Urteil
4 K 903/16
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach bestandskräftiger Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld wegen eingetretener Änderung der Verhältnisse liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor, wenn
- glaubhaft ist, dass sich die Antragstellerin in rechtlicher Unkenntnis darüber befunden hat, dass durch die abgebrochene Ausbildung der Tochter und deren Elternzeit aufgrund der Geburt des eigenen Kindes der Kindergeldanspruch entfällt, und
- die Antragstellerin Vorsatz bestreitet und die Indizien nicht hinreichend sind, um das Gegenteil als erwiesen anzusehen und der Antragstellerin vorzuwerfen, sie habe es vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse den Ausbildungsabbruch der Tochter mitzuteilen und
- die Antragstellerin zwar bestätigt hatte, das "Merkblatt Kindergeld" (BStBl. I 2012, 316) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und die Antragstellerin zudem erklärt hatte, ihr wäre bekannt, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe; aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Antragstellerin das Merkblatt, insbesondere die Ziffern 3.1 und 17, tatsächlich gelesen hat und selbst für den Fall, dass die Antragstellerin das Merkblatt gelesen hat, zweifelhaft ist, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt sich des Inhalts noch bewusst ist. (Rn.24)
(Rn.27)
(Rn.29)
(Rn.33)
(Rn.35)
2. Die bloße pflichtwidrige Unterlassung begründet (noch) keinen bedingten Vorsatz. (Rn.29)
3. Ist die Äußerung der Antragstellerin, wonach sie im April 2013 die Änderung der Verhältnisse mitgeteilt haben will, als Schutzbehauptung der Antragstellerin zu werten, dann kann aus dieser Äußerung nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin im April 2013 Kenntnis vom Ausbildungsabbruch der Tochter hatte und sie sich ihrer Mitteilungspflicht bewusst war. (Rn.30)
4. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Steuerhinterziehung bejahte und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 153 Abs. 2 StPO, nicht jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt nicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes im Verfahren wegen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen vor dem Finanzgericht (Rn.31)
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5. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.01.2020 III R 46/19, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach bestandskräftiger Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld wegen eingetretener Änderung der Verhältnisse liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor, wenn - glaubhaft ist, dass sich die Antragstellerin in rechtlicher Unkenntnis darüber befunden hat, dass durch die abgebrochene Ausbildung der Tochter und deren Elternzeit aufgrund der Geburt des eigenen Kindes der Kindergeldanspruch entfällt, und - die Antragstellerin Vorsatz bestreitet und die Indizien nicht hinreichend sind, um das Gegenteil als erwiesen anzusehen und der Antragstellerin vorzuwerfen, sie habe es vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse den Ausbildungsabbruch der Tochter mitzuteilen und - die Antragstellerin zwar bestätigt hatte, das "Merkblatt Kindergeld" (BStBl. I 2012, 316) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und die Antragstellerin zudem erklärt hatte, ihr wäre bekannt, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe; aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Antragstellerin das Merkblatt, insbesondere die Ziffern 3.1 und 17, tatsächlich gelesen hat und selbst für den Fall, dass die Antragstellerin das Merkblatt gelesen hat, zweifelhaft ist, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt sich des Inhalts noch bewusst ist. (Rn.24) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.33) (Rn.35) 2. Die bloße pflichtwidrige Unterlassung begründet (noch) keinen bedingten Vorsatz. (Rn.29) 3. Ist die Äußerung der Antragstellerin, wonach sie im April 2013 die Änderung der Verhältnisse mitgeteilt haben will, als Schutzbehauptung der Antragstellerin zu werten, dann kann aus dieser Äußerung nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin im April 2013 Kenntnis vom Ausbildungsabbruch der Tochter hatte und sie sich ihrer Mitteilungspflicht bewusst war. (Rn.30) 4. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Steuerhinterziehung bejahte und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 153 Abs. 2 StPO, nicht jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt nicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes im Verfahren wegen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen vor dem Finanzgericht (Rn.31) . 5. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 23.01.2020 III R 46/19, nicht dokumentiert). Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 15. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung -AO- erfordert das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung (§§ 370, 373 AO). Es müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt sein. Im Streitfall kommt alleine eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AO werden auch Steuervergütungen und damit das Kindergeld erfasst, welches gemäß § 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG- als Steuervergütung gezahlt wird. Zu den Finanzbehörden gehören gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO auch die Familienkassen. 1. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Streitfall erfüllt. Der Abbruch der Berufsausbildung durch die Tochter der Klägerin und die anschließende Elternzeit stellt eine für den Bezug des Kindergeldes steuerlich erhebliche Tatsache dar (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG). Auch hat die Klägerin einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, weil ihr das Kindergeld über den Zeitpunkt des Abbruchs der Berufsausbildung weiterhin gewährt und belassen wurde, hier beginnend ab dem Monat Mai 2013 (§ 370 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AO). Ferner hat die Klägerin die Beklagte nach tatrichterlicher Überzeugung pflichtwidrig über den im April 2013 erfolgten Ausbildungsabbruch der Tochter in Unkenntnis gelassen. Nach § 68 Abs. 1 EStG war die Klägerin als Kindergeldbezieherin verpflichtet, die für den Bezug des Kindergeldes erheblichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Dies hat die Klägerin bezüglich des Ausbildungsabbruchs im April 2013 nicht getan. Hätte sie den Ausbildungsabbruch unverzüglich angezeigt, wäre es zur Weiterzahlung des Kindergeldes für die nachfolgenden… Monate nicht gekommen. Soweit die Klägerin einwendet, den Ausbildungsabbruch bereits im April 2013 gegenüber der Beklagten (schriftlich) angezeigt zu haben, handelt es sich nach Ansicht des Senats auch in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Klägerin einerseits und der Höhe des zurückgeforderten Betrages andererseits um eine Schutzbehauptung. Die Klägerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass eine Änderungsanzeige bereits im April 2013 erfolgt sei. Es findet sich kein Anhaltspunkt für den Vortrag der Klägerin in der Kindergeldakte, auch hat die Klägerin weder die von ihr geführten Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass sie die betreffende Änderungsmitteilung schriftlich gegenüber der Beklagten kundgetan hat noch benannte die Klägerin ein konkretes Datum bzw. einen Zeitraum, wann sie die Änderung mitgeteilt haben will. Die Annahme des Vorliegens einer Schutzbehauptung stützt sich weiter auf den Umstand, dass die Klägerin im Telefonat vom 18. August 2015, in welchem der Beklagten erstmalig der Ausbildungsabbruch der Tochter bekannt wird, nicht auf eine bereits der Beklagten (schriftlich) vorliegende Änderungsmitteilung Bezug nimmt bzw. diese erwähnt. So ergibt sich aus dem Vermerk der Beklagten über das Telefonat vom 18. August 2018 vielmehr, dass der Klägerin nicht genau bekannt gewesen sei, wann ihre Tochter C die Berufsausbildung abgebrochen habe. Wenn indes eine (schriftliche) Änderung des Ausbildungsabbruchs der Beklagten gegenüber bereits angezeigt worden sein soll, hätte es nahe gelegen, bei entsprechender Erinnerungslücke auf diese schon bereits erteilte Information der Familienkasse gegenüber hinzuweisen. Da das Telefonat vom 18. August 2015 in zeitlicher Nähe zum Schreiben der Beklagten steht, mit dem diese die Klägerin um Vorlage entsprechender Nachweise über das Ende der Berufsausbildung aufforderte, ist das Telefonat nach Auffassung des Senats als „erste“ Reaktion darauf anzusehen, mithin das Vorliegen des objektiven Tatbestandes zu bejahen. 2. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in Bezug auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorsätzlich gehandelt hat (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 15 Strafgesetzbuch -StGB-). Eine vorsätzliche Begehung in Form des – hier allein in Betracht kommenden – bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei der der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde schon nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen für die Annahme eines bedingten Vorsatzes die Merkmale der inneren Tatseite grundsätzlich umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ausführliche – nicht nur formelhafte – Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind namentlich dann erforderlich, wenn sich aufgrund der Schilderung des äußeren Sachverhalts nicht von selbst versteht, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – (4) 121 Ss 175/16 (205/16), juris m.w.N.). Bei dem Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO muss der Täter ernsthaft für möglich halten und billigen, dass die Finanzbehörde keine Kenntnis von den steuerlich erheblichen Tatsachen hat, er die Aufklärung gleichwohl unterlässt und dadurch als Taterfolg eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil eintritt. Ferner muss sich der Vorsatz auf die tatsächlichen Umstände erstrecken, die die steuerliche Erklärungspflicht begründen. Hat der Täter die Steuererheblichkeit des eigenen Verhaltens erfasst, wird er in aller Regel auch ernsthaft für möglich halten, dass ihn die vorbezeichnete Rechtspflicht trifft (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – (4) 121 Ss 175/16 (205/16), juris m.w.N.). Die Klägerin bestreitet den Vorsatz. Die Indizien sind nicht hinreichend, das Gegenteil als erwiesen anzusehen und der Klägerin vorzuwerfen, sie habe es vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse den Ausbildungsabbruch mitzuteilen. a. Die Klägerin hat - zuletzt im Kindergeldantrag vom 15. August 2012 - bestätigt, das Merkblatt über Kindergeld erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Zudem erklärte sie, ihr sei bekannt, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das zum Antragszeitpunkt geltende Merkblatt in der Fassung des Jahres 2012 (BStBl. I 2012, 316) lautet in Ziffer 3.1 – Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden: "Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit).“ Ziffer 17. - Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?: "Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Veränderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. ... Veränderungen müssen unverzüglich der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden. … Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind seine Schul- oder Berufsausbildung … wechselt, beendet oder unterbricht. ... Wenn Sie Ihrer Familienkasse Veränderungen verspätet oder gar nicht mitteilen, müssen Sie das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.“ Diese eindeutigen und auch für den fachlich nicht vorgebildeten Adressaten verständlichen Ziffern des Merkblatts haben der Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehende Pflicht zur unverzüglichen und unaufgeforderten Mitteilung über den Abbruch der Ausbildung des Kindes erläutert. Darüber hinaus wurde die Konsequenz einer etwaigen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unmissverständlich angekündigt. Im Streitfall fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Merkblatt, insbesondere die Ziffern 3.1 und 17. tatsächlich gelesen hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter dem jeweiligen Kindergeldantrag bescheinigte, vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis genommen zu haben. Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass das Merk“blatt“ zahlreiche Seiten hat und auch die für die Klägerin bedeutsamen Abschnitte sich nicht an lediglich einer Stelle im Merkblatt befinden. Angesichts des Umfangs des Merkblatts erscheint es für den Senat fernliegend, dass alle Kindergeldberechtigten trotz entsprechender Erklärung im Kindergeldantrag das Merkblatt vollumfänglich lesen (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juli 2014 – 1 K 102/13, juris) und auch die Klägerin das Merkblatt tatsächlich gelesen hat. Es kann jedoch nach Ansicht des Senats offenbleiben, ob die Klägerin das Merkblatt über Kindergeld tatsächlich gelesen hat. Denn ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig nur grob fahrlässig, selbst wenn er das "Merkblatt über Kindergeld" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat, aber den dort genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Dies gilt sogar dann, wenn wie vorliegend die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind und auf die besondere Situation eingehen, an die die Mitwirkungspflicht anknüpft (BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910; FG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2005 – I 190/04, EFG 2005, 1161; a.A. FG München, Urteil vom 14. Februar 2007 – 9 K 4252/06, juris). Dass die Klägerin mit einem die Leichtfertigkeit überschreitenden bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist im Wege der tatrichterlichen Würdigung der sich aus den Akten und der mündlichen Verhandlung ergebenden Umstände im Streitfall nicht festzustellen. Die bloße pflichtwidrige Unterlassung begründet (noch) keinen bedingten Vorsatz. Hierfür ist vielmehr die Feststellung erforderlich, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hat, also in dem Bewusstsein eines unehrlichen Verhaltens unter Inkaufnahme der aus diesem Verhalten resultierenden Konsequenzen gehandelt hat. Selbst für den Fall, dass die Klägerin das Merkblatt gelesen hat, ist zweifelhaft, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt sich des Inhalts noch bewusst ist. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann der Klägerin nicht für die Bejahung des (bedingten) Vorsatzes deren Einlassung entgegengehalten werden, wonach sie im April 2013 die Änderung der Verhältnisse mitgeteilt haben will. Wäre im April 2013 eine Änderungsmitteilung erfolgt, läge bereits kein pflichtwidriges in Unkenntnislassen der Familienkasse über den Ausbildungsabbruch vor, so dass bereits der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO entfiele. Wie oben unter I.1. gezeigt, handelt es sich nach Überzeugung des Senats – und auch nach Ansicht der Beklagten – bei der Äußerung der Klägerin um eine Schutzbehauptung, so dass aus ihr nicht zu schließen ist, dass die Klägerin im April 2013 Kenntnis vom Ausbildungsabbruch der Tochter hatte und sie sich ihrer Mitteilungspflicht bewusst war. c. Soweit die Beklagte anführt, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Steuerhinterziehung bejahte und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 153 Abs. 2 StPO, nicht jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, führt auch dies nicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes. Ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, ist vom Finanzgericht grundsätzlich in eigener Verantwortlichkeit festzustellen. Es ist an die Feststellungen der Strafgerichte nicht gebunden (Herbert in: Gräber, 9. Aufl. 2019, § 81 FGO Rn. 11). Das Finanzgericht darf Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren der Entscheidung zugrunde legen, muss dies jedoch nicht. Als Beweismittel der Steuerhinterziehung sind im Strafbefehl der Zeuge E sowie die Kindergeldakte zur KG-Nr. … benannt worden. Den vorliegenden Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Kenntnisse der bei der Beklagten tätige Zeuge E haben soll. Der Zeuge E ist mit Ausnahme der Benennung als Beweismittel im Strafbefehl an keiner weiteren Stelle der Akte erwähnt. Soweit im Übrigen die Kindergeldakte der Beklagten als Beweismittel benannt worden ist, folgt der Senat nicht der Würdigung, dass allein aufgrund der Belehrung über die Mitteilungspflicht in den Anträgen auf Kindergeld und die Kenntnisnahme des Merkblattes über Kindergeld eine Steuerhinterziehung bereits billigend in Kauf genommen wurde (dazu oben, I.1.a). 3. Der Senat ist im Streitfall vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin über das zum gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung gehörende Merkmal der „steuerlich erheblichen Tatsachen“ irrte und insofern ein den Vorsatz ausschließender Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt. Kennt der Täter – oder Teilnehmer – einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung gehört, fehlt also das Wissenselement des Vorsatzes, so handelt er gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ohne Vorsatz. Auf die Vermeidbarkeit des Tatumstandsirrtums kommt es – anders als beim Verbotsirrtum, § 17 StGB – nicht an. Ein vorsatzausschließender Irrtum liegt also auch dann vor, wenn das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einem verständigen Steuerpflichtigen offensichtlich gewesen wäre. Ist dem Täter der Tatumstandsirrtum jedoch vorzuwerfen, weil er ihn bei Beachtung der ihm obliegenden und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können und erreicht die Sorgfaltspflichtverletzung das Maß der Leichtfertigkeit, so kommt eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht (Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FG, 253. Lfg. 07.2019, § 370 AO Rn. 479 f.). Im Streitfall hält der Senat die Einlassung der Klägerin für glaubhaft, sich in rechtlicher Unkenntnis darüber befunden zu haben, dass durch die abgebrochene Ausbildung der Tochter und deren Elternzeit aufgrund der Geburt des eigenen Kindes (F, geb. xx. Oktober 2013) der Kindergeldanspruch entfällt. Der regelmäßige Hinweis der Klägerin im Vorverfahren auf die Elternzeit der Tochter macht deutlich, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Einzelnen nicht hinreichend klar waren. Wäre der Klägerin nämlich bewusst gewesen, dass bei Elternzeit kein Anspruch auf Kindergeld mehr gegen die Beklagte besteht, hätte es jeder Vernunft widersprochen das Kindergeld an die Tochter weiterzugeben und den Erhalt des Kindergeldes gegenüber dem ALG II Sozialleistungsträger offenzulegen, da das Kindergeld bei der Tochter im Rahmen des ALG II Bezuges bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet wird. Die Offenlegung des Erhalts von Kindergeld in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtslage hätte und hat nämlich der Familie keinerlei materiellen Vorteil gebracht, vielmehr bewirkt sie gerade das Gegenteil. So führt die laufende Zahlung (unrechtmäßigen) Kindergeldes aufgrund der Anrechnung nach § 11 Abs. 2 SGB II zu einer unumkehrbaren Kürzung der Sozialleistung für die Zeit der Anrechnung, da die Familienkasse – wie auch im Streitfall – regelmäßig die (unrechtmäßige) Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend aufhebt und Erstattung des Kindergeldes nach § 37 Abs. 2 AO fordert, demgegenüber der ALG II Sozialleistungsträger den aufgrund rückwirkender Aufhebung des Kindergeldes entsprechenden Unterschiedsbetrag nicht kompensiert und den Leistungsbescheid unter Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für den Hilfebedürftigen ändert. Nach alledem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin es für möglich gehalten, gebilligt oder in Kauf genommen hat, die Beklagte über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen. Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Unterlassen der Mitteilung andere Ursachen hatte, wie zum Beispiel Nachlässigkeit oder die (irrige) Annahme, dass Angaben gegenüber dem für den ALG II Bezug zuständigen Sozialleistungsträger hinsichtlich Kindergeld mit den bei der Beklagten erfassten Daten abgeglichen werden und insofern keine gesonderte Meldung über den Ausbildungsabbruch erforderlich ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil der Klägerin aufgrund der Komplexität der Streitfrage die Durchführung dieses Verfahrens ohne sachkundigen Bevollmächtigten nicht zuzumuten war. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung. V. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld. Die Klägerin und zwischenzeitlich siebenfache Mutter bezog für ihre am xx. September 1994 geborene Tochter C laufend Kindergeld. Grundlage der letzten Kindergeldfestsetzung war ein entsprechender Kindergeldantrag der Klägerin vom 15. August 2012 sowie die Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages mit der Firma D GmbH in Z. Danach sollte sich die Tochter in der Zeit von August 2012 bis voraussichtlich Juli 2015 in Ausbildung zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk befinden. Bei ihrem Erstantrag auf Kindergeld im Jahr 1997 sowie im Folgeantrag vom 18. August 2012 aufgrund Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter C unterschrieb die Klägerin folgende vorgedruckte im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärung: „Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.“ Im Zuge der rückwirkenden Überprüfung des während der Berufsausbildung ausgezahlten Kindergeldes bat die Beklagte um Nachweise für das Ende der Ausbildung und hob zugleich Kindergeld ab dem Monat August 2015 mit Bescheid vom 13. Juli 2015 auf. Am 18. August 2015 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten telefonisch mit, dass C ihre Berufsausbildung abgebrochen habe. Im Anschluss an die Geburt eines eigenen Kindes am xx. Oktober 2013 habe sich C in Elternzeit befunden. In der im September 2015 bei der Beklagten eingegangenen "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis" wurde der Beklagten bekannt, dass das Ausbildungsverhältnis am 4. April 2013 beendet worden ist. Die Erklärung enthält den handschriftlichen Zusatz der Klägerin "wurde Kindergeldstelle mitgeteilt". Nachdem trotz Aufforderung keine Nachweise über weitere Ausbildungsbemühungen ab Mai 2013 eingereicht worden waren, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 für die Zeit ab Mai 2013 auf und forderte das überzahlte Kindergeld für die Zeit von Mai 2013 bis Juli 2015 i. H. v. … € von der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, zu dessen Begründung sie unter anderem ausführte, sie sei – nach einem Eintrag in ihren Unterlagen – ihrer Mitteilungspflicht bereits im April 2013 nachgekommen und habe die Beklagte schriftlich darüber informiert, dass C die Ausbildung aufgrund ihrer Schwangerschaft habe vorzeitig beenden müssen. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Da nach Ansicht der Beklagten die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und deshalb hinsichtlich des Rückforderungsbetrages eine Steuerhinterziehung vorliege, setzte sie mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. März 2016 Hinterziehungszinsen i. H. v. … € fest. Den dagegen von den Bevollmächtigten der Klägerin eingelegten Einspruch vom 14. April 2016 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 als unbegründet zurück. Am 16. September 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides wegen Hinterziehungszinsen weiterverfolgt. Sie habe das Kindergeld an ihre nicht in ihrem Haushalt lebende Tochter C stets weitergegeben. Der Bezug des Kindergeldes sei gegenüber dem für die Tochter zuständigem Sozialleistungsträger für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- (ALG II) mitgeteilt worden und führte zur Anrechnung des Kindergeldes bei der Tochter als Einkommen. Nach Meinung der Klägerin habe sie sich in rechtlicher Unkenntnis darüber befunden, dass durch die abgebrochene Ausbildung der Tochter und die Elternzeit ein Kindergeldanspruch entfalle. Sie habe allenfalls leichtfertig, aber nicht vorsätzlich gehandelt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne sich nicht auf mangelnde Kenntnis der Rechtslage berufen. Den zahlreichen Hinweisen der Beklagten – z. B. im Kindergeldantrag, im Festsetzungsbescheid oder auf dem Vordruck KG 45 „Veränderungsmitteilung“ – sei zu entnehmen gewesen, dass alle für die Festsetzung des Kindergeldes erheblichen Änderungen umgehend mitzuteilen sind. Die Klägerin habe ferner mit ihrer Unterschrift unter dem Antrag auf Kindergeld den Erhalt und die Kenntnis des Kindergeldmerkblattes bestätigt. Im Merkblatt Kindergeld (Stand 2012) sei unter Punkt 3.1. ausgeführt, dass für Kinder in Berufsausbildung, bei denen die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen sei, Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt werde, jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit kein Kindergeld gezahlt werde. Die Klägerin habe deshalb ihre Mitteilungs-/Berichtigungspflicht und die wesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gekannt, so dass sie die Folgen ihres Unterlassens zumindest billigend in Kauf genommen habe. Soweit die Klägerin einwendet, dass sie ihrer Mitteilungspflicht im April 2013 nachgekommen sei, weist die Beklagte darauf hin, dass sich dafür keine Bestätigung in der Akte befinde. Nach Ansicht der Beklagten sei dies daher als Schutzbehauptung der Klägerin anzusehen. Darüber hinaus könne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, dass diese darüber irrte auch während der Elternzeit ein Kindergeldanspruch zu haben. Die Klägerin trage selbst vor, im April 2013 den Ausbildungsabbruch mitgeteilt zu haben. Auch habe die Klägerin unter dem 13. Januar 2016 mitgeteilt, dass sie davon ausgegangen sei, bis zum Beginn der Elternzeit einen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Schließlich verweist die Beklagte auf das Ergebnis des Strafverfahrens, wonach das gegen die Klägerin geführte Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung -StPO- (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) und gerade nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Am 10. März 2019 wurde die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin erörtert. Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 20. August 2019 statt. Auf die jeweiligen Protokolle wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Kindergeldakte der Beklagten (KG-Nr. …) und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Y nebst Beweismittelheft im Verfahren… ergänzend verwiesen.