Urteil
3 K 660/14
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Untergesellschaft ist nicht wirtschaftlich i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in die Obergesellschaft eingegliedert, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (Rn.54)
. Dies ist der Fall, wenn die Obergesellschaft nur administrative Tätigkeiten an die Untergesellschaft erbringt (Rn.60)
.
2. Die wirtschaftliche Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehung zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (Rn.57)
.
3. Führt eine Organgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Krankentransporten ist, für eine zweite Untergesellschaft ihres Organträgers Krankentransporte in der Form aus, dass sie deren Arbeitskräfte zum Arbeitsplatz (hier: Behindertenwerkstatt) transportiert, so ist diese Leistung zwar aufgrund der vorliegenden Organschaft dem Organträger zuzurechnen. Sie führt aber nicht zur Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Organträger und der zweiten Untergesellschaft, wenn die Leistung keine wesentliche Bedeutung für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der zweiten Untergesellschaft hat (Rn.59)
(Rn.61)
.
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 70/18).
5. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 30.08.2018 XI B 70/18, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Untergesellschaft ist nicht wirtschaftlich i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in die Obergesellschaft eingegliedert, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (Rn.54) . Dies ist der Fall, wenn die Obergesellschaft nur administrative Tätigkeiten an die Untergesellschaft erbringt (Rn.60) . 2. Die wirtschaftliche Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehung zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (Rn.57) . 3. Führt eine Organgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Krankentransporten ist, für eine zweite Untergesellschaft ihres Organträgers Krankentransporte in der Form aus, dass sie deren Arbeitskräfte zum Arbeitsplatz (hier: Behindertenwerkstatt) transportiert, so ist diese Leistung zwar aufgrund der vorliegenden Organschaft dem Organträger zuzurechnen. Sie führt aber nicht zur Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Organträger und der zweiten Untergesellschaft, wenn die Leistung keine wesentliche Bedeutung für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der zweiten Untergesellschaft hat (Rn.59) (Rn.61) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 70/18). 5. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 30.08.2018 XI B 70/18, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009 vom 13. Februar 2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestand in den Streitjahren keine umsatzsteuerliche Organschaft. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nichtselbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der sog. Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung beruhte auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) – jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) –, wonach es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Richtlinie 77/388/EWG jedem Mitgliedstaat freisteht, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (sog. Mehrwertsteuergruppe). Nach diesen Vorgaben ist für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467 m. w. N.). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur zum Teil gegeben, was in der Gesamtschau zur Annahme einer Organschaft in den Streitjahren nicht ausreicht. aa) Die finanzielle und organisatorische Eingliederung sind gegeben. Die Klägerin verfügte in den Streitjahren über mehr als 50 v.H. der Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen. Die finanzielle Eingliederung liegt damit vor. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 V R 14/16, BFH/NV 2017, 709). Eine organisatorische Eingliederung i.S. einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467). In den Streitjahren war D sowohl der alleinige Geschäftsführer der Beigeladenen als auch der Vorstand des Klägers. bb) Allerdings sind die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung nicht erfüllt. (1) Für eine wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ist es charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Hierfür kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an. Vielmehr kann eine das Unternehmen der Untergesellschaft fördernde Tätigkeit der Obergesellschaft ausreichen. Es genügt z. B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organträger bezieht und der Organträger als Architekt ausschließlich für die Organgesellschaft tätig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Entscheidend ist für die wirtschaftliche Eingliederung somit Art und Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaft bestehenden Verflechtungen. Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863 m. w. N.) So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B. die abhängige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und Bädereinrichtungen betreiben und der Gesellschafter für die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung übernimmt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534). Hat etwa die Organgesellschaft ihre Vertriebstätigkeit, die sie für den Organträger aufnehmen sollte, noch nicht aufgenommen, aber mit dem Erwerb des entsprechenden Betriebsvermögens Vorbereitungshandlungen getroffen, liegt darin, d.h. in der insoweit bestehenden Vorbereitungshandlung, bereits der Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373). Eine wirtschaftliche Eingliederung ist nur dann gegeben, wenn die fördernde Tätigkeit von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und nicht nur von geringer Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl. II 2010, 863). In dem vom BFH entschiedenen Fall kam dies unter der Voraussetzung in Betracht, dass die eine Untergesellschaft mit dem Organträger organschaftlich verbunden war und die Leistungen dieser Untergesellschaft nach organschaftlichen Grundsätzen dem Organträger zugerechnet wurden und deshalb Leistungen des Organträgers an die andere Untergesellschaft vorlagen. An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 1 K 3466/14 EFG 2016, 1821; FG Münster, Urteil vom 13. Juni 2017 15 K 2617/13 U, EFG 2017, 1300). (2) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine wirtschaftliche Eingliederung in den Streitjahren nicht vor. Allerdings sind auf Grund der zwischen dem Kläger und der H in den Streitjahren bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft zur Beurteilung der wirtschaftlichen Eingliederung auch die zwischen der Beigeladenen und der H bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen in die Betrachtung einzubeziehen. Der Kläger selbst hat für die Beigeladene in den Streitjahren lediglich Geschäftsführungsleistungen und Buchhaltungstätigkeiten, mithin administrative Aufgaben erbracht. Allein hieraus kann nach den o.g. Grundsätzen keine wirtschaftliche Eingliederung angenommen werden. An diesem Ergebnis ändert sich aber auch durch die Einbeziehung der Leistungen der H an die Beigeladene, insbesondere den Beförderungsleistungen, nichts, auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass (dies ist jedoch bei jedem Unternehmen so) die Anwesenheit der behinderten Arbeitskräfte an ihrem Arbeitsplatz existentiell für den Betrieb des Unternehmens ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass allein der Beförderung der Arbeitskräfte (im Unterschied etwa zur Personalgestellung aller oder jedenfalls wesentlicher Arbeitskräfte) keine wesentliche Bedeutung für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der Beigeladenen zukommt. Die Unternehmenstätigkeit der Beigeladenen besteht letztlich in ihrem Auftreten am Markt in den Bereichen Wäscherei (ab 2010), Fahrzeugaufbereitung, Garten und Landschaftspflege, Tierpark und Tierpension, Floristik, Druckerei, Küche, Aktenvernichtung und Elektronikschrott, Montage und Tischlerei sowie Polster- und Näherei, wobei die Tätigkeiten selbst durch behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Tätigkeit der Beigeladenen besteht zudem in der Beschäftigung und der Betreuung der behinderten Menschen. Es ist aber zunächst Sache der Behinderten selbst, wie sie zu der Beigeladenen kommen, so dass die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz grundsätzlich auch von ihnen bzw. einem Betreuer oder das jeweilige Behindertenwohnheim zu organisieren ist. Wenn die Beigeladene für den Transport Sorge trägt bzw. hiermit die H beauftragt, so mag dieses allemal sinnvoll und pragmatisch sein, führt aber nicht zu einer wirtschaftlichen Verflechtung im Sinne einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der Fahrdienst führt insbesondere nicht zu einer bedeutenden Entlastung der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Beigeladenen, die neben den o.g. Bereichen in der Beschäftigung und der Betreuung der behinderten Menschen besteht. Auf beabsichtigte und tatsächlich auch durchgeführte erweiterte wirtschaftliche Verflechtungen in den Jahren nach 2009 kann nicht abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Soweit der Kläger auf die Vorbereitungshandlung zum Bau der Wäscherei bereits im Jahr 2007 abstellen will, so ist dies nicht mit einer Vorbereitungshandlung des Erwerbs von Betriebsvermögen gleichzusetzen. Es liegt lediglich ein Gesellschafterbeschluss vor, nach dem eine Wäscherei betrieben werden soll. Darin liegt noch keine wirtschaftliche Eingliederung begründet. Bei dem etwa vom BFH mit Urteil vom 17. Januar 2002 (V R 37/00; BFH/NV 2002, 878) entschiedenen Fall sollte die Organgesellschaft die Vertriebsgesellschaft des Organträgers werden, wofür natürlich erst einmal Betriebsvermögen erworben werden muss, das als Vorbereitungshandlung den Anfang der wirtschaftlichen Verflechtung begründet. So liegt der Fall hier nicht. Allein der Umstand, dass die bestehenden Geschäftsbeziehungen Bestandteil eines langfristigen Konzepts zum Ausbau des Dienstleistungsangebots mit gegenseitigem Nutzen sind, reicht zur wirtschaftlichen Eingliederung ebenfalls nicht aus, auch wenn man die Entstehungsgeschichte der Beigeladenen berücksichtigt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, der B, in den Streitjahren eine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestand, bei der der Kläger nach eigener Auffassung Organträger und die B, die zum Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2015 beigeladen wurde, die Organgesellschaft sein soll. Der Kläger ist ein Kreisverband des C und wurde 1990 in das Vereinsregister eingetragen. In den Streitjahren war D neben einem weiteren Vorstandsmitglied Vorstand des Klägers. Im Jahre 1996 wurden unter anderem der E und der F auf den Kläger verschmolzen. Der Kläger berechnete seine Umsätze in den Streitjahren nach vereinbarten Entgelten. Seit dem 1. Januar 2007 ist der Kläger auf Grund einer Ende 2006 erfolgten Kapitalerhöhung an der Beigeladenen, der 1993 gegründeten B, mit einem Anteil von 54,5 v.H. beteiligt. Gründungsgesellschafter der GmbH war u.a. der mit dem Kläger im Jahr 1996 verschmolzene F mit einem Anteil von 50 v.H. Die weiteren Anteile an der Beigeladenen hielt der G. In den Streitjahren (die Eintragung im HR erfolgte 2007) war D auch der alleinige Geschäftsführer der Beigeladenen. Unternehmensgegenstand der Beigeladenen war in den Streitjahren ausweislich des Handelsregisters die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die einer wirksamen Lebenshilfe geistig, psychisch und körperlich Behinderter und deren Angehöriger, der Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens im weitesten Sinne dienen. Dazu gehört insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wohnheimen und Wohngruppen für Behinderte, Werkstätten für Behinderte einschließlich weiterer Maßnahmen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben, Fördergruppen, Freizeitmaßnahmen, Tagesbildungsstätten und Sonderschulen für Behinderte sowie Kindergärten. Die B erbringt durch die Leistungen der behinderten Menschen entgeltliche Dienstleistungen in den Bereichen Wäscherei, Fahrzeugaufbereitung, Garten und Landschaftspflege, Tierpark und Tierpension, Floristik, Druckerei, Küche, Aktenvernichtung und Elektronikschrott, Montage und Tischlerei sowie Polster- und Näherei. Der Kläger war in den Streitjahren zudem der alleinige Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 21. März 2005 gegründeten H. D war dort Einzelprokura erteilt worden mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Unternehmensgegenstand der H war in den Streitjahren die Durchführung von Krankentransporten und Sonderfahrdiensten mit Krankenwagen. Der Kläger, die Beigeladene sowie die H standen in den Streitjahren in wechselseitigen Geschäftsbeziehungen in folgendem Umfang: Erbrachte Leistungen an die Beigeladene 2007 2008 2009 Vom Kläger - Geschäftsführung € € € - Personalbuchhaltung € € € Von der H - Qualitätsmanagement € € - Beförderung € € € Gesamt: € € € Gesamtumsatz des Klägers zzgl. Gesamtumsatz der H: € € € Erbrachte Leistungen an den Kläger durch die Beigeladene: 2007 2008 2009 Druckerei € € € Wäscherei € € € Polsterei € Küche € € Aktenvernichtung € € € Summe € € € Gesamtumsatz Beigeladene € € € Im Jahr 2010 kamen zu den Leistungen der Beigeladenen an den Kläger Umsätze von ca. € durch die Inbetriebnahme einer Wäscherei hinzu. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nahm der Kläger eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Beigeladenen und der H an, bei der der Kläger jeweils Organträger sein sollte. Der Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 16. Januar 2012 bis 6. Juni 2012 eine Betriebsprüfung durch, die sich u.a. auf die bereits unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagten Umsatzsteuern für 2007 bis 2009 erstrecke. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 10. Dezember 2012. Der Beklagte war im Ergebnis der Betriebsprüfung der Auffassung, dass mangels wirtschaftlicher Eingliederung der Beigeladenen in das Unternehmen des Klägers eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht in Betracht komme. Dies habe u.a. auch zur Folge, dass die von der Klägerin an die Beigeladene erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht mehr als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln seien, sondern als steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen. Gleiches gelte für die von der H (dem Kläger zuzurechnenden Umsätze) an die Beigeladene und für die von der Beigeladenen an die Klägerin erbrachten Umsätze. Die umsatzsteuerliche Organschaft mit der H erkannte der Beklagte an. Es ergaben sich hieraus nach Auffassung des Beklagten folgende umsatzsteuerliche Auswirkungen: 2007: Erhöhung Umsätze zu 19 v.H. € Minderung Umsätze zu 7 v.H. (B) € Erhöhung Umsätze zu 7 v.H. (Leistungen H an Beigeladene): € weitere abziehbare Vorsteuer € Minderung Vorsteuern (B) € 2008: Erhöhung Umsätze zu 19 v.H. € Minderung Umsätze zu 7 v.H. (B) € Erhöhung Umsätze zu 7 v.H. (Leistungen H an Beigeladene): € weitere abziehbare Vorsteuer € Minderung Vorsteuern (B) € 2009 : Erhöhung Umsätze zu 19 v.H. € Minderung Umsätze zu 7 v.H. (B) € Erhöhung Umsätze zu 7 v.H. (Leistungen H an Beigeladene): € weitere abziehbare Vorsteuer € Minderung Vorsteuern (B) € Wegen der Einzelheiten der Berechnungen (u.a. wurde zu Gunsten der Antragstellerin der Betrieb der Kleiderkammer nicht mehr als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingeordnet mit der Folge, dass für 2007 und 2008 insoweit keine steuerpflichtigen Umsätze angenommen wurden) wird auf die Tz. 33-39 des BP-Berichts sowie auf die Anlage 9 zum BP-Bericht verwiesen. In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes erließ der Beklagte am 13. Februar 2013 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009. Er setzte die Umsatzsteuer für 2007 um .... € auf .... €, für 2008 um € ....€ und für 2009 um .... € auf .... € herauf. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2013 Einspruch ein. Er führt zur Begründung u.a. aus, dass die wirtschaftliche Eingliederung nicht auf Grund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen müsse, sondern auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen könne. Es seien daher auch die Leistungsbeziehungen zwischen der H und der Beigeladenen zu beachten. Nach der Rechtsprechung werde die wirtschaftliche Eingliederung bei Leistungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft bejaht, wenn die Leistung entgeltlich erfolge und für das Unternehmen der Organgesellschaft von mehr als nur unwesentlicher Bedeutung sei. Hierbei sei für das Merkmal der Wesentlichkeit auf qualitative Faktoren abzustellen. Ein Mindestumfang der Tätigkeit oder ein Mindestentgelt werde nicht gefordert. Der Anteil bestimmter Umsätze am Gesamtumsatz sei daher irrelevant. Auch genüge es, wenn zwischen Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Kooperation oder Verflechtung vorhanden sei. Es müssten mehr als unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung seien gegeben. Die H führe Beförderungsleistungen und ab 2010 auch Transportleistungen für die Beigeladene aus. Hierbei handele es sich um die Beförderung behinderter Menschen zwischen ihrer Wohnstätte und der von der Beigeladenen betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen für den gesamten Z Einzugsbereich sowie um den gesamten Wäschetransport für die Wäscherei sowie den Essenstransport für die Werkstatt für Behinderte Menschen. Diese den Werkstattbetrieb fördernden Tätigkeiten seien nicht von geringer Bedeutung, da sie seine funktionale Grundlage bilden würden. Ein Wegfall der Beförderungsleistungen hätte für die Beigeladene existenzielle Bedeutung. Wesentliche wirtschaftliche Bedeutung hätten auch die von der Beigeladenen an den Kläger ab 2010 erbrachten Wäschereidienstleistungen. Wenn diese auch erst ab dem Jahr 2010 erbracht worden seien, so sei die Entscheidung über die Wäschereierrichtung und die Vergabe der Reinigung der Heimwäsche schon lange Zeit zuvor durch den Kläger getroffen worden. Die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse datierten aus dem Jahr 2007. Zudem seien in der Wäscherei 30 neue Arbeitsplätze geschaffen worden, deren Erhalt maßgeblich von dem Tätigkeitskonzept des Klägers abhänge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die hiergegen gerichtete Klage ist am 13. Juni 2014 bei Gericht eingegangen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass nach seiner Auffassung ab dem 1. Januar 2007 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehe, da diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert sei. Die finanzielle Eingliederung ergebe sich dadurch, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2007 mit 54,5 v.H. an der Beigeladenen beteiligt sei und seinen Willen auf Grund der für Beschlüsse nach der Satzung nur notwendigen einfachen Stimmenmehrheit auch durchsetzen könne. Die organisatorische Eingliederung sei auf Grund der Personalunion in der Geschäftsführung des Klägers und der Organgesellschaft ebenfalls gegeben. Auch die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung seien erfüllt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen muss, sondern auch auf der Verflechtung zwischen 2 Organgesellschaften beruhen könne. Es seien daher auch die Leistungen der H an die Beigeladene von Bedeutung. Hinzu komme, dass gerade bei gemeinnützigen Unternehmen aufgrund der sozialen Tätigkeitsfelder eher auf die qualitative als auf die quantitative Ausprägung der Geschäftsbeziehung abzustellen sei. Der Einwand des Beklagten, dass die Unternehmen nicht auf die Umsätze der Organgesellschaften angewiesen seien und die Leistungen auf dem freien Markt eingeholt werden könnten, laufe ins Leere. Unter diesem Einwand wäre eine wirtschaftliche Eingliederung auch in anderen Fällen nicht gegeben. Zudem würden die wirtschaftlichen Entscheidungen vorliegend an den gemeinnützigen Zielen der Gesellschaften ausgerichtet. Mit ihrem Standort in Y habe die Beigeladene Probleme, Aufträge zur Beschäftigung der behinderten Menschen zu akquirieren. Unter diesem Gesichtspunkt komme den Leistungen für den Kläger große Bedeutung zu. Die Erweiterung der Organgesellschaft um die Wäscherei sei insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Wäschereiaufträge des Klägers erfolgt. Der Beschluss zum Neubau der Wäscherei durch die Beigeladene wurde dabei bereits im Jahr 2007 gefasst und schließlich bis zum Jahr 2010 vollständig umgesetzt. In der Wäscherei seien 30 neue Arbeitsplätze für behinderte Menschen geschaffen worden. Insgesamt erbringen heute ca. 36 betreute Mitarbeiter der Beigeladenen von insgesamt 244 Mitarbeitern ausschließlich Dienstleistungen für den Kläger. Die Leistungsbeziehungen würden ab dem Jahr 2013 zudem durch die Inbetriebnahme des Seniorenzentrums des Klägers in X weiter intensiviert. Auch für diese werde die Beigeladene künftig die Wäschereileistungen erbringen. Weiter habe die Beigeladene auch im Jahr 2012 eine Autoaufbereitungswerkstatt errichtet, in der die Fahrzeuge des Klägers gepflegt werden. Die seit dem Jahr 2006 von der H an die Beigeladene erbrachten Beförderungsleistungen seien vor dem Jahr 2006 direkt durch den Kläger erbracht worden. Es handele sich dabei um die Beförderung behinderter Menschen zwischen ihrer Wohnstätte und der Werkstatt. Weiter handele es sich um den Wäschetransport für die Wäscherei sowie den Essenstransport. Diese den Werkstattbetrieb fördernden Tätigkeiten seien nicht von geringer Bedeutung, da sie eine funktionale Grundlage bilden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Infrastruktur im Raum Z keine durchgehende Verkehrsanbindung von Wohnort und Arbeitsstätte vorweise. Ohne einen entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Fahrgäste eingerichteten Beförderungsdienst, könnten die behinderten Beschäftigten nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen. Ein Großteil der Betreuten würde aufgrund eines fehlenden Beförderungsdienstes keinen Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen schließen. Letztlich seien die bestehenden Geschäftsbeziehungen Bestandteil eines langfristigen Konzepts zum Ausbau des Dienstleistungsangebots mit gegenseitigem Nutzen. In die Betrachtung sei einzubeziehen, dass durch das Zusammenwirken eine Vielzahl von Betreuungs- und Arbeitsplätzen geschaffen bzw. erhalten wurden. Vorbereitungshandlungen wie hier der Aufbau einer eigenen Wäscherei seien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Daher könne nicht ausschließlich auf die Umsätze für den Zeitraum 2007-2009 abgestellt werden. Für die Beigeladene hätten die Beförderung und Transportleistungen der H und die Wäschereileistungen der Beigeladenen an den Kläger wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Beigeladenen ergebe sich eine wirtschaftliche Eingliederung. Die Ausgliederung aus dem Organträger stelle insoweit bereits ein gewichtiges Indiz dar. Insbesondere im Falle der Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine GmbH werde diese GmbH regelmäßig als Abteilung im Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Körperschaft fungieren, was für die wirtschaftliche Eingliederung ausreichend sei. Die Werkstatt, welche von der Beigeladenen betrieben werde, sei ursprünglich ein Teilbetrieb des Klägers gewesen. Aufgrund besonderer Umstände hätten die Kostenträger Anfang der Neunzigerjahre die Gründung einer eigenen Gesellschaft gefordert. Auf diese Gesellschaft sei die operative Tätigkeit des Klägers übergegangen. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wäre bereits für die Zeit ab 1993 bis jetzt durchgängig eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben. Insbesondere sei die Werkstatt aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und G, dem zweiten Gesellschafter, nach dem Willen des Klägers fortgeführt worden. Jedenfalls werde die wirtschaftliche Eingliederung zumindest durch das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse erreicht. Im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmenden Beurteilungen könne eine Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem der 3 Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt sei. Vorliegend ergebe sich die wirtschaftliche Eingliederung danach zumindest aus der Entstehungsgeschichte und der sich daraus ergebenden Ausgliederung bzw. Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Unternehmens sowie aufgrund der Verkehrsanschauung. Durch das Zusammenwirken der Organgesellschaften werde außerdem unmittelbar der Satzungszweck des Klägers verwirklicht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit könne außerdem aus dem gemeinsamen äußeren Erscheinungsbild von Organgesellschaft und Organträger abgeleitet werden, was durch den gemeinsamen Internetauftritt und Geschäftskorrespondenz erreicht werde. Eine nicht nur geringe Bedeutung der wirtschaftlichen Tätigkeit sei insbesondere in der Wäscherei gegeben, weil hierdurch erst Arbeitsplätze für Behinderte geschaffen wurden. Zudem seien die Beförderungsleistungen und auch ab dem Jahr 2010 die Transportleistungen der H Grundvoraussetzungen für den Betrieb der Werkstatt der Organgesellschaft für den Z Einzugsbereich bzw. durch den Betrieb der Wäscherei, die bei rechtlicher Einordnung ähnlich einer Vermietung eines Betriebsgrundstückes anzusehen sei. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009 vom 13. Februar 2013 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer - für 2007 auf €, - für 2008 auf € - für 2009 € herabgesetzt wird, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Weiter führt er aus, dass lediglich die wirtschaftliche Eingliederung der Beigeladenen in das Unternehmen der Klägerin angezweifelt werde, nicht aber die finanzielle und organisatorische. Beruhe die wirtschaftliche Eingliederung, wie vorliegend von dem Kläger behauptet, auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Tochtergesellschaft, so müssten hierin entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukomme. Es müsse sich um Leistungen handeln, die für das Unternehmen der Tochtergesellschaft zu einer mehr als nur unbedeutenden Entlastung führten und von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht seien. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger an die Beigeladene direkt bzw. über die H erbrachten Leistungen hätten in den Streitjahren wirtschaftlich nur eine unwesentliche Bedeutung gehabt. Auch die in den Streitjahren von der Beigeladenen erbrachten Leistungen seien völlig nachrangig und wirtschaftlich nicht von Belang. Soweit der Kläger auf ein langfristiges Konzept zum Ausbau des Dienstleistungsangebots mit gegenseitigem Nutzen verweise und hierfür den Ausbau der Wäscherei durch die Beigeladene ab dem Jahr 2010 und auf die Inbetriebnahme eines Seniorenzentrums durch den Kläger ab 2013 verweise, so könne hierauf für die Streitjahre 2007 bis 2009 nicht abgestellt werden. Nach dem Vertrag vom 1. Dezember 2009 über die Vergabe von Wäsche aus Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen sozialen Einrichtungen beginne das Auftragsverhältnis erst ab dem 1. Januar 2010. Der Hinweis des Klägers auf Vorbereitungshandlungen greife insofern nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag des Klägers, dass die Erhaltung der in der Wäscherei geschaffenen 30 Arbeitsplätze im Jahr 2010 maßgeblich von dem Tätigkeitskonzept des Klägers abhängen würde. Denn die Wäscherei der Beigeladenen trete mit ihren Dienstleistungen in direkte Konkurrenz zu anderen Wäschereien der Region und biete ihre Leistungen zudem regelmäßig günstiger als (nicht gemeinnützige) Mitbewerber an. Dieser Preisvorteil ziehe auch andere Kunden an, was auch die Höhe der Umsätze der Beigeladenen bestätige. Die Klägerin sei bei Gründung der Beigeladenen noch nicht an dieser beteiligt gewesen, so dass die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung bei Beurteilung der Organschaft nicht zu einer anderen Beurteilung führen würden, auch wenn der Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung grundsätzlich eine wesentliche Bedeutung zukomme. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat der Beklagte vorgetragen, dass die von dem Kläger genannte Rechtsprechung zu Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Eingliederung nur für Fälle im Rahmen der Gründung eines Unternehmens gelte und nicht im Zusammenhang von Leistungsbeziehungen, die - wie vorliegend - im Rahmen der Ausweitung des Geschäftsfeldes eines bestehenden Unternehmens getätigt werden. Maßgeblich für das Vorliegen des Organschaftsverhältnisses in den Streitjahren 2007 bis 2009 seien die in diesen Jahren zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Leistungsbeziehungen. Es sei unstreitig, dass sich diese Leistungsbeziehungen in den Folgejahren ausgeweitet hätten. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte die umsatzsteuerliche Organschaft ab dem Jahr 2010 anerkannt hätte. Die Höhe der von der Wäscherei erzielten Umsätze des Jahres 2013 sei dementsprechend für die Beurteilung der Organschaft in den Streitjahren nicht von Bedeutung. Gleiches gelte für die Leistungsbeziehungen durch die Inbetriebnahme des Seniorenzentrums im Jahr 2013. Zwar komme für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung der Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu. Allerdings habe es sich bei den hierzu von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen stets um Produktionsfirmen zur Versorgung eines bestimmten Marktes gehandelt, die im Interesse einer anderen Firma gegründet worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem sei aus dem Vereinsregister nicht ersichtlich, dass sich die Fusion der F, E und I zum neuen A bereits zum 1. Januar 1995 vollzogen haben solle. Die Eintragung des Klägers im Vereinsregister sei erst mit der Eintragung im Jahr 2002 erfolgt. Im Ergebnis reichten die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Leistungsbeziehungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verflechtung nicht aus. Die Leistungsbeziehungen müssten von einer gewissen Gewichtung sein und mehr als nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben bzw. zu einer mehr als nur unbedeutenden Entlastung führen. Dies sei in den Streitjahren nicht der Fall. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.