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Beschluss

3 V 646/22

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2023:0525.3V646.22.00
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Leitsätze
1. Ist die sich aus einem Grundlagenbescheid ergebende Schuld bereits getilgt und kommt deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier: Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2016) nicht in Betracht, ist ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide (hier: Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer) zu bejahen, weil der Steuerpflichtige anderenfalls überhaupt keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die steuerlichen Auswirkungen des Grundlagenbescheids erlangen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - VIII R 413/83; BFH-Beschluss vom 31.01.1968 - I B 49/67; a.A. Beschluss des FG Köln vom 29.01.2018 - 15 V 3279/17).(Rn.41) 2. Von dem Steuerpflichtigen kann im vorgenannten Fall auch nicht gegen seinen Willen zur Zahlung des im Grundlagenbescheid festgesetzten Betrages verlangt werden, zur Erreichung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ggf. zunächst die Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen, um dann den ggf. aufgehobenen Betrag etwa zu versuchen, freiwillig wieder zurückzuzahlen, wenn wie vorliegend, bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung auf Grund des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger, letztlich nur ein Zinsschaden verbleibt. Denn diese Situation wäre im Ergebnis mit der sog. "aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung" vergleichbar.(Rn.41) 3. Das Vorstehende gilt jedenfalls, wenn die Grundlagenbescheide (noch) angefochten sind und (von der Tilgung des offenen Nachzahlungsbetrages abgesehen) eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich in Betracht käme. Letztlich ist in dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide dann summarisch die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide zu prüfen.(Rn.42) 4. Übernimmt eine Pächterin von Energienetzen die Zahlung der von der Verpächterin zu entrichtenden Konzessionsabgaben (§ 48 EnWG) an die Stadt als Nebenpflicht zum Pachtvertrag, um den Pachtgegenstand zu erhalten, so ist die übernommene Konzessionsabgabenzahlung als Entgelt in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die von der Verpächterin erbrachte Leistung (Verpachtung der Energienetze) einzubeziehen.(Rn.54) (Rn.55)
Tenor
Die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2015 und 2016 vom 8. Januar 2019 werden in folgender Höhe von der Vollziehung ausgesetzt: - Zinsen zur Umsatzsteuer für 2015 i.H.v. €, - Zinsen zur Umsatzsteuer für 2016 i.H.v. €, Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Aussetzung der Vollziehung ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Einspruchsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die sich aus einem Grundlagenbescheid ergebende Schuld bereits getilgt und kommt deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier: Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2016) nicht in Betracht, ist ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide (hier: Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer) zu bejahen, weil der Steuerpflichtige anderenfalls überhaupt keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die steuerlichen Auswirkungen des Grundlagenbescheids erlangen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1987 - VIII R 413/83; BFH-Beschluss vom 31.01.1968 - I B 49/67; a.A. Beschluss des FG Köln vom 29.01.2018 - 15 V 3279/17).(Rn.41) 2. Von dem Steuerpflichtigen kann im vorgenannten Fall auch nicht gegen seinen Willen zur Zahlung des im Grundlagenbescheid festgesetzten Betrages verlangt werden, zur Erreichung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ggf. zunächst die Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen, um dann den ggf. aufgehobenen Betrag etwa zu versuchen, freiwillig wieder zurückzuzahlen, wenn wie vorliegend, bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung auf Grund des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger, letztlich nur ein Zinsschaden verbleibt. Denn diese Situation wäre im Ergebnis mit der sog. "aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung" vergleichbar.(Rn.41) 3. Das Vorstehende gilt jedenfalls, wenn die Grundlagenbescheide (noch) angefochten sind und (von der Tilgung des offenen Nachzahlungsbetrages abgesehen) eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich in Betracht käme. Letztlich ist in dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide dann summarisch die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide zu prüfen.(Rn.42) 4. Übernimmt eine Pächterin von Energienetzen die Zahlung der von der Verpächterin zu entrichtenden Konzessionsabgaben (§ 48 EnWG) an die Stadt als Nebenpflicht zum Pachtvertrag, um den Pachtgegenstand zu erhalten, so ist die übernommene Konzessionsabgabenzahlung als Entgelt in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die von der Verpächterin erbrachte Leistung (Verpachtung der Energienetze) einzubeziehen.(Rn.54) (Rn.55) Die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2015 und 2016 vom 8. Januar 2019 werden in folgender Höhe von der Vollziehung ausgesetzt: - Zinsen zur Umsatzsteuer für 2015 i.H.v. €, - Zinsen zur Umsatzsteuer für 2016 i.H.v. €, Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Aussetzung der Vollziehung ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Einspruchsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. 1. Der Antrag war auszulegen. Bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung legt das Gericht den schriftsätzlich gestellten Aussetzungsantrag dahingehend aus, dass es sich bei dem genannten Datum des Bescheides „18. Januar 2019“ lediglich um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich die Bescheide vom 8. Januar 2019 gemeint sind. Zudem dürfte sich die beantragte Aussetzung der Vollziehung auf die während des Verfahrens ergangenen, entsprechend § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 vom 24. Januar 2023 sowie für 2011 bis 2014 vom 24. März 2023 beziehen sowie gegen die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2015 und 2016 vom 8. Januar 2019 beziehen, auch wenn die Antragstellerin ihren Antrag nicht ausdrücklich hinsichtlich der neuerlichen Änderungsbescheide angepasst hat. Da die während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide wegen nicht streitgegenständlicher Sachverhalte erlassen worden sind, legt das Gericht den Antrag zudem so aus, dass die Antragstellerin „lediglich“ Aussetzung der Vollziehung im Umfang der Festsetzungen in den im Jahr 2019 erlassenen Zinsbescheiden (in der Summe ein Betrag von €) begehrt. Auch wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren lediglich eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen hinsichtlich der Umsatzsteuerbarkeit bezogen auf die streitigen Konzessionsabgabenzahlungen begehrt, ist sie hinsichtlich der Zinsen (auf Grund ihrer Rechtsauffassung zur Rückwirkung der Aufrechnung im Hinblick auf die Umsatzsteuer mit den abgetretenen Vorsteuererstattungsansprüchen der B GmbH) der Auffassung, dass die Zinsfestsetzungen insoweit insgesamt in der im Jahr 2019 festgesetzten Höhe jedenfalls rechtswidrig seien. 2. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bescheiden ausschließlich um Folgebescheide (vgl. § 233a Abs. 5 AO) handelt, bei denen sich die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide und die sich hieraus ergebenden Folgewirkungen wendet. Ist, wie vorliegend, die sich aus dem Grundlagenbescheid ergebende Schuld bereits getilgt und kommt deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier: Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2016) nicht in Betracht, ist ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide zu bejahen, weil der Steuerpflichtige anderenfalls überhaupt keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die steuerlichen Auswirkungen des Grundlagenbescheids erlangen könnte (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1968 I B 49/67, BFHE 91, 347, BStBl II 1968, 350; a.A. FG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2018 15 V 3279/17, EFG 2018, 527). Nach Auffassung des Senats kann von dem Steuerpflichtigen auch nicht gegen seinen Willen zur Zahlung des im Grundlagenbescheid festgesetzten Betrages verlangt werden, zur Erreichung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ggf. zunächst die Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen (so wohl Koch in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 69 Rz. 55), um dann den ggf. aufgehobenen Betrag etwa zu versuchen, freiwillig wieder zurückzuzahlen, wenn wie vorliegend, bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung auf Grund des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger, letztlich nur ein Zinsschaden verbleibt. Denn diese Situation wäre im Ergebnis mit der sog. „aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung“ vergleichbar. Auch die mögliche von Amts wegen verfügte Aussetzung der Vollziehung dient letztlich ausschließlich dem Interesse des Individualrechtsschutzes. Deshalb liegt in einer gegen den Willen des Einspruchsführers amtswegig aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung ein Ermessensfehlgebrauch (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 3 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, wenn, wie vorliegend, die Grundlagenbescheide (noch) angefochten sind und (von der Tilgung des offenen Nachzahlungsbetrages abgesehen) eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich in Betracht käme. Letztlich ist in dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide dann summarisch die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide (hier: Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2016) zu prüfen. 3. Der Antrag ist im Wesentlichen unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Behörde und andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH-Beschluss vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516). Es obliegt den Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung), soweit ihre jeweilige Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Dabei gelten im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ebenfalls die Regeln über die Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133). b) Nach diesen Grundsätzen bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 bis 2016 als Folgebescheide zu selbigen, da sich auch die Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 bis 2016 bei summarischer Prüfung hinsichtlich der im Streit stehenden Frage, der Einbeziehung der von der B GmbH direkt an die Stadt Z gezahlten Konzessionsabgaben in die steuerbaren Umsätze zum Regelsteuersatz, als rechtswidrig erweisen. aa) Dabei ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzungen nicht bereits dadurch, dass, wie die Antragstellerin mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 15. März 1995 (I R 56/93) meint, auf Grund einer etwaigen Rückwirkung der Aufrechnung mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 bereits vor der Festsetzung der Umsatzsteuern im Jahr 2019 ein Nachzahlungsbetrag hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt noch zu erlassenden Grundlagenbescheide entfallen sei und daher eine Verzinsung nach § 233a Abs. 1 AO nicht erfolgen könne. Denn das BFH-Urteil vom 15. März 1995 (I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) ist zu der im Jahr 1991 geltenden Rechtslage ergangen. Die dort aufgestellten Grundsätze gelten jedoch nicht mehr, seit in § 233a Abs. 1 AO -wie im Streitfall- auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO (festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen) abgestellt wird, da nunmehr eine Bemessungsgrundlage für die Zinsfestsetzung auch nach Zahlung der noch festzusetzenden Steuer weiter existiert (BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 616). bb) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der Zinsfestsetzungen zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide gilt das Folgende: Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20, BFHE 275, 276). Der Umsatz wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Damit übereinstimmend umfasst nach Art. 73 MwStSystRL die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (BFH-Urteile vom 1. September 2010 V R 32/09, BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142; vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765). Allerdings gehören nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Damit wird Art. 79 Buchst. c MwStSystRL umgesetzt, wonach Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFHE 246, 562, BStBl II 2023, 89). Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282). In der Regel ist die zivilrechtliche Rechtslage maßgebend dafür, wem gegenüber der Leistende eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen darf bzw. muss (BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243). Der BFH hat hierzu beispielsweise entschieden, dass die Vergnügungsteuer bei Umsätzen mit oder ohne Gewinnmöglichkeit zur Bemessungsgrundlage gehört und insbesondere kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG ist (BFH-Urteil vom 22. April 2010 V R 26/08, BStBl. II 2010, 883). Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind aber öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger selbst aufgrund einer ihn treffenden Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind (vgl. zu gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 V R 37/08, BStBl. II 2009, 873). Der BFH hat ferner entschieden, dass Spieleinsätze, die ein Lottospielvermittler zusammen mit Servicegebühren in einem Betrag einzieht, keine durchlaufenden Posten bilden können, wenn der Lottospielvermittler weder den erforderlichen Nachweis, als Zwischenperson im fremden Namen tätig zu werden, erbringt noch den Spieleinsatzanteil in unveränderter Höhe wie ein Bote an die Lotteriegesellschaft weiterleitet (BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736). Demgegenüber sind Gebühren für die zweite Leichenschau kein Entgelt für Feuerbestattungsleistungen, wenn sie das Krematorium im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber (z.B. Bestatter oder bestattungspflichtige Erben) verauslagt (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014). Der BFH hat in dieser Entscheidung gleichfalls geklärt, dass diese Gebühren auch dann durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG sind, wenn das Krematorium die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der Leistung schuldet. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf dieses Urteil auf die jeweilige vertragliche Gestaltung abgestellt, wonach etwa Prüfgebühren, sofern die Beauftragung im eigenen Namen des Autohauses und nicht der Fahrzeugeigentümer erfolgt, keine durchlaufenden Posten sind (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Oktober 2018 3 K 937/15, NJ 2019, 221). c) Bei summarischer Prüfung liegt hiernach zwar aus den von der Antragstellerin genannten Gründen keine eigenständige gesonderte Leistung der Antragstellerin durch eine Wegerechtsüberlassung an die Pächterin vor. Denn die Pächterin zahlt ausweislich des Pachtvertrages die Konzessionsabgaben an die Stadt Z nicht für ein ihr von der Antragstellerin eingeräumtes Wegerecht, sondern auf Grund einer Nebenpflicht zum Pachtvertrag, die von der Antragstellerin zu zahlenden Konzessionsabgaben zu übernehmen. Die von der B GmbH übernommene Konzessionsabgabenzahlung ist aber als Entgelt in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. § 48 EnWG schafft keine gesetzliche Anspruchsgrundlage bzw. Zahlungsverpflichtung. Gem. der Legaldefinition des § 48 Abs. 3 EnWG ist Schuldner der Konzessionsabgabe das Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 48 Abs. 1 EnWG eingeräumt wurde. Die Zahlungspflicht knüpft daher an das zivilrechtliche Vertragsverhältnis an. Konzessionsabgaben sind nur zu zahlen, soweit sie auch vereinbart worden sind (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 48 Rz. 24). § 48 EnWG hat dabei (i.V.m. der konkretisierenden Konzessionsabgabenverordnung) den Zweck, die Belastung der Energiepreise durch Konzessionsabgaben zu begrenzen und das Konzessionsabgabenaufkommen der Gemeinden zu sichern. Diese Zahlungspflicht übernimmt die Pächterin gegenüber der Antragstellerin bei summarischer Prüfung, um den Pachtgegenstand (die Überlassung der Energienetze) zu erhalten. Es handelt sich daher um einen Bestandteil des Pachtentgeltes. Es macht keinen Unterschied, ob der Betrag der Konzessionsabgabe gleich bei der Bemessung des Pachtzinses einbezogen wird, oder ob die hier vorliegende Vertragsvariante (die Zahlung der Konzessionsabgabe als Nebenpflicht zusätzlich zum Pachtzins) vereinbart wird. Welche Leistungen der Stadt Z durch die vertraglich vereinbarte Konzessionsabgabenzahlung sowie durch §§ 46, 48 EnWG abgegolten werden sollen, ist für das Verhältnis zwischen der Pächterin und der Antragstellerin ohne Belang. Letztlich ist der Fall vergleichbar mit der Vereinbarung einer (zusätzlichen) vertraglichen Verpflichtung der Übernahme einer fremden Schuld (einer Schuld des Verpächters). Aus diesem Grund, da es sich wegen § 48 Abs. 3 EnWG gerade nicht um eine Zahlungspflicht der Pächterin handelt, scheidet auch ein sog. „durchlaufender Posten“ aus (vgl. hierzu auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Oktober 2018 3 K 937/15, NJ 2019, 221). Insoweit ist der Fall gerade nicht vergleichbar mit dem BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 (V R 1/14, BFH/NV 2014, 2024). Die Antragstellerin hat die Konzessionsabgaben gerade nicht im Namen und für die Rechnung etwa der Pächterin verauslagt. Die Zahlung erfolgte vielmehr auf Grund eigener Verpflichtungen. Über die rechtlich mögliche Alternative (niedrigerer Pachtzins, Kündigung des Konzessionsvertrages der Antragstellerin, Direktabschluss eines Konzessionsvertrages zwischen der Pächterin und der Stadt Z) ist vorliegend nicht zu entscheiden. d) Dieses Ergebnis ergibt sich auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGHs (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2015 „Lisboagas GDL“ C-256/14, MwStR 2015, 589). Hiernach ist der Betrag, den eine Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession als kommunale Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds an Gemeinden im Konzessionsgebiet entrichtet, in die (umsatzsteuerrechtliche) Bemessungsgrundlage für die von der Gasversorgungsgesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung einzubeziehen. Hierbei hat der EuGH nun hervorgehoben, dass die dortige Klägerin die von der Gemeinde erhobenen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrundes „TOS“ als Gegenleistung für die Nutzung des kommunalen öffentlichen Eigentums unabhängig vom nachfolgenden Umsatz entrichtet hat, so dass zwar nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL keine Einbeziehung dieser Abgaben in die Bemessungsgrundlage in Betracht kam. Da die Klägerin den Betrag in Höhe der geschuldeten „TOS“ aber im Rahmen des nachfolgenden Umsatzes der Leistungsempfängerin in Rechnung gestellt hatte, war dieser Betrag nach der allgemeinen Regelung zur Bemessung des Entgeltes in Art. 73 MwStSystRL Bestandteil der Bemessungsgrundlage und durfte auch nicht nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL herausgerechnet werden. e) Eine Nichtigkeit oder Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide ist nicht gegeben. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die streitigen Bescheide auf Basis der von der Antragstellerin selbst erstellen geänderten Umsatzsteuererklärungen vom 18. Dezember 2018 ergangen sind und daher für die Antragstellerin ohne weiteres auf Grund ihrer eigenen Aufzeichnungen ersichtlich ist, welche konkreten Sachverhalte mit welchen Beträgen in die Erklärungen und nachfolgenden Festsetzungen eingeflossen sind. f) Da die im Streit stehende Leistung die Verpachtung der Energienetze darstellt, kommt hierfür eine Steuerbefreiung, etwa nach § 4 Abs. 12 Buchstabe a UStG, nicht in Betracht. g) Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Daher begegnet es hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 ernstlichen Zweifeln, dass die Antragstellerin (und ihr folgend auch der Antragsgegner) die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Konzessionsabgabe nicht herausgerechnet hat, sondern die gesamte Zahlung der Umsatzsteuer unterworfen hat. Insoweit hat der Antrag hinsichtlich der hieraus resultierenden Zinsen daher Erfolg. Ob diese Verfahrensweise ggf. mit veränderten vertraglichen Vereinbarungen begründet ist, bleibt einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Rechnet man die Umsatzsteuer aus dem Betrag der Konzessionsabgabe heraus, ergeben sich hieraus Umsätze zu 19 v.H. von € zzgl. 19 v.H. Umsatzsteuer i.H.v. € für 2015 (bisher: €, hierauf Umsatzsteuer von €) und für 2016 von € zzgl. 19 v.H. Umsatzsteuer i.H.v. € (bisher: € hierauf Umsatzsteuer von €). Dieses entspräche einer Herabsetzung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer um einen Prozentsatz von jeweils 16 v.H. für 2015 und für 2016. Die hierauf entfallenden Zinsen reduzieren sich entsprechend um € für 2015 und um € für 2016 und sind in dieser Höhe von der Vollziehung auszusetzen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. I. Die Beteiligten streiten sich um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Nebenleistungen zu einem zwischen der Antragstellerin (Verpächterin) und der B GmbH (Pächterin) geschlossenen Pachtvertrag über Anlagevermögen, insbesondere über die Frage, ob die Erstattung der von der Antragstellerin an die Stadt Z gezahlten Konzessionsabgabe für die Nutzung von Wegen und Plätzen zum Zwecke des Netzbetriebes durch die B GmbH der Umsatzsteuer unterliegt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Gas- und Elektrizitätsverteilnetzes nebst Informations- und Leittechnik sowie Komponenten des Mess- und Zählwesens im Stadtgebiet von Z. Sie hatte hinsichtlich der Nutzung der öffentlichen Wege und Plätze durch die Verlegung und auch den Betrieb (den die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt noch selbst durchführte) der Energienetze Konzessionsverträge mit der Stadt Z als Eigentümerin der betreffenden Flächen geschlossen, nach denen die Antragstellerin als Gegenleistung für die Flächennutzung an die Stadt eine jährlich zu zahlende Konzessionsabgabe zahlt, die sich nach den Höchstsätzen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bemessen sollte, mithin an die tatsächlich erfolgten Strom- bzw. Gaslieferungen gekoppelt war. Wegen der durch § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 angeordneten rechtlichen Entflechtung sog. vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 38 EnWG verpachtet die Antragstellerin ihre Energieversorgungsnetze nebst den den Netzen zuzuordnenden Grundstücken seit dem Jahr ... an die B GmbH. Der Pachtvertrag datiert auf den ... . In § 3 „Eintritt in Verträge und Vertragsangebote“ war u.a. geregelt, dass die Pächterin sämtliche in der Anlage 4 zum Vertrag aufgeführten Verträge und Vertragsangebote übernimmt. Hinsichtlich der mit der Stadt Z abgeschlossenen Konzessionsverträge war in § 3 Abs. 3 und 4 des Vertrages Folgendes geregelt: (3) Die Verpächterin wird ihre Rechte aus den Konzessionsverträgen mit der Stadt Z auf die Pächterin übertragen, soweit dies zum ordnungsgemäßen Betrieb der Energieversorgungsnetze notwendig ist und die Stadt Z einer Übertragung zustimmt. (4) Die Konzessionsverträge gehen nicht auf die Pächterin über. Dies gilt auch für Grundstücksbenutzungsverträge und sonstige Verträge, bei denen dem anderen Vertragspartner bei Vertragsübertragung ein Kündigungsrecht zustehen würde. Vielmehr werden sich die Verpächterin und die Pächterin im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als ob die Rechtsstellung aus den Verträgen übertragen worden wäre. (…) Hinsichtlich des Pachtzinses war in § 10 des Vertrages vereinbart, dass dieser jährlich auf Basis der jeweils geltenden Kalkulationsvorschriften durch die Verpächterin neu ermittelt und für das Vorjahr im laufenden Jahr bis zum 31. März auf Basis der Kosten des Vorjahres abgerechnet werden sollte. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ist der Pachtzins getrennt nach dem Strom- und Gasnetz darzustellen und - soweit diese anfalle - zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. In § 10 Abs. 6 des Vertrages war zudem Folgendes vereinbart: (§ 10 Abs. 6) Zusätzlich zum Pachtzins zahlt die Pächterin weitere, mit der Pacht in Verbindung stehende Kostenbestandteile. Hierzu zählen Konzessionsabgaben und Versicherungsprämien nach § 8 Abs. 1 sowie alle sonstigen mit Sicherung und Bestand der Netzanlagen und Verwaltung der betriebsnotwendigen Grundstücke verbundenen Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag verwiesen. Die Antragstellerin erteilte der B GmbH auf dieser Basis jeweils jährliche Rechnungen, in der sie die Pachtzinsen der Umsatzsteuer unterwarf. Die Konzessionsabgabe wurde von der Pächterin in der Folgezeit direkt an die Konzessionsgeberin, die Stadt Z, gezahlt. Diese Verfahrensweise teilte die Pächterin der Stadt Z mit Schreiben vom 6. Juli 2007 mit. Die Antragstellerin erteilte der Pächterin hierüber zunächst keine Rechnungen. Die gem. § 10 Abs. 6 des Pachtvertrages von der Pächterin zu zahlende Konzessionsabgabe behandelte sie als nicht zum Entgelt gehörenden sog. „durchlaufenden Posten“ nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG und unterwarf diesen nicht der Umsatzsteuer. Im jeweiligen Folgejahr erteilte sie der Pächterin jeweils jährliche Rechnungen über die direkt an die Stadt Z gezahlten Konzessionsabgaben, in denen Sie hierfür einen Umsatzsteuersatz von „0“ ansetzte. Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 23. August 2018 eine Außenprüfung durch, die sich auf die bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagten Jahre 2007 bis 2010 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den hinsichtlich der einzelnen Feststellungen Bezug genommen wird, datiert auf den 1. Oktober 2018. Der Antragsgegner war im Ergebnis seiner Prüfung der Auffassung, dass die von der Pächterin direkt an die Stadt Z gezahlte Konzessionsabgabe keinen durchlaufenden Posten darstelle. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Stadt Z und der B GmbH ein direktes, ggf. konkludent geschlossenes Vertragsverhältnis vorliege. Die Antragstellerin als Netzeigentümerin habe selbst ein eigenes Interesse an der im Konzessionsvertrag begründeten Duldungspflicht der Stadt Z, da so ihre Eigentümerstellung am Verteilnetz gestärkt werde. Die Antragstellerin selbst sei daher Leistungsempfängerin der „Duldungsleistung“. Die der B GmbH weiterberechneten Konzessionsabgaben würden daher im Jahr 2010 als Pachtentgelt der Umsatzsteuer unterliegen. Eine Umsatzsteuerbefreiung etwa nach § 4 Nr. 12 a UStG (Verpachtung von Grundstücken) sei nicht möglich, da eine Verpachtung von Energienetzen nicht umsatzsteuerbefreit sei und die Konzessionsabgabe Teil des Entgeltes für die Verpachtung der Netze sei. Entsprechende Feststellungen erfolgten auch hinsichtlich der ebenfalls ohne Umsatzsteuer von der Antragstellerin erfolgten Weiterberechnung der Grundsteuern sowie des Gestattungsentgeltes für die Nutzung des Netzes. Auch diese Beträge seien als Nebenleistungen der Netzverpachtung umsatzsteuerbar sowie nicht umsatzsteuerbefreit. Am 1. November 2018 erstellte die Antragstellerin auf Grund der getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung gegenüber der B GmbH korrigierte Rechnungen (technisch erfolgte dieses durch eine Stornierungsrechnung, in denen nun die direkt an die Stadt Z gezahlten Konzessionsabgaben genannt wurden, sowie durch die gleichzeitige Erteilung einer neuen Rechnung) mit entsprechend höherem Umsatzsteuerausweis für die Verpachtung des Anlagevermögens für die Jahre 2010 bis 2016, wobei sie die bisherigen Zahlungen als Nettoentgelt berechnete. Dieses erfolgte nicht, weil die Antragstellerin von der Richtigkeit der Betriebsprüfungsergebnisse überzeugt war, sondern um einen eventuellen Zinsschaden zu minimieren. Die B GmbH reichte auf Grund der korrigierten Rechnungen am 19. November 2018 eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, und machte die von der Antragstellerin nun offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den hieraus resultierenden Vorsteuererstattungsanspruch hatte sie zuvor an die Antragstellerin abgetreten, was zum Ausgleich der auf Grund der nachfolgend beschriebenen durch die Einreichung geänderter Umsatzsteuererklärungen der Antragstellerin entstandenen Umsatzsteuernachzahlungen für die Streitjahre führte. Die Antragstellerin ihrerseits reichte in Umsetzung des Betriebsprüfungsberichtes ebenfalls am 19. Dezember 2018 beim Antragsgegner geänderte Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis 2016 ein, die jeweils zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Umsatzsteuer führten. In den erklärten Umsätzen waren (z.T. abweichend von den o.g. korrigierten Rechnungen) folgende, zwischen den Beteiligten im Streit stehende Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 v.H. aus (vom Antragsgegner angenommenen) „Leistungen“ der Antragstellerin gegenüber der B GmbH im Zusammenhang mit der Zahlung der Konzessionsabgabe enthalten, wobei die Antragstellerin für die Jahre 2010 bis 2014 die tatsächlichen Konzessionsabgabenzahlungen (vermindert um die hieraus herauszurechnende Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage angesetzt, für die Jahre 2015 und 2016 hingegen eine Herausrechnung der Umsatzsteuer nicht vorgenommen hat und die Umsatzsteuer auf die gezahlten Beträge aufgeschlagen hat: 2010: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2011: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2012: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2013: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2014: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2015: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € 2016: € hierauf entfallende Umsatzsteuer: € Wegen der weiteren Einzelheiten und weiteren „potentiellen“ Streitpunkten wird auf die von der Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 15. März 2023 als „Anlage AdV 11“ eingereichte Tabelle verwiesen, welcher der Antragsgegner nicht widersprochen hat. Der Antragsgegner erließ daraufhin am 8. Januar 2019 für 2010, geändert durch Bescheid vom 6. Mai 2019, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie am 25. März 2019 für 2012 Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer, mit denen er die Zinsen (erstmalig) wie folgt festsetzte (sowie entsprechend der eingereichten geänderten Steuererklärungen über Umsatzsteuer für 2010 bis 2016 abrechnete): Zinsen zur Umsatzsteuer 2010: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2011: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2012: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2013: € daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2014: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2015: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Zinsen zur Umsatzsteuer 2016: € (daran Zinsanteil auf USt Konzessionsabgabe: €) Gesamt: € Gesamt: € Gegen die durch die Abgabe der geänderten Umsatzsteuerjahreserklärungen gem. § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden geänderten Steuerfestsetzungen sowie gegen die erstmaligen Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 bis 2016 legte die Antragstellerin am 21. Januar 2019 für die Jahre 2010, 2011 sowie 2013 bis 2016 und am 28. März 2019 für 2012 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Einspruchsentscheidungen, mit denen der Antragsgegner die Einsprüche gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 bis 2016 als jeweils unbegründet zurückwies, datieren auf den 12. Februar 2020. Über die hiergegen am 4. März 2020 bei Gericht eingegangene Klage wurde noch nicht entschieden (Az. 3 K 220/20). In dem Klageverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. April 2023 klargestellt, dass klagegegenständlich ausschließlich die auf die Konzessionsabgabenzahlung entfallende Umsatzsteuer sein soll. Nachdem die Begründung des Einspruchs hinsichtlich der Zinsen zunächst lediglich gegen die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe gerichtet war, hatte der Antragsgegner zunächst die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden hatte, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von 0,5 v.H. monatlich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zwar verfassungswidrig ist, das bisherige Recht aber gleichwohl für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 weiter anwendbar ist, erging am 29. November 2021 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder, mit der u.a. insoweit anhängige und zulässige Einsprüche zurückgewiesen wurden, soweit die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe geltend gemacht wurde (BStBl I 2021, 2159). Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 19. April 2022 mit, dass der Einspruch sich hierdurch erledigt habe und die Aussetzung der Vollziehung am 10. Januar 2022 beendet sei. Mit Schreiben vom 7. September 2022 hat die Antragstellerin daraufhin klargestellt, dass sich der Einspruch nicht lediglich auf die Zinshöhe beschränkt habe, sondern sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Zinsbescheide als Folgebescheide der Umsatzsteuerbescheide bezogen habe. Diese seien unter Bezugnahme auf das hiergegen anhängige Klageverfahren (Az. 3 K 220/20) rechtswidrig bzw. nichtig, so dass auch die Zinsbescheide rechtswidrig seien. Über den Einspruch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zinsbescheide hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden. Den am 21. September 2022 erneut gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. September 2022 abgelehnt. Am 7. Oktober 2022 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide durch das Gericht nachgesucht. Sie trägt zur Zulässigkeit des Antrags u.a. vor, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide zulässig sei, auch wenn Sie keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide gestellt habe, da die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich durch die erfolgte Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der B GmbH und der von der Antragstellerin insoweit erklärten Aufrechnung getilgt worden sei. Dieses habe auf Grund der Rückwirkung der erklärten Aufrechnung auch zur Folge, dass die streitigen Zinsen erst gar nicht zur Entstehung gelangt seien. Die Antragstellerin trägt zusammenfassend vor, dass es bereits an einer der Konzessionsabgabenzahlung zuordenbaren Leistung der Antragstellerin fehle. So sei eine Überlassung der städtischen Wege und Plätze durch die Verpächterin an die Pächterin rechtlich unmöglich, weil nur die Stadt Z als Eigentümerin und straßenrechtliche Verfügungsberechtigte diese Leistung erbringen könne. Es handele sich um eine Leistung, für welche die Stadt das Monopol besitze. Derartige Monopolleistungen vermögen nicht den Gegenstand einer Leistungskette zu bilden. Leistender sei ausschließlich die Stadt Z. Die Nutzung der Wege und Plätze zum Energienetzbetrieb durch die Pächterin stelle zudem eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die nach § 46 Abs. 2 EnWG ausschließlich die Stadt Z einräume dürfe. Die Vereinbarung einer derartigen Sondernutzung für öffentliche Verkehrsflächen durch private Personen ohne die notwendige Herstellung der erforderlichen Rechtslage durch die Stadt sei wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig. Auch tatsächlich überlasse die Stadt die öffentlichen Wege und Plätze allein der Netzbetreiberin, der Pächterin, da nur diese die Wege und Plätze tatsächlich zum Netzbetrieb nutze, § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Die Verpächterin, also die Antragstellerin, betreibe kein Energienetz. Die Konzessionsabgabe sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG das Entgelt allein für die städtische Gestattung der tatsächlichen Wegenutzung für den Netzbetrieb, wobei der alleinige Leistungsempfänger der Wegeüberlassung die Pächterin sei. Die Wegeüberlassung der öffentlichen Plätze und Wege für den Energienetzbetrieb sei aber auch umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG. Hilfsweise gelte das Aufteilungsgebot. Hätte die Antragstellerin zugleich eine steuerpflichtige Hauptleistung und eine steuerfreie Nebenleistung an ihre Pächterin erbracht, wäre das Gesamtentgelt auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil aufzuteilen. Die Konzessionsabgabe könne auch nicht als weiteres Entgelt für die Verpachtung der Energienetze gewertet werden. Die alleinige Gegenleistung für die Konzessionsabgabe, die städtische Gestattung der Wegenutzung für den Netzbetrieb, sei in § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG kodifiziert. Der Antrag sei auch begründet, da die den Zinsbescheiden zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig bzw. nichtig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die von der Antragstellerin in diesem sowie im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. Am 24. Januar 2023 hat der Antragsgegner gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO geänderte Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2012 erlassen, mit denen er auf Grund der zwischenzeitlich angepassten Regelungen zur Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 auf € und für 2012 auf € herabsetzte. Am 24. März 2023 erließ der Antragsgegner zudem weitere gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuer- und Zinsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf. In den Erläuterungen zu den Bescheiden führte er aus, dass der Festsetzung die Ergebnisse einer Außenprüfung, Prüfungsbericht vom 29. November 2022, zu Grunde liegen würden. Er setzte auf Grund einer Erhöhung der Umsatzsteuer die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2011 auf €, für 2012 auf €, für 2013 auf € und für 2014 auf € herauf. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Zinsfestsetzungen auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2016 gemäß den Zinsfestsetzungsbescheiden vom 18. Januar 2019 sowie vom 25. März 2019 in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er unter Bezugnahme auf den Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 26. September 2022 im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Hauptsacheverfahren. Er ist, auch unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen zur Hauptsache, der Auffassung, dass die Zinsbescheide als Folgebescheide rechtmäßig seien. Insbesondere stelle die Zahlung der Konzessionsabgaben durch die Pächterin direkt an die Stadt Z lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges dar. Der abgekürzte Zahlungsweg führe aber nicht zu einer Änderung der Leistungsverhältnisse. Schuldner der Konzessionsabgabe sei nach den alten wie auch nach den neuen Konzessionsverträgen allein die Antragstellerin. Die auf Dauer des Pachtvertrages beschränkte singuläre Überlassung von eingeräumten Konzessionsrechten stelle eine Leistung der Antragstellerin dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren verwiesen.