Beschluss
3 V 398/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Über einen Antrag auf Einsicht in Akten, die dem Finanzgericht ausschließlich in Papierform übermittelt wurden, entscheidet der Senat beim Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung in Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.(Rn.10)
Für die Frage der Zuständigkeit des Senats kommt es nicht darauf an, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird.(Rn.12)
2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur solche Akten, die dem Gericht vorliegen (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Einsicht in etwaige Akten der Steuerfahndung).(Rn.19)
3. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bezüglich der Akteneinsicht die Auswahl der Diensträume, falls nicht die Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts begehrt wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. Literatur; hier: Stattgabe des Antrags auf Einsicht in Betriebsprüfungsakten und Steuerakten beim Amtsgericht, aber zeitlich beschränkt für die Dauer einer Woche, beginnend mit dem auf die Benachrichtigung der Antragstellerin vom dortigen Akteneingang folgenden Tag).(Rn.22)
(Rn.40)
Tenor
Dem Antrag auf Einsicht in die Betriebsprüfungs- und Steuerakten beim Amtsgericht Z wird für die Dauer einer Woche beginnend mit dem auf die Benachrichtigung der Antragstellerin vom dortigen Akteneingang folgenden Tag stattgegeben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über einen Antrag auf Einsicht in Akten, die dem Finanzgericht ausschließlich in Papierform übermittelt wurden, entscheidet der Senat beim Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung in Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.(Rn.10) Für die Frage der Zuständigkeit des Senats kommt es nicht darauf an, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird.(Rn.12) 2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur solche Akten, die dem Gericht vorliegen (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Einsicht in etwaige Akten der Steuerfahndung).(Rn.19) 3. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bezüglich der Akteneinsicht die Auswahl der Diensträume, falls nicht die Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts begehrt wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. Literatur; hier: Stattgabe des Antrags auf Einsicht in Betriebsprüfungsakten und Steuerakten beim Amtsgericht, aber zeitlich beschränkt für die Dauer einer Woche, beginnend mit dem auf die Benachrichtigung der Antragstellerin vom dortigen Akteneingang folgenden Tag).(Rn.22) (Rn.40) Dem Antrag auf Einsicht in die Betriebsprüfungs- und Steuerakten beim Amtsgericht Z wird für die Dauer einer Woche beginnend mit dem auf die Benachrichtigung der Antragstellerin vom dortigen Akteneingang folgenden Tag stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. 1. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet der Senat in Besetzung mit drei Berufsrichtern (FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 242. Lfg., § 78 FGO, Rz. 137 und 143; Hollatz in FGO-eKommentar, Stand 01. Januar 2018, § 78, Rz. 16) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter am Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO). Eine abweichende Besetzung sieht das Gesetz gemäß § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO in der seit dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung nur für eine Entscheidung nach § 78 Abs. 2 Satz 3 FGO bei Führung der führenden Prozessakte in elektronischer Form vor, was im Umkehrschluss für die Zuständigkeit des Senats in den übrigen Fällen spricht (Fu in Schwarz/Pahlke AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 78). Auch wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO a.F. (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte) nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht abschließend geklärt gewesen sein dürfte (BFH-Beschluss vom 05. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183), § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO mit § 78 Abs. 1 FGO a.F. und § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO mit § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO a.F. identisch sind sowie die Zuständigkeit des Vorsitzenden rsp. Berichterstatters bereits in § 78 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO a.F. geregelt war und nunmehr in § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 und Satz 6 FGO geregelt ist, ist der Senat in o.g. Besetzung zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wird. Auch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung gewesen, dass, wurde die Gerichtsakte wie aktuell im Streitfall in Papierform geführt, jedenfalls auch der Senat für einen ablehnenden Beschluss zuständig sei (BFH-Beschluss vom 05. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183). Insbesondere fällt die Entscheidung über die Akteneinsicht nicht unter § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO. Es handelt sich bei ihr nicht um eine prozessleitende Verfügung (BFH-Beschluss vom 04. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235). 2. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. a) Der vom Prozessbevollmächtigten nicht etwa im eigenen, sondern im Namen der Antragstellerin gestellte Antrag auf Akteneinsicht in den Diensträumen des Amtsgerichts Z ist, anders als ein vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellter Antrag zulässig. b) Der Antrag ist indes teilweise unbegründet. Die Beteiligten können nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen (§§ 71 Abs. 2, 78 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Prozessakte wird im Streitfall (bei gleichzeitig elektronisch geführter Schattenakte) in Papierform geführt. Dem reinen Wortlaut von § 78 Abs. 2 und 3 FGO nach würde sich die Einsicht in die dem Gericht – gleich ob in elektronischer oder Papierform – vorgelegten Akten danach richten, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden (Finster in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, Stand 07. Juni 2021, § 78 FGO, Rz. 30). Es kann dahinstehen, ob an die Erfüllung des Tatbestands des § 78 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO durch die jeweilige Prozessakte Rechtsfolgen nur hinsichtlich dieser ausgelöst werden, für „die dem Gericht vorgelegten Akten“ (mögen sie elektronisch oder in Papierform oder gar in hybrider Form vorliegen) hingegen ein allgemeines Einsichtnahmerecht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht, dessen Ausgestaltung im Ermessen des Gerichts liegt, wobei wiederum womöglich hinsichtlich der Formen der Ausgestaltung ein numerus clausus wie in § 78 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 (Sätze 1 und 2) FGO besteht (so Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 162. Lfg., § 78 FGO, Rz. 14) oder aber § 78 Abs. 3 FGO für alle anderen als elektronisch geführte Prozessakten gilt (so Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 78, Rz, 4, [auch für dem Gericht vorgelegte elektronische Akten]; Fu in Schwarz / Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 39; Hollatz in FGO - eKommentar, Stand 01. Januar 2018, § 78, Rz. 13). aa) Ein Anspruch auf Gewährung von Einsicht in etwaige Akten der Steuerfahndung durch das Gericht besteht nicht. Der hierauf gerichtete Antrag ist abzulehnen. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur diejenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2020 X B 100/19, BFH/NV 2020, 1700; vgl. BFH-Beschluss vom 06. März 2013 X B 14/13, BFH/NV 2013, 933). In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann schon deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und in die wegen § 30 der Abgabenordnung eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767). Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht folgt auch kein Anspruch auf Beiziehung bisher nicht vorliegender Akten (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2020 X B 100/19, BFH/NV 2020, 1700; BFH-Beschluss vom 14.01.2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630), und zwar insbesondere auch nicht zwecks Akteneinsicht (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 22/12, BFH/NV 2013, 226). Eine Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung weiterer Akten wird hiermit nicht getroffen. (Das Gericht hat die Beteiligten unaufgefordert vom Eingang weiterer vom Antragsgegner vorgelegter den Streitfall betreffender wie auch beigezogener Akten in Kenntnis zu setzen.) bb) Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin generell einen nicht im Ermessen des Gerichts stehenden Anspruch auf Einsicht in die vom Antragsgegner in Papierform vorgelegten (den Streitfall betreffenden Akten) in Diensträumen (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO) oder womöglich nur auf eine Ermessensentscheidung des Gerichts darüber haben kann, ob ihr Einsicht in die in Papierform vorgelegten Akten ([in der Regel] in Diensträumen) gewährt wird oder aber deren Inhalt zum Abruf durch sie, und sei es vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, bereit gestellt wird oder aber ihr, und sei es wiederum vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird (§ 78 Abs. 3 Satz 2 FGO; ein solches Ermessen bejahend Brandis in Tipke/Kruse, AO / FGO, 162. Lfg., § 78 FGO, Rz. 11, der zugleich aber einer Vorprägung insoweit annimmt, als die Einsicht in Diensträumen den Regelfall bilde; ein weitergehendes Ermessen bejahend Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 80), wobei wie der Vergleich mit § 78 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 4 FGO zeigt, die beiden letzteren Alternativen nicht etwa einen Antrag des Beteiligten voraussetzen. cc) Selbst wenn ein Anspruch auf Akteneinsicht in Diensträumen ohne die Möglichkeit der Verweisung auf vorgenannte Alternativen bestehen sollte, so steht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie im Streitfall die Auswahl der Diensträume, falls nicht die Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts begehrt wird, im Ermessen des Gerichts (Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 RGO, Rz. 61 in Abgrenzung zu Rz. 45 und 57). § 78 Abs. 3 FGO steckt einen Ermessensrahmen (BFH-Beschluss vom 18. März 2021 V B 29/20, juris). Dies gilt, anders als es sein Wortlaut vermuten lassen könnte, auch für die Übersendung der Akten zur Einsichtnahme in anderen Diensträumen als denen des angerufenen Finanzgerichts (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 78, Rz. 14). Der Beteiligte hat Anspruch auf eine solche Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist vorgeprägt. Eine Beschränkung auf Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts bildet hierbei die Ausnahme von dieser Vorprägung. § 78 Abs. 3 FGO mag zwar, falls die Prozessakten (wie im Streitfall) in Papierform geführt werden, die Einsichtnahme in Diensträumen als Regelfall vorsehen, dass diese in den Diensträumen des (angerufenen) Finanzgerichts stattfindet, ist aber nicht mehr als Regelfall (zur alten Rechtslage BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767) vorgesehen (Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 61). Vielmehr ist nunmehr in der Regel Akteneinsicht in den vom Beteiligten gewählten Diensträumen zu gewähren (Stalbold in Gosch, AO/FGO, 161. Lfg. § 78, Rz. 37), wobei dies auf Diensträume in der Nähe des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten beschränkt ist (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 78, Rz. 15). Warum hingegen die Einsicht in Papierakten grundsätzlich auf der Geschäftsstelle des Prozessgerichts zu nehmen sein soll (Schübel-Pfister in Eyermann, VwG, 15. Aufl., § 100, Rz. 14 und 20), erschlösse sich hingegen selbst dann nicht, wenn die FGO ausdrücklich ein Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Überlassung der Akten in die Kanzleiräume des bevollmächtigten Rechtsanwalts vorsähe. Auch die nunmehrige Fassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet indessen weder ihrem Wortlaut nach noch unter sonstigen Gesichtspunkten die „freie Wahl“ der Diensträume losgelöst von sonstigen Belangen des gerichtlichen Verfahrens (Stalbold in: Gosch, AO/FGO, 161. Lfg. § 78, Rz. 37). Eine Übersendung der Akten zur Einsicht in anderen Diensträumen als denjenigen des angerufenen Gerichts kann vielmehr im Wege des Ermessens ausscheiden, wenn die Akten nicht entbehrlich sind (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 12. Juli 2021, § 120, Rz. 15). Zum einen sind die Interessen des Beteiligten an der Ersparnis von Zeit und Kosten mit dem dienstlichen Interesse an einem geordneten Geschäftsgang, insbesondere der jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten im Gericht abzuwägen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, sogar zur Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen). Zum anderen ist der Gedanke der Waffengleichheit der Beteiligten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268). (1) Das Interesse der Antragstellerin an Akteneinsicht in Diensträumen an demjenigen Ort, an dem ihr Prozessbevollmächtigter dienstansässig ist, überwiegt das Interesse am Verbleib der Akten beim Prozessgericht für die Dauer einer Woche beginnend mit dem auf den auf die Benachrichtigung der Antragstellerin vom dortigen Akteneingang folgenden Tag zuzüglich Postlaufzeiten und der für die Benachrichtigung erforderlichen Zeit. (a) Die Antragstellerin hat ein Interesse an der Akteneinsicht beim AG Z nicht originär, sondern infolge der Geschäftsansässigkeit des von ihr gewählten Prozessbevollmächtigten. Sie dient angesichts der räumlichen Distanz zwischen dessen Kanzlei und dem Gerichtsgebäude der Zeitersparnis. Auch ist durchaus denkbar, dass angesichts der Dienstzeiten der Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung die an einem Arbeitstag des Gerichts für die Akteneinsicht zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichen wird, sondern mehrere Arbeitstage erforderlich sein mögen, was die Zeitersparnis vervielfachen mag. Die Antragstellerin gibt eine Adresse an, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauptbahnhofs X befindet. Die Straßenverbindung über Autobahn und Bundesstraße zum Finanzgericht ist ausweislich google maps 34,3 km lang. Die Straßenverbindung zwischen dem Finanzgericht und dem Bahnhof Y ist 950 m lang. Die Straßenverbindung zwischen dem Büro des Prozessbevollmächtigten und dem Finanzgericht hingegen ist, wählt man die Autobahn 177 km, ansonsten 163 km lang. Je nach Tageszeit benötigt man bei Reise mit der Bahn für die Fahrt von Z Hauptbahnhof nach Y Hauptbahnhof etwa 3 bis 3 ein Viertel Stunden. Die Fahrt mit der Bahn von X Hauptbahnhof nach Y Hauptbahnhof dauert etwa 20 bis 25 Minuten. Der Fußweg von der Kanzlei zum Hauptbahnhof Z ist 1,6 km lang, bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Straßen erhöht sich die Distanz auf 1,9 km. Der Bundesfinanzhof hatte eine Unzumutbarkeit der Akteneinsicht in den Diensträumen des FG bei einer einfachen Distanz von 215 km zu den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten in Betracht gezogen, ohne hierüber zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15; BFH/NV 2016, 767). Die Kombination eines Umfangs der Akten und der Distanz kann dazu führen, dass nur die Akteneinsicht in Diensträumen nahe dem Geschäftssitz des Prozessbevollmächtigten ermessensgerecht ist (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210). Hierbei wiederum ist im Hinblick auf den Umfang der Akten zu berücksichtigen, zu welchem Teil die vorgelegten Akten aus Unterlagen bestehen, die der Antragstellerin bereits bekannt sind (BFH-Beschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787; FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris), nämlich Steuererklärungen, Erklärungen zu gesonderten Feststellungen nach dem KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wie auch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts, angefochtene Verwaltungsakte, diesen vorangegangenen Verwaltungsakte, von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen (z.B. auch Jahresabschlüsse) und Schriftsätze, Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin, Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen, Prüfungsanordnungen und der Prüfungsbericht samt Anlagen zu diesem. (b) Dem stehen Interessen an einem geordneten Geschäftsgang des Gerichts, insbesondere an dessen Fortgang gegenüber: (aa) Das Interesse an der Vermeidung von Aktenverlusten, -beschädigungen und -manipulationen sowie der der Vermeidung der Verletzung des Steuergeheimnisses (kritisch zu letzterem Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 162. Lfg., § 78 FGO, Rz. 11) können nur insoweit berücksichtigt werden, als solche Risiken durch die Versendung der Akten (an das Amtsgericht Z und zurück an das Finanzgericht) gesteigert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Akten dem Gericht vom Antragsgegner bereits auf dem Postweg übermittelt worden sind, vor allem aber der Gesetzgeber diese Risiken hinnimmt. Nach anderer Auffassung soll das Risiko des Aktenverlusts völlig unbeachtlich sein, da sonst Akten überhaupt nicht versandt werden dürften, auch nicht vom Finanzamt zum Finanzgericht oder von diesem zum Bundesfinanzhof (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 162. Lfg., § 78 FGO, Rz. 11c). Dem kann nicht gefolgt werden. Mag das Risiko des Aktenverlusts auf dem Postweg und auf der anderen Dienststelle auch (abermals) gleich groß sein, so tritt es doch erneut auf. Es ist zu beachten, dass die eingangs genannten Risiken, solange sich die Akten im Amtsgericht Z befinden, nicht höher sind als bei Akteneinsicht im Finanzgericht. (bb) Das Interesse an der rechtzeitigen vollständigen Rückgabe der dem Gericht vorgelegten Akten an dieses ist nicht nur im Falle einer anberaumten mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671), sondern auch im Fall einer anstehenden Entscheidung im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO im Wege der Abwägung zu berücksichtigen. Bei Akteneinsicht in den Diensträumen des Prozessgerichts entfällt nicht nur die Verzögerung durch die zweifache Aktenversendung, die Akten stehen dem Prozessgericht auch während der Einsicht in seinen Diensträumen, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang, zur Verfügung. (c) In Abwägung vorgenannter Interessen ist dem Antrag im o.g. Umfang stattzugeben. Eine relevante Verzögerung (vgl. BayVGH Beschluss vom 11. Februar 2016 7 CE 16.10077, juris; vgl. auch Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 100, Rz. 12; kritisch Posser in BeckOK, VwGO, 57. Ed., § 100, Rz. 22) durch die begehrte Akteneinsicht in anderen Diensträumen als denjenigen des Prozessgerichts mag nicht hinnehmbar sein. Eine derartige Verzögerung wird durch die zeitliche Begrenzung der Akteneinsicht beim AG Z auf oben genannten Umfang in oben genannter zeitlicher Lage vermieden. 3. Es ist keine Kostengrundentscheidung zu treffen, weil es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2017 IV B 84/16, BFH/NV 2017, 605). 4. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 04. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235). I. Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Zinsen zu beiden letzteren für 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016, Solidaritätszuschlags zu Körperschaftsteuer für vorgenannte Veranlagungszeiträume, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für vorgenannte Erhebungszeiträume sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 sowie 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014, des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 sowie 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013, wie auch des Sonderausweises und des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011, 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 ist beim Gericht am 03. Juni 2021 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Er ist in Z geschäftsansässig. Die Antragstellerin hat zunächst den Ort der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht spezifiziert. Mit am 16. Juni 2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt sie erstmals Akteneinsicht beim AG Z. Der Antragsgegner hat dem Gericht Akten ausschließlich in Papierform übermittelt. Sie sind beim Gericht am 17. Juni 2021 eingegangen. Es handelt sich um 114 Bl. Umsatzsteuerakten (betreffend Umsatzsteuer nebst Zinsen zu dieser), 270 Blatt Körperschaftsteuerakten (betreffend Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen zu dieser sowie gesonderte Feststellungen nach dem KStG und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer), 139 Blatt Gewerbesteuerakten (betreffend Gewerbesteuermessbeträge, deren Zerlegung sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts), 1164 Blatt Arbeitsakten der Betriebsprüfung, 307 Blatt Einspruchsakten) und 371 Blatt Bilanzakten. Der Berichterstatter hat der Antragstellerin angeboten, nach telefonischer Terminabsprache Akteneinsicht im Gericht zu nehmen. Der Berichterstatter hat bei der Gerichtsverwaltung angefragt, ob im Finanzgericht die Möglichkeit bestehe, einem Rechtsanwalt (etwa unter Verwendung des beA [§ 31a BRAO] oder eines sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegs, der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird und bei dem die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet ist,) den Inhalt der Prozessakten auf einem sicheren Übermittlungsweg (§§ 78 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 52a Abs. 4 FGO) zu übermitteln, und ob es zutreffe, dass das Gericht temporäre Nutzer-ID für das Akteneinsichtsportal mit der Internetadresse www.akteneinsichtsportal.de anlegen könne, das automatisch mit Gewährung der Akteneinsicht durch das Gericht erfolge, die Zugangsdaten auf dem Postweg mitgeteilt würden und das bis zur Anbindung des BRAK-SAFE-Verzeichnisses auch für Rechtsanwälte gelte (vgl. www.akteneinsichtsportal.de/web/guest/hilfe), sowie ob die Möglichkeit bestehe, einen Datenträger mit dem Inhalt der Prozessakten zu erstellen und diesen einem Beteiligten zu übersenden. Die Gerichtsverwaltung hat daraufhin mitgeteilt, da derzeit kein zentrales Akteneinsichtsportal, das die Anforderungen nach (§§ 78 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 52a Abs. 4 FGO) gewährleisten würde, zur Verfügung stehe, sei demzufolge eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Prozessakten zur Akteneinsicht nicht gegeben. Die Möglichkeit des Erstellens eines Datenträgers mit Prozessakten bestehe aufgrund fehlender personeller und materieller Ressourcen nicht. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten der Betriebsprüfung, der Steuerfahndung sowie der Veranlagung beim Amtsgericht Z. Der Antragsgegner hat diesbezüglich weder einen Antrag gestellt noch hat er sich diesbezüglich geäußert. Er bittet um baldige Entscheidung über den Antrag, um schnellstmöglich mit Vollstreckungsmaßnahmen fortfahren zu können. Das Steueraufkommen erscheine gefährdet. Sowohl durch die Betriebsprüfung festgestellte steuerhinterziehende Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, so der Antragsgegner, als auch der Umstand, dass bereits eine neue Gesellschaft zur Übernahme des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gegründet worden sei, ließen den Schluss zu, dass vollstreckbares Vermögen zu Lasten des Fiskus verschoben worden sei und auch weiterhin verschoben werden solle.