren 2007 bei dem Finanzgericht Klage gegen einen Bescheid des Erinnerungsführers über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Erinnerungsgegner waren im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Im Einspruchsverfahren verfolgten sie ihre Interessen zunächst ohne anwaltlichen Beistand. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens ergänzte der von den Erinnerungsgegnern hinzugezogene Rechtsanwalt jedoch die Einspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007. Der bei dem Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 2 K 1443/07 und später unter dem Aktenzeichen 5 K 1443/07 geführte Rechtsstreit wurde nach Durchführung eines nichtöffentlichen Erörterungstermins am 19. August 2009 dadurch beendet, dass die Prozessbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Das Gericht bestimmte mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07), dass der Erinnerungsführer (Beklagte) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) setzte das Gericht den Streitwert auf 21.619,04 Euro fest. Die Erinnerungsgegner beantragten sodann unter Zugrundelegung des gerichtlich festgesetzten Streitwertes die Festsetzung der ihnen durch das Prozessverfahren zu erstattenden Kosten. Außergerichtliche Vorverfahrenskosten sind in diesem Antrag aufgeführt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die den Erinnerungsgegnern (Klägern) von dem Erinnerungsführer (Beklagten) für das gerichtliche Klageverfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2010 fest. Dabei brachte sie bei der 1,9-fachen Verfahrensgebühr unter Hinweis auf die Vorbemerkung 3 Absatz 4 zum Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die 0,75-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zum Abzug. Grundlage dieses Abzuges war die Einschätzung, dass die Erinnerungsgegner im Vorverfahren von ihrem Bevollmächtigten vertreten wurden. Die Erinnerungsgegner begehren mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung, dass die Verfahrensgebühr ohne Abzug bzw. Anrechnung der 0,75-fachen Geschäftsgebühr festgesetzt wird. Die Erinnerung wird bei dem Gericht unter dem Aktenzeichen 5 KO 919/10 geführt. Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden. Zur Begründung dieser Erinnerung führten die Erinnerungsgegner zunächst an, dass eine Geschäftsgebühr gar nicht entstanden sei, weil der Einspruch in dem der Klage vorangegangenen Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand erhoben worden sei. Der Erinnerungsführer habe die Einspruchsentscheidung zwar dann ihrem Bevollmächtigten zugestellt. Dies sei aber augenscheinlich nur deshalb geschehen, weil ihr Bevollmächtigter im Zusammenhang mit anderen Steuerbescheiden mandatiert worden sei. Der Erinnerungsführer hält den Erinnerungsgegnern mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 entgegen, dass deren Bevollmächtigter zwar nicht Einspruch erhoben habe, aber das Einspruchsverfahren später fortgeführt und im Auftrag der Erinnerungsgegner eine Ergänzung der Einspruchsbegründung vorgebracht habe. Die Geschäftsgebühr sei mithin entstanden. Wohl im Hinblick auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2010 erklärte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010, dass er sich der – in der Anrechnung der 0,75-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr zum Ausdruck kommenden – Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und des Erinnerungsführers anschließe, dass er im Vorverfahren für die Erinnerungsgegner tätig geworden sei. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Änderung der Kostenfestsetzung dahingehend, dass auch die Vorverfahrenskosten erstattet werden. Das Gericht wertete den Schriftsatz vom 19. Juli 2010 als Antrag auf Nachfestsetzung der Vorverfahrenskosten und leitete ihn zur Bearbeitung und Entscheidung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weiter. Parallel dazu erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) für notwendig. Zu der beantragten Nachfestsetzung angehört, machte der Erinnerungsführer nunmehr geltend, dass eine Geschäftsgebühr tatsächlich gar nicht entstanden sei, weil der Bevollmächtigte im Vorverfahren nicht mandatiert gewesen sei und er – der Erinnerungsführer – die Mandatierung wohl nur fälschlicherweise angenommen habe. Deshalb werde jetzt der entsprechenden Erhöhung der für das Prozessverfahren zu erstattenden Kosten, die sich aus dem Wegfall der Anrechnung der 0,75-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ergebe, zugestimmt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die den Erinnerungsgegnern für das Vorverfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. August 2010 auf 1.033,60 Euro fest. Zur Begründung der dagegen gerichteten Erinnerung führt der Erinnerungsführer an, er halte daran fest, dass Vorverfahrenskosten nicht entstanden seien, weil der Bevollmächtigte nicht mandatiert gewesen sei. Zudem seien die festgesetzten Gebühren zu hoch, weil die Kosten des Vorverfahrens bereits in anderem Zusammenhang – dem Einspruchsverfahren zum Einkommensteuerbescheid – abgerechnet worden seien. Die Gebühr sei deshalb analog der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zu ermäßigen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. August 2010 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die hierzu angehörten Erinnerungsgegner legen mit Schriftsatz vom 05. November 2010 dar, dass das ihrem Bevollmächtigten erteilte Mandant ihre gesamten steuerlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Versagung von Sonderausgabenabzügen der sog. Denkmalabschreibung umfasst habe. Wegen der zum damaligen Zeitpunkt ungeklärten Frage, ob und ggf. in welchem Umfang eine dem Bauträger für das gesamte Objekt erteilte denkmalrechtliche Bescheinigung auch ihnen – den Erinnerungsgegnern – gegenüber in steuerlicher Hinsicht bindend sei, habe ihr Bevollmächtigter für sie eine entsprechende Bescheinigung bei der Denkmalbehörde eingeholt. Diese Bescheinigung sei dann von ihrem Bevollmächtigten im Rahmen des einkommensteuerlichen Verfahrens und des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei dem Erinnerungsführer vorgelegt worden, um sicher zu stellen, dass ihr Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werde, es liege keine formal richtige denkmalrechtliche Bescheinigung vor. Ergänzend legen die Erinnerungsgegner eine Kopie der ihrem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht vor, in der im Betreff angegeben ist: „FA UE, Denkmal-AfA (…), Steuer 02 - 04.“