Urteil
4 K 1629/09
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2010:1012.4K1629.09.0A
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Leitsätze
Besucht das sich auf die --als Beruf anzusehende-- Tätigkeit als Missionar vorbereitende Kind, nach dem es in der Bibelschule eines Glaubenszentrums bereits den sog. Jüngerkurs absolviert hat, nunmehr den darauf aufbauenden Kurs II (Mitarbeiterschule), der wiederum neun Monate mit jeweils 31,5 Wochenstunden Unterricht umfasst, besteht für diesen Zeitraum sowie die Übergangszeit zwischen den Kursen Anspruch auf Kindergeld. Der Besuch der Bibelschule ist als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen. Die inhaltliche Wertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Kindergeldkasse nicht zu (Rn.27)
(Rn.29)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besucht das sich auf die --als Beruf anzusehende-- Tätigkeit als Missionar vorbereitende Kind, nach dem es in der Bibelschule eines Glaubenszentrums bereits den sog. Jüngerkurs absolviert hat, nunmehr den darauf aufbauenden Kurs II (Mitarbeiterschule), der wiederum neun Monate mit jeweils 31,5 Wochenstunden Unterricht umfasst, besteht für diesen Zeitraum sowie die Übergangszeit zwischen den Kursen Anspruch auf Kindergeld. Der Besuch der Bibelschule ist als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen. Die inhaltliche Wertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Kindergeldkasse nicht zu (Rn.27) (Rn.29) . Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 06. November 2009 verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). a) Die Klägerin hat für ihren Sohn J. einen Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Der Sohn befand sich im Streitzeitraum September 2009 bis Mai 2010 in Berufsausbildung. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294). Die Maßnahmen müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch braucht die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.). Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 3/03 in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m.w.N.). Eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522, und vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294; Senatsbeschluss vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16). Danach kann sich ein Kind auch dann in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Der BFH hat daher ein Studium nach einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Master of Laws (LLM)" nach bestandenem Staatsexamen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495) und die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirtschaftsassistentin (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706) als Ausbildung angesehen. Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; die dort bedeutsame Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten ist für § 32 EStG nicht maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.2010 - III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264). Da das Berufsziel und die Gestaltung der Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138; vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 und vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870), ist das Berufsziel nicht ohne Weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 08. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Kindern muss deshalb zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27 m.w.N.). Diese etwas weitere Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung fügt sich auch ohne Weiteres in die ständige Rechtsprechung des BFH zu Au-pair-Aufenthalten im Ausland ein, wonach die Abgrenzung zwischen kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte und solchen, die unter den Begriff der Berufsbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu subsumieren sind, dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Berufsausbildung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; BFH-Beschluss vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256). Denn ebenso wie bei Au-pair-Aufenthalten im Ausland wird bei einer Betätigung, die auch dem Erwerb nicht unmittelbar beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen kann (bei Au-pair-Aufenthalten: das Erlangen bzw. Verbessern von Fremdsprachenkenntnissen; im Streitfall: die Beschäftigung mit theologisch-sozialen Inhalten), die Schwelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dann überschritten, wenn diese Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfährt. Dies ist im Streitfall angesichts des dargestellten sachlichen und zeitlichen Umfangs sogar deutlich stärker gegeben als bei einem Au-pair-Aufenthalt, der nur die zeitlichen Mindestvoraussetzungen von zehn Stunden wöchentlich erfüllt (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.02.2010 4 K 361/09, EFG 2010, 1050). Die inhaltliche Wertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Kindergeldkasse nicht zu. Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1987 VI R 149/81, BStBl II 1988, S. 494 ff.). Anders als für den Abzug als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (vgl. BFH, Urteile vom 11. Juni 1997, X R 77/94 und X R 144/95, BStBl II 1997, 615 ff. und 621 ff.) ist auch nicht erforderlich, dass eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schulbesuch zur Vorbereitung einer nicht nur vorübergehenden Betätigungsmöglichkeit, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung einer beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung der Lebensgrundlagen des Sohnes der Klägerin dienen konnte und sollte (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1997 a.a.O. Ziff. 2; vgl. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 29.06.1999 - VIII 854/98 Ki, Haufe-Index 1063040). Die einzelne Bildungsmaßnahme muss weder angemessen noch notwendig sein. Die Berufsausbildung endet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat oder die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt oder vorzeitig eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Das Kind kann sich erneut in eine Berufsausbildung begeben, wenn ein gehobener oder andersartiger Beruf angestrebt wird oder außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsplanes Zusatzkenntnisse erworben bzw. Fortbildungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 29. Auflage 2010, § 32 Rz. 26, 29, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen stellt der Besuch des Glaubenszentrums… und die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen – im Streitfall am Kurs II – eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dar. Der Sohn bereitete sich auf eine Tätigkeit als Missionar vor und erlangte hierfür unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Grundlage für die angestrebte spätere Berufsausübung sind und sein können. Zwar ist die Teilnahme an den Kursen des Glaubenszentrums nicht unmittelbar berufsqualifizierend, doch weisen die Kurse aufgrund ihrer Lehrinhalte - insbesondere der Vermittlung theologischer Grundlagen und der Ausrichtung auf Kinder- und Jugendarbeit, Mission, Musikdienst, Diakonische Arbeit im seelsorgerlichen und sozialen Dienst sowie für Predigtdienst - einen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zu der von dem Sohn der Klägerin angestrebten Tätigkeit, wobei der Senat im Gegensatz zur Beklagten keine Zweifel daran hat, dass die Tätigkeit eines Missionars als Beruf anzusehen ist (und darüber hinaus als Berufung). Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren anfänglich noch angab, dass der Sohn den Beruf des Gemeindereferenten / Pastoralassistenten anstrebe, hat sie dies im Klageverfahren korrigiert und auch nachvollziehbar mit erfolgten Auslandsaufenthalten und den dort erlebten Erfahrungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellt. Der Senat sieht hierin eine persönliche Reifung des Sohnes, wie sie auch in dem Entschluss liegt, nach Abschluss der Kurse zunächst ein Studium im Bereich der Agrarwissenschaften zu absolvieren, um einen erleichterten Einstieg in fremde Kulturen zu erlangen und dort neben den missionarischen Gedanken auch praktische Hilfestellungen leisten zu können. Es versteht sich von selbst, dass die Teilnahme an den Kursen keine Voraussetzung für die Aufnahme oder den Beginn eines Studiums im Bereich der Agrarwissenschaften ist oder das Studium hierauf aufbaut. Gleichwohl hat der Sohn Lehrinhalte vermittelt bekommen, die für die spätere angestrebte Berufsausübung (als Missionar) zwingend notwendig sind. Dass vor Aufnahme der Tätigkeit noch ein Studium dazwischengeschaltet wird, ist insoweit ohne Belang. Die Ausbildung erfolgt im Glaubenszentrum anhand von festgelegten Studienplänen durch eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan und einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch nimmt und weit über die z.B. bei Au Pair – Verhältnissen vom BFH geforderten zehn Wochenstunden theoretisch-systematischen Unterrichts hinausgeht. Die Vollzeitausbildung umfasst umgerechnet wöchentlich 31,5 Wochenstunden. Sie ist darüber hinaus nicht in das Belieben des Schülers gestellt, sondern unterliegt festen Regelungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, dass es sich bei den Studieninhalten oder dem Ausbildungsgang nicht um einen anerkannten Ausbildungsgang handelt, da die Art und Weise der Wissenserlangung und Ausbildung von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt werden. Insoweit zeigen auch die von der Klägerin übersandten Stellenausschreibungen, die im Glaubenszentrum ausgehängt wurden, dass auch andere Personen und Einrichtungen – insbesondere im kirchlichen Sektor – den Besuch der Kurse anerkennen und für ihre angebotenen Tätigkeiten als sinnvoll erachten bzw. als Grundvoraussetzung erwarten. Selbst wenn vor Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Missionar von anderen Ländern oder Organisationen zunächst ein anerkannter Ausbildungsberuf erwartet oder gefordert wird, führen die im Glaubenszentrum vermittelten Kenntnisse und Lehrinhalte zu einer weiteren zusätzlichen Qualifikation. Die Ausbildungsinhalte dienen dabei nach Überzeugung des Senats nicht nur einer religiösen Schulung oder Formung einer religiösen Persönlichkeit, sondern sind auch unter berufspraktischen Gesichtspunkten zu betrachten. So dienen z.B. die Lehrinhalte Prinzipien geistlicher Leiterschaft, Ziele verfolgen und praktisch umsetzen, Weltmission, Gemeindegründungsstrategien, Teamarbeit, Grundlagen biblischer Seelsorge konkreten Berufstätigkeiten in kirchlichen Gemeinden. Die theologischen Unterrichtseinheiten sind auch Bestandteil der Ausbildungsinhalte eines Theologiestudiums an Hochschulen und Fachhochschulen. b) Im Streitzeitraum Juni bis August 2009 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG und hat die Klägerin demzufolge einen Anspruch auf Kindergeld für diese Monate. Da der von dem Sohn der Klägerin in der Zeit ab September 2009 absolvierte Kurs II im Glaubenszentrum als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen ist (wie der vorherige Kurs I, der im Mai 2009 endete), befand der Sohn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Kurses und dem Beginn des zweiten Kurses in einer Übergangsphase von höchstens vier Monaten im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b, weshalb auch für diese Zeit Kindergeld zu gewähren ist. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Sohn der Klägerin J., geb. … 1988, von Juni 2009 bis Mai 2010. Der Sohn der Klägerin besuchte ausweislich zweier Bescheinigungen vom 14. Juli 2008 des Glaubenszentrums… e.V. vom 20. September 2008 bis zum 24. Mai 2009 einen Ausbildungskurs I / Jüngerschaft, Bibelkunde und Evangelisation. Die Inhalte des Kurses folgten dem Studienplan vom 20. Mai 2009, auf den verwiesen wird. Der Kurs diente ausweislich der Bescheinigung der theologischen Ausbildung geeigneter Personen für Kinder- und Jugendarbeit, Mission, Musikdienst, Diakonische Arbeit im seelsorgerlichen und sozialen Dienst sowie für Predigtdienst. Der Unterricht fand in Vollzeitunterricht statt, der theoretische Unterricht wurde von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:20 Uhr erteilt. Zum Ausbildungsprogramm gehörte auch die Durchführung praktischer Arbeiten an zwei Nachmittagen mit je drei Stunden und zwei Studierzeiten an den Abenden mit vorgegebenen Themen von je 2 Stunden. An einem weiteren Abend trafen sich die Schüler für eineinhalb Stunden mit Mitarbeitern des Zentrums zum Austausch und Vertiefen des Gelernten. Die Teilnahme an dem Kurs I wurde mit Zertifikat vom 23. Mai 2009 bestätigt. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 06. August 2008 im Zeitraum August 2008 bis Mai 2009 Kindergeld. Ausweislich einer Bescheinigung des Glaubenszentrums vom 29. September 2009 besuchte der Sohn nachfolgend vom 19. September 2009 bis 30. Mai 2010 den Kurs II / Mitarbeiterschule. Die Inhalte des Kurses folgten dem Studienplan vom 20. Dezember 2009, auf den verwiesen wird. Dieser Kurs fand in Vollzeitunterricht statt, theoretischer Unterricht wurde von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:20 Uhr erteilt. Weiter gehörten zum Kurs II spezifischer Unterricht an zwei Nachmittagen in einem der Bereiche Evangelisation, Musik, Kinder- und Jugendarbeit mit je drei Stunden, zwei Studierzeiten an den Abenden mit vorgegebenen Themen von je zwei Stunden und an einem weiteren Abend trafen sich die Schüler mit Mitarbeitern des Zentrums zum Austausch und Vertiefen des Gelernten. Die Teilnahme an dem Kurs II wurde durch Abschlusszertifikat des Glaubenszentrums vom 29. Mai 2010 bestätigt. Insgesamt umfassten die Kurse jeweils 1.008 Unterrichtsstunden, dies ergibt 31,5 Stunden pro Woche. Den Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes ab Juni 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2009 mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt seien, da der Besuch des Glaubenszentrums... nicht auf einen konkreten Beruf bezogen sei und lediglich der Vermittlung allgemein nützlicher Fertigkeiten oder der Lebenserfahrung und der Herausbildung sozialer Eigenschaften diene. Dies sei jedoch nach Ansicht der Beklagten keine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 23. Juni 2009, mit dem die Klägerin die Ansicht vertrat, dass der Besuch der Bibelschule des Glaubenszentrums die notwendige Grundlage für die Ausübung der verschiedensten Berufe schaffe. Zwar komme dem Abschluss der Bibelschule keine staatliche Anerkennung zu, doch sei dies nicht erforderlich, da der Schulbesuch dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung einer beruflichen Existenz und Lebensgrundlage diene. Eine anerkannte Schule oder Ersatzschule sei nicht erforderlich, um eine Ausbildung annehmen zu können. Die theologische Ausbildung sei die notwendige Voraussetzung für eine spätere Tätigkeit z.B. als Jugendreferent, Referent in der Kinderarbeit oder als diakonischer Mitarbeiter und Prediger und bilde die Schüler für seelsorgerliche und soziale Dienste aus. Für viele Missionsgesellschaften seien die in ... vermittelten Kenntnisse in Berufsfeldern der inneren und äußeren Mission Voraussetzung. Außerdem würden die erworbenen Ausbildungsinhalte eine gute Grundlage für eine weitere berufliche theologische Orientierung bzw. religionspädagogische Studienrichtung bieten und würden die Inhalte weit über eine reine Allgemeinbildung oder dem Erwerb nützlicher Fähigkeiten hinausgehen. Darüber hinaus werde die Ausbildung von anderen Bibelschulen und Organisationen angerechnet. Die Ausbildung werde vom Sohn auch ernsthaft betrieben und von ihm aus Ersparnissen bezahlt. Auch zeigten der Zweijahreszeitraum der Ausbildung, die in Vollzeitausbildung durchgeführten Unterrichte, die Ausrichtung auf feste Lehrpläne und der Unterricht im Klassenverband, dass es sich nicht nur um eine „allgemeine Sache“ handele. Der Sohn strebe den Beruf des Gemeindereferenten / Pastoralassistenten in einer evangelisch-pfingstlichen Gemeinde an. Die Ableistung des zweiten Kurses setze zwingend die notwendigen Zertifizierungen aus dem ersten Bildungsjahr voraus und zeige die Ernsthaftigkeit des Berufszieles auf. Das zweite Jahr sei auch entsprechend der zukünftigen Tätigkeit spezifiziert und befähige den Sohn zur pastoralen Mitarbeit in der Gottesdienstleitung und -gestaltung. Die Einführung in die zweite Bildungsphase sei auch mit einer praxisbegleitenden Ausbildung in einer Gemeinde verbunden gewesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2009 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Belegung der Kurse an der Bibelschule nicht die Grundlage für eine Erwerbstätigkeit in einem geeigneten und anerkannten beruflichen Abschluss bilde. Weiter war sie der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen des Glaubenszentrums eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes nicht nachweisen würden und der Besuch der Kurse auch nicht unabdingbare Voraussetzung für ein Studium an einer theologischen Hoch- oder Fachhochschule oder einer anderen theologischen Ausbildung mit anerkanntem Abschluss oder Teil der Ausbildung zum angestrebten Berufsziel als Gemeindereferent / Pastoralreferent im freikirchlichen Bereich sei. Es fehle daher an einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Da der Besuch des Kurses ab September 2009 nicht als Berufsausbildung anzusehen sei, könne auch nicht die Zeit zwischen Beendigung des ersten Kurses und Beginn des neuen Kurses (Juni – September 2009) als Übergangszeit im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2009, Eingang bei Gericht am 07. Dezember 2009, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und gibt an, dass ihr Sohn eine berufliche Erwerbstätigkeit als Missionar anstrebe. Weiter überreicht sie Schriftverkehr von anderen Kursteilnehmern der Bibelschule, denen Kindergeld gewährt worden sein soll. Ein Bestätigungsschreiben ihres Sohnes reichte sie ein, der zudem verschiedene Stellenausschreibungen kirchlicher Einrichtungen übersandt hat, die im Glaubenszentrum als Anfragen ausgehängt worden seien. Der Sohn führte weiter aus, dass er beabsichtige, im Anschluss an die Bibelschule ein Studium im Bereich Agrarwissenschaften zu absolvieren, da dies den Einstieg in eine andere Kultur erleichtere bzw. teilweise zwingende Voraussetzung sei. Die sowohl praktischen wie theoretischen Unterrichte in der Schule würden ihn auf seine spätere Praxis als Missionar vorbereiten. Die Klägerin gab an, dass der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte und Bezüge gehabt habe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Juni 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06. November 2009 für den Sohn J. Kindergeld für den Zeitraum Juni 2009 bis Mai 2010 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es den Beruf des Missionars nicht gebe und es sich dabei um eine Berufung handele, die im Regelfall einer abgeschlossenen Berufsausbildung und teilweise einer Berufserfahrung bedürfe. Die Beklagte meint weiterhin, dass das vom Sohn angestrebte Studium der Agrarwissenschaften als Voraussetzung weder den Besuch der Bibelschule habe noch dass die Absolvierung der Bibelschule eine Grundlage für die zukünftige Erwerbstätigkeit sei. Auch baue das Studium der Agrarwissenschaften nicht auf den Bibelkursen auf. Soweit die Klägerin Stellenausschreibungen vorgelegt habe, handele es sich um allgemeine Ausschreibungen, die keinen Zusammenhang mit der Bibelschule erkennen ließen; insbesondere werde der erfolgreiche Abschluss der Bibelschule nicht explizit gefordert. Das von der Beklagten beteiligte Bundeszentralamt für Steuern hat die Auffassung vertreten, dass die Lehrgänge des Glaubenszentrums... vorwiegend eine religiöse Ausrichtung zum Ziel hätten, bei der die Formung der Persönlichkeit der Absolventen zu bekennenden Christen im Vordergrund stehe und in der Hauptsache keine für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt würden, sondern allgemein religiöse Bildungsinhalte, die in Teilen für kirchliche Berufe nützliche Kenntnisse enthalten würden. Der Besuch einer Bibelschule bereite nicht auf das Erreichen eines konkreten Berufzieles vor. Dem Senat hat die Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.