Beschluss
3 KO 806/15
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2015:0731.3KO806.15.0A
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Leitsätze
1. Richtet sich die Klage gegen die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide und lassen sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Einspruchsentscheidungen die Steuererhöhungsbeträge erkennen, sind diese Werte gem. § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 für die Bemessung der vorläufigen Verfahrensgebühr maßgebend(Rn.17)
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2. Zu den gerichtlichen Verfahrensakten § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 rechnet der klägerische Antrag gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO und auch die vorgelegte Einspruchsentscheidung gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO) unabhängig davon, dass es sich lediglich um Sollvorschriften handelt(Rn.18)
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3. Es konnte dahinstehen, ob bei der Bemessung der sog. Vorfälligkeitsgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG auch eine Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmen ist. Bei systematischer Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags, nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde(Rn.28)
(Rn.29)
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4. Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG)(Rn.30)
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5. Die Unmittelbarkeit i.S. des § 52 Abs. 5 GKG und der Aufwand für die Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten sind voneinander zu trennen. Dass allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten aufwendige Wertermittlungen und Wertberechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Diese Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar(Rn.31)
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6. Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Verwaltungsakte i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG. Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein(Rn.27)
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7. Die aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10)(Rn.16)
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8. Trotz Gerichtsgebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 Satz GKG der Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. des Verfahrens wegen der Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 135 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.40)
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9. Der gem. § 66 Abs. 6 GKG für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter hat auch gem. 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden(Rn.9)
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet sich die Klage gegen die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide und lassen sich aus den mit der Klageschrift vorgelegten Einspruchsentscheidungen die Steuererhöhungsbeträge erkennen, sind diese Werte gem. § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 für die Bemessung der vorläufigen Verfahrensgebühr maßgebend(Rn.17) . 2. Zu den gerichtlichen Verfahrensakten § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 rechnet der klägerische Antrag gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO und auch die vorgelegte Einspruchsentscheidung gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO) unabhängig davon, dass es sich lediglich um Sollvorschriften handelt(Rn.18) . 3. Es konnte dahinstehen, ob bei der Bemessung der sog. Vorfälligkeitsgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG auch eine Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmen ist. Bei systematischer Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags, nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde(Rn.28) (Rn.29) . 4. Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG)(Rn.30) . 5. Die Unmittelbarkeit i.S. des § 52 Abs. 5 GKG und der Aufwand für die Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten sind voneinander zu trennen. Dass allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten aufwendige Wertermittlungen und Wertberechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Diese Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar(Rn.31) . 6. Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Verwaltungsakte i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG. Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein(Rn.27) . 7. Die aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10)(Rn.16) . 8. Trotz Gerichtsgebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 Satz GKG der Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. des Verfahrens wegen der Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 135 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01.02.2012 4 A 866/10)(Rn.40) . 9. Der gem. § 66 Abs. 6 GKG für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter hat auch gem. 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden(Rn.9) . Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. B I. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Dementsprechend hat er gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. II. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom ... Juni 2015 im Verfahren 3 K 562/15 mit der Maßgabe begehrt, einstweilen von einem Kostenansatz i.H.v. 284,- € auszugehen. 1. Dieser ergibt sich ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.500,- € nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 GKG. 2. Bei diesem beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 71,- €. 3. Gemäß Nr. 6110 KV GKG sind im finanzgerichtlichen Verfahren 4 Gebühren in Ansatz zu bringen. 4. Das Produkt beläuft sich auf 284,- €. III. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684) oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris). 1. Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.S.v. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten. a) Zu den gerichtlichen Verfahrensakten zählt auch der klägerische Antrag (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ebenso zählt zu diesen die vorgelegte Einspruchsentscheidung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt, obschon es sich bei § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO lediglich um Sollvorschriften handelt (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 65, Rz. 53 und 55a). b) Bei einem Streitwert von mehr als 80.000,- € und nicht mehr als 95.000,- € wie im Streitfall beläuft sich eine Gerichtsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 906,- €. Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Produkt beläuft sich auf 3.624,- €. aa) Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich angesichts des auf Festsetzung der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuermessbeträge auf jeweils 0,- € gerichteten Begehrens der Antragstellerin jeweils auf die Körperschaft- rsp. Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergibt sich dies daraus, dass den jüngsten vor den angefochtenen Änderungsbescheiden ergangenen Bescheiden jeweils ein negatives zu versteuerndes Einkommen zugrunde gelegt worden ist, was zu einer Steuer von jeweils 0,- € geführt hat. bb) Unter Berücksichtigung des für sämtlichen Streitjahre geltenden Hebesatzes von 300 v.H. beläuft sich der Wert hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 auf 4.305,- €, für 2008 auf 9.984,- €, für 2009 auf 2.940,- €, für 2010 auf 11.802,- € und für 2011 auf 4.650,- €. (1) Die für die Streitjahre geltenden Hebesätze lassen sich freilich nicht unmittelbar den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmen. (2) Auch ist der Wert bislang nicht festgesetzt worden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG). (3) Das anzuwendende Recht, zu dem auch die Gewerbesteuerhebesätze zählen, braucht sich jedoch keineswegs aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben. (a) Dies gilt allgemein. Das Gericht soll lediglich keine eigenen Ermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. (b) Auch aus der Intention des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes. Er will nicht mehr einheitlich zunächst von einem Streitwert von lediglich 1.500,- € (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.) ausgehen. (aa) Anders verhielte es sich im Streitfall, wenn der Antrag der Antragstellerin im Klageverfahren nicht ausschließlich jeweils auf eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakte (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG) beträfe. Auch beim Gewerbesteuermessbescheid handelt es sich um einen solchen. Zwar ist er nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern bildet lediglich gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid einen Grundlagenbescheid. Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei jedoch ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist (a.A. Hartmann, GKG, 45.Aufl., 2015, § 52, Rz. 25, „Grundbescheid“, und Just, DStR 2014, 2481, insbesondere zum Messbescheid), ohne dass bei deren Ermittlung – anders als etwa bei einem Einkommensteuerbescheid – weitere Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln wären. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. (bb) Es kann dahinstehen, ob nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Denn sollte dies der Fall sein, so wäre die Antragstellerin durch die Berücksichtigung des zu niedrigen Streitwerts und damit einer eventuell zu niedrig bemessenen Gerichtsgebühr jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. (cc) Auch der Umstand, dass eine etwaige Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG sich eventuell nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergeben mag, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre. Es mag zutreffen, dass sich somit der anzusetzende Streitwert nicht unmittelbar aus den Gerichtsakten ergibt, wenn man annimmt, § 52 Abs. 5 GKG verweise mangels Differenzierung nicht nur auf § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern auch auf dessen Satz 2. Dennoch ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz – eine Verfahrensgebühr mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vorverlegter Fälligkeit, Just, DStR 2014, 2481) – in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags, nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde. (dd) Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). (ee) Dass (allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten) aufwendige Wertermittlungen und –berechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG und Aufwand sind voneinander zu trennen. Im Streitfall beschränkt sich der Aufwand auf die bloße Anwendung des Hebesatzes für sämtliche Erhebungszeiträume. Dieser ist ohnehin geringfügig. Die hier vertretene Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar (a.A. womöglich Just, DStR 2014, 2481). Unmaßgeblich ist die Ausstattung des Finanzgerichts mit Hard- und / oder Software. (ff) Dass gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im finanzgerichtlichen Verfahren keine vorläufige Streitwertfestsetzung vorgesehen ist, spricht nicht für das Gegenteil (a.A. Just, DStR 2014, 2481). Denn eine Streitwertfestsetzung bildet im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin die Ausnahme. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG erfolgt sie entweder auf Antrag eines Beteiligten, der freilich ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen muss, oder der Staatskasse oder aber dann, wenn das Gericht sie für angemessen hält. (gg) Das Gericht verkennt auch nicht, dass § 52 Abs. 5 GKG nicht auf dessen Abs. 2 verweist, sondern es bei ungenügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts beim Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG belässt. (hh) Abweichendes lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Überlegungen zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG oder auch § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. lassen sich auf § 52 Abs. 5 GKG n.F. nicht übertragen. cc) In der Summe ergeben sich Werte von 83.376,- €. dd) 4 Gebühren belaufen sich mithin auf 3.624,- €. c) Der Tatbestand des § 61 Satz 1 GKG dürfte im Streitfall, ohne dass es darauf im Hinblick auf die Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG noch ankäme, nicht erfüllt sein. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Streitwertangabe, so sie nach § 61 Satz 1 GKG zu erfolgen hat, die Vorlage der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts, falls unterlassen, durch Ermittlungen des Gerichts zu ersetzen sind, weil sie im Falle der Erfüllung der Vorschriften, die freilich teilweise bloße Soll- oder auch nur Ordnungsvorschriften bilden, Inhalt der Gerichtsakten wären und somit nach § 52 Abs. 5 GKG bei der Erhebung der vorläufigen Gerichtsgebühren zu berücksichtigen wären. b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige die Antragstellerin treffende unbillige Härte durch die Erhebung der Gerichtsgebühren im gegenwärtigen Verfahrensstadium. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sie sich womöglich infolge des weiteren Verfahrensverlaufs gemäß Nr. 6111 KV GKG von 4 auf lediglich 2 Gerichtsgebühren halbieren werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686). 5. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof nicht statt. A Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 26. Mai 2015 beim Gericht eingegangenen, unter dem Aktenzeichen 3 K …/15 geführten Klage, die Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen bzw. geänderten Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben und so die ursprünglichen Bescheide wiederherzustellen. Mit den geänderten Einspruchsentscheidungen sind die Körperschaftsteuer für 2007 auf 7.330,- €, für 2008 auf 14.638,- €, für 2009 auf 4.304,- €, für 2010 auf 16.955,- € und für 2011 auf 6.738,- € festgesetzt worden. Mit nicht geänderten Einspruchsentscheidungen sind die Gewerbesteuermessbeträge für 2007 auf 1.435,- €, für 2008 auf 3.328,- €, für 2009 auf 980,- €, für 2010 auf 3.934,- € und für 2011 auf 1.550,- € festgesetzt worden. Die Antragstellerin hat die vorgenannten Einspruchsentscheidungen mit der Klageschrift vorgelegt. In den Einspruchsentscheidungen hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide ist angegeben, dass das Finanzamt den zuletzt vor den angefochtenen Änderungsbescheiden ergangenen Bescheiden jeweils ein negatives zu versteuerndes Einkommen zugrunde gelegt hatte. In den Einspruchsentscheidungen hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide für 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 ist angegeben, dass das Finanzamt die Gewerbesteuermessbeträge in den jüngsten vor den angefochtenen Änderungsbescheiden erlassenen Bescheiden auf jeweils 0,- € festgesetzt hatte. Mit Kostenrechnung vom ... Juni 2015 wurden Gerichtskosten i.H.v. 3.624,- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Antragstellerin sich ausschließlich gegen den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert wendet und vorträgt, der Streitwert bestimme sich in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt sei, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Weil sich aus den gerichtlichen Verfahrensakten noch kein maßgeblicher Wert ermitteln lasse, sei ein Streitwert von 1.500,- € für das Klageverfahren festzusetzen. Die Gebühren seien nach jenem Mindestwert zu bemessen. Die Antragstellerin beantragt, wie folgt zu erkennen: „Die aufschiebende Wirkung der Gerichtskostenrechnung vom … 06.2015 wird angeordnet, bis über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.“ Der Antragsgegner hat sich weder im vorliegenden noch im Erinnerungsverfahren geäußert.