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Urteil

5 K 369/05

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2010:0923.5K369.05.0A
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, DStR 2001, 310) ist der BGB-Gesellschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen, so dass die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB besteht (Rn.11) . 2. Für die Steuerschulden einer BGB-Gesellschaft haften die Gesellschafter stets mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt unabhängig davon, um welche steuerliche Verbindlichkeit es sich handelt. Somit haften die Gesellschafter für die Umsatzsteuer einer GbR (Rn.11) . 3. Ist ein Gesellschafter einer GbR nach außen für die GbR in Erscheinung getreten, aber den Erklärungspflichten für die GbR nicht nachgekommen, ist der Gesellschafter für die Steuerschulden in Haftung zu nehmen (Rn.12) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 114/10). 5. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.3.2011 V B 114/10, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, DStR 2001, 310) ist der BGB-Gesellschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen, so dass die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB besteht (Rn.11) . 2. Für die Steuerschulden einer BGB-Gesellschaft haften die Gesellschafter stets mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt unabhängig davon, um welche steuerliche Verbindlichkeit es sich handelt. Somit haften die Gesellschafter für die Umsatzsteuer einer GbR (Rn.11) . 3. Ist ein Gesellschafter einer GbR nach außen für die GbR in Erscheinung getreten, aber den Erklärungspflichten für die GbR nicht nachgekommen, ist der Gesellschafter für die Steuerschulden in Haftung zu nehmen (Rn.12) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 114/10). 5. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.3.2011 V B 114/10, nicht dokumentiert). Die Entscheidung des Gerichts konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 10. März 2010 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetz für eine Steuer haftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, DStR 2001, 310) ist der BGB-Gesellschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen, so dass die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB besteht. Auch der BFH hat mit Beschluss vom 28. Januar 2005 (III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141) entschieden, dass für die Haftung der Gesellschafter einer GbR § 128 HGB entsprechend gilt. Damit ist die früher auch im Steuerrecht insbesondere vertretene Doppelverpflichtungstheorie, nach der auch für Steuerschulden nur dann eine Haftung der Gesellschafter in Betracht kam, wenn sich eine durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung ergebende Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter feststellen ließ, obsolet. Bezogen auf die Steuerschulden der BGB-Gesellschaft folgt daraus, dass die Gesellschafter stets mit ihrem Privatvermögen hierfür haften. Dies gilt unabhängig davon, um welche steuerliche Verbindlichkeit es sich handelt. Somit haften die Gesellschafter für die Umsatzsteuer einer GbR. Nach den Ergebnissen der Steuerfahndung war der Kläger insbesondere auch im Kalenderjahr 1995 Gesellschafter der GbR und ist nach außen für die GbR in Erscheinung getreten. Steuerliche Erklärungen für die GbR beim zuständigen Finanzamt … oder bei einem sonstigen Finanzamt hat er nicht abgegeben. Er ist somit den Erklärungspflichten für die GbR nicht nachgekommen. Einwände hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer, für die der Kläger in Haftung genommen wird, sind vorliegend nicht zu berücksichtigen bzw. erfordern keine weitere Überprüfung, denn der Umsatzsteuerbescheid für 1995 gegenüber der GbR ist bestandskräftig. Hinsichtlich des Entschließungs- und Auswahlermessens wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen im Haftungsbescheid vom 29. Oktober 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2005 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist, ob die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Umsatzsteuerschulden der A & B GbR zu Recht erfolgt ist. Aus einem durch die Steuerfahndung Pforzheim geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde bekannt, dass dieser gemeinsam mit Herrn A eine Arbeitsgemeinschaft betrieben hatte. Eine daraufhin von der Steuerfahndung M. durchgeführte Fahndungsprüfung bei Herrn A führte zu folgenden Feststellungen: Die Arbeitsgemeinschaft hatte lt. vorliegenden Rechnungen im Kalenderjahr 1995 diverse Leistungen für verschiedene Kunden erbracht. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Sanierungsarbeiten an Grundstücken (Balkonsanierung, Fassadendämmung etc.). Aus den als Kontrollmaterial vorliegenden Unterlagen über ein Konto der Arbeitsgemeinschaft bei der Kreissparkasse Z. (Kto.-Nr. …) ging hervor, dass die Arbeitsgemeinschaft im Zeitraum von Februar 1995 bis September 1995 Umsätze in Höhe von rd. 515.000 DM getätigt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft wurde bisher nicht beim Beklagten geführt. Sie wurde von der Steuerfahndung und nachfolgend vom Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingestuft und als A&B-GbR bezeichnet. Der Kläger und Herr A wurden dabei als Gesellschafter der A&B-GbR angesehen. Da kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden konnte, ging die Steuerfahndung von einem Beteiligungsverhältnis von jeweils 50 v. H. aus. Weiter wurde festgestellt, dass für die Geschäfte der A&B-GbR keine Bücher geführt worden waren, obwohl die Gesellschaft buchführungspflichtig war und nachweislich Umsätze ausgeführt hatte. Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben wurden ebenfalls in keiner Art und Weise geführt. Anhand der der Fahndung vorliegenden Rechnungen der Arbeitsgemeinschaft wurden die Betriebseinnahmen der A&B-GbR ermittelt. Betriebsausgaben wurden in Höhe von 80 v. H. der Betriebseinnahmen geschätzt. Zugunsten der A&B-GbR wurde bei der Ermittlung der Umsatzsteuer davon ausgegangen, dass 70 v. H. der Betriebsausgaben vorsteuerbehaftet und abzugsfähig waren. Die Steuerfahndung ermittelte somit bei Umsätzen (netto) in Höhe von 502.684 DM und Vorsteuern von rund 42.200 DM eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 33.202,60 DM. Entsprechend dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 17. Oktober 2000 einen Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1995 gegen die A&B-GbR. Dabei setzte der Beklagte auch Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO gegen die Gesellschaft fest. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Klägers wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2001 als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 02. Mai 2007 abgewiesen worden. Mit Haftungsbescheid vom 29. Oktober 2003 nahm der Beklagte den Kläger für die rückständigen Umsatzsteuern und Zinsen der A&B-GbR persönlich und unbeschränkt in Anspruch. Die Haftung umfasste auch die zwischenzeitlich nach § 240 AO entstandenen Säumniszuschläge, da die die Umsatzsteuer der GbR nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurden, so dass die Haftungssumme insgesamt 52.115,28 DM = 26.646,12 € betrug. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte dabei gesamtschuldnerisch neben Herrn A, gegen den der Beklagte am selben Tag einen vergleichbaren Haftungsbescheid erließ. Gegen den Haftungsbescheid erhob der Kläger am 13. November 2003 Einspruch, mit dem er die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides begehrte. Da auch nachfolgend keine inhaltliche Begründung erfolgte, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 10. März 2005. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Feststellungen der Steuerfahndung sowohl für die Besteuerung als auch für die Haftung nicht zugrunde gelegt werden dürften. Im Rahmen des Erörterungstermins am 10. März 2010 hat der Kläger ausgeführt, dass das Ergebnis seines Steuerstrafverfahrens in dem vorliegende Haftungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürften, weil die dortigen Feststellungen für das finanzgerichtliche Verfahren nicht bindend seien. Des Weiteren haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 10. März 2010 das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben. Schriftsätzlich hat der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid des Finanzamtes … vom 29. Oktober 2003 Az. ... Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.