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Urteil

2 K 1235/14

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Rückbeziehung des Übertragungszeitpunktes nach § 20 Abs. 6 UmwStG 2006 hat keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens, dessen Anteile übertragen werden. Die Gewerbesteuerpflicht tritt erst mit der tatsächlichen Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ein (Rn.29) (Rn.36) .
Tenor
Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 sowie die zu diesem ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückbeziehung des Übertragungszeitpunktes nach § 20 Abs. 6 UmwStG 2006 hat keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens, dessen Anteile übertragen werden. Die Gewerbesteuerpflicht tritt erst mit der tatsächlichen Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ein (Rn.29) (Rn.36) . Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 sowie die zu diesem ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf € herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1. Der Antrag der Klägerin war auszulegen. Ihr Antrag bezog sich auf "den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 sowie die zu diesem ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2014". Tatsächlich datiert die Einspruchsentscheidung auf den 28. Oktober 2014. Da es sich hierbei jedoch um ein offensichtliches Versehen handelte, legt der Senat den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass er sich auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 bezieht. 2. Mit diesem Antrag ist die Klage begründet. Der streitige Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er wie tenoriert zu ändern war. a) Dass die Klägerin wegen der Beteiligung einer GmbH grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso unstreitig ist die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen von § 20 UmwStG. b) Tatsächlich streitig ist die Frage, ab wann bei der Klägerin von einer Gewerbesteuerpflicht auszugehen ist: bereits ab dem 2. Januar 2012 (dem Tag auf den die Einbringung zurückbezogen wurde) oder erst ab dem 18. Juli 2012 (dem Tag des Vertragsschlusses hinsichtlich der Einbringung). Diese Frage ist zugunsten der Klägerin dahingehend zu beantworten, dass eine Gewerbesteuerpflicht erst ab dem 18. Juli 2012 vorliegt. aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Damit stellt die Gewerbesteuer als Objektsteuer hinsichtlich des Beginns der sachlichen Steuerpflicht auf den tätigen Betrieb und somit auf den Beginn der werbenden Tätigkeit ab (Güroff in Glanegger/Güroff GewStG, 9. Aufl. 2017, Rn. 565 f.). Die Gewerbesteuerpflicht tritt damit erst mit der tatsächlichen Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ein. bb) Im Streitfall erfüllte die Klägerin bzw. die ihr vorangegangene oHG diese Voraussetzungen erst ab dem 18. Juli 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt waren an der oHG mit Dr. A und Herrn ... zwei freiberufliche Berufsträger beteiligt, die ihre Tätigkeit auch als solche ausgeübt haben. Erst zum 18. Juli 2012 übertrug Dr. A seine Anteile an der oHG auf die GmbH, so dass diese ab diesem Zeitpunkt Beteiligte der oHG wurde und damit die Gewerbesteuerpflicht auslöste. Denn die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist – auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – als gewerblich zu qualifizieren, wenn bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichneten Tätigkeiten eine berufsfremde Person tätig ist (BFH Urteil vom 7. November 1991 IV R 17/90 BStBl. II 1993, 324; BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 BStBl. II 2009, 642; Wacker in Schmidt EStG, 36. Aufl. 2017, § 15 Rn. 185, § 18 Rn. 43; Drüen in Blümich GewStG, 133. Aufl. 2016, § 2 Rn. 110). Dabei gilt – ebenfalls unstreitig – eine Kapitalgesellschaft immer als berufsfremde Person in diesem Sinne, unabhängig von der Qualifikation ihrer Gesellschafter (BFH Urteil vom 8. April 2008 VIII R 73/05 BStBl. II 2008, 681). Jedoch lagen eben diese Voraussetzungen zum 2. Januar 2012 in tatsächlicher Hinsicht schlicht noch nicht vor. cc) Hieran ändert auch die Rückbeziehung des Übertragungsstichtages auf den 2. Januar 2012 durch im Vertrag vom 18. Juli 2012 nichts. Nach § 20 Abs. 6 UmwStG darf als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) in verschiedenen Fällen der Umwandlung (Verschmelzung – Satz 1; Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung – Satz 2; Sacheinlage durch Einzelrechtsnachfolge – Satz 3) der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen aufzustellen ist (für Satz 1 und 2), wobei dieser Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister liegen darf, bzw. auf einen Tag zurückbezogen werden (Satz 3), der der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. In der Folge sind nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Diese Regelung hat jedoch keine Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Beurteilung desjenigen Unternehmens, dessen Anteile übertragen werden. Bereits seinem Wortlaut nach trifft § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG lediglich Regelungen für den Einbringenden und den Übernehmenden. Zu beiden gehört die Klägerin nicht. Sie stellt vielmehr das "Subjekt der Einbringung" (durch Dr. A in die GmbH) dar. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarstelle (Widmann in Widmann/Mayer UmwStG § 20 Rn. R68) betrifft demgegenüber denjenigen Fall, dass eine Mitunternehmerschaft als Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft einbringt. Zwar mag die Rückbeziehung des Einbringungszeitpunktes prinzipiell sämtliche Steuern, so auch die Gewerbesteuer, betreffen (Menner in Haritz/Menner UmwStG, 3. Aufl. 2010, § 20 Rn. 621; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG UmwStG, 7. Aufl. 2016 § 20 UmwStG Rn. 241; Widmann in Widmann/Mayer UmwStG § 20 Rn R263 und R264; Patt in DPM UmwStG § 20 Rn. 304, 312), wie der Beklagte unter Bezugnahme auf verschiedene Kommentatoren ausführt. Explizit wird dies von eben diesen Kommentatoren jedoch tatsächlich wiederum nur hinsichtlich der Gewerbesteuer betreffend den Einbringenden und den Übernehmenden vertreten. Hinsichtlich einer eventuell ab dem zurückbezogenen Zeitpunkt der Einbringung geltenden Gewerbesteuerpflicht derjenigen Gesellschaft, die durch die Übertragung ihrer Anteile das "Subjekt der Übertragung" darstellt, äußern sich die o.g. Kommentatoren – entgegen des offensichtlichen Verständnisses des Beklagten – jedoch nicht. Eine solche Handhabung würde auch der grundsätzlichen Ausgestaltung der Gewerbesteuer als Objektsteuer widersprechen. Wie dargestellt unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG grundsätzlich jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Damit stellt die Gewerbesteuer als Objektsteuer hinsichtlich des Beginns der sachlichen Steuerpflicht auf den tätigen Betrieb und somit auf den Beginn der werbenden Tätigkeit ab (Güroff in Glanegger/Güroff GewStG, 9. Aufl. 2017, Rn. 565 f.). Die Gewerbesteuerpflicht tritt somit erst mit der tatsächlichen Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ein. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 15 EStG. Auch hiernach liegt ein Gewerbebetrieb steuerlich erst mit dem Beginn der werbenden Tätigkeit vor (Wacker in Schmidt EStG, 36. Aufl. 2017, § 15 Rn. 130 m.w.N.). Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (IV R 1/13 BStBl. II 2017, 489) hinsichtlich des Beginns des Gewerbebetriebs einer Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft auf den (unterjährigen) Beginn der gewerblichen Tätigkeit der Untergesellschaft abgestellt (im dortigen Fall mit der Auslieferung eines zu betreibenden Schiffes am 24. März 2006 an die Untergesellschaft). Zwar mag der Vergleich klassischer Gewerbetreibender, die aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeit originär als gewerbesteuerpflichtig anzusehen sind, mit einer lediglich aufgrund geänderter Beteiligungsverhältnisse gewerbesteuerpflichtig gewordenen Personengesellschaft nur eingeschränkt möglich sein, jedoch kann hier wie dort zur Beurteilung der Gewerbesteuerpflicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. Demgegenüber würde die Übertragung der Folgen der Rückbeziehung nach § 20 Abs. 6 UmwStG auch auf die Gewerbesteuerpflicht des Übertragungssubjekts lediglich auf einer Fiktion basieren. Dem Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse ist demgegenüber der Vorzug zu geben. Die Rückbeziehung des Übertragungszeitpunktes auf den 2. Januar 2012 kann damit keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin bzw. der ihr vorangegangenen oHG im Sinne einer Vorverlagerung haben. Denn Sinn und Zweck der steuerlichen Rückbeziehungsregelung des § 20 Abs. 5 UmwStG war es, einen Gleichlauf mit handelsrechtlichen Vorschriften herzustellen (Patt in DPM UmwStG § 20 Rn. 302). Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 UmwG kann die zur Anmeldung einer Umwandlung im Handelsregister notwendige Schlussbilanz des übertragenden Unternehmensträgers auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung lag. Dies sollte aus Vereinfachungsgründen auch für das Steuerrecht gelten (Gesetzesmaterialien zur Vorgängerversion des UmwStG Bundestagsdrucksache 12/7945 vom 15. Juni 1994 Seite 65 – die den § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG entsprechende Regelung fand sich damals noch in § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG). Ziel der Regelung der Rückbeziehung war damit eine Vereinfachung in bilanzieller Hinsicht, nicht die Schaffung einer auf einer Fiktion beruhenden vorgezogenen Gewerbesteuerpflicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Höhe des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2012. Konkret ist streitig, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die vormals als DR. A Steuerberatungsgesellschaft oHG (oHG) firmierte. Diese wiederum ist durch Formwechsel von der DR. A Steuerberatungsgesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) zur oHG entstanden. Ihr Unternehmensgegenstand ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Mit Umwandlungsbeschluss vom 30. Dezember 2011 beschlossen die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft Dr. A und B deren Auflösung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und deren Fortführung in Gestalt der oHG. Diese Umwandlung wurde am xx. März 2012 ins Handelsregister eingetragen. Im Vorgriff auf die mit der Umwandlung eintretende Verpflichtung zur Ermittlung der Einkünfte durch Bestandsvergleich ging die oHG bereits am 1. Januar 2012 freiwillig zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich über und stellte eine Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2012 auf. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Juli 2012 brachte Dr. A seine Beteiligung an der oHG nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in die im Zuge desselben Vertrages aus der A Verwaltungs-GmbH durch Umfirmierung (Punkt B Nr. 2 der o.g. Urkunde) hervorgegangene DR. A Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) ein (Punkt D Nr. 1 der o.g. Urkunde). Die Einbringung wurde gemäß § 20 Abs. 6 UmwStG auf den 2. Januar 2012 zurückbezogen (Punkt D Nr. 1 der o.g. Urkunde). In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 hat die Klägerin (unter Berücksichtigung steuerlicher Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben und ohne Einbeziehung des Gewinns aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) unstrittige laufende Einkünfte i.H.v. € erzielt und zum Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt. Da die Gesellschaft am 1. Januar 2012 nicht tätig war und deshalb die Einkünfte in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 31. Dezember 2012 erzielt wurden, wurden diese Einkünfte Herrn B und der GmbH nach den bestehenden Gewinnverteilungsabreden zugerechnet. Mit Schreiben vom 9. April 2014 forderte der Beklagte die oHG dazu auf, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Diese übermittelte die oHG am 13. April 2014. Dabei erklärte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. €. Abweichend hiervon setzte der Beklagte ausgehend von einem Gewinn i.H.v. € einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. € fest. Der Bescheid datiert auf den 22. Mai 2014. Hiergegen legte die oHG Einspruch ein und beantragte zunächst den Gewerbesteuermessbetrag – wie erklärt – auf € und zuletzt auf € herabzusetzen. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf € herab, wies den Einspruch im Übrigen jedoch als unbegründet zurück. Es sei der sachliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG eröffnet, so dass § 20 UmwStG anzuwenden sei. Es sei ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft dergestalt eingebracht worden, dass der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält. Eine der Rechtsfolgen sei die Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 20 Abs. 2 UmwStG. Für die Ermittlung des steuerlichen Übergangsstichtags sei daher § 20 Abs. 6 UmwStG einschlägig. Demnach erfolge die Einbringung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an dem eingebrachten Vermögen übergeht, was regelmäßig mit dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolge. Mit dem Einbringungsvertrag vom 18. Juli 2014 (gemeint dürfte sein „2012“ – Anmerkung des Senats) sei der wirtschaftliche Übergang zum 2. Januar 2012 vereinbart worden. Daran anknüpfend seien die Gewinnanteilsabreden für das laufende Geschäftsjahr geregelt und eine Einbringungsbilanz zum 2. Januar 2012 mit den zu diesem Zeitpunkt ermittelten Wertansätzen zu erstellen. Die den Buchwerten der Einbringungsbilanz übersteigenden Beträge seien mit Wertstellung zum 2. Januar 2012 dem Verrechnungskonto des Dr. A gutzuschreiben. Eine in diesem Zusammenhang auftretende Rückwirkung sei durch § 20 Abs. 6 i.V.m. § 2 UmwStG ausdrücklich eingeräumt. Die Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (auf den Zeitraum 2. Januar 2012 bis 17. Juli 2012 und 18. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 – Anmerkung des Senats) komme deshalb nicht in Betracht. Hiergegen erhob die oHG rechtzeitig Klage, die sie damit begründet, dass ihre Gewerbesteuerpflicht erst am 18. Juli 2012 und nicht bereits am 2. Januar 2012 begonnen habe. Damit sei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ein steuerlicher Gewinn i.H.v. € und nicht i.H.v. € zugrunde zu legen. Zwar führe die mitunternehmerische Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft an einer freiberuflichen Personengesellschaft zu einer Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Jedoch seien im Streitfall bis zum 18. Juli 2012 diejenigen Voraussetzungen erfüllt gewesen, nach denen die Tätigkeit der Klägerin die Ausübung eines freien Berufes darstelle. Mit den Gesellschaftern Dr. A und B seien ausschließlich natürliche Personen an ihr beteiligt gewesen, die über die persönliche Berufsqualifikation verfügen. Die Veränderung im Gesellschafterbestand sei erst mit der dinglichen Abtretung der Beteiligung an der oHG durch Dr. A an die GmbH eingetreten. Diese sei erst am Tage der Beurkundung des Einbringungsbeschlusses am 18. Juli 2012 erfolgt. Erst an diesem Tag sei mit der GmbH eine Kapitalgesellschaft an der oHG mitunternehmerisch beteiligt gewesen, deren Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb darstellen. Die bis zu diesem Tag erzielten Einkünfte der oHG seien auch nicht deshalb (nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) rückwirkend in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, weil die Gesellschaft im Jahr 2012 auch gewerbliche Einkünfte bezogen habe. Die Gewerbesteuerpflicht beginne erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt seien und der Gewerbebetrieb tatsächlich in Gang gesetzt worden sei. Trete die Gewerbesteuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres ein, so sei der Gewerbesteuermessbetrag für den (abgekürzten) Erhebungszeitraum festzusetzen, in dem die Steuerpflicht besteht (§ 14 GewStG). Die Gewerbesteuerpflicht sei auch nicht deshalb bereits am 2. Januar 2012 eingetreten, weil die Einbringung der Beteiligung gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 2 UmwStG rückwirkend zum "02.10.2012" (so wörtlich; gemeint sein dürfte 02.01.2012 – Anmerkung des Senats) erfolgte. Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG dürfe die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages liegt. In diesem Fall seien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG "das Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags … auf die Übernehmerin übergegangen wäre". Beteiligte der Einbringung und Normadressaten seien somit ausschließlich "der Einbringende" (hier Dr. A) und "die übernehmende Gesellschaft" (hier die GmbH). Auf die steuerliche Behandlung Dritter, insbesondere auch auf die steuerliche Behandlung der oHG, habe die Rückbeziehung der Einbringung keine Auswirkung. Dies könne auch nur so sein, weil sie an der Einbringung nicht (aktiv) beteiligt ist und ein Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam wäre. Es liege auch keine Spaltung nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG vor, wie vom Beklagten ausgeführt, sondern eine Einbringung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Die Auffassung des Beklagten, dass die von ihm rätselhafter Weise angenommene Mitunternehmerinitiative auch noch rückwirkend zum 2. Januar 2012 ausgeübt werden konnte, verstoße gegen elementare Denkgesetze. Tatsächlich sei die GmbH erst mit Abtretung der oHG-Beteiligung Gesellschafterin der oHG geworden. Die rein zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, wonach die Beteiligung in dem Sinne rückwirkend erfolgen sollte, als die Abtretungsempfängerin so gestellt werden sollte, als wenn sie bereits zum 2. Januar 2012 die Beteiligung übernommen hätte, sei steuerlich unbeachtlich. Eine Rückbeziehung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen erkenne das Steuerrecht nicht an. Über die nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG antragsgebundenen Rechtsfolgen des § 20 Abs. 6 UmwStG hinaus sei eine steuerlich rückwirkende Berücksichtigung des Einbringungsvorganges rechtswidrig. Dies gelte insbesondere für die vom Beklagten gezogenen Rechtsfolgen für die oHG, da diese weder Einbringender noch übernehmende Gesellschaft sei. § 20 Abs. 1 und 6 UmwStG gäben keine Rechtsgrundlage her, wonach die Gewerbesteuerpflicht der oHG zum 2. Januar 2012 eintreten würde. Die Ansicht, dass die Übertragung des Mitunternehmeranteils durch den Mitunternehmer (Dr. A) und nicht durch die Mitunternehmerschaft (oHG) erfolge, stelle der Beklagte zwar in Zweifel, seine Begründung sei aber unverständlich bzw. beruhe auf missverstandenen Kommentarstellen. Der Umstand, dass „das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft“ so ermittelt wurden, als ob der Mitunternehmeranteil mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages auf die Übernehmerin übergegangen wäre, habe nichts mit der Frage zu tun, wann die oHG in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten ist. Der Beklagte verkenne den Charakter der Einbringungsbilanz zum 2. Januar 2013 (gemeint dürfte sein 2012 – Anmerkung des Senats), mit der lediglich der Buchwert und der gemeine Wert des eingebrachten Mitunternehmeranteils dokumentiert werden sollten, weil diese für den Beteiligungsansatz bei der GmbH und den Veräußerungsgewinn beim Einbringenden bedeutsam sind. Auch die Behauptung des Beklagten, die „erklärte Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages“ gelte einheitlich für alle betroffenen Steuerarten, sei nicht richtig. Der Beklagte solle zur Kenntnis nehmen, dass § 20 UmwStG die Folgen der Rückwirkung auf zwei Steuersubjekte (auf den Einbringenden und die übernehmende Gesellschaft) und auf die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens begrenze. Der Verweis auf den Gewerbeertrag weite diesen Anwendungsbereich nicht aus, sondern betreffe nur die Ermittlung des Gewerbeertrags für den Einbringenden und die übernehmende GmbH. Ob und auf welchen Gewerbeertrag die oHG Gewerbesteuer zu entrichten habe, richte sich allein nach dem außerhalb des UmwStG bestehenden Normensystems. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 sowie die zu diesem ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, die Regelungen des § 20 UmwStG seien anwendbar, da § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG erfüllt sei. Die steuerliche Rückbeziehung sei in § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG geregelt. Bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils sei der Einbringende i.S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG differenzierter zu betrachten, denn Gegenstand der Einkünfteerzielung sei die Mitunternehmerschaft als solche. Diese sei als Einbringende anzusehen, wenn ein Mitunternehmeranteil unter den Bedingungen des § 20 Abs. 1 UmwStG übertragen werde. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, nach der Einbringender nicht die Mitunternehmerschaft, sondern der Ausgangsrechtsträger Dr. A sei, ändere sich nichts. Mit Austritt des Dr. A erfolge der Eintritt der übernehmenden Kapitalgesellschaft in die Mitunternehmerstellung. Die Beteiligten hätten durch die Vorlage von Bilanzen und Erklärungen zum Ausdruck gebracht, dass es sich u.a. um eine auf den Stichtag 2. Januar 2012 rückwirkende Änderung der Beteiligungsverhältnisse handele. Mit Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Klägerin sei erklärt worden, dass der Feststellungsbeteiligte Dr. A mit Datum vom 2. Januar 2012 seinen Austritt und in Folge dessen die Feststellungsbeteiligte GmbH zum 2. Januar 2012 ihren Eintritt erkläre. Dem sei durch den Beklagten mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 22. Mai 2014 entsprochen worden. Es sei ab dem 2. Januar 2012 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Klägerin festgestellt und den Feststellungsbeteiligten quotal zugeordnet worden. Die erklärte Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages gelte einheitlich für alle von der Rückwirkung betroffenen Steuerarten. Dem Gericht lagen die, den Rechtsstreit betreffenden Akten des Beklagten vor.