Beschluss
3 K 1707/09
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2014:0521.3K1707.09.01
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Leitsätze
1. Die Klageverfahren von Folgebescheiden sind bis zum Eintritt der (formellen) Bestandskraft der Grundlagenbescheide auszusetzen, wenn bei noch fehlender Einspruchseinlegung gegen die Grundlagenbescheide, zumindest die begründete Aussicht besteht, dass die Grundlagenbescheide mit nicht offensichtlich unzulässigen Einsprüchen angefochten werden(Rn.15)
(Rn.21)
. Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen(Rn.40)
.
2. Dem Begehren des Steuerpflichtigen in vollem Umfang entsprechende (vollabhelfende) Änderungsbescheide werden gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn die Klage vor Wirksamwerden des Änderungsbescheids zuletzt zulässig gewesen ist. Dem steht der Umstand, dass die Anfechtungsklage durch vollabhelfende Änderungsbescheide unzulässig wird, nicht entgegen(Rn.32)
(Rn.34)
.
3. Der unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung gefasste Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens muss nicht, obschon dies möglich wäre, Teil des taggleichen Urteils im selben Verfahren sein(Rn.51)
.
Tenor
1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuermessbetrags 2007 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 640/14 fortgeführt.
2. Das abgetrennte Verfahren wird bis zum Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klageverfahren von Folgebescheiden sind bis zum Eintritt der (formellen) Bestandskraft der Grundlagenbescheide auszusetzen, wenn bei noch fehlender Einspruchseinlegung gegen die Grundlagenbescheide, zumindest die begründete Aussicht besteht, dass die Grundlagenbescheide mit nicht offensichtlich unzulässigen Einsprüchen angefochten werden(Rn.15) (Rn.21) . Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen(Rn.40) . 2. Dem Begehren des Steuerpflichtigen in vollem Umfang entsprechende (vollabhelfende) Änderungsbescheide werden gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn die Klage vor Wirksamwerden des Änderungsbescheids zuletzt zulässig gewesen ist. Dem steht der Umstand, dass die Anfechtungsklage durch vollabhelfende Änderungsbescheide unzulässig wird, nicht entgegen(Rn.32) (Rn.34) . 3. Der unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung gefasste Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens muss nicht, obschon dies möglich wäre, Teil des taggleichen Urteils im selben Verfahren sein(Rn.51) . 1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuermessbetrags 2007 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 640/14 fortgeführt. 2. Das abgetrennte Verfahren wird bis zum Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 ausgesetzt. II. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags für 2007 ist abzutrennen und bis zum Eintritt der (formellen) Bestandskraft der Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Feststellungszeitpunkt auszusetzen. 1. Das Verfahren kann gemäß § 74 FGO vom Gericht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. a) Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen (oder einer Sache), wobei auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung erfasst sind (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 16, m.w.N.), wie sie die gesonderten Feststellungen der vorzutragenden Verluste bilden. b) Diese Rechtsverhältnisse sind Gegenstand der etwaigen Einspruchsverfahren, in denen sie festzustellen sind. Das Verfahren ist selbst dann auszusetzen, wenn noch keine Einsprüche gegen sie eingelegt worden sein sollten, da die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. aa) Ebenso wie es reicht, dass zumindest die begründete Aussicht besteht, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 19), muss es ausreichen, wenn zumindest die begründete Aussicht besteht, dass ein in einem solchen Verwaltungsverfahren ergangener Verwaltungsakt mit einem – nicht offensichtlich unzulässigen – Einspruch angefochten wird (vgl. Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 18, und Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 46, zu einem noch anhängig zu machenden Rechtsstreit). bb) Es kann dahinstehen, ob das Einspruchsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren bildet oder lediglich Teil eines solchen – im Streitfall eines Feststellungsverfahrens – ist. Denn im Einspruchsverfahren hat die Behörde sie Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)), so dass jedenfalls im dem zu erwartenden zulässigen Einspruchsverfahren die Feststellungen der vorzutragenden Verluste getroffen werden werden müssen. cc) Es kann des Weiteren dahinstehen, ob § 74 FGO auf ein etwaig noch anzustrengendes Verwaltungsverfahren unmittelbar anzuwenden ist. Denn es ist zumindest seine entsprechende Anwendung geboten. Was im Hinblick auf einen noch nicht ergangenen Verwaltungsakt gilt, muss erst recht hinsichtlich eines einen solchen Bescheid betreffenden Einspruchsverfahrens gelten, wenn wie im Streitfall der etwaige Einspruch gegen einen gegenüber dem mit der Klage angefochtenen Folgebescheid als Grundlagenbescheid wirkenden Verwaltungsakt noch fristgerecht binnen Monatsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) eingelegt werden kann, d.h. der Grundlagenbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 12; vgl. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 12). Das Finanzgericht kann nämlich das gegen einen Folgebescheid gerichtete Klageverfahren auszusetzen, wenn in ihm Besteuerungsgrundlagen strittig sind, über die in einem gesonderten Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2009 II B 95/09, BFH/NV 2010, 236, und vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 50 und 55; a.A. Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. November 2010, § 74, Rz. 70). c) Im Streitfall kann nicht nur die Einspruchsfrist noch gewahrt werden, auch die übrigen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Einsprüche können erfüllt werden. Wäre dies nicht der Fall, so wäre eine Aussetzung des Verfahrens allerdings ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2000 XI R 3,4 /99, BFH/NV 2001, 41; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 4). d) Es muss wie im Streitfall die begründete Aussicht bestehen, dass ein (zulässiger) Einspruch eingelegt wird (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 6). aa) Es ist hingegen nicht erforderlich, einem Beteiligten, hier der Klägerin, aufzugeben, das (Einspruchs)Verfahren anzustrengen (vgl. Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Lfg. August 2013, § 74, Rz. 19; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 6; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 50), so dass dahinstehen kann, ob dies zulässig wäre. bb) Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben wäre, wenn die Klägerin einer solchen Aufforderung nicht nachkäme (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 50). Der Aspekt, dass der Stillstand des Verfahrens nicht in der Hand eines Beteiligten liegen darf, kann im Streitfall angesichts der lediglich einmonatigen Einspruchsfrist und des Instituts der Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) durch die auflösende Bedingung des Eintritts der Bestandskraft des Grundlagenbescheids im Rahmen der Betätigung des Ermessens des Gerichts Berücksichtigung finden. e) Die im auszusetzenden Verfahren zu treffende Entscheidung muss wie im Streitfall vom Bestehen des Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, abhängig sein (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 21). Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007 ist vom zum 31. Dezember 2006 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) abhängig, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ggf. i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG), die des Gewerbesteuermessbetrags für denselben Besteuerungszeitraum vom auf denselben Feststellungszeitpunkt festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust (§ 10a Abs. 1 Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), um den der maßgebende Gewerbeertrag nach § 10a Abs. 1 Satz1 GewStG zu kürzen ist. Die jeweilige Feststellung ist gegenüber der jeweiligen Feststellung vorgreiflich. Insbesondere sind Steuer und Messbetrag für 2007 auch nach klägerischer Auffassung nicht etwa ohnehin auf 0,- € festzusetzen. Kommt es zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer rsp. eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum rsp. auf das Ende des Vorjahres, so sinken hierdurch die festzusetzende Körperschaftsteuer rsp. der festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag für 2007, zumal beide auf einen positiven Betrag festgesetzt worden sind. f) Wäre die Klage gegen die Bescheide für 2007 unzulässig, so wäre die Aussetzung der Verhandlung, d.h. des Verfahrens (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Lfg. August 2013, § 74, Rz. 7; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 15; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 4), ausgeschlossen (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 17; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 7). Eine Abhängigkeit zwischen zwei anhängigen Verfahren i. S.d. § 74 FGO besteht nur, wenn der Ausgang des einen (möglicherweise auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen (möglicherweise vorgreiflichen) Verfahren in der Sache beeinflusst werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn feststeht, dass es im erstgenannten Verfahren nicht zu einer Sachprüfung kommen kann, dieses also unabhängig vom Ausgang des anderen Verfahrens zur Klageabweisung führt. Das ist u.a. der Fall, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BStBl II 1990, 177). Die Klage gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2007 ist jedoch nicht etwa unzulässig. g) Die Aussetzung des Verfahrens wäre nicht möglich, wenn die Bescheide vom 15. Mai 2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Zeitpunkt zum Gegenstand des Verfahrens geworden wären. Denn in diesem Fall wäre der Senat zur Entscheidung über sie (bereits) gegenwärtig berufen, eine Aussetzung des Verfahrens würde jedoch voraussetzen, dass zumindest ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts, d.h. ein anderes Gericht i.S.d. § 74 FGO zuständig wäre (BFH-Beschluss vom 17. August 1996 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 4 und 5). Die Änderungsbescheide vom 15. Mai 2014 sind jedoch nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. aa) Die Rechtsfolge des § 68 Satz 1 FGO tritt nämlich nur dann ein, wenn die Klage vor Wirksamwerden des Änderungsbescheids zuletzt zulässig gewesen ist (BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 68, Rz. 40, m.w.N.), woran es im Streitfall bei Bekanntgabe der Änderungsbescheide vom 15. Mai 2014 gefehlt hat. bb) Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Aufhebung der Änderungsbescheide vom 16. Februar 2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Feststellungszeitpunkt begehrt. Diesem Begehren hat der Beklagte mit dem Erlass der Änderungsbescheide vom 08. Oktober 2012 in vollem Umfang entsprochen, wodurch die Klage unzulässig geworden ist. (1) Bei einer Vollabhilfe wie im Streitfall hindert der Umstand, dass die Anfechtungsklage durch den Änderungsbescheid unzulässig wird, jedoch nicht, dass der Verwaltungsakt zum Gegenstand des Klageverfahrens wird (Seer in Tipke/Kruse, FGO, 124. Lfg. Oktober 2010, § 68, Rz. 9). (2) Auch der Umstand, dass die Bescheide vom 08. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Feststellungszeitpunkt nicht der Prozessbevollmächtigten, sondern einem dritten (empfangsbevollmächtigten) Bekanntgabeempfänger bekannt gegeben worden sind, schließt die Rechtsfolge des § 68 Satz 1 FGO nicht aus. Galt nach früherer Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts bis zum 31. Dezember 2000 das Gegenteil, so hatte dies seinen Grund im seinerzeitigen Wahlrecht des klagenden Inhaltsadressaten zwischen der jetzt zwingenden Rechtsfolge nach § 68 Satz 1 FGO und der Anfechtung außerhalb des Klageverfahrens mit dem Einspruch. Die frühere Auffassung ist mithin nunmehr überholt (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 225. Lfg. November 2013, § 68, Rz. 2; a.A. Dumke in Schwarz, FGO, 34. Lfg. Juni 2010, § 68, Rz. 20). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze wollte der Gesetzgeber u.a. die praktischen Schwierigkeiten, die dadurch auftraten, dass nach der Rechtsprechung des BFH der geänderte Verwaltungsakt dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben war, vermeiden und (insoweit) einen Gleichklang mit § 96 SGG herstellen (Bundestagsdrucksache 440/00, S. 18). h) Das Gericht trifft hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens eine Ermessensentscheidung, bei der Prozessökonomie und Interessen der Beteiligten, insbesondere auch im Hinblick auf einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsschutz (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 2; vgl. Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. November 2010, § 74, Rz. 1 und 2) abzuwägen sind (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 24; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, FGO, 20. Aufl., 2011, § 74, Rz. 2 und 3; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 7; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 191). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig, den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids solange – auch hinsichtlich der Dauer des Aussetzung besteht ein Ermessen des Gerichts (Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74 , Rz. 28) – auszusetzen, wie noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BStBl II 1991, 368, m.w.N.). Das gerichtliche Ermessen reduziert sich in diesem Fall zumindest hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens als solcher auf Null (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 197), falls das Gericht – jedenfalls gegenwärtig – keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Grundlagenbescheids besitzt (vgl. Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 77), so dass eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, und vom 07. November 2006 IV B 34/06, BFH/NV 2007, 265, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist das Verfahren wegen der Körperschaftsteuer für 2007 auszusetzen, bis das Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum Ende des Vorjahres bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2008 I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523; BFH-Urteil vom 06. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 23). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 im Hinblick auf den Eintritt der Bestandskraft der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006. bb) Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid anders als im Streitfall Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen (BFH-Urteile vom 10. August 2006 II R 62/05, BFH/NV 2007, 8, und vom 25. August 2010 II R 65/08, DStR 2011, 27). cc) Dass der Erlass eines zukünftigen oder geänderten Grundlagenbescheids über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer Änderung des Folgebescheids führt, steht der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2007 X B 21/07, BFH/NV 2007, 1532, und vom 13. Dezember 2011 X B 127/11, BFH/NV 2012, 601). dd) Die Aussetzung darf nicht erfolgen, um den Kläger in ein Verwaltungsverfahren zu treiben (Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 70). Im Streitfall besteht eine solche Gefahr nicht. (1) Es ist damit zu rechnen, dass die Klägerin ihre Rechtsansicht ohnehin auch außerhalb des Klageverfahrens weiter verfolgen und fristgerecht (zulässige) Einsprüche gegen die Bescheide vom 15. Mai 2014 einlegen wird. (2) Sie ist ohnehin dazu gezwungen, da die Ertragsteuerbescheide für 2007 Folgebescheide der Verlustfeststellungsbescheide bilden, so dass sie gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO die begehrte Änderung ohne den jeweiligen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) anzufechten und eine Entscheidung über ihren Rechtsbehelf herbeizuführen ohnehin nicht erreichen kann. Allenfalls könnte sie alternativ einen weniger sicheren Weg beschreiten und beim Beklagten die Änderung der Feststellungsbescheide beantragen. (3) Jedenfalls bei dieser Konstellation kann der Ansicht, sei ein Verwaltungsverfahren noch nicht anhängig, so müsse das Gericht entscheiden (Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 70), nicht gefolgt werden. Denn der Ansicht aus vorgenannten Vorschriften ergebe sich die Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Folgebescheid, mit der wie im Streitfall ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgetragen werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2007 X B 21/07, BFH/NV 2007, 1532, und vom 13. Dezember 2011 X B 127/11, BFH/NV 2012, 601). (4) Auch aus der Abwägung mit dem klägerischen Interesse an einer zeitnahen Entscheidung ergibt sich nichts anderes (a.A. Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 70). Dies gilt insbesondere angesichts der Möglichkeit, im Falle einer Untätigkeit des Beklagten hinsichtlich der Einsprüche Untätigkeitsklage zu erheben. (5) Es kann dahinstehen, ob die Aussetzung des Verfahrens erfordert ist, dass das vorgreifliche Verfahren betrieben wird (so (Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 71). Denn insbesondere ist auch damit zu rechnen, dass die Klägerin die Einspruchsverfahren betreiben wird. 2. Die Abtrennung des Verfahrens ist erforderlich, weil lediglich der abgetrennte Teil auszusetzen ist, da das Verfahren im Übrigen entscheidungsreif ist (vgl. hierzu Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 10). 3. Eine Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO unterbleibt, weil die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2008 I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523, und vom 04. August 1988 VIII B 83/87, BStBl II 1988, 947). 4. Der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens ist mit der Beschwerde anfechtbar, insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße prozessleitende Verfügung i.S.d. § 128 Abs. 2 FGO (BFH-Beschlüsse vom 01. Dezember 2004 VII B 245/04, BFH/NV 2005, 711 vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 33; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 20; Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 85; vgl. Bartone in Kühn/von Wedelstädt, FGO, 20. Aufl. 2011, § 74, Rz. 7). Insbesondere ist der hier unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aufgrund münd-licher Verhandlung gefasste Beschluss (§ 5 Abs. 3 FGO; vgl. Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO, 104. Erg.-Lfg. August 2013, § 74, Rz. 31) nicht etwa, obschon dies möglich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 02. Februar 1999 II B 113/97, BFH/NV 1999, 1106; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 74, Rz. 20; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 212. Lfg. März 2011, § 74, Rz. 217; Dumke in Schwarz, FGO, 35. Lfg. Oktober 2011, § 74, Rz. 78 und 86; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 131. Lfg. Oktober 2012, § 74, Rz. 18), Teil des Urteils vom heutigen Tage im selben Verfahren. I. Mit Bescheiden vom 07. Mai 2008 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 mit 26.549,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf denselben Feststellungszeitpunkt mit 12.017,- € fest. Die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 setzte er erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der Verlustvorträge auf positive Beträge fest. Mit Bescheiden vom 16. Februar 2009 stellte er Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2006 mit 6.419,- € und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum selben Feststellungszeitpunkt mit 0,- € fest, zugleich setzte er die Körperschaftsteuer für 2007 auf 7.039,- € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 1.115,- € fest, wobei er jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufrecht erhielt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche gingen beim Beklagten am 17. März 2009 ein. Mit Entscheidungen vom 20. November 2009 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 21. Dezember 2009 eingegangen. Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Aufhebung der Bescheide vom 16. Februar 2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 begehrt. Sie begehrt auch weiterhin die Herabsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 auf die vor dem 16. Februar 2009 festgestellten Beträge. Mit Änderungsbescheiden vom 08. Oktober 2012 hat der Beklagte jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Körperschaftsteuer für 2007 auf 10.640,- € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 2.160,- € festgesetzt, ohne einen Verlustvortrag nach 2007 zu berücksichtigen, sowie die Bescheide vom 16. Februar 2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2006 und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum selben Feststellungszeitpunkt aufgehoben. Die Bescheide hat er nicht der Prozessbevollmächtigten, sondern einer anderen Empfangsbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben. Der Beklagte trägt vor, die geänderten Bescheide vom 08. Oktober 2012 seien zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die frühere Rechtsprechung beziehe sich auf die alte Fassung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es wäre mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung unvereinbar, wenn die geänderten Bescheide erst wieder mit dem Einspruch angefochten werden müssten. Die Klägerin hat sich dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen. Mit Bescheiden vom 15. Mai 2014 hat der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 wie auch den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf denselben Feststellungszeitpunkt mit 0,- € festgestellt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 nach Hinweis des Gerichts, dass mit den Bescheiden vom 08. Oktober 2012, die die Bescheide vom 16. Februar 2009 aufgehoben haben, dem Klagebegehren hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 wie auch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf denselben Feststellungszeitpunkt entsprochen worden sei, das Verfahren hinsichtlich dieser Feststellungen für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es ist insoweit abgetrennt worden.