Zwischengerichtsbescheid
1 K 539/21
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft auf seinem Einspruchsschreiben an, begründet dies regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt.(Rn.20)
2. Andererseits besteht aber für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, Schriftstücke, die leicht und einwandfrei als fehlgeleitete Einspruchsschreiben erkennbar sind, im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt).(Rn.21)
3. In dem Zeitpunkt, in dem die unzuständige Behörde erkennt, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht wurde, hat sie die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann.(Rn.22)
4. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sie entweder den Rechtsbehelfsführer bzw. dessen Vertreter umgehend, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem das Versehen bekannt wird, telefonisch, per Fax oder per E-Mail darauf hinzuweisen, dass er einen fristgebundenen Schriftsatz bei der falschen Behörde eingereicht hat, um diesem Gelegenheit zu geben, den Fehler - soweit noch möglich - selbst zu korrigieren, oder sie hat den fristgebundenen Schriftsatz umgehend per Fax, eingescannt als E-Mail oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an die zuständige Behörde weiterzuleiten.(Rn.23)
5. Es ist als offenbar nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten der unzuständigen Behörde zu werten, wenn sie den fristgebundenen Schriftsatz nicht z.B. per Fax weiterleitet, sondern diesen stattdessen auf dem Postweg an die zuständige Behörde sendet (hier: mit der Folge des verspäteten Eingangs bei der zuständigen Behörde).(Rn.25)
6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 2/22)
Tenor
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des am 13. September 2019 verspätet beim Beklagten eingegangenen Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist mit der Folge, dass die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2021 rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft auf seinem Einspruchsschreiben an, begründet dies regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt.(Rn.20) 2. Andererseits besteht aber für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, Schriftstücke, die leicht und einwandfrei als fehlgeleitete Einspruchsschreiben erkennbar sind, im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt).(Rn.21) 3. In dem Zeitpunkt, in dem die unzuständige Behörde erkennt, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht wurde, hat sie die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann.(Rn.22) 4. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sie entweder den Rechtsbehelfsführer bzw. dessen Vertreter umgehend, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem das Versehen bekannt wird, telefonisch, per Fax oder per E-Mail darauf hinzuweisen, dass er einen fristgebundenen Schriftsatz bei der falschen Behörde eingereicht hat, um diesem Gelegenheit zu geben, den Fehler - soweit noch möglich - selbst zu korrigieren, oder sie hat den fristgebundenen Schriftsatz umgehend per Fax, eingescannt als E-Mail oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an die zuständige Behörde weiterzuleiten.(Rn.23) 5. Es ist als offenbar nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten der unzuständigen Behörde zu werten, wenn sie den fristgebundenen Schriftsatz nicht z.B. per Fax weiterleitet, sondern diesen stattdessen auf dem Postweg an die zuständige Behörde sendet (hier: mit der Folge des verspäteten Eingangs bei der zuständigen Behörde).(Rn.25) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 2/22) Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des am 13. September 2019 verspätet beim Beklagten eingegangenen Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist mit der Folge, dass die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2021 rechtswidrig war. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 99 Abs. 2 i.V.m. § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Zwischengerichtsbescheid. Der Erlass eines Gerichtsbescheids ist insoweit zulässig (Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 99, Rz. 9; Finanzgericht - FG - Hamburg, Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2011 3 K 122/10, DStRE 2012, 759). Da das Zwischenurteil als Gerichtsbescheid ergeht, ist eine Anhörung der Beteiligten entbehrlich, da die Möglichkeit hierzu in angemessener Weise durch § 90a Abs. 2 FGO gewährleistet wird (Stapperfend, a.a.O., Rz. 14; BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BStBl. II 1999, 28). Bei der hier streitgegenständlichen Vorfrage der Zulässigkeit des Einspruchs aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine sachdienliche Vorabentscheidung über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu bejahen (Stapperfend, a.a.O., Rz. 13; BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO ist zu gewähren, da der Kläger bzw. dessen Vertreter ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluss vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl. II 2002, 835) eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden dürfen und im Zweifel diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug verdient, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet. Daraus ergeben sich für die Prüfung der Voraussetzungen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, folgende Grundsätze: Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft an, begründet dies einerseits regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt. Andererseits besteht aber für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten; hat die unzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Was unter den Begrifflichkeiten „im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Die Weiterleitung eines erkennbar fristwahrenden Schriftsatzes erfordert nicht, dass die Behörde, der der Schriftsatz irrtümlich zugeleitet wurde, selbst eine Überprüfung der Frist vornimmt. Es besteht aber nach Auffassung des Senats in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich eingereicht wurde, nicht zuletzt im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Bürgern, Behörden und Gerichten die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann. Hieraus lässt sich als Mindestanforderung herleiten, dass entweder der Rechtsbehelfsführer bzw. dessen Vertreter umgehend, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem das Versehen bekannt wird, telefonisch, per Fax oder per E-Mail darauf hingewiesen wird, dass er einen fristgebundenen Schriftsatz bei der falschen Behörde eingereicht hat, um diesem Gelegenheit zu geben, den Fehler - soweit noch möglich - selbst zu korrigieren, oder aber dass das Einspruchsschreiben umgehend per Fax, eingescannt als Email oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Laut Aktenlage hat das FA im Zeitpunkt, in dem der Irrläufer erkannt wurde, keinen Kontaktversuch mit dem Bevollmächtigten des Klägers unternommen, so dass letzterer keine Gelegenheit hatte, seinen Fehler vor Fristablauf zu korrigieren, was zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Das FA hat auch nicht etwa in Ansehung der Tatsache, dass es sich um einen fristgebundenen Schriftsatz handelt, eine zeitgemäße und hierfür übliche Kommunikationsform, wie beispielsweise eine Übersendung per Fax gewählt. Wäre das Einspruchsschreiben am 5. September 2019 an den Beklagten gefaxt worden, wäre der Einspruch auch rechtzeitig eingegangen. Der Schriftsatz wurde hingegen am 5. September 2019 auf dem Postweg versandt und gelangte dann acht Tage später zum Beklagten. Eine derartige Vorgehensweise erscheint dem Senat zumindest als offenbar nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten der Behörde. 3. Die Revision wird zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Zu der Frage, ob die Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wenn dieser in den Postgang gegeben wird, liegen unterschiedliche höchstrichterliche, auch der hier vertretenen Rechtsansicht widersprechende Entscheidungen vor (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 127/04, juris). 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten, da die Entscheidung als Zwischenurteil ergeht. Die Beteiligten streiten darüber, ob Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gemäß § 110 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist. Der Kläger wurde mit Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 1. August 2019 im Schätzungswege veranlagt. Festgesetzt wurde Einkommensteuer i.H.v. €. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 4. September 2019 beim Finanzamt (FA) Einspruch ein. Am Folgetag, dem 5. September 2019, wurde das Einspruchsschreiben vom FA postalisch an den Beklagten weitergeleitet, wo es am 13. September 2019 einging. Am 9. Oktober 2019 wurde die Steuererklärung für das Streitjahr dem Beklagten elektronisch übermittelt. Mit Schreiben vom 16. September 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Einspruchsfrist am 5. September 2019 abgelaufen und der am 13. September 2019 bei ihm eingegangene Einspruch verspätet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Am 30. September 2019 beantragte der Bevollmächtige des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, dass die gut ausgebildete und hinreichend überwachte, zuständige Mitarbeiterin aufgrund einer ihm nicht erkennbaren Überlastung unter anderem aufgrund von Vertretungen anderer Kolleg:innen und einer ungünstigen Diagnose versehentlich die Adressverwaltung nicht aktualisiert hatte und daher im Einspruchsschreiben das falsche Finanzamt als Adressat aufgeführt wurde. Nach einem zwischenzeitlichen Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Az. VI R 41/17 (Urteil vom 28. April 2020, BStBl. II 2020, 531) verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2021 als unzulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Am 2. August 2021 wurde Klage erhoben. Der Kläger meint, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren und der streitgegenständliche Steuerbescheid entsprechend der eingereichten Steuererklärung zu ändern. Die mit der Bearbeitung des Falles (Pflege der Adressverwaltung, Vorbereitung der Schriftsätze, etc.) betraute Mitarbeiterin sei aufgrund einer nachteiligen Diagnose, über die sie den Bevollmächtigten in Unkenntnis gelassen habe, unachtsam gewesen. Da die Mitarbeiterin fachlich versiert und eingearbeitet und auch sonst stets zuverlässig gewesen sei, habe sich eine Kontrolle dieses einen Einspruchsschriftsatzes nicht als erforderlich gezeigt. Die Mitarbeiter:innen würden regelmäßig geschult und auch überwacht. Eine totale Überwachung und Kontrolle sei daher nicht angezeigt. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 1. August 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2021 aufzuheben und ihn - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - entsprechend der eingereichten Steuererklärung zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Ausführungen zu den Mitarbeiter:innen des Bevollmächtigten könnten dahinstehen, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit die persönliche Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Schreibens übernommen habe, so dass ein entschuldbares Büroversehen der Mitarbeiterin ausscheide (Hinweis auf BFH, Az. III B 51/99 und I R 59/01). Wiedereinsetzung sei auch nicht deshalb zu gewähren, weil im FA der Einspruch ordnungsgemäß behandelt worden sei. Der Einspruch sei im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne schuldhaftes Zögern auf dem Postweg weitergeleitet worden (Hinweis auf BVerfG, Az. BvR 476/01). Es fehle insoweit an einer Pflichtverletzung, insbesondere müssten die Behördenmitarbeiter einer unzuständigen Behörde - wie im Streitfall die des FA - weder den Inhalt eines Schreibens prüfen noch eine Fristberechnung vornehmen (Hinweis auf BFH, Az. X B 3/91). Dem Senat haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Akten (Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten, zwei Bände) vorgelegen.