Urteil
3 K 1123/08
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0331.3K1123.08.0A
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Leitsätze
1. Bei noch laufender Festsetzungsverjährungsfrist ist der einen Folgebescheid bildende Körperschaftsteuerbescheid auch dann noch durch eine zutreffende Auswertung des einen Grundlagenbescheid bildenden Feststellungsbescheids zu ändern, wenn er bereits zuvor in einer zugunsten des Inhaltsadressaten des Folgebescheids wirkenden Weise fehlerhaft ausgewertet worden ist(Rn.17)
.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 65/11).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 9.8.2011 I B 65/11, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei noch laufender Festsetzungsverjährungsfrist ist der einen Folgebescheid bildende Körperschaftsteuerbescheid auch dann noch durch eine zutreffende Auswertung des einen Grundlagenbescheid bildenden Feststellungsbescheids zu ändern, wenn er bereits zuvor in einer zugunsten des Inhaltsadressaten des Folgebescheids wirkenden Weise fehlerhaft ausgewertet worden ist(Rn.17) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 65/11). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 9.8.2011 I B 65/11, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid mag zu Ungunsten der Klägerin gegenwärtig rechtswidrig und dahingehend zu ändern sein, dass der einheitlich und gesondert festgestellte und damit ein betragsmäßig niedrigerer als der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Verlust berücksichtigt wird. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid, wie sie gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO Voraussetzung der Begründetheit der Klage ist, liegt mithin nicht vor. Nicht etwa war der dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vorangegangene Bescheid nicht mehr änderbar. Auch der dem Bescheid vom 05. Januar 2007 vorangegangene Bescheid war noch änderbar, als dieser erging. Selbst wenn die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin bei der Finanzbehörde bereits im Jahre 2001 eingegangen sein sollte, so hätte die regelmäßige Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 eintreten können. Sie hätte gemäß 3 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung begonnen. Mithin konnte der Feststellungsbescheid, obschon bereits im Jahre 2002 ergangen, zumindest bis zum Ende des Jahres 2005 in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr ausgewertet werden. Es mag sein, dass dem jüngsten vor dem 01. Januar 2006 ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr ein betragsmäßig höherer Verlust als auch nur einem einzigen der mehreren nach dem 31. Dezember 2005 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide zugrunde gelegt worden ist. Durch die bereits im Jahre 2005 und mithin vor dem frühestmöglichen Eintritt der Festsetzungsverjährung begonnene und erst im Jahre 2006 abgeschlossene Außenprüfung ist der Ablauf der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, bis der aufgrund der Außenprüfung erlassene Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, gehemmt gewesen. Selbst wenn eine Schlussbesprechung bereits im Jahre 2005 stattgefunden hätte, wäre die Festsetzungsverjährung frühestens gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten. Bis zu dessen Ablauf konnte der Feststellungsbescheid noch in einem Körperschaftsteuerbescheid für 2000 ausgewertet werden. Dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid womöglich in Auswertung des Feststellungsbescheids weiter als bislang in Auswertung des Prüfungsbericht über die Außenprüfung bei der Klägerin geschehen zu Ungunsten der Klägerin zu ändern sein mag, ändert nichts daran, dass auch die bislang geschehene Änderung zu Ungunsten der Klägerin durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gedeckt ist. Insbesondere ist bei noch laufender Festsetzungsverjährungsfrist der einen Folgebescheid bildende Körperschaftsteuerbescheid auch dann noch durch eine zutreffende Auswertung des einen Grundlagenbescheid bildenden Feststellungsbescheid zu ändern, wenn er bereits zuvor in einer zugunsten des Inhaltsadressaten des Folgebescheids wirkenden Weise fehlerhaft ausgewertet worden ist. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Änderung des an die Klägerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheids für 2000 im Hinblick auf eine etwaige Festsetzungsverjährung. In den Jahren 2005 und 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine die Körperschaft- steuer für 2000 betreffende Außenprüfung durch. Dem an die Klägerin als Inhaltsadressatin gerichteten Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 05. Januar 2007 sowie dem späteren Änderungsbescheid vom 29. Mai 2008 wie auch der Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2008 legte der Beklagte einen Verlust von betragsmäßig mehr als 101.802,- DM zugrunde. Die Klägerin legt eine Abschrift eines Bescheids vom 12. Juli 2002 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die „Ges. bürgerlichen Rechts … V-GmbH & S.“ vor, in dem die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit ./. 101.802,- DM festgestellt werden. Die Klägerin trägt vor, es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Jedoch sei Feststellungsverjährung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die V-GmbH & S. eingetreten. Der Feststellungsbescheid vom 12. Juli 2002 sei nicht mehr änderbar. Andererseits trägt sie vor, hinsichtlich des von ihr mit der Klage angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids für 2000 sei gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Klägerin sei im Streitjahr in der Form der genannten atypisch stillen Gesellschaft geführt worden. Eine Außenprüfung bei der atypisch stillen Gesellschaft sei weder angeordnet noch durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Außenprüfung bei der Klägerin könnten dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid nicht zugrunde gelegt werden. Grundlage der Besteuerung sei der Feststellungsbescheid, der Bindungswirkung entfalte. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, „Aufhebung bzw. Änderung“ des Steuerbescheids. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, dass die Klägerin für das Streitjahr als atypisch stille Gesellschaft geführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Steuerakten für die Klägerin vom Finanzamt … übernommen. Auch sei die Klägerin getrennt von einer etwaigen atypisch stillen Gesellschaft zu betrachten. Die Feststellungsverjährung sei im Streitfall ohne Belang. Der Feststellungsbescheid habe keine Auswirkung auf den angefochtenen Bescheid gehabt. Im Streitfall liege eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 und 10 AO vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.