Urteil
9 K 9006/22
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2023:0330.9K9006.22.00
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Leitsätze
Die Anbringung einer Klage bei einer unzuständigen Behörde (hier: einem Finanzamt) vermag die Klagefrist nicht zu wahren, wenn die Klage nicht vor Ablauf der Frist bei dem zuständigen FG eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Literatur; hier: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen zumindest "leicht fahrlässigen" Handelns, weil der Klägerin oder ihrem Vertreter bei Einreichung der Klageschrift beim Finanzamt hätte auffallen müssen, dass das Finanzamt eine ganz andere Behördenbezeichnung und auch eine ganz andere Adresse hat als das FG Berlin-Brandenburg).(Rn.44)
(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anbringung einer Klage bei einer unzuständigen Behörde (hier: einem Finanzamt) vermag die Klagefrist nicht zu wahren, wenn die Klage nicht vor Ablauf der Frist bei dem zuständigen FG eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Literatur; hier: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen zumindest "leicht fahrlässigen" Handelns, weil der Klägerin oder ihrem Vertreter bei Einreichung der Klageschrift beim Finanzamt hätte auffallen müssen, dass das Finanzamt eine ganz andere Behördenbezeichnung und auch eine ganz andere Adresse hat als das FG Berlin-Brandenburg).(Rn.44) (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. A. Das Gericht war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an einer Entscheidung über die seit Januar 2022 beim FG anhängige Klage dadurch gehindert, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2023 eine Verschiebung der Entscheidung beantragt hat, um ihr Gelegenheit zu geben, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten zu lassen. Die Klägerin hatte aufgrund der Klageeinreichung bereits mehr als ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung sowie des Erhaltes der Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 24. Februar 2023 ausreichend Zeit gehabt, sich ggfs. im Vorfeld der mündlichen Verhandlung um die Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu kümmern (vgl. dazu allgemein: Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 91 Rz. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). B. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht eingehalten. Denn die Klageschrift vom 5. Januar 2022 ist erst am 11. Januar 2022 und damit einen Tag zu spät beim FG Berlin-Brandenburg eingegangen. Gemäß dem Inhalt der Postzustellungsurkunde von Frau O… als Mitarbeiterin der P… AG vom 10. Dezember 2021 ist die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Dezember 2021 der Klägerin am Freitag, den 10. Dezember 2021 förmlich zugestellt worden. Gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 FGO sowie §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist damit die einmonatige Klageerhebungsfrist am Montag, den 10. Januar 2022 abgelaufen (vgl. dazu allgemein: FG München, rkr. Urteil vom 23. Juni 2006 – 5 K 1041/06, juris). Die Klageschrift ist aber erst einen Tag später, also am Dienstag, den 11. Januar 2022 beim FG eingegangen. Die unstreitigen Umstände, dass die Klageschrift gemäß behördlichem Eingangstempel bereits am 7. Januar 2022 beim Finanzamt L… eingegangen ist und dass diese Behörde die Klageschrift anschließend an das FG weitergeleitet hat, führt nicht dazu, dass die einmonatige Klageerhebungsfrist im Sinne von § 47 FGO als eingehalten gilt. Denn die Klageschrift war nicht an eine Behörde adressiert und ist dort auch nicht eingegangen, die in § 47 Abs. 2 FGO als hierfür zuständige Behörde erwähnt ist (vgl. dazu im Einzelnen: FG München, a.a.O.; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 8; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 146 m. w. N. ). Die Anbringung einer Klage bei einer unzuständigen Behörde vermag die Klagefrist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu wahren, wenn – wie im vorliegenden Fall gegeben – diese nicht vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen FG eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. dazu allgemein: Brandis, a.a.O.; Steinhauff, a.a.O., § 47 FGO Rz. 149; von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 159). Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Nichteinhaltung der Klagefrist im Sinne von § 56 FGO sind für das Gericht nicht ersichtlich. Der Klägerin oder ihrem Vertreter hätte bei Einreichung der Klageschrift beim Finanzamt L… auffallen müssen, dass das Finanzamt L… eine ganz andere Behördenbezeichnung als das FG Berlin-Brandenburg hat und dass das Finanzamt auch eine ganz andere Adresse hat als das FG, nämlich einerseits „M…-straße“ (= FA) sowie andererseits „N…-straße“ (= FG). Somit war das Verhalten der Klägerin oder des insoweit für sie handelnden Vertreters zumindest „leicht fahrlässig“ und damit nicht „schuldlos“ im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO. C. Die Klage ist auch unbegründet, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung der Meinung sein sollte, dass die Klage doch zulässig sei. Der Haftungsbescheid vom 26. Mai 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird zur Entlastung des Gerichts gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2021 verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Haftung nach § 71 AO nach der BFH-Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht in Höhe des vollständigen Steuerschadens mit sich bringt und dass im Falle einer persönlichen Haftung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) das Ermessen der Finanzbehörde dahingehend „vorgeprägt“ ist, dass es bei einem eventuellen Vorhandensein mehrerer Haftungsschuldner in jedem Fall sachgerecht ist, den Steuerhinterzieher/die Steuerhinterzieherin persönlich in Haftung zu nehmen (vgl. dazu nur: BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 – VII B 54/01, ZfZ 2002, 55; vom 11. Februar 2002 – VII B 323/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2002, 891; BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 – XI R 3/03, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 919; BFH-Beschluss vom 13. August 2007 – VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; BFH-Urteile vom 5. August 2010 – V R 13/09, Höchstrichterliche Finanzrundschau – HFR – 2011, 197; Jatzke, in: Gosch, a.a.O., § 71 AO Rz. 14, Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.; § 71 AO Rz. 30 und 31, jeweils m. w. N.). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. E. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich ist. Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als frühere Mitgeschäftsführerin einer B… GmbH mit Sitz in C… (künftig: GmbH) wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 59 149,63 EUR unter Berufung auf § 71 der Abgabenordnung (AO) persönlich in Haftung nehmen kann. Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx. Juni 2011 (UR-Nr. … des Notars D… aus C…) gegründet und am xx. August 2011 in das Handelsregister beim Amtsgericht C… eingetragen. Die 19… in Polen geborene Klägerin, die bislang nach eigenen Angaben als Hausfrau tätig war (vgl. den o. g. Gesellschaftsvertrag), übernahm einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 23 750,00 EUR und der 19… geborene E… aus C…, von Beruf Internetdienstleister, einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 1 250,00 EUR am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 25 000,00 EUR. Der 19… in xxx geborene und in C… wohnhafte Herr F… übernahm als Lebensgefährte der Klägerin beim o. g. Notartermin die Funktion eines Dolmetschers. Die Klägerin sowie Herr E… wurden jeweils zu alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführern bestellt. Über das Vermögen des Herrn F… war im Jahr 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war die Herstellung sowie der Handel mit Möbeln aller Art, […]. Ein weiterer Unternehmensgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kfz-Teilen sowie Zubehör. Frau Steuerberaterin G… aus C… erstellte für die GmbH Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 sowie die dazugehörigen Jahressteuererklärungen. Die Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen weisen jeweils die Unterschriften der Klägerin und des Herrn E… als Mitgeschäftsführer der Gesellschaft auf (Eingang beim Beklagten am 6. Juni 2013 für das Jahr 2011 sowie am 12. März 2014 für das Jahr 2012). Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte Frau G… dem Beklagten mit, dass sie ab sofort nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Gesellschaft betrieb im Wesentlichen den Handel mit Einbauküchen und Einbauküchenelementen polnischer Hersteller über ein in C… gelegenes Küchenstudio. Mittels Schreiben vom 2. Januar 2012 gestattete der Beklagte der GmbH gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, rückwirkend ab dem Jahr 2011 ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Am 30. November 2011 reichte die GmbH außerdem beim Beklagten einen Antrag auf Dauerfristverlängerung im Sinne der §§ 46 – 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) ein, dem der Beklagte stattgab. Die GmbH erklärte folgende Umsätze und Betriebsergebnisse: Umsatz: Betriebsergebnis: 27.6.- 31.12.2011 32 456,39 EUR + 257,50 EUR 2012 49 915,43 EUR ./. 1 898,41 EUR Nach ihren betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 2013 und 2014 erzielte die GmbH in jenen Jahren folgende Umsätze und Betriebsergebnisse (vgl. Gutachten im Insolvenzantragsverfahren vom 13. März 2015, Seite 3): Umsätze: Betriebsergebnisse: 2013: 21 038,00 EUR ./. 3 978,00 EUR 2014: 14 555,00 EUR ./. 24 580,00 EUR Mangels Einreichung einer Umsatzsteuererklärung durch die GmbH für das Streitjahr 2012 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 19. September 2013 auf ./. 1 667,52 EUR fest. Der Bescheid begründete eine Nachzahlungspflicht in Höhe von 338,01 EUR und erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Am 12. März 2014 reichte die GmbH die ausstehende Umsatzsteuererklärung 2012 beim Beklagten ein, die eine Zahllast in Höhe von ./. 1 917,54 EUR auswies (voll umsatzsteuerpflichtige Umsätze: 21 506,00 EUR; umsatzsteuerfreie Umsätze: 29 766,00 EUR). Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu und stellte diese am 21. März 2014 zum Soll, was zu einem Guthaben der GmbH per 31. März 2014 in Höhe von 250,02 EUR führte. Mangels Einreichung von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2013 und 2014 schätzte der Beklagte jeweils die Besteuerungsgrundlagen und setzte folgende Umsatzsteuer fest: Bescheid vom 19. Februar 2015 betr. USt 2013 in Höhe von ./. 408,62 EUR (entspricht den vorangemeldeten Beträgen; Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) Bescheid vom 17. August 2015 betr. USt 2014 in Höhe von ./. 2 843,84 EUR (entspricht den vorangemeldeten Beträgen) Am 18. August 2015 errechnete der Beklagte intern eine Umsatzsteuer-Zahllast für das Rumpfgeschäftsjahr 2015 in Höhe von ./. 54,04 EUR, was zu einem Guthaben in Höhe von 9,06 EUR führte. Am xx. Januar 2015 beantragte die GmbH beim Amtsgericht C… die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der vom Insolvenzgericht als Gutachter bestellte Rechtsanwalt H… als C… ermittelte noch vorhandene Aktiva im Umfang von 234,09 EUR, denen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 33 629,87 EUR gegenüberstanden (davon Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von rund 29 000,00 EUR). Mit Beschluss vom xx. März 2015 wies das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Am xx. August 2015 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer vom Beklagten bei der GmbH durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde gegen die Klägerin und Herrn E… als Mitgeschäftsführer sowie gegen Herrn F… als „faktischen Geschäftsführer“ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 2012 bis 2015 eingeleitet (vgl. „Steuerlichen Bericht“ des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen C… – künftig: FA FuSt - vom 8. Januar 2021). Die weiteren Ermittlungen ergaben aus Sicht des FA FuST, dass in den Streitjahren Einzahlungen und Gutschriften mit Küchenmöbelverkäufen im hohen „fünf- bzw. sechsstelligen Bereich auf das Konto der formellen Geschäftsführerin“ (= Klägerin) eingegangen seien. Daraus würden sich folgende Mehrbeträge bei den steuerpflichtigen Umsätzen und den Vorsteuern sowie den Gewinnen ergeben: 2012: 2013: 2014: 2015 Mehr-Umsätze 117 605,00 EUR 125 776,00 EUR 68 882,00 EUR 56 775,00 EUR Mehr-Vorsteuern 3 351,74 EUR 3 584,62 EUR 1 963,14 EUR 1 618,09 EUR Mehr-Gewinn 4 718,13 EUR 4 305,16 EUR 2 461,06 EUR 2 313,84 EUR Der Beklagte folgte der Auffassung des FA FuSt und erstellte am 29. Januar 2021 unter Berufung auf den o. g. Bericht vom 8. Januar 2021 „Probeberechnungen“ bezüglich der sich diesbezüglich ergebenden Umsatzsteuernachforderungen: 2012: 2013: 2014: 2015: Umsatzsteuer: 17 075,67 EUR 19 904,20 EUR 8 280,60 EUR 9 115,12 EUR Nachforderung: 18 993,21 EUR 20 312,82 EUR 11 124,44 EUR 9 169,16 EUR Mittels Schreiben vom 24. Februar 2021 sowohl an die Klägerin als auch an Herrn E… sowie Herr F… forderte der Beklagte unter gleichzeitiger Übersendung des o. g. Berichts des FA FuSt vom 8. Januar 2021 sowie der o. g. „Probeberechnungen“ und Hinweis auf die §§ 69 und 71 AO die jeweiligen Briefadressaten auf, in einem ebenfalls beigefügten „Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme“ Angaben über die finanziellen Verhältnisse der GmbH im Haftungszeitraum (9. März 2012 bis 24. Februar 2021) zu machen. Die Klägerin antwortete auf das Schreiben vom 24. Februar 2021 nicht. Herr E… teilte mit Schreiben vom 27. April 2021 u. a. mit, dass das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren am 19. April 2021 gemäß § 153 a der Strafprozessordnung eingestellt worden sei, nachdem er die ihm erteilten Auflagen erfüllt habe. Den ausgefüllten Berechnungsbogen fügte er seinem Antwortschreiben bei. Nach seiner Erinnerung seien im o.g. Haftungszeitraum keine Gläubiger bevorzugt befriedigt worden. Herr F… bat mittels Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt I… aus J…) vom 10. März 2021 um Fristverlängerung für eine Stellungnahme bis zum 16. April 2021, gab aber in der Folgezeit keine Stellungnahme ab. Unter dem Datum „26. Mai 2021“ erließ der Beklagte unter Berufung auf § 71 AO gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über insgesamt 59 599,93 EUR. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Steuerart: Fiktive Fälligkeit: Betrag: USt 01 – 12/12 10.03.2012 18 993,21 EUR USt 1. bis 4. Vj. 2013 10.05.2013 20 312,82 EUR USt 1. bis 4. Vj. 2014 10.05.2014 11 124,44 EUR USt 1. bis 2. Vj. 2015 10.05.2015 9 169,16 EUR Zur Begründung der persönlichen Haftungsinanspruchnahme der Klägerin führte der Beklagte aus, dass die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der GmbH durch folgende Verhaltensweisen mehrfach vorsätzlich den Tatbestand einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht habe: - Einreichung objektiv unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2012 sowie 1. Quartal 2013 bis 2. Quartal 2015 - Einreichung einer objektiv unzutreffenden Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 Die Steuerfahndungsstelle habe festgestellt, dass in dem relevanten Zeitraum Einzahlungen und Gutschriften im Zusammenhang mit den Küchenmöbelverkäufen im hohen fünf- bzw. sechsstelligen Bereich auf dem privaten Bankkonto der Klägerin eingegangen und dadurch die tatsächlichen Umsatzzahlen der GmbH verschleiert worden seien. Dies beweise, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe. Haftungszeitraum seit der Zeitraum vom 10. März 2012 (= fiktive Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2012) bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister am xx. August 2015. Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vollstreckungsmaßnahmen bei der GmbH sei nicht möglich gewesen, weil die Gesellschaft bereits am xx. August 2015 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei. Deshalb sei es ermessensgerecht, die Klägerin persönlich in Haftung zu nehmen. Mittel zur Steuerzahlung seien ausreichend vorhanden gewesen. Bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung sei die persönliche Inanspruchnahme nach § 71 AO auch der Höhe nach vorgeprägt. Die Steuerhinterzieherin hafte für die verkürzte Steuer in voller Höhe (Hinweis u. a. auf BFH-Urteil vom 23. April 2014 – VII R 41/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2014, 1459 m. w. N.). Neben der Klägerin hafte der weitere Mitgeschäftsführer E… als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Eine Inanspruchnahme von Herrn F… als sog. faktischem Geschäftsführer werde noch geprüft. Die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt K… aus C…, legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, dass der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei, weil für den kaufmännischen Bereich und die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH der Mitgeschäftsführer E… zuständig gewesen sei. Mittels Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2021 setzte der Beklagte die Haftungssumme auf 59 149,63 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin am Freitag, den 10. Dezember 2021 förmlich zugestellt (vgl. Postzustellungsurkunde der P… AG vom selben Tag). Am Donnerstag, den 7. Januar 2022 (siehe Eingangsstempel, Bl. 1 d. A.) ging beim Finanzamt L… ein Schreiben der Klägerin vom 5. Januar 2022 ein, mittels dessen sie „Klage“ gegen den streitgegenständlichen Haftungsbescheid in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung einlegte. Das Finanzamt L… hat die Anschrift „M…-straße, L…“ und befindet sich in einem Gebäude, welches ca. mehr als 100 Meter vom Gebäude des FG Berlin-Brandenburg entfernt ist. Der Briefkasten des FA L… einerseits und derjenige des FG sind dementsprechend auch ca. mehr als 100 Meter voneinander entfernt. Als Adressat der Klage war das „Finanzamt Berlin/Brandenburg“ angegeben (N…-straße, L… = Anschrift des FG). Das Finanzamt L… leitete das Schreiben der Klägerin an das FG weiter, wo es am Dienstag, den 11. Januar 2022 einging (siehe Eingangsstempel, Bl. 1 d. A.) Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 71 AO erfüllt habe und dass die angefochtenen Steuerverwaltungsakte auch ermessensfehlerhaft ergangen seien. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 17. März und vom 4. Mai 2022 verwiesen. Zur Vertiefung ihres Vorbringens übergab die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung weitere schriftliche Unterlagen (Bl. 75 – 91 d. A.). Die Klägerin beantragt, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu verschieben, damit sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen kann, hilfsweise den Haftungsbescheid vom 26. Mai 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben, hilfsweise die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die angefochtenen Steuerverwaltungsakte rechtmäßig seien. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Klageerwiderung vom 7. April 2022 Bezug genommen. Mittels Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2022 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 24. Februar 2023 erhielt die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, den 30. März 2023 (vgl. Zustellungsurkunde vom selben Tag, Bl. 61 d. A.). Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung zehn Bände Haftungs-, Vollstreckungs- und Steuerakten betr. die GmbH (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.