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Beschluss

3 KO 964/15

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2015:0914.3KO964.15.0A
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Leitsätze
1. Richtet sich die Klage gegen die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide und lassen sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Einspruchsentscheidungen und angefochtenen Verwaltungsakten die Steuererhöhungsbeträge erkennen bzw. berechnen, sind diese Werte unter Beachtung von § 39 Abs. 1 GKG gem. § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 für die Bemessung der vorläufigen Verfahrensgebühr maßgebend(Rn.28) (Rn.33) . 2. Die grundlagenbescheidsähnliche Funktion des nach dem Klageantrag aufzuhebenden Körperschaftsteuerbescheids für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bedingt, dass die körperschaftsteuerliche Auswirkung des strittigen Verlustvortrags den Wert nach § 52 Abs. 3, Abs. 5 i.V.m. § 39 GKG erhöht. Dies gilt ebenso für die steuerliche Auswirkung eines in Folge der Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes(Rn.37) (Rn.43) (Rn.72) . 3. Auch bei einem Grundlagenbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer) handelt es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakt. Grundlagenbescheide unterfallen damit nicht § 52 Abs. 1 GKG, sondern 52 Abs. 3 GKG (entgegen BFH-Beschluss vom 31.07.2014 IV E 2/14 und Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.11.2012 2 K 38/12). Die dienende Funktion des Feststellungsbescheids gegenüber dem Steuerbescheid führt dazu, dass er bei der Anwendung des § 52 GKG ebenso wie der Steuerbescheid zu behandeln ist(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) . 4. Zu den gerichtlichen Verfahrensakten § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 rechnet der klägerische Antrag gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie die vorgelegten Abschriften der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO unabhängig davon, dass es sich lediglich um Sollvorschriften handelt(Rn.29) . 5. Es sind auch solche Bestandteile der gerichtlichen Verfahrensakte zu berücksichtigen, auf deren Einreichung ohne Verstoß gegen Sollvorschriften oder Ordnungsvorschriften verzichtet werden könnte, insbesondere solche, die nicht dasjenige Verfahren betreffen, in dem der (vorläufige) Kostenansatz erfolgt und in dem sie vorgelegt worden sind(Rn.30) . 6. Der Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. Das Gericht soll lediglich keine eigenen Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. Das anzuwendende Recht braucht sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben(Rn.44) (Rn.46) (Rn.73) . 7. Der Gewerbesteuermessbescheid bildet einen ausschließlich auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG (entgegen dem zur alten Rechtslage ergangenen BFH-Beschluss vom 13.05.2013 I E 4/13(Rn.77) (Rn.78) )(Rn.74) (Rn.76) . 8. Unmittelbarkeit i.S. des § 52 Abs. 5 GKG einerseits und Aufwand der Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten andererseits sind voneinander zu trennen. Dass allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten aufwendige Wertermittlungen und Wertberechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Diese Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar(Rn.49) (Rn.50) . 9. Es konnte dahinstehen, ob nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Bei systematischer Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde(Rn.55) (Rn.56) . 10. Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG(Rn.57) . 11. Der sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kann mangels Verweises in Abs. 5 der Vorschrift dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden(Rn.63) (Rn.69) . 12. Die aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den vorläufigen Kostenansatz ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.26) . 13. Trotz Gerichtsgebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 Satz GKG der Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. des Verfahrens wegen der Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 136 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.91) . 14. Der gem. § 66 Abs. 6 GKG für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter hat auch gem. 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden(Rn.18) . 15. Dass im Erfolgsfalle der Klage der mit den Änderungsbescheiden aufgehobene Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufleben würde, steigert den Streitwert nicht(Rn.54) .
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom … September 2015 gegen den Kostenansatz vom …August 2015 im Verfahren 3 K … wird mit der Maßgabe angeordnet, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung von einem Kostenansatz i.H.v. 1.068,-- € auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 65 1/3 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet sich die Klage gegen die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide und lassen sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Einspruchsentscheidungen und angefochtenen Verwaltungsakten die Steuererhöhungsbeträge erkennen bzw. berechnen, sind diese Werte unter Beachtung von § 39 Abs. 1 GKG gem. § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 für die Bemessung der vorläufigen Verfahrensgebühr maßgebend(Rn.28) (Rn.33) . 2. Die grundlagenbescheidsähnliche Funktion des nach dem Klageantrag aufzuhebenden Körperschaftsteuerbescheids für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bedingt, dass die körperschaftsteuerliche Auswirkung des strittigen Verlustvortrags den Wert nach § 52 Abs. 3, Abs. 5 i.V.m. § 39 GKG erhöht. Dies gilt ebenso für die steuerliche Auswirkung eines in Folge der Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes(Rn.37) (Rn.43) (Rn.72) . 3. Auch bei einem Grundlagenbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer) handelt es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakt. Grundlagenbescheide unterfallen damit nicht § 52 Abs. 1 GKG, sondern 52 Abs. 3 GKG (entgegen BFH-Beschluss vom 31.07.2014 IV E 2/14 und Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.11.2012 2 K 38/12). Die dienende Funktion des Feststellungsbescheids gegenüber dem Steuerbescheid führt dazu, dass er bei der Anwendung des § 52 GKG ebenso wie der Steuerbescheid zu behandeln ist(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) . 4. Zu den gerichtlichen Verfahrensakten § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 rechnet der klägerische Antrag gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie die vorgelegten Abschriften der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO unabhängig davon, dass es sich lediglich um Sollvorschriften handelt(Rn.29) . 5. Es sind auch solche Bestandteile der gerichtlichen Verfahrensakte zu berücksichtigen, auf deren Einreichung ohne Verstoß gegen Sollvorschriften oder Ordnungsvorschriften verzichtet werden könnte, insbesondere solche, die nicht dasjenige Verfahren betreffen, in dem der (vorläufige) Kostenansatz erfolgt und in dem sie vorgelegt worden sind(Rn.30) . 6. Der Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. Das Gericht soll lediglich keine eigenen Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. Das anzuwendende Recht braucht sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben(Rn.44) (Rn.46) (Rn.73) . 7. Der Gewerbesteuermessbescheid bildet einen ausschließlich auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG (entgegen dem zur alten Rechtslage ergangenen BFH-Beschluss vom 13.05.2013 I E 4/13(Rn.77) (Rn.78) )(Rn.74) (Rn.76) . 8. Unmittelbarkeit i.S. des § 52 Abs. 5 GKG einerseits und Aufwand der Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten andererseits sind voneinander zu trennen. Dass allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten aufwendige Wertermittlungen und Wertberechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Diese Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar(Rn.49) (Rn.50) . 9. Es konnte dahinstehen, ob nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Bei systematischer Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde(Rn.55) (Rn.56) . 10. Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG(Rn.57) . 11. Der sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kann mangels Verweises in Abs. 5 der Vorschrift dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden(Rn.63) (Rn.69) . 12. Die aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den vorläufigen Kostenansatz ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.26) . 13. Trotz Gerichtsgebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 Satz GKG der Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. des Verfahrens wegen der Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 136 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.91) . 14. Der gem. § 66 Abs. 6 GKG für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter hat auch gem. 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden(Rn.18) . 15. Dass im Erfolgsfalle der Klage der mit den Änderungsbescheiden aufgehobene Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufleben würde, steigert den Streitwert nicht(Rn.54) . Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom … September 2015 gegen den Kostenansatz vom …August 2015 im Verfahren 3 K … wird mit der Maßgabe angeordnet, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung von einem Kostenansatz i.H.v. 1.068,-- € auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 65 1/3 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen. B I. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Dementsprechend hat er gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. II. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom … August 2015 im Verfahren 3 K … mit der Maßgabe begehrt, einstweilen von einem Kostenansatz i.H.v. 284,- € auszugehen. 1. Dieser ergibt sich ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.500,- € nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 GKG. 2. Bei diesem beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 71,- €. 3. Gemäß Nr. 6110 KV GKG sind im finanzgerichtlichen Verfahren 4 Gebühren in Ansatz zu bringen. 4. Das Produkt beläuft sich auf 284,- €. III. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom ... September 2015 gegen den Kostenansatz vom .. August 2015 ist bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung selbst mit der Maßgabe anzuordnen, dass von einem Kostenansatz i.H.v. 1.068,- € auszugehen ist. Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684) oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris). 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes im Hinblick auf eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) bestehen insoweit, als der Kostenansatz 964,- € übersteigt. Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.S.v. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten, wobei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung, im vorliegenden Verfahren entsprechend auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung abzustellen ist, wie sich aus der einleitenden Subjunktion „solange“ in § 52 Abs. 5 GKG ergibt. a) Zu den gerichtlichen Verfahrensakten zählt auch der klägerische Antrag (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ebenso zählt zu diesen die vorgelegten Abschriften der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt, obschon es sich bei § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO lediglich um Sollvorschriften handelt (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 65, Rz. 53 und 55a). Es sind auch solche Bestandteile der gerichtlichen Verfahrensakte zu berücksichtigen, auf deren Einreichung ohne Verstoß gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften verzichtet werden könnte, insbesondere solche, die nicht dasjenige Verfahren betreffen, in dem der (vorläufige) Kostenansatz erfolgt und in dem sie vorgelegt worden sind. Dies gilt im Streitfall für den Bescheid vom .. Januar 2015 über Körperschaftsteuer für 2012, obschon die Klage entgegen dem Wortlaut des Antrags der Antragstellerin im Klageverfahren nicht gegen diesen gerichtet ist. Dem reinen Wortlaut nach wird der klägerische Antrag nämlich nicht dem Begehren gerecht, die Bescheidslage vor der Bekanntgabe des Änderungsbescheids herzustellen, weil der Bescheid vom ... März 2015 bestehen bliebe. Die Antragstellerin hätte, ohne gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften zu verstoßen, darauf verzichten können, Bescheid über Körperschaftsteuer für 2012 vom ... Januar 2015 vorzulegen. b) Bei einem Streitwert von mehr als 10.000,- € und nicht mehr als 13.000,- € wie im Streitfall, nämlich 12.309,- beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 267,- €. Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Produkt beläuft sich auf 1068,- €. aa) Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. bb) Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide ergeben sich folgende Werte: (1) Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2010 beläuft sich der Wert auf 2.463,- €. (a) Zunächst einmal ist die begehrte Herabsetzung von 1.255,- € auf 0,- € i.H.d. Differenz von 1.255,- € zu berücksichtigen. (b) Hinzu treten weitere 1.208,- €, die sich aus der grundlagenbescheidsähnlichen Funktion des Körperschaftsteuerbescheids ergeben. Gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 wirkt der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010 gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wie ein Grundlagenbescheid (Niedersächsisches FG Beschluss vom 21. November 2012 2 K 38/12, juris). (aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen Grundlagenbescheide unter § 52 Abs. 1 und nicht Abs. 3 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766). (bb) Dasselbe soll hinsichtlich der Wirkung eines Einkommensteuerbescheids wie ein Grundlagenbescheid gelten (Niedersächsisches FG Beschluss vom 21. November 2012 2 K 38/12, juris). (cc) Dem ist nicht zu folgen. Auch insoweit handelt es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Denn seine steuerliche Wirkung liegt in der Festsetzung der Einkommensteuer für das Folgejahr, gegenüber der der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG) zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums einen Grundlagenbescheid bildet, dem gegenüber wiederum der Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Verlustentstehung wie ein Grundlagenbescheid wirkt. Dasselbe gilt, wenn es mangels (vollständigen) Verlustabzugs im Folgejahr zu einer Kette von Verlustfeststellungsbescheiden kommt. Der Einkommensteuerbescheid aber bildet einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Die dienende Funktion des Feststellungsbescheids gegenüber dem Steuerbescheid führt dazu, dass er bei der Anwendung des § 52 GKG ebenso wie der Steuerbescheid zu behandeln ist. (dd) Für einen Körperschaftsteuerbescheid gilt insoweit dasselbe wie für einen Einkommensteuerbescheid. (ee) Wollte man annehmen, die einem Grundlagenbescheid vergleichbare Wirkung des Körperschaftsteuerbescheids falle nicht unter § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG, so ließe sich vertreten, sie falle unter § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Im Streitfall griffe die Kappung durch § 52 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG bereits deshalb nicht ein, weil die Betragsgrenze nicht überschritten wäre. Strittig ist ein Verlustvortrag i.H.v. 8.053,33 €, was bei einem seit 2010 unveränderten Körperschaftsteuersatz von 15 v.H. einer steuerlichen Auswirkung von 1.208,- € entspricht. (ff) Der Verlustvortrag ergibt sich wie folgt: Der Einspruchsentscheidung liegt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.120,- € zugrunde. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte Pensionszusage i.H.v. 1.977,- € hat das Finanzamt nicht anerkannt. Eine weitere Pensionszusage hatte es im Bescheid vom ... Januar 2015 zu 16.831,- € (50.701,- € abzüglich 33.870,- €) nicht anerkannt. Diese Korrektur hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung teilweise zurückgenommen, ohne dies zu beziffern. Dem Bescheid vom ... Januar 2015 liegt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 20.509,- € zugrunde, der Einspruchsentscheidung hingegen ein solcher von 18.120,- €. Die Differenz beläuft sich auf 2.389,- €. Um diesen Betrag ist der vom Finanzamt anerkannte Teil der Pensionsrückstellung gestiegen. Die Antragstellerin begehrt mithin, von einem um 16.419,- € (1.977,- € zuzüglich 14.442,- € [16.831,- € abzüglich 2.389,- €]) reduzierten Gesamtbetrag der Einkünfte auszugehen, der sich mithin auf 1.701,- € beläuft, so dass beim verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 von 9.752,- € der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 nach Ansicht der Antragstellerin mit 8.051,- € festzustellen ist. Wertsteigernd sind dem für 2014 und aktuell geltenden Körperschaftsteuersatz entsprechend 15 v.H. hiervon, mithin 1208,- € anzusetzen. (gg) Dies ergibt sich, gleich welchen der beiden unter (ff) dargestellten Auffassungen man folgt, unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG, da es sich rein durch Rechnen im Rahmen der Gesetzanwendung und Kombination der in den Akten enthaltenen Informationen ermitteln lässt. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. - Das Gericht soll lediglich keine eigenen Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. Das anzuwendende Recht braucht sich mithin nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben. - Auch aus der Intention des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes. Er will nicht mehr einheitlich vorläufig von einem Streitwert von lediglich 1.500,- € (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.) ausgehen. - Dass (allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten) aufwendige Wertermittlungen und -berechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. - Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG einerseits und Aufwand der Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten andererseits sind voneinander zu trennen. Die hier vertretene Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar (a.A. womöglich Just, DStR 2014, 2481). - Dass gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im finanzgerichtlichen Verfahren keine vorläufige Streitwertfestsetzung vorgesehen ist, spricht nicht für das Gegenteil (a.A. Just, DStR 2014, 2481). Denn eine Streitwertfestsetzung bildet im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin die Ausnahme. - Abweichendes lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Überlegungen zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG oder auch § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. lassen sich auf § 52 Abs. 5 GKG n.F. nicht übertragen. (c) Im Streitfall führt ob § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG anders als dann, wenn der Gewerbesteuermessbescheid nicht im selben Verfahren angefochten wird, nicht zu einer Steigerung des Werts hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2010 nach § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine doppelt streitwertsteigernde Berücksichtigung ist ausgeschlossen. (d) Dass im Erfolgsfalle der Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufleben würde, steigert den Streitwert nicht. Es mag der Antragstellerin zwar ermöglichen, auch im Falle des Eintritts der formellen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids weitere steuermindernde Besteuerungsgrundlagen geltend zu machen. Ebenso mag es dem Finanzamt im selben Fall ermöglichen, weitere steuersteigernde Besteuerungsgrundlagen geltend zu machen. Im Rahmen von § 52 Abs. 3 GKG können dies Effekte jedoch keine Berücksichtigung finden. Es kann dahinstehen, ob dies nach § 52 Abs. 2 (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1984 V B 37/84, juris) oder auch nach § 52 Abs. 1 GKG möglich wäre, da § 52 Abs. 5 GKG auf keine der beiden vorgenannten Vorschriften verweist. (e) Es kann dahinstehen, ob im Streitfall nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Denn sollte dies der Fall sein, so wäre die Antragstellerin durch die Berücksichtigung des zu niedrigen Streitwerts und damit einer eventuell zu niedrig bemessenen Gerichtsgebühr jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. (f) Auch der Umstand, dass eine etwaige Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG sich jedenfalls nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre. Es mag zutreffen, dass sich somit der anzusetzende Streitwert nicht unmittelbar aus den Gerichtsakten ergibt, wenn man annimmt, § 52 Abs. 5 GKG verweise mangels Differenzierung nicht nur auf § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern auch auf dessen Satz 2. Dennoch ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz – eine Verfahrensgebühr mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vorverlegter Fälligkeit (Just, DStR 2014, 2481) – in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde. (g) Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). (2) Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2011 ist im Rahmen der Berechnung des Werts nach § 39 Abs. 1 GKG kein Wert in Ansatz zu bringen. Ausweislich der Einspruchsentscheidung ging der Beklagte im Bescheid vom ... Januar 2015 von einem 696,- € niedrigeren Steuerbilanzgewinn als die Antragstellerin aus. In der Einspruchsentscheidung geht das Finanzamt von einem um weitere 366,- € reduzierten Gesamtbetrag der Einkünfte aus (./. 7.268,- € abzüglich ./. 6.902,- €) aus. (a) Begehrt der Kläger eine ihm ungünstigere Steuerfestsetzung so mag ein positiver Wert nach § 52 Abs. 1 GKG anzunehmen sein, auf diese Vorschrift verweist § 52 Abs. 5 GKG jedoch nicht. Ein Fall des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aber liegt nicht vor. Denn der Kläger will eine Geldleistung gerade nur indirekt und insbesondere nicht über ein Grundlagen-Folgebescheids-Verhältnis erreichen, sondern allenfalls lediglich einen im günstigeren Reflex in einem anderen Steuerbescheid bewirken. (b) Dass sich nach Auffassung der Antragstellerin für 2011 ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, was zwar ohne Auswirkung auf die für die Jahre 2012 und 2013 festzusetzende Körperschaftsteuer ist, aber zu einer Steigerung des Verlustrücktrags von 2013 nach 2012 und somit zu einer Reduzierung des zum 31. Dezember 2013 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer führt, kann nicht streitwertmindernd berücksichtig werden, da Verlustfeststellungsbescheide mit der Klage nicht angefochten sind und die grundlagenbescheidsähnliche Funktion der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre nach 2011 hiervon nicht betroffen ist. (c) Der sog. Auffangstreitwert von 5.000,- € nach § 52 Abs. 2 GKG kann dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden, weil § 52 Abs. 5 GKG nicht auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. (d) Zwar verweist § 52 Abs. 5 GKG auf § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, der den sog. Mindeststreitwert von 1.500,- € bestimmt. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Streitwert als solchen, nicht hingegen für den Wert eines einzelnen Streitgegenstands i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG. (3) Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2012 beläuft sich der Wert auf 4.805,85 €. Zu berücksichtigen sind die strittige vGA mit 16.268,- €, die Gewinnerhöhung durch die niedrigere Bewertung der einen Pensionsrückstellung i.H.v. 16.106,- € und die Gewinnreduzierung durch die höhere Bewertung der anderen Pensionsrückstellung. Der Einspruchsentscheidung ist ein um 394,- € (14.842,- € abzüglich 14.448,- €) gegenüber dem Bescheid vom ... Januar 2015 reduzierter Steuerbilanzgewinn zugrunde gelegt worden, während die ursprüngliche Reduzierung sich auf 729,- € belief. Die Differenz beläuft sich auf 335,- €, um den der Steuerbilanzgewinn vom Finanzamt niedriger als von der Antragstellerin angenommen wird. Per Saldo ergibt sich ein Wert von 32.039,- €. In den Streitjahren bleibt dies ohne Auswirkung. Bei Anwendung des für 2014 und auch gegenwärtig geltenden Körperschaftsteuersatzes von 15 v.H. erhält man einen Wert von 4.806,- €. (4) Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2013 ist im Rahmen der Berechnung des Werts nach § 39 Abs. 1 GKG kein Wert in Ansatz zu bringen. (a) Nach Aktenlage ist das Finanzamt vom erklärten Steuerbilanzgewinn von ./. 35.620,- € und auch im Übrigen von der Steuererklärung nicht abgewichen, so dass sich ein Wert nach § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 3 GKG nicht ermitteln lässt. (b) Der sog. Auffangstreitwert von 5.000,- € nach § 52 Abs. 2 GKG kann dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden, weil § 52 Abs. 5 GKG nicht auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Daher kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin begehrte Aufhebung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geeignet ist, dazu zu führen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. cc) Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide ergeben sich folgende Werte: (1) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids für 2010 gilt: (a) Der Wert beläuft sich beim Hebesatz von 325 zunächst einmal auf 1011,- €. Hinzu tritt aufgrund der durch § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG begründeten grundlagenbescheidsähnlichen Funktion des Gewerbesteuermessbescheids gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf das Ende des Besteuerungszeitraums die steuerliche Auswirkung des sich bei vollem Erfolg der Klage ergebenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Die Antragstellerin begehrt, von einem um 16.419,- € reduzierten Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen. Der Einspruchsentscheidung liegt ein Gewerbeertrag von 8.905,- € zugrunde, so dass sich ein gesondert festzustellender vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. 7.514,- € ergibt. Dieser wirkt sich auf den Gewerbesteuermessbetrag für das Folgejahr nicht aus. Bei vollem Erfolg der Klage gilt dasselbe hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012. Auf den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 wirkt sich der auf den 31. Dezember 2010 gesondert festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust im Streitfall ohnehin nicht aus. Maßgeblich ist daher die Auswirkung auf die Gewerbesteuer für 2014, eventuell auch für spätere Erhebungszeiträume. Im Streitfall beläuft sich der Hebesatz für 2014 wie auch 2015 auf 380. Dieser ist somit in jedem Fall anzuwenden. Es ergibt sich eine steuerliche Auswirkung von 3,5 v.H. des Verlustvortrags multipliziert mit 380/100, mithin 999,- €. (b) Die für die Streitjahre geltenden Hebesätze lassen sich nicht unmittelbar den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmen. Das anzuwendende Recht, zu dem auch die Gewerbesteuerhebesätze zählen, braucht sich nicht unmittelbar in den gerichtlichen Verfahrensakten zu finden. (c) Der Gewerbesteuermessbescheid bildet einen ausschließlich auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG). (aa) Zwar ist er nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern bildet lediglich gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid einen Grundlagenbescheid. (bb) Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei jedoch ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist (a.A. Hartmann, GKG, 45. Aufl., 2015, § 52, Rz. 25, „Grundbescheid“, und Just, DStR 2014, 2481, insbesondere zum Messbescheid), ohne dass bei deren Ermittlung – anders als etwa bei einem Einkommensteuerbescheid – weitere Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln wären. (cc) Allerdings ermittelt sich der Streitwert hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 52 Abs. 1 GKG (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499), auf den § 52 Abs. 5 GKG nicht verweist. - Diese Rechtsprechung betrifft indes nicht die neue Rechtslage. - Freilich bestand sie bereits vor der Novellierung des § 52 Abs. 5 GKG. Nach der bisherigen Rechtslage ergab sich aber durch die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG keine Abweichung gegenüber der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG. Denn für die Berechnung des Streitwerts war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Differenz zwischen festgesetztem und begehrten Gewerbesteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der Gemeinde zu vervielfältigen (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499) und durch 100 zu teilen. - Wollte man annehmen, die Ermittlung des Streitwerts hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen erfolge nach § 52 Abs. 1 GKG, so hätte dies bei einer Klage ausschließlich wegen solcher gemäß § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GKG zur Folge, dass der sog. Mindeststreitwert von 1.500,- € in Ansatz zu bringen wäre. - Überdies wäre dieser bei mehreren angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden selbst dann nicht mit deren Anzahl zu vervielfältigen, wenn sich hinsichtlich eines jeden bei Berechnung nach § 52 Abs. 1 GKG ein höherer als der Mindeststreitwert ergäbe. - Diese Ergebnisse widersprächen der mutmaßlichen gesetzgeberischen Intention einer frühzeitigen Festsetzung der Gerichtskosten beim Ersatz des bisherigen § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG durch den neuen § 52 Abs. GKG nach Maßgabe desjenigen Streitwerts, der dem endgültigen Kostenansatz zugrunde zu legen ist. (d) Die Kappung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG greift trotz der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids und der in § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG getroffenen Bestimmung nicht ein, weil der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten ist. (2) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2011 gelten die Ausführungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2011 entsprechend. (3) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 sind zunächst 2.842,- € in Ansatz zu bringen, die sich aus der Anwendung des Hebesatzes von 350 auf den Messbetrag von 812,- € ergeben. Hinzutreten 188,- €, die sich wie folgt ergeben: Zieht man vom der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten Gewerbeertrag vor Verlustabzug von 30.626,- €, die strittige Gewinnerhöhung von insgesamt 32.039,- € ab, so ergibt sich ein gesondert festzustellender vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 1.413,- €. In der Folge bleibt der Gewerbesteuermessbetrag für 2013 unverändert bei 0,- €. Durch Anwendung des für 2014 und weiterhin geltenden Hebesatzes von 380 auf den Verlustvortrag gelangt man zu einer weiteren steuerlichen Auswirkung i.H.v. 188,- €. In der Summe ergeben sich 3.030,- €. (4) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2013 gelten die Ausführungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2013 entsprechend. cc) In der Summe ergeben sich Werte von insgesamt 12.309,- €. dd) 4 Gebühren belaufen sich mithin auf 1068,- €. 2. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige die Antragstellerin treffende unbillige Härte durch die Erhebung der Gerichtsgebühren im gegenwärtigen Verfahrensstadium. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sie sich womöglich infolge des weiteren Verfahrensverlaufs gemäß Nr. 6111 KV GKG von 4 auf lediglich 2 Gerichtsgebühren halbieren werden. IV. Die Auslagen des Gerichts sind der Antragstellerin zu 56 1/3 v.H. und im Übrigen dem Antragsgegner aufzuerlegen. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686). Die Kosten sind Verhältnis des Erfolgs zu teilen. 2. Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet, weshalb die Kostenentscheidung nur hinsichtlich der Auslagen des Gerichts (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG, Teil 9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu ergehen hat. V. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof nicht statt. A Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am … August 2015 beim Gericht eingegangenen, unter dem Aktenzeichen 3 K … geführten Klage, die Bescheide vom …. Januar 2015 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für 2010, 2011, 2012 und 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben und so nach ihrer Auffassung die ursprünglichen Bescheide wiederherzustellen. Sitz und Betriebsstätte der Antragstellerin befinden sich in X. Der Gewerbesteuerhebesatz belief sich dort für 2010 und 2011 auf 325, für 2012 auf 350 und beläuft sich seit 2013 auf 380. Bei den Bescheiden vom … Januar 2015 handelt es sich mit Ausnahme der erstmalig ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2013 um Änderungsbescheide, mit denen der jeweilige Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Mit den Einspruchsentscheidungen setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 2010 auf 1.255,- € herab, für 2011 und 2012 hingegen unverändert auf 0,- € fest sowie die Gewerbesteuermessbeträge für 2010 auf 311,- € herab, für 2011 unverändert auf 0- € fest und für 2012 auf 812,- € herab. Ausweislich der Entscheidung über den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom … Januar 2015 hatte das Finanzamt eine von der Antragstellerin gebildete Pensionsrückstellung i.H.v. 1.977,- € nicht anerkannt und eine weitere Pensionsrückstellung lediglich mit 33.870,- €, während die Antragstellerin sie i.H.v. 50.701,- € gebildet hatte. Es war von einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 20.509,- € ausgegangen. Der Anlage zur Einspruchsentscheidung ist ein zum 31. Dezember 2009 gesondert festgestellter verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer i.H.v. 9.752,- € zu entnehmen, zugleich liegt ihr ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 18.120,- € zugrunde. In der Entscheidung über den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 führte das Finanzamt aus, es sei im Bescheid vom ... Januar 2015 von einem um 696,- € niedrigeren Steuerbilanzgewinn als die Antragstellerin ausgegangen. Diesem Bescheid hatte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ./. 6.902,- € zugrunde gelegt, während es in der Einspruchsentscheidung von einem solchen i.H.v. ./. 7.268,- € ausging. Die Körperschaftsteuer für 2012 hatte das Finanzamt ausweislich der Einspruchsentscheidung mit Änderungsbescheid vom … März 2015 unter Berücksichtigung eines von der Antragstellerin beantragten Verlustrücktrags von 2013 nach 2012 i.H.v. 24.207,- € auf 0,- € festgesetzt. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung berücksichtigte es hingegen einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2013 i.H.v. 23.447,- €, wobei es unverändert von einer strittigen verdeckten Gewinnausschüttung i.H.v. 16.268,- €, nunmehr jedoch von einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 30.715,- € ausging, während es im Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 noch von 31.109,- € ausgegangen war. In der Einspruchsentscheidung führte es aus, die verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 16.268,- € ergebe sich aus der Dotierung einer Pensionsrückstellung in jener Höhe. Hinsichtlich einer anderen Pensionsrückstellung führte es ebenfalls in der Einspruchsentscheidung aus, nach seiner ursprünglichen Berechnung sinke der Jahresüberschuss durch deren zutreffende Bewertung um 729,- €, in Abweichung von seiner ursprünglichen Berechnung sei jedoch von einem Pensionseintrittsalter von 65 Jahren auszugehen. Nunmehr ging es von einem Steuerbilanzgewinn i.H.v. 14.448,- € aus, während es im Bescheid vom ... Januar 2015 noch von 14.842,- € ausgegangen war. Der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2010 legte das Finanzamt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 8.905,- € zugrunde. Der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 legte das Finanzamt einen Gewerbeertrag vor Verlustabzug von 30.626,- € zugrunde. Die Einsprüche gegen den Körperschaftsteuerbescheid wie auch den Gewerbesteuermessbescheid für 2013 wies das Finanzamt als unbegründet zurück, nahm jedoch jeweils erstmals einen Vorbehalt der Nachprüfung auf. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2013 hatte es zuvor auf jeweils 0,- € festgesetzt. In den Einspruchsentscheidungen führte es hinsichtlich der Körperschaftsteuer aus, es sei nicht vom von der Antragstellerin erklärten Bilanzgewinn von ./. 35.620,- € abgewichen, hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags nicht vom erklärten Gewerbeertrag i.H.v. ./. 35.621,- €. Die Antragstellerin hat die vorgenannten Einspruchsentscheidungen und die Bescheide vom ... Januar 2015, bevor der Kostenansatz erfolgte, vorgelegt. Mit Kostenrechnung vom … August 2015 wurden Gerichtskosten i.H.v. 1.484,- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom ... September 2015, mit der die Antragstellerin sich ausschließlich gegen den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert wendet und vorträgt, der Streitwert bestimme sich in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt sei, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Weil sich aus den gerichtlichen Verfahrensakten noch kein maßgeblicher Wert ermitteln lasse, sei ein Streitwert von 1.500,- € für das Klageverfahren festzusetzen. Die Gebühren seien nach jenem Mindestwert zu bemessen. Die Antragstellerin beantragt, wie folgt zu erkennen: „Die aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom …2015 wird angeordnet, bis über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.“ Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Antragsgegner hat sich weder im vorliegenden noch im Erinnerungsverfahren geäußert.