Urteil
5 K 1330/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2014:1002.5K1330.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 7. Oktober 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 wird die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung eines Betrages i. H. v. 10.313 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend herabgesetzt. 2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte wird aufgefordert, die Neuberechnung der Steuer den Beteiligten mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Streitig ist, ob bei den Klägern eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. 2 Die Kläger sind polnische Staatsbürger und bezogen 1997 zusammen mit ihren drei erwachsenen Kindern (geb. 1979, 1980, 1982) ein selbsterrichtetes Einfamilienhaus in O. Die Kinder zogen später aus und begründeten eigenständige Haushalte in anderen Orten. Der Kläger zu 1. war in den Jahren 2001 bis 2014 für wissenschaftliche Forschungszwecke beim ...Institut für ... in H. durchgängig befristet beschäftigt (Bl. 124ff FAA) und war hierfür von seinem Arbeitgeber, der Universität K., bei der als Professor angestellt ist, freigestellt. Die Freistellung erfolgt dabei auf der Grundlage von Vorschriften über unbezahlten wissenschaftlichen Urlaub. In Polen erzielt der Kläger im Streitjahr Einkünfte bei der Akademie für ... K. und Stiftung für ... i. H. v. ca. 19.000 €. 3 Die Klägerin, von Beruf Hausfrau und ohne eigene Einkünfte, meldete sich im Jahr 2001 ebenfalls aus visumrechtlichen Gründen mit ihrem Hauptwohnsitz in ihrer Mietwohnung in H. an und behielt diese Anmeldung auch nach dem Beitritt Polens zur EU bei. 4 Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) für die Vorjahre 2006 bis 2008 eine doppelte Haushaltsführung anerkannt hatte, änderte es seine Meinung im angefochtenen Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2010 und lehnte darin die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 10.313 € wegen einer doppelten Haushaltsführung ab. 5 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger u.a. vor, dass sich die Klägerin im Streitjahr hauptsächlich in O. aufgehalten habe und sie nur besuchsweise nach H. gefahren sei. Im nahegelegenen K. lebe ihre pflegebedürftige 84-jährige Mutter sowie ihre Kinder und Enkelkinder, die ebenfalls gesundheitliche Probleme hätten. Es befänden sich ihre behandelnden Ärzte weiterhin in O. Hierzu legten die Kläger Bescheinigungen einer Allgemeinärztin (...) und einer Zahnärztin (...) vor, nach denen die Kläger dort in Behandlung waren und legten Rechnungen von polnischen Autowerkstätten vor, die eine Fahrleistung im Zeitraum März 2009 bis November 2009 von rund 22.000 km ausweisen. 6 Nach einem Aktenvermerk über eine interne Besprechung des FA im Dezember 2010 sei schon seit Jahren streitig, ob die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im EFH in Polen haben. Leider habe das FA in vorherigen Veranlagungszeiträumen den Sachverhalt nicht einheitlich beurteilt. Trotz der Vielzahl der vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin ihren alleinigen Wohnsitz in H. am Arbeitsort des Klägers. Ggf. müssten die Kläger auch angesichts der noch folgenden Veranlagungszeiträume den Klageweg beschreiten. 7 Schließlich versagte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 10.313 €. Zur Begründung stellte das FA im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger seit 2001 durchgängig beim ...Institut beschäftig sei, die Kläger ihren Zuzug nach Deutschland melderechtlich angegeben hätten, die Wohnung in H. als Familienhaushalt geeignet sei und sich das Familienleben in H. abspielen würde. Die Frage der ärztlichen Behandlungen lasse sich nicht klären, weil der Ehemann in Deutschland krankenversichert sei und die Kläger je ein Konto in Polen und je ein Konto in Deutschland haben würden. Zwei der Kinder seien in im EFH der Kläger in O. gemeldet gewesen. Dass die Kläger die laufenden Kosten für ihr Haus selbst getragen hätten, sei für die Frage des Lebensmittelpunktes unerheblich. Ziehen die Eheleute zusammen in die Wohnung am Arbeitsort, würden sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. 8 Mit der sich dagegen richtenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung. Auf die gesetzte Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen haben die Kläger am letzten Tag der Frist weitere Unterlagen eingereicht. 9 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen i. H. v. 10.313 € als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Das FA vertiefte seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass die Kläger die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht nachgewiesen hätten. 12 Die Finanzamtsakten der Jahre 2005 bis 2007 wurden – im Gegensatz zu den Jahren 2003, 2004 und 2008 – auf Grund der durch Hochwasser und Schimmelbefalls verursachten Schäden vernichtet. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 1. Der Senat konnte im Termin entscheiden, auch wenn den nach Polen verzogenen Klägern selbst die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Ausreichend ist, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (z.B. Gräber, § 91 Rz. 9 m.w.N.). 15 2. Das FA hat – auch wenn unzweifelhaft die Darlegungs- und Beweislast für den Werbungskostenabzug bei den Klägern liegt – zu Unrecht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint, weil die Kläger keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in H. begründet haben. Im Einzelnen: 16 a) Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG besteht ein Werbungskostenabzug für notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Satz 2 der Vorschrift nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 17 b) Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen dauerhaften Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; an ihm darf sich nicht der Lebensmittelpunkt befinden; ob sich der Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt gewandelt bzw. entwickelt hat, gehört zur tatrichterlichen Gesamtwürdigung i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO- (vgl. Nachweise bei Loschelder in Gräber, § 9 Rz. 137 m.w.N.), die dementsprechend vom BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt überprüft werden kann. 18 Bei Eheleuten wird regelmäßig vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer allein am Beschäftigungsort wohnen muss und keine gemeinsamen Hausstand mit dem Ehepartner unterhalten darf, wobei besuchsweise Aufenthalte unschädlich sind (vgl. Nachweise bei Loschelder in Gräber, § 9 Rz. 141 m.w.N.). 19 c) Gemessen schon an vorstehenden bisherigen Grundsätzen vermag der Senat den Standpunkt des FA an Hand der Akten nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nach H. verlegt hat. Der Senat entnimmt dem Vortrag im Vorverfahren und den dort vorgelegten Unterlagen das Gegenteil. 20 aa) Beide Kläger haben durch ärztliche Bescheinigungen ihre Behauptung untermauern können, dass beide Kläger in Polen in ärztlicher Behandlung waren. Der Einwand des FA, der Kläger sei in Deutschland krankenversichert gewesen, geht fehl, weil auch mit einer deutschen Krankenversicherung – was offenkundig sein dürfte – eine Behandlung des Klägers in Polen – nicht nur ohne weiteres möglich ist, sondern auch für die deutsche Krankenkasse regelmäßig kostengünstiger sein dürfte. Die Klägerin wurde offenkundig nur in Polen ärztlich behandelt. 21 bb) Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Ehefrau habe sich nur besuchsweise in H. aufgehalten, ist auch dies nachvollziehbar dargelegt worden. Der Einwand des FA, es sei aus den Werkstattrechnungen nicht ersichtlich, wer zu wem gefahren sei, ist spekulativ, weil es nicht nahelegt, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag nicht gefahren sein soll. Im Übrigen wären auch sog. umgekehrte Familienfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BStBl II 1983, 313). 22 cc) Die Kläger haben auch nachvollziehbar dargelegt, dass ihre beiderseitige Meldung als Zuzug von Polen nach H. visumrechtliche Gründe hatte. Tatsächlich ist Polen erst zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union und anfänglich ohne die sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit beigetreten. Bei der Gesamtabwägung stellt für den Senat die melderechtliche Situation daher vorliegend kein Indiz für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts dar. 23 dd) Im Übrigen wird auch der Einwand des FA, zwei der Kinder der Kläger wären im EFH gemeldet gewesen, durch deren Einlassung widerlegt, dass sie trotz Meldung tatsächlich mit ihren Familien an anderen Orten gelebt hätten. Das FA hat keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weshalb an diesen bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen zu zweifeln sein soll. 24 ee) Abschließend weist der Senat grundsätzlich darauf hin, dass das FA in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Sachverhalt schlüssig dargelegt und nachvollziehbar belegt wird, sich nicht mit einem reinen Bestreiten des Vortrag des Steuerpflichtigen begnügen kann. Das FA muss vielmehr – woran es vorliegend in Gänze fehlt – substantiiert, d.h. konkret, dem Vortrag entgegengetreten. Das Aufstellen pauschaler Zweifel oder Behauptungen oder überzogener Nachweisanforderungen beseitigt bei – wie vorliegend - erfüllter Darlegungs- und Beweislast nicht die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags. 25 In diesem Sinne hat es auch den Vortrag der Kläger unbeachtet gelassen, dass die Klägerin ihre pflegebedürftige 84-jährige Mutter sowie ihre Kinder und Enkelkinder, die ebenfalls gesundheitliche Probleme hätten, betreut hat. 26 d) Ungeachtet vorstehender Ausführungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze, kommt für den Senat vorliegend dem Umstand der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers besonders gewichtige Bedeutung bei. 27 Wie der BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bereits entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, dort keine regelmäßigen Arbeitsstätte begründet, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13 , BFHE 245, 218), kann nach Auffassung des Senats vorliegend für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts bei einer doppelten Haushaltsführung nichts anderes gelten. 28 Hinzu kommt vorliegend insbesondere noch, dass der Kläger noch in einem freigestellten Professorenverhältnis in Polen stand und zudem dort noch aus anderen Einkunftsquellen nicht unerhebliche Einkünfte bezog. Im Zusammenspiel all dieser Umstände erscheint dem Senat eine andere Entscheidung als die Bejahung der doppelten Haushaltsführung für die Dauer der Befristung dem Grunde nach als lebensfremd. 29 c) Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten vermag der Senat nach der Aktenlage nicht zu erkennen, dass diese in der beantragten Höhe von 10.313 € nicht tatsächlich entstanden sind und nicht im Rahmen der Grundsätze der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein könnten. 30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.