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Urteil

2 K 940/10

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2013:1218.2K940.10.0A
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Leitsätze
1. Erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2009 Biokraftstoff und verbrachte diesen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.07.2009 (BGBl. I 2009, 1804) rückwirkend ab 01.01.2009 ergibt. Ein geschütztes Vertrauen in den Bestand der alten Rechtslage besteht nicht (s. Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/11131 vom 01. Dezember 2008) (Rn.2) (Rn.9) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 26/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2009 Biokraftstoff und verbrachte diesen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.07.2009 (BGBl. I 2009, 1804) rückwirkend ab 01.01.2009 ergibt. Ein geschütztes Vertrauen in den Bestand der alten Rechtslage besteht nicht (s. Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/11131 vom 01. Dezember 2008) (Rn.2) (Rn.9) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 26/14). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Das HZA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2009 die Steuerentlastung wegen Verbringens von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedsstaat zutreffend auf 85.430,69 € festgesetzt. Der Klägerin steht – anders als von ihr beantragt – keine darüber hinausgehende Steuerentlastung in Höhe von weiteren 14.538 € zu. Im Einzelnen: Das HZA hat die Steuerentlastung zutreffend aufgrund der Gesetzeslage ermittelt, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 ergibt. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr geschütztes Vertrauen in den Bestand der alten Rechtslage (vorgeschriebener Mindestbiokraftstoffanteil von 6,25 %, „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 €) durch das rückwirkende Inkraftsetzen des verringerten Biokraftstoffmindestanteils (5,25 %) und durch die Erhöhung der „inländischen“ Steuerentlastung (auf 303,40 € / 1.000 l) verletzt ist. Ausweislich der Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/11131 vom 01. Dezember 2008 hatte nämlich die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, nach welchem u. a. der § 37 a Abs. 3 Satz 3 BImSchG dahingehend geändert werden sollte, dass der Biokraftstoffmindestanteil an der Gesamtmenge eines Kraftstoffs im Jahre 2009 5,25 % betragen sollte. Außerdem sollte ausweislich der erwähnten Drucksache der § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG dahingehend geändert werden, dass die „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf 303,40 € / 1.000 l angehoben werden sollte. Unter diesen Umständen musste der Klägerin bereits zu Beginn des Jahres 2009 klar sein, dass eine entsprechende Änderung der Rechtslage „drohte“. Damit war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der alten Rechtslage (Biokraftstoffmindestanteil von 6,25 %, „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 € / 1.000 l) bereits seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr geschützt. Wenn die Klägerin – wie sie vorträgt – den vorliegend in Rede stehenden Kraftstoff seit Mai 2009 von ihrem Lieferanten erworben hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die drohende Änderung der Rechtslage bei der vertraglichen Gestaltung mit ihrem Lieferanten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Schuldner der Energiesteuer aufgrund der rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage einen Anspruch auf Erstattung der – unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage – zuviel erhobenen Energiesteuer hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten (lediglich) um die zutreffende Höhe einer der Klägerin zustehenden Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Die Klägerin hat in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 26. August 2009 in Teilmengen insgesamt 467.013 Liter Biokraftstoff (Fettsäuremethylester) in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Beklagte (HZA) der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2009 eine Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG in Höhe von 85.430,69 € gewährt. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung aufgrund des Verbringens hatte das HZA die Rechtslage zugrunde gelegt, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1804) – rückwirkend ab 1. Januar 2009 - ergab, also unter Berücksichtigung eines vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 5,25 % (§ 37a Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –BImSchG-) sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 303,40 € / 1.000 l (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG). Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die ihr, der Klägerin, zustehende Steuerentlastung wegen Verbringung von Energieerzeugnissen in einem anderen Mitgliedsstaat sei ihr nicht in der vollen ihr zustehenden Höhe gewährt worden. Die vorliegend in Rede stehenden 467.013 Liter Fettsäuremethylester habe sie nämlich in der Zeit seit Mai 2009 erworben, bevor das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 in Kraft getreten sei. Zur Zeit des Erwerbs des Kraftstoffs habe der vorgeschriebene Biokraftstoffmindestanteil noch 6,25 % betragen und die „inländische“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester lediglich 273,40 € / 1.000 l betragen. Die rückwirkende Absenkung des vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 6,25% auf 5,25% und die Anhebung der „inländischen“ Steuerentlastung für Fettsäuremethylester von 273,40 € auf 303,40 € / 1.000 l habe sich zu ihren, der Klägerin, Gunsten nicht ausgewirkt, da sie nicht die Steuerschuldnerin gewesen sei. Die Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sei deswegen im vorliegenden Fall auf der Basis eines Biokraftstoffmindestanteils von 6,25 % und unter Zugrundelegung einer „inländischen“ Steuerentlastung auf Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 € / 1.000 l zu berechnen. Dies führe zu einer - um 14.538 € erhöhten - auf insgesamt 99.969 € festzusetzenden Steuerentlastung. Die vom HZA in seinem Bescheid vom 13. November 2009 vorgenommene Berechnung der Steuerentlastung stelle eine rechtswidrige Verletzung ihres, der Klägerin, geschützten Vertrauens in den Fortbestand der Rechtslage dar, die im Zeitraum des Erwerbs des hier in Rede stehenden Kraftstoffs gegolten habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2010 die Steuerentlastung auf 99.969,00 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das HZA steht auf dem Standpunkt, die Steuerentlastung sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nur für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse zu gewähren. In Höhe der von der Klägerin begehrten weiteren Entlastung in Höhe von 14.538,64 € fehle es aber an einer derartigen nachweislichen Versteuerung. Mit Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 sei u. a. § 37 a Abs. 3 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz dahingehend geändert worden, dass rückwirkend seit dem 01. Januar 2009 der einem Kraftstoff beizugebende Mindestanteil an Biokraftstoff von zuvor 6,25 % auf 5,25 % gesenkt worden sei. Daneben sei die in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG geregelte Steuerentlastung für Fettsäuremethylester rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um 30 € / 1.000 l erhöht worden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der – den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unbekannte – Schuldner der Energiesteuer rückwirkend eine Erstattung in Höhe von 14.538,65 € (Differenz zwischen der ursprünglichen Steuerschuld in Höhe von 99.969,33 € und der rückwirkend ermäßigten Steuerschuld in Höhe von 85.430,69 €) erhalten habe. Unter diesen Umständen könne hinsichtlich des von der Klägerin begehrten weiteren Entlastungsbetrages in Höhe von 14.538,64 € nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht habe.