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Beschluss

3 V 1641/09

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2010:0331.3V1641.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von verschiedenen Fahrzeuglieferungen der Antragstellerin in den Streitjahren, von denen die Antragstellerin behauptet, es lägen jeweils die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vor. 2 1. Streitjahre 2001 und 2002 3 Für die bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagten Streitjahre 2001 und 2002 (Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in 2002 und bzw. 2003; festgesetzte Steuer 2001: – 160.610,53 €; festgesetzte Steuer 2002: – 267.371,23 €) fand bei der Antragstellerin in der Zeit vom 01. November 2004 bis 24. Januar 2007 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt … statt. Der Prüfungsbericht, auf den Bezug genommen wird, datiert auf den 25. Januar 2007. Das Finanzamt erkannte u.a. wegen fehlender Buch- und Belegnachweise eine Vielzahl von Fahrzeuglieferungen, die die Antragstellerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt hatte, nicht als solche an. Während der Prüfung erließ der Antragsgegner zunächst am 10. August 2006 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002, gegen welche die Antragstellerin Einspruch einlegte. In abschließender Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes erließ der Antragsgegner am 21. Mai 2007 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide in denen er die Umsatzsteuer auf – 130.264,39 € für 2001 und auf – 155.306,74 € für 2002 heraufsetzte. Er berechnete einen noch ausstehenden Zahlbetrag i.H.v. 27.566,- € für 2001 (nach Anrechnung eines Guthabens von 2.780,14 €) und 112.064,49 € für 2002, wobei die Umsatzsteuer für 2002 nachfolgend auf Grund von mittlerweile vorgelegten Unterlagen im Einspruchsverfahren mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2008 auf – 168.079,22 € herabgesetzt wurde. Die berechnete Umsatzsteuer-Zahllast für 2002 betrug noch 99.292,01 €. 4 Mit Beschluss vom 19. November 2008, auf den Bezug genommen wird, setzte der Senat unter dem Aktenzeichen 3 V 136/08 die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide i.H.v. 5.281,93 € für 2001 und 32.231,70 € für 2002 aus. Im Übrigen wurde die Vollziehung lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der Vollziehung ausgesetzten Betrages ausgesetzt. Die Sicherheit hatte die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2008 zu erbringen, was nicht erfolgt ist. 5 In den Anlagen zu den Einspruchsentscheidungen vom 06. Februar 2009 setzte der Antragsgegner u.a. dem Beschluss des Senats vom 19. November 2008 und den Ankündigungen des Antragsgegners in dem dortigen Verfahren folgend, aber auch hinsichtlich weiterer Lieferungen, die Umsatzsteuer für 2001 auf – 149.086,58 € und für 2002 auf – 200.311,06 € herab. Auf Grund von zwischenzeitlichen Verrechnungen mit Steuererstattungen (bereits am 04. Februar 2008 erfolgte eine Verrechnung mit Umsatzsteuer und Körperschaftsteuererstattungen für 2005 und 2006 über 80.376,51 €), Vollstreckungen und Zahlungen der Antragsgegnerin berechnete der Antragsgegner nunmehr in den Anlagen zur Einspruchsentscheidung für das Jahr 2001 und 2002 einen Umsatzsteuer-Erstattungsbetrag zu Gunsten der Antragstellerin i.H.v. 18.822,19 € für 2001 sowie 6.894,03 € für 2002. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Hinsichtlich der noch strittigen Fahrzeuglieferungen wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen. Die hiergegen gerichtete Klage, über der der Senat noch nicht entschieden hat, ging beim Gericht am 06. März 2009 ein (Az.: 3 K 293/09). Die berechneten Erstattungsbeträge zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 und 2002 verrechnete der Antragsgegner auf Umsatzsteuerrückstände für das Jahr 2003. Die Verrechnungsmitteilung datiert auf den 10. Februar 2009. 6 2. Streitjahre 2003 bis 2005 7 Nachdem im Jahr 2006 während der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 und 2002 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin eingeleitet wurde, führte das Finanzamt … in der Zeit vom 20. April 2006 bis 07. Januar 2008 eine Umsatzsteuersonderprüfung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch, welche sich auf die von der Antragstellerin in den Umsatzsteuererklärungen für 2003 bis 2005 angegebenen und als umsatzsteuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen für die Jahre 2003 bis 2005 beschränkte. Der Prüfungsbericht, auf den Bezug genommen wird, datiert auf den 17. Januar 2008. Das Finanzamt sah im Ergebnis die Steuerfreiheit und die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung in 13 Fällen für 2003, 28 Fällen für 2004 und 2 Fällen für 2005 als nicht gegeben an. In Auswertung des Prüfungsberichtes erließ der Antragsgegner am 07. Februar 2008 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2005, in denen er die Umsatzsteuer für 2003 auf – 372.644,52 €, für 2004 auf – 522.380,31 € und für 2005 auf – 1.571.579,64 € heraufsetzte. Hieraus berechnete er einen noch ausstehenden Zahlbetrag für 2003 von 33.505,83 €, für 2004 von 79.767,84 € und für 2005 von 4.915,52 €. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegten Einsprüche vom 10. März 2008 hatten nur teilweise Erfolg. Auf Grund zwischenzeitlich weiterer vorgelegter Unterlagen erkannte der Antragsgegner jeweils eine weitere Fahrzeuglieferung in den Jahren 2003 und 2004 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an. Mit der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009, einem Mittwoch, setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für 2003 um 2.335,20 € auf – 374.979,72 € und die Umsatzsteuer für 2004 um 4.340 € auf – 526.720,31 € herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Streitig verbleiben, wie aus der Auflistung der Fahrzeuge auf den Seiten 2 und 3 der Einspruchsentscheidung hergeleitet werden kann eine Umsatzsteuer für 2003 von 31.170,63 €, für 2004 von 87.496,32 € und für 2005 von 4.915,58 € (jeweils 16 v.H. der Summe der Nettoumsätze). Auf Grund zwischenzeitlicher Zahlungen und Verrechnungen für 2003 berechnete der Antragsgegner eine Umsatzsteuer-Zahllast für 2003 von 5.454,41 € sowie für 2004 entsprechend der Kürzung von 75.427,84 €. Der Antragsgegner blieb bei seiner Auffassung, dass die Antragstellerin die Vorraussetzungen der Steuerfreiheit für die behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht nachgewiesen habe. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Antragstellerin beantragt, die Steuerfreiheit für die strittigen Fahrzeuglieferungen zu gewähren, ging bei Gericht am 23. April 2009 ein (Az.: 3 K 513/09). 8 Nachdem der Antragsgegner am 16. November 2009 den am 29. Oktober gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2003 bis 2005 abgelehnt hatte, suchte die Antragstellerin bei Gericht um Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung nach. Der Antrag ging bei Gericht am 08. Dezember 2009 ein. 9 Die Antragstellerin trägt vor, dass durch die erfolgten Kontopfändungen eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäftsbetriebes erheblich erschwert werde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ließen die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht zu. Es sei daher eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 22. September 2009 (Az. 1 BvR 1305/09) geboten. Im Verfahren 3 V 136/08 habe für die Antragstellerin keine Veranlassung bestanden, zur eventuellen Nichtbeibringung einer Sicherheitsleistung auszuführen, da zum einen der Senat am 17. Juni 2008 einen Hinweis dahingehend erteilt hätte, das ggf. eine Sicherheitsleistung in Höhe der Hälfte des strittigen Betrages angebracht sei. Zum anderen hätten der Geschäftsbetrieb zur damaligen Zeit fortgeführt werden und Zahlungen an das Finanzamt geleistet werden können. Auch auf Grund der zur damaligen Zeit bestehenden Guthaben aus Veranlagungen 2006 über 130.000,00 € habe keine Veranlassung bestanden, den Antrag auf die eventuelle Nichtbeibringung einer möglichen Sicherheit zu stützen. Erst durch die nach den Aussetzungsbescheiden erfolgten Kontenpfändungen sei nunmehr ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb und damit die Stellung einer Sicherheit unmöglich geworden. 10 Es sei zudem in der Hauptsache auf Grund der sich fortentwickelnden Rechtsprechung, insbesondere durch die jüngeren Urteile des BFH zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, ein weitgehender Erfolg absehbar. Zudem sei im Steuerstrafverfahren festgestellt worden, dass bis auf 24 Vorgänge mit einem Umsatzsteuerbetrag von ca. 67.000,00 € alle anderen Fahrzeuge ordnungsgemäß im Empfängerland angemeldet worden seien. Soweit der Antragsgegner Zweifel an einem Beleg über den Bestimmungsort habe, berücksichtige er nicht, dass sich dieser auch aus Rechnungen ergeben könne. Handelsregisterauszug oder eine Passkopie des Abholers seien ebenfalls nicht erforderlich. Soweit nunmehr durch amtliche Dokumente bei einer Vielzahl von Fahrzeugen die tatsächliche Zulassung im Ausland belegt werden könne, dies betreffe die Fahrzeuge Nr. 6, 7, 12 und 18 in 2003 sowie Nr. 3, 4, 5, 20, 29, 30, 31 und 32 in 2004 (Anm.: zur Bezifferung der Fahrzeuge wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 verwiesen), sei bereits hierdurch eine innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen. Soweit Feststellungen zum tatsächlichen Warenempfänger angezweifelt würden, sei darauf hinzuweisen, dass auf Bestellungen bzw. Zusendungen von Unterlagen per Fax aus dem Ausland oftmals auf Grund der nicht vorhandenen Technik oder der Nutzung durch mehrere Unternehmen in diesen Ländern eine abweichende Faxnummer oder Firmenbezeichnung auf der Kennung des Faxes erscheine. Zudem seien viele Verkäufe durch Vermittler abgewickelt worden, z.B. Fall 24 aus 2004, bei dem das Fahrzeug zur vermittelnden Firma nach Riga/ Lettland transportiert wurde, aber dennoch der Leistungsempfänger wie aus der Rechnung ersichtlich die … in Vilnius/Litauen sei. Im Fall Nr. 29 aus 2004 ergebe sich aus der Rechnung auch der Bestimmungsort. Durch den CMR Frachtbrief und die vorgelegte Zulassung sei der Grenzübertritt dokumentiert. Hinsichtlich der Fälle Nr. 30 und 31 aus 2004 sei der Geschäftsführer aufgezeichnet worden, der auch mit den Angaben im CMR-Frachtbrief übereinstimme und dort als Empfänger aufgezeichnet worden sei. Es sei insoweit irrelevant, wenn die Transportvollmacht abweichend zu der tatsächlich durchführenden Spedition ausgestellt sei, da der CMR-Frachtbrief insoweit ausschlaggebend sei. Auch sei in diesem Fall durch die vorgelegten Zulassungen nachgewiesen, dass die Fahrzeuge tatsächlich das Empfängerland (Spanien) erreicht hätten. Die Antragstellerin verweist weiter auf ihre Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 im Verfahren 3 K 513/09, der eine Stellungnahme des Geschäftsführers der Antragstellerin zu einzelnen Fahrzeuglieferungen beilag, auf welche ebenfalls verwiesen wird. Es sei ferner zu prüfen, inwieweit die Regelungen zum Gutglaubensschutz Anwendung finden würden. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den einzelnen Fahrzeuglieferungen, wird auf die im Einspruchs- und Klageverfahren sowie in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die dem Senat vorliegenden insgesamt 11 Beihefte zu den Fahndungsakten verwiesen. 12 Die Antragstellerin beantragt (vgl. Schriftsatz vom 23. Dezember 2009), folgende Vollziehungen ohne Sicherheitsleistung aufzuheben: - Umsatzsteuer 2001 i.H.v.27.566,00 €, - Umsatzsteuer 2002 i.H.v.99.892,49 €, folgende Beträge von der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen: - Umsatzsteuer 2003 i.H.v. 5.454,41 €, - Umsatzsteuer 2004 i.H.v.75.427,84 €, - Umsatzsteuer 2005 i.H.v. 4.915,52 €. 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 14 Nach nochmaliger Prüfung ergäben sich auch im Hinblick auf die neueren BFH-Urteile zu innergemeinschaftlichen Erwerben vom 23. April 2009, 12. Mai 2009 und 28. Mai 2009 (Az.: V R 84/07, V R 65/06, V R 23/08) keine Änderungen an seiner bisherigen Beurteilung. Er verweist weiter auf seine Ausführungen in den parallelen Klageverfahren. Weitere Unterlagen seien von der Antragstellerin nicht eingereicht worden. Soweit im Steuerstrafverfahren nur noch insgesamt 24 Vorgänge mit einer Umsatzsteuer von insgesamt ca. 67.000,00 € streitig seien, sei dieses für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Wenn den Geschäftsführer etwa im Strafverfahren kein Vorsatz nachzuweisen sei, habe dieses keinerlei Auswirkungen auf die Frage der möglichen Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung. Entscheidungsgründe 15 II. 1. Der Antrag bedurfte der Auslegung. 16 Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 und 2002 hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 zwar die Beträge beziffert, hinsichtlich derer sie Aufhebung der Vollziehung begehrt. Die Prozessbevollmächtigten haben dabei jedoch offenbar übersehen, dass die Festsetzungen mit der Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2009 nochmals zugunsten der Antragstellerin geändert wurden, was auch jeweils zu einem Guthaben der Antragstellerin führte. Für eine Aufhebung der Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2009 bleibt nur in Höhe der Differenz zwischen den dort festgesetzten Steuern und der auf der Grundlage der eingereichten Jahreserklärungen festgesetzten Steuern Raum (2001: 11.523,95 €; 2002: 67.060,17 €). Dass die Klägerin eine negative Umsatzsteuer begehrt, die noch unter den nach den Erklärungen festgesetzten Steuern liegt, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Insoweit wäre der vorläufige Rechtsschutz auch nur unter den Voraussetzungen des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) möglich (vgl. Gräber, FGO, Kommentar, 6. Auflage, § 69 Rz 55 „Umsatzsteuerbescheide“). Hiervon ausgehend ist das Begehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2009 in Höhe von 11.523,95 € für 2001 und in Höhe von 67.060,17 € für 2002 aufzuheben. 17 Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2005 bezieht sich die Bezifferung der Prozessbevollmächtigten auf die sich aus dem Bescheid für 2005 vom 07. Februar 2008 bzw. den Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 für 2003 und 2004 noch zu zahlenden Beträge. Dass insoweit bereits eine Vollziehung vorliegt, ist weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Akten. Das Begehren der Antragstellerin geht somit dahin, dass sie insoweit beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2003 und 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 in Höhe von 5.454,41 € an Umsatzsteuer für 2003 und in Höhe von 75.427,84 € an Umsatzsteuer für 2004 sowie die Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer für 2005 vom 07. Februar 2008 in Höhe von 4.915,52 € auszusetzen. 18 12. Der Antrag ist teilweise unzulässig, soweit die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 begehrt. 19 a) Der Umstand, dass zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 ein die Aussetzung der Vollziehung anordnender Beschluss vom 19. November 2008 ergangen ist, steht als solcher dem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen. 20 Der während des Einspruchsverfahrens ergangene Beschluss des Senats vom 19. November 2008 (3 V 136/08) entfaltet keine Wirkungen mehr, da der Antragsgegner in den Änderungsbescheiden vom 06. Februar 2009 die Umsatzsteuer bereits um die ohne Sicherheitsleistung ausgesetzten Beträge gemindert hat und im Übrigen die Antragstellerin die Sicherheitsleistung nicht, wie im Beschluss auferlegt, bis zum 31. Dezember 2008 erbracht hat. Hinsichtlich der vom Senat gesetzten Frist handelte es sich um eine auflösende und nicht aufschiebende Bedingung, d.h. die Aussetzung wirkte bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung und verlor ihre Wirkung, als die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet wurde (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 108). In jedem Fall erstreckte sich auf Grund der auflösenden Bedingung der Sicherheitsleistung die am 19. November 2008 gewährte Aussetzung der Vollziehung nicht auf den erst am 06. Februar 2009 ergangenen Änderungsbescheid (s.a. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz. 1243). 21 b) Für die Streitjahre 2001 und 2002 ergibt sich die Unzulässigkeit im Hinblick auf § 69 Abs. 6 S. 2 FGO. 22 aa) Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die so in die Lage versetzt werden sollen, nach Möglichkeit innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BStBl II 2000, 86). 23 Aus dem genannten Zweck der in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO getroffenen Regelung folgt, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird. Vielmehr muss die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten, wenn zunächst über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung befasst wie im Fall des Antrags auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, a.a.O.). 24 bb) Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass das Gericht – wie im Streitfall – durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen hat, jedoch keine Sicherheit erbracht wird, was zu Folge hat, dass der Beschluss keine Wirkung mehr entfaltet. Denn auch hier liefe ein Änderungsantrag bzw. ein neuer Antrag auf eine wiederholte Befassung des Gerichts mit der Sache hinaus. 25 Die Antragstellerin hat Umstände, die sie im Verfahren 3 V 136/08 ohne Verschulden nicht geltend gemacht hätte, bzw. veränderte Umstände nicht dargelegt. Insbesondere wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, bereits im ursprünglichen Verfahren vorzutragen, warum sie mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sei, Sicherheit zu leisten. Insbesondere nach dem Hinweis des Gerichts (Schreiben vom 17. Juni 2008) auf eine mögliche hälftige Sicherheitsleistung wäre dies angezeigt gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, bestanden für den Senat auch keine Anhaltspunkte weitere Nachforschungen in Bezug auf die mögliche Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung anzustellen. Der Hinweis auf Steuerguthaben aus 2006 verfängt nicht, da der Antragsgegner bereits im Februar 2008 mit erheblichen Steuererstattungsansprüchen aus 2005 und 2006 die Aufrechnung erklärt hatte. Die Antragstellerin konnte daher keinesfalls auf eine baldige Auszahlung der Guthaben vertrauen. Nach Auffassung des Senats hat auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. September 2009 (1 BvR 1305/09) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter Gültigkeit, wonach die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung in einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht mehr begehrt werden kann, wenn im vorangegangenen Aussetzungsverfahren keine Gründe für die Nichtbeibringung einer Sicherheit geltend gemacht wurden (BFH Beschluss vom 22. Juli 1986 VII B 149/85, BFH/NV 1987, 258). Erst recht kann es nicht darauf ankommen, dass es der Antragstellerin auf Grund der nach Ablauf der Frist zur Sicherheitsleistung erfolgten Pfändungen nicht mehr möglich ist eine Sicherheit zu erbringen. Dieses stellt lediglich eine Folge der Nichterbringung der Sicherheitsleistung, nicht hingegen die Ursache hierfür dar. 26 3. Soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 begehrt, ist der Antrag unbegründet. 27 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). 28 b) Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen bei summarischer Prüfung an Hand der präsenten Beweismittel keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2003, 2004 und 2005. 29 Der Antragsgegner hat zu Recht die Steuerfreiheit für die noch streitigen Fahrzeuglieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verneint, weil die Antragstellerin die hierfür notwendigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen hat. 30 aa) Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Einzelheiten der Nachweispflicht ergeben sich aus § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. § 17a ff der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Danach hat der Lieferer den Nachweis durch Belege (§ 17a UStDV) und durch Bücher (§ 17c UStDV) zu führen, wobei sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV). Die Nachweispflichten sind zwar keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 72/05, BFH/NV 2008, 905). Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. Eine Ausnahme ist lediglich dann zu machen, wenn auch ohne Beleg- und Buchnachweis zweifelsfrei feststeht, dass der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 515). Allerdings gilt die Lieferung trotz Einhaltung der Anforderungen der §§ 17a-17c UStDV dennoch als steuerpflichtig, wenn sich die vom Unternehmer erbrachten Nachweisangaben als unzutreffend erweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben bestehen, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln- und Grundsätzen ausräumt (BFH Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555). Der Unternehmer trägt das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten. Beleg- und Buchnachweis kommt daher letztlich die Funktion eines widerlegbaren Anscheinsbeweises zu. Ggf. kann der Unternehmer Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG beanspruchen, wobei dies grundsätzlich erfordert, dass er die nach der UStDV geforderten Beleg- und Buchnachweise vollständig und rechtzeitig erbracht hat. 31 bb) Sofern es bei den streitigen Lieferungen nicht ohnehin bereits an der leichten Nachprüfbarkeit bzw. Vollständigkeit des Buch- und Belegnachweises fehlt, bestehen jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise, die die Antragstellerin nicht durch präsente Beweismittel, insbesondere nicht durch mögliche eidesstattliche Versicherungen etc. ausgeräumt hat. 32 (1) Fahrzeuglieferungen in 2003 33 Hinsichtlich der Lieferungen an … S.R.L. (Nr. 1) und … Auto (Nr. 2) bestehen Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um einen ausländischen Abnehmer handelt. Auf der Bestellung befindet sich lediglich ein Firmenstempel des angeblichen Abnehmers. Dieses reicht jedoch zum Nachweis der Vertretung nicht aus. Die handelnden und unterzeichnenden Personen der angeblichen Abnehmer sind nicht erkennbar. Zudem erweckt es Zweifel, wenn jeweils eine erfolgte Beförderung bereits vor der jeweiligen Abholung bestätigt wird, allerdings wiederum, ohne dass die unterzeichnenden Personen erkennbar wären. Allein ein Firmenstempel, der zudem leicht gefälscht werden kann, ohne Benennung der unterzeichnenden Person ist nicht ausreichend als Nachweis. Auch der Bestimmungsort ist jeweils nicht zweifelsfrei durch Belege nachgewiesen. Angegeben ist in den Kaufbestätigungen jeweils nur die ausdrücklich mit „Rechnungsanschrift“ bezeichnete Anschrift der … S.R.L. und … Auto. Auch wenn der Nachweis des Bestimmungsortes (= Anschrift, nicht lediglich das Bestimmungsland) sich auch aus der Rechnung ergeben kann (vgl. BFH-Urteil vom 07. Dezember 2006 V R 52/03, BStBl II 2007, 420), ist diese Angabe vorliegend auf Grund der ausdrücklichen Angabe als Rechnungsanschrift und nicht automatisch auch Lieferanschrift nicht ausreichend, da Rechnungs- und Lieferanschrift auseinanderfallen können. Zudem ist im Fall Nr. 1 (…S.R.L.) in der Kaufbestätigung auch eine deutsche Fax-Nr. angegeben, die auch ein Hinweis auf eine inländische Betriebsstätte sein kann. 34 Eine Lieferung an die … Car S.R.L (Nr. 3) ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Es fehlt bereits an einer Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten i.S.v. § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV. Die auf einem Vordruck ausgefüllte Bestätigung, dass das Fahrzeug nach Italien (Ort ?) importiert wurde, datiert auf den 04. März 2003 und mithin vor der Abholung und ist daher als Beleg nicht geeignet, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei noch nicht übergeben wurde. 35 Hinsichtlich der Lieferung an die … Consulting SL (Nr. 6) ist es zwar nach neuerer Rechtsprechung (BFH Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555) unerheblich, dass in dem vorliegenden CMR-Frachtbrief nicht das Feld 24, d.H. die Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthalten ist, es ist jedoch an Hand der vorliegenden Unterlagen keinerlei Zusammenhang zwischen dem in der Rechnung angegebenen Abnehmer, der … Consulting SL und einem Herrn bzw. einem Unternehmen „… cars“ erkennbar, an welchen das Fahrzeug wohl ausgeliefert wurde und der im CMR-Frachtbrief als Empfänger ausgewiesen wird. Es bleibt der Antragstellerin jedoch unbenommen, diesen Zusammenhang ggf. im Hauptsacheverfahren nachzuweisen. 36 Hinsichtlich der … S.L. (Nr. 7) ist an Hand der vorliegenden Unterlagen weder zweifelsfrei ersichtlich, wer der tatsächliche Abnehmer sein soll (die Bestellung erfolgte durch die … Motor Solutions S.L. mit der Bitte, lediglich die Rechnung auf die … S.L. auszustellen), noch ist erkennbar, ob es sich um einen Beförderungs- oder Versendungsfall handeln soll. Entsprechende Belege i.S.v. § 17 a UStDV fehlen jedoch für beide Fälle. 37 Hinsichtlich der Fälle „… Auto SL, Spanien (Rechnungen vom 04. August 2003 [Nr. 10] und 17. November 2003 [Nr. 18])“, „… Import Export SL“ (Nr. 12), „… Cars“ (Nr. 13), „… & … de Automoveis, LDA“ (Nr. 15), „… AG“ (Nr. 16) und „… LDA“ (Nr. 19) fehlt es jeweils an einer zweifelsfreien Versicherung des tatsächlichen Abnehmers oder seines Beauftragen zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet i.S.v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. Entweder ist die Versicherung nicht unterschrieben, trägt kein Datum, der Unterzeichner bzw. ein wie auch immer gearteter Zusammenhang des Unterzeichners zum Rechnungsempfänger ist nicht erkennbar, ein Bestimmungsort ist nicht angegeben oder eine entsprechende Bestätigung ist gar nicht vorhanden. 38 Die Antragstellerin hat keine präsenten Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, diese Zweifel zu entkräften. Da bereits der Antragsgegner auf entsprechende Zweifel in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hat, waren der Antragstellerin diese bekannt. Allein die schriftlichen Anmerkungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu einzelnen Lieferungen, die nicht im Rahmen einer möglichen eidesstattlichen Versicherung vorgelegt wurden sind ohne Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen sind geeignet die bestehenden Zweifel zu entkräften. Es bleibt der Antragstellerin jedoch vorbehalten ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weitere Unterlagen beizubringen. 39 (2) Fahrzeuglieferungen in 2004 40 Im Jahr 2004 wurden in einer Vielzahl von Fällen durch einen in Deutschland ansässigen Vermittler, S. G., Käufe getätigt. Dies betrifft die Fälle Nr. 3, 8 bis 10, 12 bis 14 und 16, d.H. „… Import SRL“, „… Car (3 Rechnungen vom 15. April 2004)“, „… Car“ und „… S.A.S. (2 Rechnungen vom 06. Mai 2004 und eine Rechnung vom 21. Mai 2004)“. In diesen Fällen erfolgten sämtliche Kontakte per Fax über den Vermittler in Deutschland. Kaufverträge mit den ausländischen Abnehmern liegen nicht vor. Es existieren jeweils lediglich „Provisionsverträge“ zwischen der Antragstellerin und dem Vermittler, in welchen sich die Antragstellerin jeweils verpflichtete, Provision „für das soeben gekaufte Fahrzeug“ zu zahlen, wobei bereits der Wortlaut des Vertrages widersprüchlich ist, da er jeweils auch dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragstellerin ein Fahrzeug von einem vermittelten Verkäufer ankauft. Jedenfalls ergeben sich an Hand der vorliegen Unterlagen Zweifel, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen italienischen Firmen um die tatsächlichen Abnehmer handelt. Hinsichtlich des Falles „… Car“ liegt lediglich eine Bitte des Vermittlers vor „den Kaufvertrag auf die Firma … Car umzuschreiben“. Soweit die Fahrzeuge abgeholt wurden, fehlt es jeweils an einer notwendigen Empfangsbestätigung des Abnehmers i.S.v. § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV. Teilweise vorliegende Bestätigungen mit den Firmenstempeln der Rechnungsempfänger, die wiederum lediglich von dem Vermittler per Fax übermittelt wurden, das jeweilige Fahrzeug „sei nach Italien importiert worden“ sind ungeeignet, da sie übermittelt wurden, bevor das Fahrzeug tatsächlich abgeholt wurde. Sie können daher nicht als Empfangsbestätigung dienen. Soweit es sich, wie in den Fällen „… Car“ und „… S.A.S.“ um Versendungsfälle handelt, ist den CMR-Frachtbriefen zum Teil kein Empfänger zu entnehmen. Das Feld Nr. 2 ist schlicht nicht ausgefüllt. Soweit lediglich die Empfangsbestätigung des Empfängers in Feld 24 fehlt, steht dieses zwar der grundsätzlichen Anerkennung des Frachtbriefes nicht mehr entgegen (BFH Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555), allerdings ist die Lieferung dennoch nur dann steuerfrei, wenn sich bei Prüfung der Frachtbriefangaben zwar begründete Zweifel an der Richtigkeit ergeben, der Unternehmer jedoch dieses Zweifel ausräumen kann. Derartige begründete Zweifel ergeben sich vorliegend durch die Einschaltung des Vermittlers und der Tatsache, dass ein autorisiertes Handeln des Vermittlers für den Rechnungsadressaten nicht erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass in Wahrheit der tatsächlich handelnde, d.h. der Vermittler der tatsächliche Warenempfänger ist. Diese Möglichkeit ist so lange nicht ausgeräumt, wie eine Empfangsbestätigung nicht vorgelegt wird. 41 Hinsichtlich der weiteren Fälle, in denen eine Versendung erfolgt sein soll, dies betrifft die Lieferungen Nr. 6, 18, 24, 29, 30, 31 und 32, d.H. die Fälle „… Fusion S.L“, „ … S.A.“, „… UAB“, „… S.L.“, „… S.L. … Vehiculos“ und „… Export S.L.“ stimmt der Empfänger in den vorliegenden CMR-Frachtbriefen bzw. in dem „Lettre de Voiture Europeenne“ (dies betrifft den Fall … Fusion S.L.) nicht mit dem Rechnungsempfänger überein. Bereits hieraus ergeben sich Zweifel am tatsächlichen Empfänger. Die vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen insoweit nicht, da sich insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen im Fall 24 keinesfalls ergibt, dass das Fahrzeug an den Rechnungsempfänger, die … UAB in Vilnius/Litauen ausgeliefert wurde. In den Fällen Nr. 30/31 weist der CMR-Frachtbrief Herrn W. P. als Empfänger aus. Es besteht daher sehr wohl die Möglichkeit dass dieser als Privatperson der tatsächliche Empfänger der Ware ist. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, das Herr P. gerade als Geschäftsführer für die … S.L. gehandelt hat. Im Fall Nr. 32 (… Export S.L.) ist auf dem CMR-Frachtbrief keine vollständige Lieferanschrift, sondern lediglich im Feld 2 „… Export Alicante“ eingetragen, obwohl der Frachtbriefvordruck selbst Name, Adresse und Land vorsieht. Das Feld Nr. 24, d.H. die Empfangsbestätigung des Empfängers ist nicht ausgefüllt. Zudem ist die Abholvollmacht nicht unterzeichnet. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit führen dazu, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben und einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bestehen, welche die Antragstellerin nicht ausgeräumt hat. 42 Soweit im Übrigen sog. „Abholfälle“ vorliegen, dies betrifft die Fälle Nr. 4, 5, 7, 11, 15, 17, 19, 20, 21, 25, 27 und 28, d.H. die Fälle „ … Cars SL“, „… SL“, „… Europea SL“, „… Cars“, „… Mariano“, „… Auto“, „… Stay S.L.“, „…“, „… Import S.R.L“, „… Handels GmbH“ und „… Maura“, fehlt es jeweils entweder an einer zweifelsfreien Versicherung des tatsächlichen Abnehmers oder seines Beauftragen zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet i.S.v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. Zum Teil ist die Versicherung nicht unterschrieben, trägt kein Datum, der Unterzeichner bzw. ein wie auch immer gearteter Zusammenhang des Unterzeichners zum Rechnungsempfänger ist nicht erkennbar oder eine entsprechende Bestätigung ist gar nicht vorhanden. Im Übrigen liegt eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten i.S.v. § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV nicht vor. 43 Die Antragstellerin hat keine präsenten Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, diese Zweifel zu entkräften. Da bereits der Antragsgegner auf entsprechende Zweifel in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hat, waren der Antragstellerin diese bekannt. Allein die schriftlichen Anmerkungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu einzelnen Lieferungen, die nicht im Rahmen einer möglichen eidesstattlichen Versicherung vorgelegt wurden, sind ohne Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen sind geeignet die bestehenden Zweifel zu entkräften. Es bleibt der Antragstellerin jedoch vorbehalten ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weitere Unterlagen beizubringen. 44 (3) Fahrzeuglieferungen in 2005 45 Für das Jahr 2005 sind lediglich zwei Fahrzeuglieferungen streitig, dies betrifft die Fälle „… Motori SRL“ (Nr. 5) und „… Limit SI“ (Nr. 6). Nach Aktenlage fehlt es im Fall „… Motori SRL“ an einer zweifelsfreien Versicherung des tatsächlichen Abnehmers oder seines Beauftragen zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet i.S.v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. Weiter ist es in beiden Fällen so, dass auch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten i.S.v. § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV nicht vorliegt. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sind insoweit bei summarischer Prüfung nicht nachgewiesen. 46 Die Antragstellerin hat keine präsenten Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, diese Zweifel zu entkräften. Da bereits der Antragsgegner auf entsprechende Zweifel in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hat, waren der Antragstellerin diese bekannt. Allein die schriftlichen Anmerkungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu einzelnen Lieferungen, die nicht im Rahmen einer möglichen eidesstattlichen Versicherung vorgelegt wurden sind ohne Vorlage weiterer aussagekräftiger Unterlagen sind geeignet die bestehenden Zweifel zu entkräften. Es bleibt der Antragstellerin jedoch vorbehalten ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weitere Unterlagen beizubringen. 47 cc) Allein die Tatsache, dass mehrere der streitigen Fahrzeuge tatsächlich im Ausland zugelassen wurden, führt nicht, wie die Antragstellerin meint, bereits dazu, dass zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Die Zulassung allein belegt nämlich lediglich die physische Existenz des betreffenden Fahrzeuges im Ausland im Zeitpunkt der Zulassung, nicht jedoch wie dieses Fahrzeug, ggf. unter Einschaltung welcher Personen und ggf. Zwischenverkäufe dorthin gelangt ist, zumal zwischen Rechnungsdatum bzw. dem Tag der Abholung/Versendung stets eine größere Zeitspanne von bis zu mehreren Monaten liegt und die Zulassungen auch keinesfalls auf den Rechnungsempfänger lauten. Eine unmittelbare Beförderung oder Versendung des Fahrzeuges durch die Antragstellerin oder den tatsächlichen Abnehmer ist dadurch keinesfalls zweifelsfrei belegt. 48 c) Die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes i.S. von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Das ist vorliegend aus den oben genannten Gründen aber gerade nicht der Fall. Sofern begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise bestehen, hätten bei der Antragstellerin unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes selbst diese Zweifel aufkommen müssen. Dies hätte sie zu weiteren Nachforschungen veranlasst mit der Folge, dass sie, bei Erfolglosigkeit der Nachforschungen und Nachfragen, die Lieferungen nicht als steuerfrei hätte behandeln dürfen. 49 4. Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO gewährt werden. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da – wie oben ausgeführt – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte grundsätzlich nicht in Betracht. 50 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.