Urteil
2 K 1414/09
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:1130.2K1414.09.0A
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, sind die Kosten der Gebäudeerrichtung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die auf der Veräußererseite tätige Personen personell miteinander verbunden sind, weil der Verkaufsberater des Grundstücksverkäufers, der auf den Abschluss des Bauvertrags hingewirkt, vereinbarungsgemäß für das Zustandekommen und die Abwicklung des Bauvertrags vom Bauunternehmen eine Provision erhält(Rn.11)
(Rn.12)
.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ( Az. des BFH: II B 72/12).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 23.11.2012 II B 72/12, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, sind die Kosten der Gebäudeerrichtung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die auf der Veräußererseite tätige Personen personell miteinander verbunden sind, weil der Verkaufsberater des Grundstücksverkäufers, der auf den Abschluss des Bauvertrags hingewirkt, vereinbarungsgemäß für das Zustandekommen und die Abwicklung des Bauvertrags vom Bauunternehmen eine Provision erhält(Rn.11) (Rn.12) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ( Az. des BFH: II B 72/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 23.11.2012 II B 72/12, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das FA die Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen und die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2008 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geändert. Im Einzelnen: Die Kosten der Gebäudeerrichtung sind dann in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn ein Erwerbsvertrag letztlich nicht auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, sondern vielmehr auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichtet ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Vertrag über den Grundstückserwerb zugleich die Errichtung des Gebäudes umfasst. Vielmehr kommt eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sogenannten einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist in einem derartigen Fall, dass die auf der Veräußererseite tätigen Personen bzw. Unternehmen gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dass dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar war (Urteil des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 3/97, BFH/NV 2000, 883 m.w.N.). Vorliegend waren die Firma C. und die Firma D. dadurch personell miteinander verbunden, dass der Zeuge R. zum einen für die Firma C. als Verkaufsberater tätig war und zum anderen nach seinen Angaben in der Zeugenvernehmung am 30. November 2011 auch eine vertragliche Vereinbarung mit der Firma D. hatte, wonach er für das Zustandekommen und die Abwicklung eines Bauvertrages eine Provision erhalten sollte. Der Senat ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen R. auch überzeugt davon, dass der Zeuge beim Kläger und seiner Ehefrau auf den Abschluss des Bauvertrages hingewirkt hat, und dass dieser Geschehensablauf für den Kläger und seine Ehefrau erkennbar war und sie ihn hingenommen haben. Denn der Zeuge hat in seiner Vernehmung eingeräumt, dass er mit dem Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen der Gespräche über den Grundstückserwerb auch über die Bebauung des Grundstücks gesprochen hat. Diese Gespräche bezogen sich zwar nach den Angaben des Zeugen in erster Linie auf die zulässige Bebauung des Grundstücks und „weniger“ auf einen konkreten Bauvertrag bzw. auf eine konkrete Baufirma. Der Senat entnimmt jedoch aus dieser Aussage, dass der Zeuge dem Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen der geführten Gespräche auch eine Bebauung des Grundstücks durch die Firma D. nahegebracht hat. Diese Annahme wird nach Auffassung des Senats dadurch bestätigt, dass der Zeuge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bauvertrages zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Firma D. andererseits eine Provision erhalten hat, welche nach den Angaben des Zeugen auch für das Zustandekommen des Vertrages gezahlt wurde. Der Senat sieht damit den Vortrag des Klägers als widerlegt an, wonach der Bauvertrag mit der Firma D. ohne jegliche Mitwirkung des Zeugen R. zustande gekommen sei. Unerheblich ist es, ob dem Kläger und seiner Ehefrau das gleichzeitige Tätigwerden des Zeugen für die Firma C. und die Firma D. subjektiv bekannt war, da es ausschließlich darauf ankommt, dass das Zusammenwirken auf der Veräußererseite objektiv erkennbar war. Diese objektive Erkennbarkeit war nach Auffassung des Senats deswegen gegeben, weil der Zeuge gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau erkennbar nicht nur für die Firma C. sondern auch – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des Abschlusses des Bauvertrages für die Firma D. tätig geworden ist. Ebenso ist es unbeachtlich, dass der Zeuge mit anderen Baufirmen ebenfalls Vereinbarungen über die Vermittlung von Bauverträgen abgeschlossen hatte. Entscheidend ist insoweit vielmehr lediglich, dass der Zeuge im vorliegenden Fall offenbar aufgrund der Vereinbarung mit der Firma D. tätig geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 06. Dezember 2004 ein unbebautes Grundstück von der ... Wohnbau GmbH (C.) als Miteigentümer zu je ½. Der Kaufpreis wurde mit 36.630,00 € vereinbart. Am 13./15. Dezember 2004 schlossen der Kläger und seine Ehefrau sodann einen Bauvertrag mit der D. GmbH und Wohnpark KG (D.) über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem erwähnten Grundstück zum Preis von 111.615,00 € ab. Nachdem der Beklagte (FA) aufgrund des vom Kläger und seiner Ehefrau ausgefüllten Fragebogens zur Grunderwerbsteuer sowie aufgrund des vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Bauvertrages keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag feststellen konnte, setzte er mit Bescheid vom 17. März 2005 die Grunderwerbsteuer gegen den Kläger auf 641,00 € (Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 36.630,00 € x ½ x 3,5 %) fest. Diese Festsetzung wurde bestandskräftig. Im Jahre 2008 erfuhr das FA sodann aufgrund entsprechender Anfragen bei der Firma D., dass der Zeuge R. gegenüber der Firma D. den Abschluss von Bauverträgen vermittelt hatte und für diese Vermittlung jeweils eine Provision erhalten hatte. Des Weiteren stellte das FA fest, dass der Zeuge auch für die „Auftragsvermittlung“ betreffend den Kläger und seine Ehefrau eine Provision von der Firma D. erhalten hatte. Schließlich stellte das FA fest, dass der Zeuge auch als Verkaufsberater und Kundenbetreuer für die Firma C. tätig gewesen war. Daraufhin sah das FA durch die Person und die Tätigkeit des Zeugen eine Verbindung zwischen der Firma C. und der Firma D. als gegeben an mit der Folge, dass nach Auffassung des FA der Grundstückserwerb und der Bauvertrag grunderwerbsteuerlich einen einheitlichen Erwerbsvorgang bildeten. Demgemäß änderte das FA mit Bescheid vom 12. November 2008 den ursprünglichen Bescheid vom 17. März 2005 und setzte die Grunderwerbsteuer erhöht auf 2.594,00 € ( x ½ x 3,5 %) fest. Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Zeuge R. habe zwar mit seiner Ehefrau und ihm für die Firma C. die Verhandlungen über den Grundstücksverkauf geführt. Die Kontaktaufnahme zu der Firma D. sowie zu verschiedenen anderen Baufirmen sei jedoch durch seine Ehefrau und ihn, den Kläger, aufgrund jeweils völlig freier eigener Entscheidung erfolgt; eine Beeinflussung oder sonstige Mitwirkung seitens des Zeugen R. im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss habe insoweit nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Grunderwerbsteuer vom 12. November 2008 in Form des Einspruchsbescheids vom 21. September 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA steht auf dem Standpunkt, dass durch die Aktivitäten des Zeugen R. im Zusammenhang mit dem vorliegend in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag sowie dem vorliegend in Rede stehenden Bauvertrag eine Verbindung zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen in der Weise hergestellt sei, dass grunderwerbsteuerlich ein einheitlicher Erwerbsvorgang vorliege. Denn der Zeuge R. sei zum einen als Verkaufberater für die Firma C. tätig geworden und habe zum anderen eine Provision für den Abschluss des Bauvertrages von der Firma D. erhalten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 den Zeugen R. vernommen zu der Frage, ob der Zeuge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bauvertrages zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Firma D. andererseits im Dezember 2004 irgendwelche auf den Vertragsabschluss gerichteten Tätigkeiten entfaltet hat; wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 Bezug genommen.