Urteil
1 K 1652/08
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2012:0614.1K1652.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1950 in W. geborene Kläger ist seit 1985 Steuerberater, zunächst in B., dann vom 1. November 1997 bis 31. Dezember 2001 in Z., danach wieder in B., und ab 1. April 2002 wiederum in Z. Wegen mehrfacher Unterbrechung seines Haftpflichtversicherungsschutzes war am 12. Februar 2007 durch die Beklagte ihm gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen worden und am 12. Dezember 2007 eine Rüge. 2 Auf Antrag dreier Gläubiger wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2008 des Amtsgerichts H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Nach dem dazu eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts T., der zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, standen Verbindlichkeiten des Klägers von 965.000,- € nahezu keine Vermögensgegenstände gegenüber. Die Eröffnung kam nur deshalb zustande, weil dem Kläger die Verfahrenskosten gestundet wurden. 3 Unter dem 25. Juli 2008 hörte die Beklagte den Kläger zu dem ins Auge gefassten Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater an. Über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger vortragen, dass wesentlicher Grund für seine Verschuldung der Erwerb der vormaligen Steuerberaterpraxis E. mit Wirkung zum 8. Januar 2004 zu einem Kaufpreis von über 1 Mio. gewesen sei. Der Verkäufer habe sich jedoch nicht an den vereinbarten Konkurrentenschutz von 2 Jahren mit einem Radius von 50 km um die Praxis gehalten, sondern nahezu alle ertragsstarken Mandanten im Verbund mit einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei abgeworben. Er – der Kläger – sei dabei, einen Insolvenzplan mit dem Insolvenzverwalter zu erarbeiten, aufgrund dessen ein Großteil der Gläubiger mit einem beachtlichen Teil ihrer Forderungen zurücktreten würden. 4 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 die Bestellung des Klägers zum Steuerberater und begründete dies mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Absatz 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz. Die Vermutung des Vermögensverfalls und die gesetzlich befürchtete Gefährdung von Mandanteninteressen habe der Kläger mit seinem Vorbringen nicht widerlegen können. 5 Dagegen richtet sich die am 19. November 2008 erhobene Klage. Der Kläger vertieft sein Vorbringen gegenüber der Beklagten und weist darauf hin, dass er über keinerlei Lastschriftvollmachten verfüge, mittels deren er auf die Konten seiner Auftraggeber zugreifen könnte oder würde. Er habe sich auch in keinem Falle Steuererstattungsansprüche seiner Mandanten abtreten lassen. Auch verwalte er keinerlei Fremdgelder, übe keine Treuhandtätigkeiten und Vergleichbares aus. 6 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe seine Praxis in Z. bisher nahezu abgewickelt und beabsichtige, entweder nach B. oder nach C. zu gehen, um als freier Mitarbeiter oder im Angestelltenverhältnis einer Steuerberaterkanzlei tätig zu werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Schreiben eines B.er Steuerberaters vorgelegt, dass er bei diesem als freier Mitarbeiter unbefristet beschäftigt sei. Er werde weder auf seinen Geschäftspapieren namentlich aufgeführt noch sei er zeichnungsberechtigt. 7 Der Kläger beantragt, den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 28. Oktober 2008 aufzuheben. 8 Die in der letzten mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. 9 Dem Gericht haben die Vorgänge der Beklagten über den Kläger – 2 Heftstreifen – vorgelegen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig. 11 Gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 4 Steuerberatergesetz ist die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist. 12 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt: Da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und bisher nicht abgeschlossen ist, ist nach § 46 Absatz 2 Nr. 4 Steuerberatergesetz zu vermuten, dass dieser in Vermögensverfall geraten ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt worden. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94 BStBl. II 1995, 909). Die gesetzliche Vermutung wird im Streitfall durch die Feststellungen des Insolvenzverwalters bestätigt. 13 Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Absatz 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, dass die Interessen der Auftraggeber dadurch nicht gefährdet sind. Das Gesetz geht damit bei Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen („es sei denn“) ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 2008, VII B 119/08 BFH/NV 2009, 614 mit weiteren Nachweisen). 14 Der Kläger hat den danach erforderlichen Entlastungsbeweis nicht führen können. Der Senat hat dazu eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Streitfalls durchgeführt und die Umstände, die für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sprechen, gegeneinander abgewogen. Danach kann eine Gefährdung der Auftraggeber-Interessen nicht ausgeschlossen werden. 15 Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, aus welchen Gründen er in Vermögensverfall geraten ist. Selbst wenn, wie der Kläger meint, die Beklagte an dem von ihm als treuwidrig angesehenen Verhalten seines Praxisvorgängers ein Verschulden träfe, ändert das nichts daran, dass die Beklagte aufgrund des gesetzlichen Auftrags im Steuerberatungsgesetz verpflichtet war und ist, die Interessen der Auftraggeber von Steuerberatern zu wahren und in Vermögensverfall geratenen Steuerberatern grundsätzlich die weitere berufliche Tätigkeit zu untersagen. Der Kläger hat im Streitfall nichts vorgebracht, was die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Die in der letzten mündlichen Verhandlung angedeutete Möglichkeit einer zukünftigen Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungskanzlei ist nicht belegt worden; das vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schreiben eines in B. ansässigen Steuerberaters ist viel zu allgemein gehalten, um eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu ermöglichen. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Kläger seine eigene Praxis im Lande ... aufgelöst hat und hier nicht mehr tätig wird. Darüber hinaus kann das Gericht nicht verhehlen, dass es Zweifel an der entsprechenden Erklärung des Klägers schon deswegen hat, weil dieser bereits in der ersten mündlichen Verhandlung über die Sache am 28. Januar 2010 erklärt hatte, er werde eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufnehmen und der Beklagten diese Tätigkeit näher vortragen und belegen, was allerdings in den über zwei Jahren zwischen der ersten und der zweiten mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.