Beschluss
2 S 592/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2010:0518.2S592.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2009 im Auftrag des Gerichts ein Sachverständigengutachten erstellt, welches in seinen Anhängen A und B auf 17 Seiten die Wiedergabe von insgesamt 72 vom Antragsteller erstellten Lichtbildern enthält. 2 Der Rechnung des Antragstellers vom 3. Dezember 2009 für das von ihm in 3 Exemplaren erstellten Gutachtens über einen Gesamtbetrag von (brutto) 2.530,62 € war lediglich insoweit nicht zu folgen, als die im Rahmen des Büroaufwandes geltend gemachten 51 Farbausdrucke à 2,00 € (= 102 €) nicht zu berücksichtigen waren; gleichzeitig waren jedoch – zusätzlich zu den geltend gemachten 144 € für die (Erst-)Ausdrucke von 72 Lichtbildern – weitere 72 € für 2 x 72 weitere Ausdrucke der Lichtbilder anzusetzen. Im Einzelnen: 3 Die von einem Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines Gutachten aufgenommenen Lichtbilder werden ausschließlich nach § 12 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – vergütet (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die im Erstexemplar des Gutachtens in den Anhängen A und B wiedergegebenen 72 Fotografien – wie vom Antragsteller beantragt - jeweils mit 2,00 € pro (Erst-)Ausdruck zu vergüten sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG); für die in dem Zweit- und Drittexemplar des Gutachtens enthaltenen 2 x 72 (weiteren) Ausdrucke der Fotos steht dem Antragsteller – über seinen Antrag hinaus - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 0,50 €/ausgedrucktem Foto zu. 4 Demgegenüber kommt für die Ausdrucke der vom Antragsteller gefertigten Fotos neben oder anstatt der vorerwähnten Vergütung keine Vergütung für Farbkopien oder Farbausdrucke nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG in Betracht (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG beinhaltet nämlich nach Auffassung des Senats eine Spezialregelung für den im Zusammenhang mit der Anfertigung von Fotos entstandenen Aufwand; demgegenüber erfasst § 7 Abs. 2 JVEG nur sonstige Farbkopien bzw. -ausdrucke, die nicht im Zusammenhang mit der Fertigung von Fotos durch den Gutachter stehen (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). Der offenbar auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG gestützte Antrag auf die Vergütung von (3 x 17 =) 51 Farbausdrucken für die Erstellung der Anhänge A und B der 3 Gutachtenexemplare war deswegen abzulehnen. 5 Zu dem vorstehenden Ergebnis gelangt das Gericht nach eingehender Prüfung des Gesetzeswortlauts unter Berücksichtigung des für den Senat erkennbaren Sinns und Zwecks der beiden erwähnten Vorschriften. Soweit sich aus der vom Kläger vorgelegten Fotokopie eines Aufsatzes aus der Zeitschrift des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (Nr. 4/09, Seite 24 bis 25) etwas Abweichendes zum Verhältnis zwischen den § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken) und § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG (Herstellen von Ausdrucken gefertigter Fotos) ergibt, folgt der Senat dem nicht. 6 Danach war die Entschädigung wie folgt zu berechnen: 7 Entschädigung (netto) lt. Rechnung des Antragstellers vom 03.12.2009 2126,57 € abzüglich Büroaufwand für 51 Farbausdrucke (Anhänge A + B) 102,00 € zuzüglich 2 x 72 weitere Ausdrucke von Lichtbildern (Anhänge A + B) à 0,50 € 72,00 € Nettovergütung lt. vorliegendem Beschluss 2096,57 € zuzüglich Umsatzsteuer 19 % 398,35 € festzusetzende Sachverständigenentschädigung (brutto) 2494,92 € =======