Urteil
3 K 83/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0315.3K83.10.0A
2mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gesellschafter als solche sind nicht i.S.d. § 35 GmbHG befugt, die GmbH zu vertreten. Eine von einem Gesellschafter, der nicht Vertreter der GmbH ist, eingelegte Klage ist unzulässig (Rn.23)
.
2. Ist kein gesetzlicher Vertreter einer GmbH gegeben, ist die GmbH nicht prozessfähig (Rn.24)
.
3. Verwaltungsakte können, wenn es an einem Organ einer GmbH fehlt, dem Gesellschafter als sog. Bekanntgabeempfänger wirksam bekanntgegeben werden. Die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen treffen dann aufgrund der wirksamen Bekanntgabe an den Gesellschafter die GmbH (Rn.27)
(Rn.28)
.
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 69/12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der als Vertreter aufgetretene G. T. zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesellschafter als solche sind nicht i.S.d. § 35 GmbHG befugt, die GmbH zu vertreten. Eine von einem Gesellschafter, der nicht Vertreter der GmbH ist, eingelegte Klage ist unzulässig (Rn.23) . 2. Ist kein gesetzlicher Vertreter einer GmbH gegeben, ist die GmbH nicht prozessfähig (Rn.24) . 3. Verwaltungsakte können, wenn es an einem Organ einer GmbH fehlt, dem Gesellschafter als sog. Bekanntgabeempfänger wirksam bekanntgegeben werden. Die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen treffen dann aufgrund der wirksamen Bekanntgabe an den Gesellschafter die GmbH (Rn.27) (Rn.28) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 69/12). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der als Vertreter aufgetretene G. T. zu tragen. Aufgrund des in der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 3 Halbs. 2 FGO als nicht ergangen. Die Klage ist abzuweisen, da sie unzulässig ist, weil die P. – Beteiligungs GmbH nicht durch G. T. vertreten wird, im vorliegenden Verfahren jedoch einzig dieser für sie gehandelt hat. Dass Gesellschafter als solche nicht i.S.d. § 35 GmbHG befugt sind, die GmbH zu vertreten, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (LG Bonn Beschluss vom 26. Mai 2009 30 T 426/09, NJW-RR 2009, 1342). Aus diesem Grunde ist die P. – Beteiligungs GmbH in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig (BGH-Urteil vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 1159). Auch aus diesem Grunde ist die Klage unzulässig. Die Klage gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006 wäre selbst im Falle einer wirksamen Vertretung der P. – Beteiligungs GmbH im vorliegenden Verfahren unzulässig. Denn die Körperschaftsteuer und auch die Gewerbesteuermessbeträge sind für beide Jahre (Besteuerungszeiträume) durchweg auf € 0,- festgesetzt worden. Die Bescheide wirken nicht etwa als Grundlagenbescheide gegenüber anderen Bescheiden. Die GmbH ist nicht durch sie beschwert, ihr fehlt somit die Klagebefugnis, weshalb die Klage gegen diese Bescheide unzulässig ist. Wollte man annehmen, G. T. klage im eigenen Namen, so wäre die Klage mangels Klagebefugnis aufgrund fehlender Beschwer unzulässig. Denn G. T. ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte nicht in seinen Rechten betroffen, so dass ausgeschlossen, dass er in diesen verletzt ist, was Voraussetzung eines Erfolgs der Klage wäre (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO). Anders als er vermuten mag, liegt in der Bekanntgabe der angefochtenen Verwaltungsakte keine Inanspruchnahme seiner Person. Auch hat G. T. nicht etwa einen Anspruch auf Aufhebung der Verwaltungsakte und der zu ihnen ergangenen Einspruchsentscheidungen, weil von ihnen der Rechtsschein einer wirksamen Regelung ausginge (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10). Denn im Streitfall sind sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die Einspruchsentscheidungen, obwohl sie keine Regelung ihm gegenüber treffen, G. T. als sog. Bekanntgabeempfänger wirksam bekannt gegeben worden, weil es an einem Organ der P. – Beteiligungs GmbH fehlte. Die getroffenen Regelungen hingegen treffen gerade aufgrund der wirksamen Bekanntgabe an G. T. die P. – Beteiligungs GmbH als sog. Inhaltsadressatin. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GmbHG sieht die Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der und die Zustellung von Schriftstücken an die durch ihre Gesellschafter vertretene in Ermangelung eines Geschäftsführers oder Liquidators führungslose GmbH vor. Wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbH zeigt, sind die Gesellschafter dabei einzelvertretungsbefugt (Kleindiek in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 35, Rz 45; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35 Rz 105 a und b). Die namentliche Benennung der gesetzlichen Vertreter ist entbehrlich, solange Zustellungen oder Abgabe schriftlicher Willenserklärungen an die Anschrift der Gesellschaft erfolgen (2.8.1.2 AEAO zu § 122). Anders als G. T. meinen mag, hat W. L. das Amt des Geschäftsführers nicht rechtsmissbräuchlich niedergelegt. Nur dann jedoch könnte die Amtsniederlegung unwirksam sein, so dass die angefochtenen Bescheide nicht G. T. mit Wirkung für und gegen die P. – Beteiligungs GmbH hätten wirksam bekanntgegeben werden können. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer bedarf angesichts der gebotenen Klarheit der Verhältnisse nicht eines wichtigen Grunds (Uwe H. Schneider in Scholz, GmbH, 10. Aufl. 2007, § 38, RZ 87, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch im Falle eines einzigen Geschäftsführers (Uwe H. Schneider in Scholz, GmbH, 10. Aufl. 2007, § 38, RZ 87, mit weiteren Nachweisen) und sogar für den Gesellschaftergeschäftsführer (Uwe H. Schneider in Scholz, GmbH, 10. Aufl. 2007, § 38, RZ 87, mit weiteren Nachweisen). Es gilt mithin – a majore ad minus – auch für den Alleingeschäftsführer der zugleich Geschäftsführer einer Gesellschafterin ist. Die Amtsniederlegung kann ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen aus dem Anstellungsvertrag erfolgen (Uwe H. Schneider in Scholz, GmbH, 10. Aufl. 2007, § 38, RZ 87, mit weiteren Nachweisen). Die Amtsniederlegung ist wirksam. Denn G. T. war und ist als Mehrheitsgesellschafter nicht gehindert, einen Geschäftsführer zu bestellen, so dass er die Vertretung der P. – Beteiligungs GmbH durch ein gesetzliches Organ sicherstellen kann. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass er durch Bestimmungen in deren Satzung hieran gehindert wäre. Somit hat W. L., als er sich seines Amts entledigte, nicht überwiegende Interessen anderer zurückgestellt, was Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs wäre (OLG Düsseldorf Beschluss vom 17. Dezember 2010 I-25 Wx 56/10, GWR 2011, 233), insbesondere verblieb G. T. durch die Amtsniederlegung auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister genug Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und angesichts des Umstands, dass er über mehr als ¾ der Stimmrechte verfügte, einen neuen Geschäftsführer zu berufen (zum zeitlichen Erfordernis vgl. Uwe H. Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, 3 38, RZ 90 und LG Frankenthal Beschluss vom 23. April 2006 1 HK T 1/96, Rpfleger 1996, 411). Wollte man hingegen annehmen, G. T. habe die Klage zunächst im Namen der P. – Beteiligungs GmbH erhoben und sei danach zu einer Klage im eigenen Namen übergegangen, so läge wohl mangels Sachdienlichkeit wie in Ermangelung einer (fingierten, § 67 Abs. 2 FGO) Zustimmung des Beklagten eine unzulässige Klageänderung vor. Die Klageänderung wäre freilich ohnehin bereits deshalb unzulässig, weil mangels einer Beschwer T. der Klage nach ihrer Änderung eine Sachurteilsvoraussetzung fehlen würde (vgl. zur Unzulässigkeit der Klageänderung bei nach etwaiger Änderung fehlender Sachurteilsvoraussetzung BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BStBl II 2004, 980). Ein Ruhen des Verfahrens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die hierfür erforderliche Zustimmung des Beklagten fehlt. Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil dieser die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BStBl II 1980, 229). Wollte man G. T. als Kläger ansehen, so wären ihm die Kosten des Verfahrens gleichfalls aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruhte in diesem Fall auf § 135 Abs. 1 FGO. Im Handelsregister ist der dort als alleiniger Geschäftsführer der P. Beteiligungs – GmbH eingetragene W. L. am 28. März 2006 gelöscht worden, ohne dass ein neuer Geschäftsführer eingetragen worden wäre. W. L. legte sein Amt als Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 10. November 2005 auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister nieder. Das Schreiben wurde G. T. am 15. Februar 2006 durch eine Obergerichtsvollzieherin zugestellt. Ausweislich der Handelsregisterakten ist G. T. zu 74 v.H., die W.-Werkzeugbau GmbH hingegen zu 26. v.H. am Stammkapital der P. – Beteiligungs GmbH beteiligt. W. L. ist einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W.-Werkzeugbau GmbH. Unter dem 14. Dezember 2009 verwarf der Beklagte, wobei er eine Vertretung der P. – Beteiligungs GmbH durch G. T. annahm, die von ihm angenommenen Einsprüche der GmbH gegen die an diese gerichteten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006, die jeweils auf € 0,- festgesetzt worden war, als unzulässig. Zugleich wies er die Einsprüche gegen die gleichfalls an die GmbH gerichteten Bescheide über Umsatzsteuer für 2005 und 2006 die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006, des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006, des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen gab er G. T. bekannt. Sämtliche Bescheide datieren vom 17. Juli 2009 und waren G. T. für die P. – Beteiligungs GmbH bekannt gegeben worden. Die hiergegen gerichteten von diesem unterzeichneten Einsprüche waren beim Beklagten am 30. Juli 2009 eingegangen. Das Einspruchsschreiben ist in der 1. Person Plural gehalten. Die Steuernummer der im Betreff genannten GmbH ist dort wiedergegeben. In der Klageschrift, die beim Gericht am 13. Januar 2010 einging, ist G. T., ..., als Kläger genannt. Die Klageschrift ist einzig von diesem unterzeichnet worden. Die Ausführungen in der Schrift sind sowohl in der 1. Person Plural als auch in der 1. Person Singular gehalten. Die Klage richtet sich ausdrücklich gegen die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 14. Dezember 2009. Im Betreff ist die P. Beteiligungsgesellschaft mbH, ..., unter Angabe ihrer Steuernummer genannt. Das Aktenzeichen der an die GmbH gerichteten Einspruchsentscheidungen vom 14. Dezember 2009 ist gleichfalls zutreffend im Betreff der Klageschrift wiedergegeben. Von klägerischer Seite sind trotz an die GmbH gerichteter Aufforderung durch das Gericht weder die angefochtenen Bescheide noch die zu diesen ergangenen Einspruchsentscheidungen vorgelegt worden. G. T. führt aus, der Beklagte fordere ihn in den angefochtenen Bescheiden auf, Steuererklärungen für die Streitjahre abzugeben, was ihm nicht möglich sei, da sich die Buchführungsunterlagen im Besitz des ehemaligen Geschäftsführers der P. – Beteiligungs GmbH und deren Steuerberaters befänden, weshalb er den vom Beklagten ermittelten Zahlen nicht in vollem Umfang zustimmen könne. Der Betrieb der P. – Beteiligungs GmbH sei seit mehreren Jahren eingestellt, weil die Minderheitsgesellschafterin die zugesagten Mittel nicht erbracht habe. Die ihn betreffende Konzernbetriebsprüfung sei, was er dem Beklagten bereits vor Erhebung der Klage mitgeteilt habe, noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte wolle sich an die W.-Werkzeugbau GmbH wenden, die 26 v.H. der Anteile an o.g. GmbH halte, obwohl er wie auch die Stadt ... G. T. zu 100 v.H. belastet habe. Die „Gewinnfestsetzungen“ seien falsch, da die zu hoch bewerteten Lagermaterialien sei Jahren als unverkäufliche Ladenhüter herumlägen. Die Behauptung des Beklagten, mit Eintragung in das Handelsregister vom 28. März 2006 sei die Niederlegung des Geschäftsführeramts rechtswirksam, verstoße gegen geltendes Recht, da die Niederlegung „notariell und mit einem neuen Geschäftsführer erfolgen“ müsse. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands am 25. März 2010 ist Rechtsanwalt L. erschienen, der erklärte er trete einzig für G. T., nicht jedoch für die P. – Beteiligungs GmbH auf. Eine etwaige ihm erteilte Vollmacht hat G. T. dem Gericht nicht vorgelegt. Auch in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen findet sich eine solche Vollmacht nicht. Das Handelsregister beim Amtsgericht ... hat mitgeteilt, die P.– Beteiligungs GmbH sei aufgefordert, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Eine Anmeldung liege jedoch nicht vor. Der vom seinerzeitigen Berichterstatter erlassene Gerichtsbescheid vom 09. April 2010 ist G. T. am 15. Dezember 2011 zugestellt worden. Der von G. T. gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist beim Gericht am 05. Januar 2012 eingegangen. Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Berichterstatter mit Beschluss vom 22. Februar 2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die an ihn persönlich adressierte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2012 im Rechtsstreit der P. – Beteiligungs GmbH gegen den Beklagten ist G. T. am 01. März 2012 zugestellt worden. Dem Beklagten ist die Ladung am selben Tage zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2012 ist ausdrücklich einzig für G. T. und gerade nicht für die P. – Beteiligungs GmbH A. R. und ansonsten weder G. T. noch ein anderer Vertreter seiner Person oder der P. – Beteilungs-GmbH erschienen. Der Einzelrichter hat A. R. mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem unanfechtbarem Beschluss gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen. Mit der Klageschrift beantragt G. T. das Ruhen des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen und bezeichnet die P. – Beteiligungs-GmbH als Klägerin.