Beschluss
1 V 47/12
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0119.1V47.12.0A
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Leitsätze
1. Enthält der Beschluss des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung (hier: eines Haftungsbescheides) keine zeitliche Beschränkung und erging der Beschluss vor Klageerhebung, endet die gerichtlich ausgesprochene Aussetzung nicht einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die äußerste zeitliche Grenze der finanzgerichtlichen Aussetzung ist - unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist - der Tag ein Monat nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens (Rn.18)
(Rn.19)
.
2. Von einer stillschweigenden Befristung der Aussetzungsanordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass das Gericht die Aussetzung der Sache nach eigentlich mit einer Befristung verbinden wollte (Rn.23)
.
3. Die nach § 69 FGO ergehende Entscheidung des Finanzgerichts kann nur für die Zeit der Anhängigkeit der Hauptsache in dieser Instanz wirken. Eine Bindung des Revisionsgerichts an diese Entscheidung tritt nicht ein, weil mit der Erhebung der Revision das Revisionsgericht als Gericht der Hauptsache ausschließlich für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.1985 V S 4/85)(Rn.19)
.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der in dem Haftungsbescheid vom 07. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 begründeten Forderungen bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens (Aktenzeichen: 1 K 1264/11, zuvor: 5 K 1264/11) zu unterlassen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält der Beschluss des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung (hier: eines Haftungsbescheides) keine zeitliche Beschränkung und erging der Beschluss vor Klageerhebung, endet die gerichtlich ausgesprochene Aussetzung nicht einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die äußerste zeitliche Grenze der finanzgerichtlichen Aussetzung ist - unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist - der Tag ein Monat nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens (Rn.18) (Rn.19) . 2. Von einer stillschweigenden Befristung der Aussetzungsanordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass das Gericht die Aussetzung der Sache nach eigentlich mit einer Befristung verbinden wollte (Rn.23) . 3. Die nach § 69 FGO ergehende Entscheidung des Finanzgerichts kann nur für die Zeit der Anhängigkeit der Hauptsache in dieser Instanz wirken. Eine Bindung des Revisionsgerichts an diese Entscheidung tritt nicht ein, weil mit der Erhebung der Revision das Revisionsgericht als Gericht der Hauptsache ausschließlich für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.1985 V S 4/85)(Rn.19) . Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der in dem Haftungsbescheid vom 07. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 begründeten Forderungen bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens (Aktenzeichen: 1 K 1264/11, zuvor: 5 K 1264/11) zu unterlassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Antrag ist begründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen geboten erscheint. Notwendige Voraussetzung für eine solche gerichtliche Anordnung sind, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden [vgl. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 114 Abs. 3 FGO]. 1. Hiernach ist dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, denn ein Anordnungsanspruch ist ersichtlich gegeben. Die Antragstellerin hat Anspruch darauf, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Haftungsbescheid vom 07. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 verschont zu werden. Nach § 361 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO wird durch die Erhebung des Einspruchs oder der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt. Insoweit ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, von ihm erlassene Verwaltungsakte trotz eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens zwangsweise zu vollstrecken. Hiermit übereinstimmend bestimmt § 251 Abs. 1 Satz 1 AO, dass Verwaltungsakte – nur dann – vollstreckt werden dürfen, wenn ihre Vollziehung nicht ausgesetzt (oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt) ist. Hiernach ist der Antragsgegner gehindert, (in zulässiger Weise) Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des streitigen Haftungsbescheides zu ergreifen, denn die in § 251 Abs. 1 Satz 1 AO benannte Vollstreckungsvoraussetzung ist nicht gegeben, weil der Beschluss des Gerichts, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen, unverändert wirksam ist. a. Auszugehen ist zunächst davon, dass das Gericht die Vollziehung des Haftungsbescheides in seinem Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) – der in dem Beschluss vom 27. August 2009 (Aktenzeichen: 1 V 918/09) ausschließlich in Bezug auf die angeordnete Sicherheitsleistung abgeändert wurde – in voller Höhe angeordnet hat. Der Beschluss enthält weder im Tenor noch in den der Entscheidung beigefügten Begründung Angaben zu einer Befristung dieser Anordnung. Ist die Anordnung des Gerichts hiernach an sich auch „unbefristet“ wirksam, ist allerdings zu beachten, dass die nach § 69 FGO ergehende Entscheidung des Finanzgerichts nur für die Zeit der Anhängigkeit der Hauptsache in dieser Instanz wirken kann. Eine Bindung des Revisionsgerichts an diese Entscheidung tritt nicht ein, weil mit der Erhebung der Revision das Revisionsgericht als Gericht der Hauptsache ausschließlich für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig ist [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1985 – V S 4/85 – BFH/NV 1986, S. 183 (184)]. Äußerste zeitliche Grenze für die Wirksamkeit des Beschlusses vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) ist hiernach - unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist - der Tag ein Monat nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens (Aktenzeichen: 1 K 1264/11, zuvor: 5 K 1264/11). b. Eine weitergehende zeitliche Einschränkung der Wirksamkeit des Beschlusses vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) ist hingegen nicht gegeben. Bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung ist zwar zu beachten, dass die Frage der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1985 – V S 4/85 – BFH/NV 1986, S. 183 (184)]. Aus der Maßgabe, die Aussetzung der Vollziehung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen, wird teilweise – wie augenscheinlich auch von dem Antragsgegner – die Schlussfolgerung gezogen, dass ein gerichtlicher Aussetzungsbeschluss, der eine ausdrückliche Befristung der Aussetzung nicht enthält, dahin ausgelegt werden könne oder sogar auszulegen sei, dass die Aussetzung der Vollziehung nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gewährt worden sei [vgl. auch: Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2011, § 69 FGO RdNr. 906; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2011, § 69 FGO RdNr. 85]. Betrachtet man das Einspruchsverfahren im Verhältnis zum anschließenden Klageverfahren als eigenständigen Verfahrensabschnitt, käme mithin eine Auslegung des Beschlusses vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) dahingehend in Betracht, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Ergehen der Einspruchsentscheidung oder spätestens mit Ablauf der Klagefrist endet. Der genannten Auffassung ist insofern zuzustimmen, als es im Allgemeinen angezeigt sein wird, dass das Gericht die Aussetzung der Vollziehung auf einen bei ihm bereits während das Einspruchsverfahrens gestellten Aussetzungsantrag auf den Zeitraum bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung begrenzt [so ausdrücklich: FG Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart), Beschluss vom 29. März 1984 – IX V 440/83 – EFG 1984, S. 564; Koch, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 69 RdNr. 151]. Diese im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens zweifelsohne sachgerechte Einschätzung bedeutet indes nicht zwingend, dass eine nach ihrem Wortlaut ohne Befristung angeordnete Aussetzung der Vollziehung nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ihre Wirksamkeit verliert. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Gerichts gestellt ist und das Finanzgericht deshalb die Wahl hat, ob die Aussetzung „nur“ für die Dauer des Einspruchsverfahrens oder auch für ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren angeordnet wird [so ausdrücklich: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Juni 2001 – 6 V 1764/01 – EFG 2001, S. 1308]. Von dem dargelegten Ansatz ausgehend kann deshalb von einer - stillschweigend - vorgenommenen Befristung der Aussetzung der Vollziehung nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass das Gericht die Aussetzung der Sache nach eigentlich mit einer Befristung verbinden wollte. Dafür ist jedoch im Streitfall nichts ersichtlich. Die Annahme einer stillschweigenden Befristung der Aussetzungsanordnung wäre etwa denkbar, wenn der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung nur für das Einspruchsverfahren beantragt und das Gericht bei der Abfassung des Entscheidungstenors versehentlich die entsprechende Befristung seiner Aussetzungsanordnung unterlassen hat. Im Streitfall kann davon aber nicht ausgegangen werden, denn die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 die Aussetzung des Haftungsbescheides nach § 69 Abs. 3 FGO in voller Höhe beantragt, ohne dieses Begehren weiter einzuschränken oder zu begrenzen. Auch aus der in der Antragsschrift angeführten Begründung ist eine Beschränkung des Antrages auf das Einspruchsverfahren nicht zu entnehmen. Der Antrag wurde mithin ohne Befristung gestellt und diese in dem Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) – antragsgemäß – ohne Befristung gewährt. Die Auslegung des Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) kann mithin nur zu dem Ergebnis führen, dass die Aussetzung der Vollziehung – soweit der Haftungsbescheid nicht aufgehoben wurde – erst enden soll, wenn das Finanzgericht mangels Zuständigkeit nicht mehr befugt ist, eine entsprechende Anordnung zu treffen. c. Die dargelegte Auslegung, dass für die Annahme einer Befristung der Aussetzung der Vollziehung kein Raum ist, steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes nur, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Vollziehung auszusetzen ist, jeder Verfahrensabschnitt gesondert zu betrachten ist. Soweit der Bundesfinanzhof bei der Betrachtung der Verfahrensabschnitte in einigen Entscheidungen zu der Ergebnis kommt, dass die Aussetzungsanordnung (des Finanzgerichtes) am Ende des Verfahrensabschnittes – nämlich des Klageverfahrens – wirkungslos werde, beruht diese Erkenntnis jedoch nicht auf einer Betrachtung der Verfahrensabschnitte. Entscheidender Kriterium ist vielmehr die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Finanzgerichts einerseits und des Bundesfinanzhofes andererseits [so etwa in: BFH, Beschluss vom 03. Januar 1978 – VII S 13/77 – BStBl. II 1978, S. 157 (158)]. Dass diese Abgrenzung mit dem Ende eines Verfahrensabschnittes – nämlich des Klageverfahrens – und dem Anfang eines neuen Verfahrensabschnittes - des Revisionsverfahrens - zusammenfällt, mag zu der Annahme verleiten, dass eine Aussetzungsanordnung stets am Ende des jeweiligen Verfahrensabschnittes ihre Wirkung verliere, gilt so aber nur im Verhältnis zwischen den Verfahren vor den Gerichten verschiedener Instanzen. Hierin unterscheidet sich der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt, denn das von den Beteiligten angerufene Finanzgericht ist sowohl für das Einspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren befugt, eine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Gegen die Annahme, dass eine Aussetzung der Vollziehung stets am Ende des jeweiligen Verfahrensabschnittes ende, lässt sich außerdem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anführen, dass die Aussetzungsentscheidung eines Finanzamtes - in Bezug auf Zinsansprüche - Tatbestandswirkung habe mit der Folge, dass der Ausspruch (Tenor) der Aussetzungsentscheidung verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung bestimme [BFH, Urteil vom 18. Juli 1994 – X R 33/91 – BStBl. 1995, S. 4 (6)]. Werde die Aussetzungsentscheidung nicht unter eine auflösende Bedingung gestellt, z.B. bis zum Eintritt eines – hinreichend genau bestimmten – Ereignisses befristet, so bestehe sie fort, bis die Vollziehungsaussetzung aufgehoben werde [BFH, Beschluss vom 15. Juni 1998 – VII B 32/98 – BFH/NV 1999, S. 7 (8)]. Da auch die gerichtliche Aussetzung entsprechende Wirkungen für die ggf. entstehenden Zinsansprüche hat, dürfte Einiges dafür sprechen, dass die angeführten Erwägungen für die gerichtliche Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung sinngemäß gelten. Auch hiernach wäre mithin davon auszugehen, dass der Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) einer Auslegung im Sinne einer Befristung auf die Dauer des Einspruchsverfahrens nicht zugänglich ist. 2. Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, denn der Antragsgegner vertritt nicht nur die Rechtsansicht, dass eine Vollstreckung zulässig sei, sondern hat darüber hinaus nach den in dieser Hinsicht übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in Form der Ausbringung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits mit der Zwangsvollstreckung begonnen. Es erscheint auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin angesichts der ausgebrachten Pfändung gehindert ist, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten bzw. fortzuführen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners, die dieser wegen der Forderungen aus einem Lohnsteuer-Haftungsbescheides ausgebracht hat. Die Antragstellerin betreibt einen Großhandel mit Altreifen. In der Zeit vom 19. März 2007 bis zum 10. September 2008 führte das Finanzamt H. in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt M. und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgte eine Schätzung der nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge. Diesen Schätzungen folgend nahm das Finanzamt H. die Antragstellerin mit Haftungsbescheid vom 07. November 2008 für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 als Haftungsschuldnerin in Anspruch für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 253.296,90 Euro. Nach Erhebung des Einspruchs beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 bei Gericht, die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 07. November 2008 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung in voller Höhe auszusetzen. Das Gericht setzte darauf die Vollziehung des genannten Haftungsbescheides mit Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 253.296,90 Euro aus. Mit Beschluss vom 27. August 2009 (Aktenzeichen: 1 V 918/09) hob das Gericht sodann die Anordnung der Sicherheitsleistung – unter Beibehaltung der Aussetzungsanordnung – auf. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Beschluss verfügte der Antragsgegner (als Rechtsnachfolger des zwischenzeitlich aufgelösten Finanzamtes H.) unter dem 21. Oktober 2009 die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ohne Sicherheitsleistung. Das an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichtete Schreiben enthält außerdem den Hinweis, dass die – auf Grund des Beschlusses des Gerichts erfolgende – Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens ende. Der Antragsgegner änderte den angefochtenen Haftungsbescheid im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 dahingehend ab, dass die Haftungssumme in Bezug auf die Lohnsteuer 2006 [einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag] vermindert wurde, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Antragstellerin hat am 27. Oktober 2011 bei Gericht Klage gegen den Haftungsbescheid vom 07. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 erhoben (Aktenzeichen: 1 K 1264/11, zuvor: 5 K 1264/11), über die noch nicht entschieden ist. Der Antragsgegner brachte unter dem 20. Dezember 2011 eine Pfändung des Guthabens der Antragstellerin auf dem bei der ... geführten Konto aus wegen einer Forderung (aus dem genannten Haftungsbescheid) in Höhe von 81.146,45 Euro. Die Antragstellerin hat am 17. Januar 2012 einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Sie macht geltend, der Antragsgegner vollstrecke, obwohl er dazu in Ansehung der Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2009 (Aktenzeichen: 1 V 93/09) und vom 27. August 2009 (Aktenzeichen: 1 V 918/09) nicht berechtigt sei. Sie – die Antragstellerin – verfüge aufgrund der ausgebrachten - der Antragstellerin selbst aber noch nicht zugestellten - Pfändung nicht mehr über liquide Mittel. Auf Nachfrage habe der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung nach seiner Auffassung nur bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegolten habe. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu untersagen, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 07. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2011 zu betreiben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Senat hat eine Klagenebenakte Lohnsteuerhaftung vorgelegen.