Urteil
3 K 836/19
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:0131.3K836.19.00
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Leitsätze
1. Für die Anwendung von § 1a Abs. 7 StromStV --als Einschränkung des Versorgerstatus-- müssen als Rechtsgrundverweisung zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein.(Rn.48)
(Rn.52)
(Rn.56)
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nach § 116 Abs. 5 FGO als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 19.12.2024 Az. VII B 27/24).
Tenor
1. Der Bescheid vom 8. April 2019 über die Rückforderung des Erlaubnisscheins Nr. xxx und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendung von § 1a Abs. 7 StromStV --als Einschränkung des Versorgerstatus-- müssen als Rechtsgrundverweisung zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein.(Rn.48) (Rn.52) (Rn.56) 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nach § 116 Abs. 5 FGO als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 19.12.2024 Az. VII B 27/24). 1. Der Bescheid vom 8. April 2019 über die Rückforderung des Erlaubnisscheins Nr. xxx und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019, mit dem dieser die Rückgabe des Erlaubnisscheins von der Klägerin verlangt und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 1. In dem Schreiben des Beklagten vom 8. April 2019 liegt (mindestens) ein Verwaltungsakt vor. a) Am 16. April 2014 hat der Beklagte der Klägerin bescheinigt, Strom steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnehmen zu dürfen, und hierüber den nunmehr streitigen Erlaubnisschein erteilt. Jedenfalls in der Rückforderung dieses Erlaubnisscheins mit Schreiben vom 8. April 2019 liegt ein Verwaltungsakt vor, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Es handelt sich bei der Rückgabeaufforderung um den Fall der Rückforderung einer Erlaubnisurkunde, nachdem – aus Sicht des Beklagten – diejenige Rechtsposition weggefallen ist, deren Bestehen mit der Urkunde Dritten gegenüber – hier gegenüber anderen Energielieferunternehmen – nachgewiesen werden soll. Hierin ist nach ständiger Rechtsprechung ein Verwaltungsakt zu sehen (z.B. Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 6. Dezember 2018 3 A 204/17 – juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 10. August 2017 7 B 46/17 – juris). Dies wird vom Beklagten zwischenzeitlich auch nicht mehr bestritten. b) Ob auch in der in besagtem Schreiben enthaltenen Feststellung, dass die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erloschen sei, ein feststellender Verwaltungsakt zu sehen ist, kann damit für das hiesige Verfahren dahinstehen. 2. Dieser Verwaltungsakt, mit dem die Rückgabe des Erlaubnisscheins verlangt wird, ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da ihr die Erlaubnis zur Entnahme von steuerfreiem Strom (auch) über den 31. Dezember 2017 hinaus zusteht, sie somit den Erlaubnisschein nicht nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StromStV zurückgeben muss. a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist von der Steuer auf entnommenen Strom befreit, wer den entnommenen Strom zur Stromerzeugung verwendet. Für eine solche Entnahme ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG die Erteilung einer Erlaubnis notwendig. Eine solche Erlaubnis war der Klägerin ursprünglich mit Schreiben vom 16. April 2014 erteilt worden. b) Diese Erlaubnis ist auch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erloschen. Die Erlaubnis erlischt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 StromStV mit Ablauf des 31. Dezember 2017, wenn ein Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 oder des § 12 Abs. 4 StromStV vorliegt, also wenn der Entnehmende Letztverbraucher ist und keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden sind, mit denen eine Abgrenzung der entnommenen Strommengen möglich ist (§ 12 Abs. 3 Satz 2 StromStV), oder wenn ein Fall nach § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV vorliegt (§ 12 Abs. 4 StromStV). aa) Letztverbraucher i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 StromStV ist nach § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Einen solchen Letztverbraucher stellt die Klägerin nicht dar. Den von ihr bezogenen Strom verbraucht sie unstreitig wiederum zur Erzeugung von Strom, den sie ebenfalls unstreitig in öffentliche Netze einspeist. bb) Fälle von § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV liegen ebenfalls nicht vor. (1) § 1a Abs. 6 StromStV sieht vor, dass ein Stromerzeuger für den von ihm bezogenen Strom selbst als Letztverbraucher gilt, wenn er Strom in einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 2 MW oder weniger erzeugt, den erzeugten Strom an Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage leistet und ausschließlich versteuerten Strom von inländischen Versorgen bezieht und innerhalb der Kundenanlage leistet. Unter einer Kundenanlage in diesem Sinn versteht man nach § 1a Abs. 9 StromStV i.V.m. § 3 Nr. 24a EnWG eine Energieanlage zur Abgabe von Energie auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet, die mit einem Energieversorgungsnetz (oder mit einer Erzeugungsanlage) verbunden ist, die unbedeutend (i.S.v. wettbewerbsneutral) ist und jedermann zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Typischer Fall einer Kundenanlage ist beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses, die die Bewohner des Hauses mit selbsterzeugtem Strom versorgt. Eine Versorgung über eine Kundenanlage ist im Prinzip immer dann gegeben, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Umfeld, also in der Regel auf dem gleichen Grundstück, verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Netzt geleitet zu werden (https://100-prozent-erneuerbar.de/wiki/Kundenanlage). Auch Unternehmen können derartige Kundenanlagen betreiben. Kundenanlagen unterliegen anders als allgemeine Netze, nicht der energiewirtschaftlichen Regulierung. Sie bieten damit bürokratische und finanzielle Vorteile. Ein Nachteil allerdings ergibt sich aus § 1a Abs. 6 StromStV: Derjenige, der mit einer Kundenanlage Strom erzeugt gilt hinsichtlich des für diese Stromerzeugung verbrauchten Strom als Letztverbraucher, was wiederum dazu führt, dass er von der diesbezüglichen Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht profitiert. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entsteht die Stromsteuer (§ 3 StromStG) u.a. dadurch, dass vom Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Ein direkter Fall von § 1a Abs. 6 StromStV liegt im Streitfall unproblematisch und unstreitig nicht vor, da die Anlage der Klägerin mit 22,00 MW über der elektrischen Nennleistung von 2 MW liegt. (2) Auch ein Fall von § 1a Abs. 7 StromStV liegt nicht vor. § 1a Abs. 7 StromStV erklärt die Regelung des § 1a Abs. 6 StromStV auch für Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW für entsprechend anwendbar, wenn die Energie (u.a. – wie hier) aus Windkraft gewonnen wird, und zwar mit der Maßgabe, dass der Stromerzeuger auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt. Der Beklagte schließt hieraus, dass auch Stromerzeuger, die Strom durch Windenergie erzeugen und deren Anlagen eine Nennleistung von mehr als 2 MW haben hinsichtlich des für die Stromerzeugung entnommenen Stroms ebenfalls als Letztverbraucher gelten und hinsichtlich dieses Stroms mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nicht mehr von der Stromsteuer befreit sind. Letztlich geht er damit davon aus, dass es sich bei § 1a Abs. 7 StromStV um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV handelt, dass also die Voraussetzungen letzterer Vorschrift nicht zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 1a Abs. 7 StromStV erfüllt sein müssen. Demgegenüber geht die Klägerin von einer Rechtsgrundverweisung aus. Sie ist der Ansicht, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 1a Abs. 7 StromStV auch diejenigen von § 1a Abs. 6 StromStV vorliegen müssen, um vom Letztverbraucherstatus bzw. vom fehlenden Versorgerstatus des betroffenen Stromerzeugers ausgehen zu können. Tatsächlich liegt entgegen der Ansicht des Beklagten eine Rechtsgrundverweisung vor, was bedeutet, dass für eine Anwendung von § 1a Abs. 7 StromStV zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein müssen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Referentenentwurfs vom 6. Oktober 2017 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sowie weitere Verordnungen, mit der die Absätze 6 und 7 des § 1a StromStV neu eingefügt worden sind. In dieser Begründung heißt es wörtlich wie folgt (Seite 50 des Referentenentwurfs): „Zu Buchstabe f Die Vorschrift reduziert den Verwaltungsaufwand und verringert gleichzeitig das Risiko von Steuerausfällen, das durch einen vollwertigen Versorgerstatus für die Beteiligten entstünde, die häufig keine tieferen Kenntnisse des Stromsteuerrechts haben. Die Regelung zielt insbesondere auf die zunehmende Anzahl so genannter Mieterstrommodelle ab, die auch durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das KraftWärme-Kopplungsgesetz gefördert werden. Der Beteiligte soll im Ergebnis nur noch für den von ihm erzeugten Strom zum Versorger werden, ohne dass er bezogenen Strom mit einer Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt versteuern muss. Diese Versteuerung erfolgt weiterhin durch das Strom liefernde Stromversorgungsunternehmen. Insoweit wird auch auf die Begründung zu Absatz 1a verwiesen. Da die Regelung auf Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt beschränkt ist, und Strom aus diesen Anlagen in den beschriebenen Fallkonstellationen weitgehend steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes ist (Selbstverbrauch und Leistung an Letztverbraucher wie z. B. Mieter), entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung für den Beteiligten gänzlich. Auch im Bereich der Windenergie-, Biomasse- und Photovoltaikanlagen, die eine elektrische Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aufweisen, jedoch ebenfalls häufig von Beteiligten betrieben werden, die ansonsten keine Berührungspunkte zum Stromsteuerrecht haben, wird eine entsprechende Regelung aufgenommen. Im Ergebnis soll mit der Änderung erreicht werden, dass Strom, der an Betreiber solcher (in Kundenanlagen bestehender) Stromerzeugungsanlagen geliefert wird, nur noch zum Regelsteuersatz versteuert geliefert wird und nicht mehr von den Betreibern versteuert werden muss. Die Regelungen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn reguläre Stromversorgungsunternehmen oder Beteiligte, die bereits aus anderen Gründen vollwertiger Versorger sind, Strom beziehen.“ Sinn und Zweck der Regelungen des § 1a Abs. 6 und 7 StromStV soll damit vorrangig eine (bürokratische) Entlastung kleinerer Stromerzeuger sein, die, wie der Gesetzgeber sich ausdrückt, ansonsten keine Berührungspunkte zum Stromsteuerrecht haben. Insbesondere die Bezugnahme auf Mieterstrommodelle, aber auch auf die Steuerfreiheit bei § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei Selbstverbrauch oder Lieferung an Letztverbraucher wie z.B. Mieter legen dies nahe. Bei Mieterstrommodellen wird Strom vom Stromerzeuger lokal produziert und vom Abnehmer lokal verbraucht. Typisches Beispiel ist auch hier die Photovoltaikanlage, die der Eigentümer auf dem Dach seiner vermieteten Immobilie installiert und den hieraus erzeugten Strom direkt an seine Mieter liefert. Aus der Natur der Sache heraus handelt es sich bei derartigen Anlagen um eher kleinere Einheiten, mit einem lediglich begrenzten Kundenkreis. Diesen sollen die Bürokratie und Pflichten mit denen sich große, professionelle Energieversorgungsunternehmen – wie z.B. Kraftwerksbetreiber – konfrontiert sehen, erspart bleiben. Dass dies für die Betreiber von größeren Anlagen (über 2 MW) zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Wind, Biomassen, Photovoltaik) aber nur dann gelten soll, wenn diese Anlagen in Kundenanlagen betrieben werden, ergibt sich aus der Bezugnahme im Rahmen der Verordnungsbegründung im Referentenentwurf auf ebensolche Kundenanlagen: „… Strom, der an Betreiber solcher (in Kundenanlagen bestehender) Stromerzeugungsanlagen geliefert wird …“ (Hervorhebung durch das Gericht). Damit ist klar, dass für ein Eingreifen von § 1a Abs. 7 StromStV der Strom auch in einer Kundenanlage i.S.v. § 1a Abs. 9 StromStV i.V.m. § 3 Nr. 24a EnWG erzeugt werden muss (so auch Schröer-Schallenberg in ZJZ 2018, 82). Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, denn sie beliefert (unstreitig) keine Letztverbraucher, sondern speist den von ihr erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz ein. cc) Da damit im Ergebnis die Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 Satz 1 StromStV (Letztverbraucher bzw. ein Fall von § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV) nicht vorliegen, ist die Erlaubnis vom 16. April 2014 nicht erloschen. Für das Rückgabeverlangen des Beklagten fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten darüber, ob der der Klägerin erteilte „Erlaubnisschein“ über die nach § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom von der Klägerin an den Beklagten zurückzugeben ist. Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG die 11 räumlich zusammenhängende Windenergieanlagen einer Gemarkung zu je 2 MW mit insgesamt 22,00 MW betreibt und hiermit elektrischen Strom erzeugt. Mit Schreiben vom 16. April 2014 erteilte ihr der Beklagte die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Aufgrund einer am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sah der Beklagte die Voraussetzung für den Fortbestand der Erlaubnis nach § 21 Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) als nicht mehr länger gegeben an. Deshalb bat er mit Schreiben vom 8. April 2019 die Klägerin darum, den Erlaubnisschein von ihrem Stromversorger anzufordern und ihn bis zum 10. Mai 2019 an den Beklagten zurückzugeben. In demselben Schreiben teilte der Beklagte mit, dass für die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zur Vorlage des Erlaubnisscheins entnommene Strommenge eine Steueranmeldung abzugeben sei. Er bat diese ebenfalls bis zum 10. Mai 2019 vorzulegen. Außerdem teilte der Beklagte mit, dass seiner Ansicht nach die Klägerin für den selbst erzeugten und geleisteten Strom sowie für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom als sogenannter kleiner Versorger gelte. Diese Tätigkeit sei mittels Vordruck und dazugehöriger Betriebserklärung schriftlich beim Hauptzollamt anzuzeigen, was ebenfalls bis zum 10. Mai 2019 erfolgen solle. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2019 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 als unzulässig verwarf. Zur Begründung führte der Beklagte sinngemäß aus, aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 sei die Erlaubnis der Klägerin zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erloschen. Bei dem von der Klägerin angefochtenen Schreiben vom 8. April 2019 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Informationsschreiben und die Rückforderung des Erlaubnisscheins. Das Erlöschen der Erlaubnis beruhe nicht auf einer Entscheidung des Hauptzollamtes sondern auf einer Veränderung der Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz die Erlaubnis knüpft. Die Neuregelung stamme vom Gesetzgeber. Dem Hauptzollamt sei eine Regelung nicht möglich. Das Erlöschen Kraft der Gesetzesänderung sei durch die Judikative erfolgt. Das Hauptzollamt habe lediglich die Rechtslage mitgeteilt und um Rückgabe des Erlaubnisscheins gebeten. Das Hauptzollamt habe keinen Ermessensspielraum. Es werde geltendes Recht durchgesetzt und nicht eine abweichende Regelung getroffen. Gleiches gelte für die Steueranmeldung. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2019 Klage erhoben. Laut Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin betrage die voraussichtliche jährliche Bruttostromerzeugung 57.697,745 MWh. Der Strom werde an Dritte geleistet. Er werde ausschließlich in das Netz der allgemeinen Versorgung (öffentliches Netz) an andere Versorger geleistet. Die Klägerin leiste nicht an Letztverbraucher. Die Anlage befinde sich nicht in einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Strom werde auch nicht innerhalb einer Kundenanlage geleistet. Des Weiteren trägt die Klägerin sinngemäß wie folgt vor: Das Schreiben vom 8. April 2019 sei ein Verwaltungsakt. Die Mitteilung des Erlöschens der Erlaubnis habe feststellenden Charakter. Es liege auch eine Regelung vor, da die Klägerin als „kleiner Versorger“ nach § 1a Abs. 6 und Abs. 7 StromStV eingeordnet werde. Noch eindeutiger sei die Aufforderung zur Rückgabe des Erlaubnisscheins und zur Steueranmeldung ein Verwaltungsakt. Die Klägerin sei Versorger gemäß § 2 Nr. 1 StromStG. § 1a Abs. 6 und 7 StromStV lägen nicht vor, sie sei kein „kleiner Versorger“. Die Verweisung von § 1a Abs. 7 StromStV auf § 1a Abs. 6 StromStV sei nicht nur eine Rechtsfolgenverweisung. Entgegen der Ansicht des Beklagten verlange § 1a Abs. 7 StromStV auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV, was sich aus der Formulierung „gilt Abs. 6 mit der Maßgabe entsprechend“ ergebe. § 1a Abs. 7 StromStV weiche nur hinsichtlich der Nennleistung und der Stromerzeugung (u.a.) aus Wind von § 1a Abs. 6 StromStV ab. Anderenfalls würde § 1a Abs. 7 StromStV unabhängig von ihrer Größe für alle Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gelten. Dies sei nicht gewollt, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Folge der Einordnung in § 1a Abs. 6 und 7 StromStV sei nämlich die Befreiung von Versorgerpflichten. Dies sollte großen, erfahrenen Betreibern von Energieerzeugungsanlagen gerade nicht zugutekommen, sondern lediglich kleinen Anlagen, wie z.B. bei Mieterstrommodellen. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 StromStG und § 9 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG lägen bei der Klägerin vor. Einzige Abwandlung von § 1a Abs. 6 StromStV in § 1a Abs. 7 StromStV sei die Geltung für Anlagen über 2 Megawatt bei Stromerzeugung aus Wind, Sonne oder Biomasse. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV vollumfänglich. Es gelte ein weiter Versorgerbegriff. Der Versorgerstatus sei der Grundsatz und Regelfall. Mit diesem Status gingen viele Pflichten einher. Ausnahmen vom Versorgerbegriff seien eng auszulegen, da diese Pflichten dann entfielen. Die Anlage der Klägerin sei auch zu groß, um als „kleiner Versorger“ zu gelten. Es fehle bereits an einer Kundenanlage. Die Klägerin leiste ausschließlich an andere Versorger und nicht an Letztverbraucher, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG sei. § 3 Nr. 24a EnWG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Anschluss der Windenergieanlagen der Klägerin an das Netz der allgemeinen Versorgung sei entgegen der Auffassung des Beklagten keine Kundenanlage, in der Letztverbraucher versorgt werden, sondern schlicht der Anschluss der Windenergieanlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung zur Einspeisung des erzeugten Stroms. Auch die weiteren Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV lägen nicht vor. Eine Leistung an Letztverbraucher finde unstreitig nicht statt, vielmehr leiste die Klägerin ausschließlich an andere Versorger. Mangels Kundenanlage gebe aus auch keine Leistung innerhalb einer Kundenanlage. Schließlich sei die Steuerbefreiung nach § 12 StromStV und nicht lediglich die nachträgliche Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV zu gewähren. Die Schätzung nach § 12 Abs. 2 StromStV sei zulässig. Messeinrichtungen seien im Übrigen vorhanden. Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Satz 2 StromStV könnten damit ebenfalls nicht vorliegen. Der Prozessbevollmächtigte weist darauf hin, dass bei einem ähnlichen Verfahren vor dem Thüringer Finanzgericht das dortige Hauptzollamt die Versorgererlaubnis erteilt habe, was zur Erledigung des dortigen Verfahrens geführt habe. Die Kosten seien dem Hauptzollamt auferlegt worden. Das Thüringer Hauptzollamt, das Hauptzollamt Kiel und andere Hauptzollämter hätten die Stromsteuerbefreiung in vergleichbaren Fällen wieder gewährt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. April 2019 über die Rückforderung des Erlaubnisscheins Nr. xxx und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erlaubnis für die steuerfreie Entnahme von Strom sei mit Ablauf des 31. Dezember 2017 kraft Gesetzes erloschen. § 1a Abs. 7 StromStV stelle eine Erweiterung von Absatz 6 dar. Die darin geregelte Einschränkung des Versorgerstatus finde auch Anwendung, wenn der Versorger keinen Strom an Letztverbraucher leiste. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 1a Abs. 6 Nr. 2 StromStV sei nicht zwingend erforderlich. Es sei lediglich eine „entsprechende“ Anwendung von § 1a Abs. 6 StromStV vorgesehen. Es handele sich um eine Analogieverweisung. Nach der Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sollte auch für Windenergieanlagen (u.a.) mit einer Leistung von mehr 2 Megawatt eine dem § 1a Abs. 6 StromStV entsprechende Regelung eingeführt werden. Es sollte erreicht werden, dass Strom, der an Betreiber solcher (in Kundenanlagen bestehender) Stromerzeugungsanlagen geliefert wird, nur noch zum Regelsteuersatz versteuert geliefert wird und nicht mehr von den Betreibern selbst versteuert werden muss. Die Einschränkung des Versorgerstatus nach § 1a Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 StromStV finde auch dann Anwendung, wenn der Versorger keinen Strom an Letztverbraucher leiste. Windparks hätten bisher als Versorger gegolten. Mit der Neuregelung sei der Begriff des Versorgers erweitert worden – Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft (u.a.) würden als sogenannte „kleine Versorger“ definiert. Damit gelten sie für den Bezugsstrom als Letztverbraucher und müssten als solche Stromsteuer an den Vor-Versorger bezahlen. Sie hätten aber die Möglichkeit, nach § 12 StromStV die gezahlte Stromsteuer rückwirkend über einen formalen Entlastungsantrag zurückerstattet zu bekommen. Dass die Anlage der Klägerin „zu groß“ sei, greife nicht als Argument, da der Gesetzgeber keine Höchstgrenzen normiert habe. Es liege eine sogenannte Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG vor. Stromerzeugungsanlagen seien für sich genommen als Kundenanlagen zu betrachten, wenn sie nicht Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung oder geschlossener Verteilernetze seien. Die Energieanlagen der Klägerin befänden sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet. Sie seien miteinander verbunden. Ein unverfälschter Wettbewerb könne stattfinden. Jedermann könne diskriminierungsfrei beliefert werden. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Fälle des Hauptzollamtes Erfurt und des Hauptzollamtes Kiel betreffe nicht vergleichbare Fälle, bzw. seien nicht bekannt. Im Übrigen handele es sich bei dem angefochtenen Schreiben vom 8. April 2019 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Informationsschreiben. Nach dem richterlichen Hinweis vom 6. September 2023 zum Verwaltungsaktscharakter des streitigen Schreibens vom 8. April 2019 hat der Beklagte seine Ansicht, bei dem Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt jedenfalls insoweit aufgegeben, als darin die Rückgabe des Erlaubnisscheins verlangt wird.