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Urteil

9 K 9259/13

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0221.9K9259.13.0A
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Leitsätze
1. Verletzt ein Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter seine Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der GmbH bereitzuhalten, obwohl er bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die GmbH positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der GmbH hatte (hier: keine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG für einen Gewinn aus einem Anteilsverkauf aufgrund einer Betriebsprüfung bei der GmbH), wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend(Rn.116) . 2. Ein Haftungsschuldner, der als Geschäftsführer einer GmbH gem. § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO in Anspruch genommen wird, hat eine besonders intensive Mitwirkung bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der von ihm als alleinigen gesetzlichen Vertreters zu leitenden Kapitalgesellschaft zu leisten. Eine mangelnde Mitwirkung geht zu seinen Lasten, so dass bei Ermittlung der Tilgungsquote im Haftungszeitraum im Schätzungswege das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen ist(Rn.122) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt ein Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter seine Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der GmbH bereitzuhalten, obwohl er bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die GmbH positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der GmbH hatte (hier: keine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG für einen Gewinn aus einem Anteilsverkauf aufgrund einer Betriebsprüfung bei der GmbH), wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend(Rn.116) . 2. Ein Haftungsschuldner, der als Geschäftsführer einer GmbH gem. § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO in Anspruch genommen wird, hat eine besonders intensive Mitwirkung bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der von ihm als alleinigen gesetzlichen Vertreters zu leitenden Kapitalgesellschaft zu leisten. Eine mangelnde Mitwirkung geht zu seinen Lasten, so dass bei Ermittlung der Tilgungsquote im Haftungszeitraum im Schätzungswege das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen ist(Rn.122) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. I. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. 1. Der Senat brauchte die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 eingeforderte Möglichkeit der Erörterung des Inhalts der von der Beklagtenvertreterin am selben Tag dem Gericht überreichten drei Akten betr. die zuletzt eingegangenen Jahresabschlüsse der drei streitgegenständlichen GmbH’s zu vertagen. Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Ein erheblicher Grund wäre z. B. eine sonst drohende Verletzung des Anspruchs eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, in erster Linie das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569 Rz.6; Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl., § 119 Rz. 14 m. w. N.). Hierzu hatte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessvertreter des Klägers ausreichend Gelegenheit. Die weitere, in § 283 ZPO i. V. m. § 155 FGO geregelte Fallkonstellation für einen Anspruch auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses (kurzfristiges, neues Vorbringen des gegnerischen Prozessbeteiligten) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu allgemein BFH in BFH/NV 2013, 569 Rz. 8 m. w. N.). Der Inhalt der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 überreichten drei Bilanzakten ist nicht entscheidungserheblich, da es nach Ansicht des erkennenden Senates für die Entscheidung in der Sache einzig und allein auf die finanziellen Verhältnisse der drei Gesellschaften im Zeitpunkt Anfang September 2011 ankommt. Die Jahresabschlüsse der drei GmbH’s zum 31. Dezember 2011 sind unstreitig jeweils vom Kläger als damaligem alleinigen gesetzlichen Vertreter der drei Gesellschaften aufgestellt worden und lagen dem erkennenden Senat bereits geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 vor. 2. Eine Vertagung der Entscheidung über den Rechtsstreit war auch nicht im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geboten. Der Senat hat den Sachverhalt erschöpfend ausgewertet. Die Einzelheiten hierzu sind unten unter II. dargelegt. II. Die Klage ist unbegründet. B… GmbH Der Haftungsbescheid vom 26. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat als alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Kapitalgesellschaft sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO dadurch verwirklicht, dass er zumindest grob fahrlässig nicht für eine Tilgung der Körperschaftsteuer 2007 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu im Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit dieser Abgabenverbindlichkeiten (11. Juli 2012) gesorgt hat. Grund und Höhe der Körperschaftsteuer 2007 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu sind zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig. Im Übrigen wären Einwendungen hiergegen gemäß § 166 AO ausgeschlossen, weil der Kläger als alleiniger gesetzlicher Vertreter der B… GmbH gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 6. Juni 2012 keinen Einspruch eingelegt hat. Grund und Höhe der von der B… GmbH verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Steuern, für die der Kläger nach § 69 Satz 2 AO ebenfalls haftet, sind vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden und auch nach Aktenlage nicht zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 i. V. m. § 34 AO in einem Fall wie dem vorliegenden nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH nicht auf die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten (hier: 11. Juli 2012), sondern auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der positiven Kenntnis des GmbH-Geschäftsführers von der Existenz der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten an. Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführer, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern bereitzuhalten, besteht nämlich unabhängig von der Fälligkeit der Steuern. Sie setzt voraus, dass dem gesetzlichen Vertreter Umstände bekannt sind, die auf eine bevorstehende Entstehung von Steuern schließen lassen. Haftungsbegründend ist die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht (vgl. zu diesem Begriff: Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl., § 69 Rz. 55 m. zahlr. Nachweisen), wenn der GmbH-Geschäftsführer in der Lage gewesen wäre, die zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der GmbH erforderlichen Beträge vollständig vorzuhalten, und dies schuldhaft unterlässt (BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776, vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2, vom 11. Juni 1996 I B 60/95, BFH/NV 1997, 7, vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249, vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, vom 28. Juni 2005 I R 2/04, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 48, vom 11. März 2004 VII R 19/02, BStBl II 2004, 967 und vom 20. Mai 2014 VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 und vom 11. November 2015 VII B 74/15, BFH/NV 2016, 370; Loose, in. Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 69 AO Rz. 37; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 69 AO Rz. 14a; Jatzke, in: Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 AO, Rz. 27 ff.; jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Senats zumindest ab Anfang September 2011 positive Kenntnis davon, dass die B… GmbH für das Streitjahr 2007 Körperschaftsteuer in Höhe von 4 882,91 EUR zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag nachzuzahlen hatte. Am 30. August 2011 hat nämlich bei einer Schwestergesellschaft der B… GmbH, der C… GmbH, die Schlussbesprechung im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden, an der für die C… GmbH u. a. ein Mitglied der Familie H…, Herr J…, teilgenommen hat. Außerdem hat an jener Schlussbesprechung Frau L…, die zu diesem Zeitpunkt Prokuristin in allen drei streitgegenständlichen GmbH’s gewesen ist, teilgenommen. Ferner hat an jener Schlussbesprechung Herr Wirtschaftsprüfer V…, der zu diesem Zeitpunkt steuerlicher Berater aller drei streitgegenständlichen GmbH’s gewesen ist, teilgenommen. An jenem Tag wurden zwischen den Vertretern der C… GmbH sowie dem Außenprüfer des Beklagten, Herrn AB… (der alle drei streitgegenständlichen GmbH’s parallel geprüft hat), Einigkeit darüber erzielt, dass der Gewinn aus dem Anteilsverkauf betreffend die Gesellschaftsanteile an der R… GmbH nicht nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerbefreit, sondern in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig ist. Es sind dem erkennenden Gericht keine Umstände bekannt, die gegen die Annahme sprechen, dass dem Kläger das Ergebnis dieser Schlussbesprechung von den Vertretern der C… GmbH umgehend mitgeteilt worden ist. Da in der B… GmbH und der D… GmbH die Gewinne aus ähnlichen Anteilsverkäufe in den Bilanzen jener Gesellschaften ebenfalls körperschaftsteuerfrei behandelt worden sind, war dem Kläger somit spätestens einige Tage nach dem 30. August 2011, also ab Anfang September 2011 positiv bekannt, dass auch jene bei der B… GmbH und der D… GmbH angefallenen Veräußerungsgewinne körperschaftsteuerpflichtig sind und in Kürze entsprechende Steuernachzahlungen auf alle drei streitgegenständlichen GmbH’s zukommen würden. Zum Zeitpunkt Anfang September 2011 verfügte die B… GmbH ausweislich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2011 über ausreichende finanzielle Mittel, um die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vollständig tilgen zu können. In der Bilanz zum 31. Dezember 2011 sind als Aktiva ein Bankguthaben in Höhe von 368,59 EUR sowie als weiteres Aktivum „sonstige Vermögensgegenstände“ in Höhe von 36 468,36 EUR aufgeführt. Dabei handelt es sich um ein an den Kläger ausgereichtes Darlehen in nämlicher Höhe. Die Darlehenslaufzeit war bis zum 31. Dezember 2011 begrenzt. Die B… GmbH hätte somit die Darlehensvaluta vom Kläger einfordern und für die Bezahlung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 5 810,44 EUR verwenden können mit der Folge, dass diese durch Erfüllung vollständig erloschen wären. Die vom Kläger angemahnte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i. V. m. §§ 402 ff. ZPO) war mangels Vorliegens eines substantiierten Beweisantritts durch ihn vom Senat nicht durchzuführen. Gemäß § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Daraus folgt, dass Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten stehen. Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel das Gericht und umso weniger ist dieses dementsprechend gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201 und BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 I B 131/06, BFH/NV 2007, 962, jeweils m. w. N.). Diese ganz generell im FG-Prozess geltenden Verfahrensgrundsätze des BFH gelten umso mehr, wenn es in einem Klageverfahren betr. GmbH-Geschäftsführerhaftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO um die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der vom Kläger als alleinigem gesetzlicher Vertreter mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) verantwortlich zu leitenden Kapitalgesellschaft geht. Der BFH erwartet vom Haftungsschuldner in diesem Bereich unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 AO eine besonders intensive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes und mangelnde Mitwirkung des Haftungsschuldners geht prozessual zu seinen Lasten: So darf z. B. das Finanzamt oder im Anschluss das FG die sog. Tilgungsquote im sog. Haftungszeitraum ggf. im Schätzungswege ermitteln (§ 162 Abs. 1 AO) und bei der Schätzung der Höhe dieser Quote „das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflicht“ berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777; BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504; Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 63 f , jeweils m. w. N.). Der Kläger hat durch seinen erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag lediglich geltend gemacht, zum Zeitpunkt 1. August 2011 hätten alle drei streitgegenständlichen GmbH’s nicht mehr über Vermögenswerte verfügt, mit Hilfe derer die drei GmbH’s die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit hätten tilgen können. Als einziges Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachenbehauptung wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Kläger hat aber zur Erläuterung seines Beweisantrags weder bezeichnet, welche konkreten Vermögensgegenstände in den drei GmbH’s zum für ihn maßgeblichen Stichtag 1. August 2011 noch vorhanden gewesen sind noch deren Zustand am 1. August 2011 beschrieben. Angesichts dieser unzureichenden Angaben waren für den erkennenden Senat keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen vorhanden, anhand derer ein Sachverständiger ein Gutachten hätte erstellen können (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 962 m. w. N.). Dieselben Erwägungen gelten auch für im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom Kläger schriftsätzlich gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das FG. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich. C… GmbH Der Haftungsbescheid vom 15. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat als alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Kapitalgesellschaft sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO dadurch verwirklicht, dass er zumindest grob fahrlässig nicht für eine Tilgung der am 13. März 2012 fälligen Abgabenverbindlichkeiten gesorgt hat. Grund und Höhe der Körperschaftsteuer 2008 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu sowie der Zinsen und des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2006 sind zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig. Im Übrigen wären Einwendungen hiergegen gemäß § 166 AO ausgeschlossen, weil der Kläger als alleiniger gesetzlicher Vertreter der C… GmbH gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2008 (jeweils vom 9. Februar 2012) keine Einsprüche eingelegt hat. Grund und Höhe der von der C… GmbH verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Steuern, für die der Kläger nach § 69 Satz 2 AO ebenfalls haftet, sind vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden und auch nach Aktenlage nicht zweifelhaft. Bezüglich der den Kläger als gesetzlichen Vertreter der C… GmbH treffenden Pflicht zur Vermögensvorsorge im Hinblick auf die Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten gelten dieselben grundsätzlichen Erwägungen wie oben bei der B… GmbH. Auf die dortigen Ausführungen wird daher insoweit verwiesen. Anfang September 2011, dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers von Grund und Höhe der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten, verfügte die C… GmbH ausweislich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2011 über ausreichende Mittel, um die am 13. März 2012 fälligen Abgabenverbindlichkeiten vollständig tilgen zu können. In dieser Bilanz sind als Aktiva ein Bankguthaben in Höhe von 144,16 EUR sowie als weiteres Aktivum „sonstige Vermögensgegenstände“ im Werte von 489 425,63 EUR aufgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die C… GmbH insbesondere über die letztgenannten Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 aus irgendeinem Grund nicht mehr habe frei verfügen können oder dass diese Wirtschaftsgüter zum vorgenannten Bilanzstichtag nicht mehr werthaltig gewesen seien, liegen dem erkennenden Senat nicht vor. Dagegen spricht vor allem der Umstand, dass die Bilanz unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Herrn Wirtschaftsprüfer V… aus AC…) erstellt worden ist und dieser in einer dem Jahresabschluss beigefügten „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen“ vom 23. April 2013 u. a. ausgesagt hat, dass der Sozietät M… GbR bei der Erstellung des Jahresabschlusses keine Umstände bekannt geworden seien, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage erstellten Jahresabschlusses sprechen. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich. D… GmbH Der Haftungsbescheid vom 8. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat als alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Kapitalgesellschaft sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO dadurch verwirklicht, dass er zumindest grob fahrlässig nicht für eine Tilgung der Körperschaftsteuer 2008 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu im Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit dieser Abgabenverbindlichkeiten (21. Mai 2012) gesorgt hat. Grund und Höhe der Körperschaftsteuer 2008 nebst Zinsen und Solidaritätszuschlag hierzu sind zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig. Im Übrigen wären Einwendungen hiergegen gemäß § 166 AO ausgeschlossen, weil der Kläger als alleiniger gesetzlicher Vertreter der D… GmbH gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 14. April 2012 keinen Einspruch eingelegt hat. Grund und Höhe der von der D… GmbH verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Steuern, für die der Kläger nach § 69 Satz 2 AO ebenfalls haftet, sind vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden und auch nach Aktenlage nicht zweifelhaft. Bezüglich der den Kläger als gesetzlichen Vertreter der D… GmbH treffenden Pflicht zur Vermögensvorsorge im Hinblick auf die Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten gelten dieselben Erwägungen wie oben bei der B… GmbH. Auf die dortigen Ausführungen wird daher insoweit verwiesen. Anfang September 2011, dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers von Grund und Höhe der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten, verfügte die D… GmbH ausweislich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2011 über ausreichende finanzielle Mittel, um die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vollständig tilgen zu können. In der Bilanz zum 31. Dezember 2011 sind als Aktiva „sonstige Vermögensgegenstände“ in Höhe von 109 877,66 EUR aufgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die D… GmbH über die von ihr selbst bilanzierten Wirtschaftsgüter bereits Anfang September 2011 aus irgendeinem Grund nicht mehr frei habe verfügen können oder dass die dort genannten Wirtschaftsgüter bereits Anfang September 2011 nicht mehr werthaltig gewesen seien, liegen dem erkennenden Senat nicht vor. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Bilanz unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Herrn Wirtschaftsprüfer V… aus AC…) erstellt worden ist und dieser in einer dem Jahresabschluss beigefügten „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen“ vom 27. August 2012 u. a. ausgesagt hat, dass der Sozietät M… GbR bei der Erstellung des Jahresabschlusses keine Umstände bekannt geworden seien, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage erstellten Jahresabschlusses sprechen. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen alleinigen Geschäftsführer von drei GmbH’s wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung nehmen kann. B… GmbH Der 1957 geborene Kläger, damals wohnhaft in E…, war alleiniger Geschäftsführer der am 21. April 2006 gegründeten B… GmbH (UR-Nr. …/2006 des Notars F… aus G…). Die B… GmbH war eine Tochtergesellschaft innerhalb des H…-Konzerns. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der B… GmbH war „der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und von Geschäftsanteilen an Grundstücksgesellschaften sowie deren Veräußerung, Bewirtschaftung und Verwaltung“. Gründungsgesellschafter waren Frau I… mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 2 500,00 EUR sowie Herr J… mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 22 500,00 EUR. Beide Gesellschafter sind in K… (Republik Irland) ansässig. Die 1964 geborene Frau L… besaß Einzelprokura mit der Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen sowie der Befugnis, Rechtsgeschäfte zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken vorzunehmen. Die im Auftrag der B… GmbH tätige Steuerberatungssozietät M… GbR aus N… beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 28. August 2008 Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Der Beklagte gab diesem Antrag mit Schreiben vom 2. September 2008 statt. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2008 beantragte die o. g. Steuerberatersozietät eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2009. Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Mangels Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung sowie einer Bilanz für das Streitjahr 2007 schätzte der Beklagte das Betriebsergebnis gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf + 44 000,00 EUR und erließ am 22. Mai 2009 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Am 3. August 2009 ging beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung 2007 nebst Bilanz ein. An der Erstellung der Bilanz vom 20. Juli 2009 hatte die o. g. Steuerberatersozietät mitgewirkt. Im Jahresabschluss ist ein Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer O… GmbH in Höhe von 46 500,00 EUR enthalten. Der Erlös wurde von der B… GmbH gemäß § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei behandelt. Die B… GmbH hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. März 2007 Geschäftsanteile im Umfang von 2 500,00 EUR an der vorgenannten Gesellschaft (Stammkapital insgesamt: 25 000,00 EUR) gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 18 745,80 EUR erworben. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Juli 2007 veräußerte die B… GmbH diese Anteile. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Körperschaftsteuer unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 14. September 2009 auf 0,00 EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die B… GmbH reichte beim Beklagten Bilanzen bis einschließlich 31. Dezember 2011 ein. Daraus sowie aus den Erkenntnissen der Außenprüfung betr. die Jahre 2006 bis 2008 ergaben sich folgende Umsätze und Betriebsergebnisse der Gesellschaft: Umsätze: Betriebsergebnisse: 2006: 0,00 EUR ./. 1 955,02 EUR 2007: 46 659,94 EUR 17 089,32 EUR 2008: 0,00 EUR ./. 270,21 EUR 2009: 203,85 EUR ./. 222,95 EUR 2010: 423,28 EUR 78,76 EUR 2011: 211,64 EUR ./. 67,31 EUR 2012: 98,59 EUR ./. 116,82 EUR 2013: 149,98 EUR ./. 5 945,35 EUR 2014: 0,00 EUR ./. 735,18 EUR 2015: 0,00 EUR ./. 51,70 EUR Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei der B… GmbH eine Außenprüfung betr. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2006 bis 2008 durch (vgl. Bericht vom 9. Februar 2012). Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass eine Steuerfreiheit der Veräußerung der GmbH-Anteile nach § 8 b Abs. 2 KStG im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weil nach einem BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 671 § 8 b Abs. 7 KStG anwendbar sei. Zu den Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG würden auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KStG gehören. Die B… GmbH habe die Anteile an der fraglichen Gesellschaft mit der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Eine Schlussbesprechung wurde nicht durchgeführt, weil hierauf seitens der B… GmbH verzichtet wurde (vgl. Tz. 5 des o. g. Außenprüfungsberichts). Daraufhin erließ der Beklagte am 6. Juni 2012 einen nach § 164 Abs. 2 AO erneut geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2007, mittels dessen die Körperschaftsteuer auf nunmehr 5 046,00 EUR festgesetzt wurde (Nachzahlungsbetrag 5 046,00 EUR, fällig am 11. Juli 2012). Gleichzeitig wurden festgesetzt: Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2007 = 277,53 EUR; Zinsen zur Körperschaftsteuer 2007 = 650,00 EUR. Der bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Die Steuernachzahlungen wurden von der B… GmbH nicht geleistet. Vollstreckungsversuche des Beklagten in das Vermögen der B… GmbH blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 4. September 2012 untersagte die Gemeinde E… der B… GmbH die Ausübung ihres Gewerbes. Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 untersagte dieselbe Gemeinde dem Kläger auf Dauer die Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter bzw. Leiter eines Gewerbebetriebs. Nach vorangegangener Anhörung mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erließ der Beklagte am 26. März 2013 gegenüber dem Kläger einen auf § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO gestützten Haftungsbescheid über insgesamt 6 282,94 EUR. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Körperschaftsteuer 2007 i. H. v. 4 882,91 EUR; Solidaritätszuschlag hierzu i. H. v. 277,53 EUR; Zinsen zur Körperschaftsteuer 2007 i. H. v. 650,00 EUR; Säumniszuschläge bis zum 25. März 2013 zur Körperschaftsteuer 2007 i. H. v. 450,00 EUR; Säumniszuschläge bis zum 25. März 2013 zum Solidaritätszuschlag hierzu i. H. v. 22,50 EUR. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger grob fahrlässig folgende Pflichtverletzungen begangen habe: - Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der O… GmbH als im Streitjahr 2007 nicht körperschaftsteuerpflichtig - Nichtentrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (11. Juli 2012) Der sog. Haftungszeitraum habe am 30. April 2009 begonnen, weil die Körperschaftsteuererklärung 2007 spätestens am 31. Dezember 2008 habe abgegeben werden müssen und man nur von einer Bearbeitungszeit für diese Steuererklärung von drei Monaten ausgehen könne, so dass die KSt 2007 fiktiv einen Monat später am 30. April 2009 fällig gewesen sei. Der Haftungszeitraum ende mit dem Erlass dieses Haftungsbescheides. Die sog. Haftungsquote werde auf 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten geschätzt. Für den Haftungszeitraum würden ihm, dem Beklagten, keinerlei Angaben und Nachweise hinsichtlich der finanziellen Lage der B… GmbH vorliegen. Haftungsmindernde Umstände seien nach Aktenlage nicht erkennbar. Da Vollstreckungsversuche in das Vermögen der B… GmbH fruchtlos geblieben seien, sei es ermessensgerecht, ihn, den Kläger, hinsichtlich der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung zu nehmen. Mangels Einreichung einer Begründung des vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruchs wies der Beklagte diesen mittels Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe folgende grob fahrlässige Pflichtverletzungen begangen: - Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit (11. Juli 2012) Die Körperschaftsteuererklärung 2007 sei durch einen Steuerberater erstellt worden. Einem GmbH-Geschäftsführer könne ein Verschulden des steuerlichen Beraters der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Treffe den GmbH-Geschäftsführer kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und habe er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der vom steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung zu überprüfen, komme eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des steuerlichen Beraters nicht nachgekommen sei oder dass sich ihm Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung hätten aufdrängen müssen. Somit könne ihm insoweit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Ermittlung einer sog. Tilgungsquote für den maßgeblichen Haftungszeitraum 11. Juli 2012 bis 30. Mai 2013 (= Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung der Gemeinde E…) sei es sachgerecht, die Tilgungsquote zu schätzen. Aufgrund des in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Aktivvermögens sei davon auszugehen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der Steuerschulden hätten beschafft werden können. Mithin werde eine Tilgungsquote in Höhe von 100 v. H. für zutreffend erachtet. Weitere mögliche Haftungsschuldner seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Prokuristin seien nicht gegeben, weil diese gesellschaftsintern nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der B… GmbH zuständig gewesen sei. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass es an einer schadenskausalen Pflichtverletzung durch ihn fehle. Die Nichtzahlung der Steuerschulden könne nur dann eine kausale Pflichtverletzung begründen, wenn jedenfalls die Möglichkeit zur Zahlung der nachträglich festgesetzten Steuerforderungen bestanden habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 104/83, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 478 m. w. N.). Hierfür trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BStBl II 1983, 249; Rüsken, in: Klein, AO 13. Aufl., § 69 Rz. 136 m. w. N.). Tatsächlich habe die Möglichkeit zur Aufbringung der geschuldeten Steuern aus dem Gesellschaftsvermögen nicht bestanden. Im vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung benannten Haftungszeitraum 11. Juli 2012 bis 30. Mai 2013 habe die B… GmbH zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten verfügt. In jener Zeit seien auch keine Zahlungen an Dritte erfolgt. Die GmbH sei nach der Veräußerung ihrer Beteiligung an der O… GmbH nicht mehr geschäftlich tätig gewesen und habe dementsprechend auch keine Einnahmen mehr erzielt. Zur Begründung der Tilgungsmöglichkeit verweise der Beklagte ausschließlich auf den Inhalt der Bilanz zum 31. Dezember 2011. Er trage jedoch nicht vor, ob die dort aufgeführten Aktiva zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung der Gesellschaft noch zur Verfügung gestanden haben, welchen Wert diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt gehabt hätten, ob diese Vermögenswerte verwertbar gewesen seien und zu welchem Anteil die Steuerforderungen bei einer Verwertung hätten beglichen werden können. Das in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 aufgeführte Aktivvermögen sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen - sofern noch vorhanden - nicht verwertbar bzw. jedenfalls nicht werthaltig gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese Tatsache werde auch durch die Darlegungen des Beklagten bestätigt. Der Beklagte habe zutreffend dargelegt, dass sämtliche Vollstreckungsversuche in das Vermögen der GmbH fehlgeschlagen seien, weil nach Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderungen pfändbaren Vermögenswerte bei der GmbH nicht mehr vorhanden gewesen seien. C… GmbH Der Kläger war einer der beiden Gründungsgesellschafter der am 17. Mai 2006 gegründeten C… GmbH (UR-Nr. …/2006 des Notars F… aus G…). Die andere Gründungsgesellschafterin war Frau P… aus Q… (Republik Irland). Beide Gründungsgesellschafter übernahmen jeweils einen Gesellschaftsanteil in Höhe der Hälfte des Stammkapitals der C… GmbH, welches 25 000,00 EUR betrug. Die C… GmbH war eine Tochtergesellschaft innerhalb des H…-Konzerns. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der C… GmbH war „der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und von Geschäftsanteilen an Grundstücksgesellschaften sowie deren Veräußerung, Bewirtschaftung und Verwaltung“. Zum alleinigen Geschäftsführer der C… GmbH wurde der Kläger bestellt. Die 1964 geborene Frau L… besaß Einzelprokura mit der Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen sowie der Befugnis, Rechtsgeschäfte zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken vorzunehmen. Die im Auftrag der C… GmbH tätige Steuerberatersozietät M… GbR beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 beim Beklagten Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2008 bis zum 28. Februar 2010. Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Die C… GmbH reichte am 1. September 2010 ihre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung nebst Bilanz für das Streitjahr 2008 beim Beklagten ein (die Umsatzsteuererklärung 2008 wurde erst am 15. Juni 2011 beim Beklagten eingereicht, weil keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt und keine Vorsteuererstattung geltend gemacht wurde). An der Erstellung der Bilanz vom 13. Juli 2010 hatte die Steuerberatersozietät M… GbR mitgewirkt. Im Jahresabschluss ist ein Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer R… GmbH, S…-straße, G… in Höhe von 187 500,00 EUR enthalten. Der Gewinn aus der Veräußerung wurde gemäß § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei behandelt. Die C… GmbH hatte mit Vertrag vom 9. November 2007 (UR-Nr. …/1007 W) die Hälfte des Stammkapitals der R… GmbH für einen Kaufpreis in Höhe von 12 500,00 EUR erworben. Mit Vertrag vom 30. Juni 2008 (UR-Nr. …/2008) veräußerte die C… GmbH die vorgenannten Anteile an eine T… GmbH, U…-straße, G… für einen Kaufpreis in Höhe von 200 000,00 EUR. Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer 2008 mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 zunächst erklärungsgemäß unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 9 330,00 EUR auf 1 399,00 EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die C… GmbH reichte beim Beklagten Bilanzen bis einschließlich 31. Dezember 2012 ein. Daraus sowie aus den Erkenntnissen der Außenprüfung betr. die Jahre 2006 - 2008 ergeben sich folgende Umsätze und Betriebsergebnisse der Gesellschaft: Umsätze: Betriebsergebnisse: 2006: 0,00 EUR 2 176,93 EUR 2007: 175 090,20 EUR 93 470,95 EUR 2008: 200 018,01 EUR 133 352,56 EUR 2009: 0,00 EUR ./. 1 864,00 EUR 2010: 0,00 EUR ./. 49 910,39 EUR 2011: 0,00 EUR ./. 96,84 EUR 2012: 0,00 EUR ./. 1 609,12 EUR 2013: 0,00 EUR ./. 13 754,84 EUR 2014: 0,00 EUR + 1 043,62 EUR Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei der C… GmbH eine Außenprüfung betr. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2006 bis 2008 durch (vgl. Bericht vom 8. September 2011). Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass eine Steuerfreiheit der Veräußerung der GmbH-Anteile nach § 8 b Abs. 2 KStG im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weil nach einem BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671 § 8 b Abs. 7 KStG anwendbar sei. Zu den Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG würden auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG gehören. Die C… GmbH habe die Anteile an der R… GmbH mit der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Am 30. August 2011 wurde eine Schlussbesprechung durchgeführt, an der neben Steuerberater V… auch Herr V… als weiterer Vertreter der C… GmbH teilnahmen. Es wurde Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfungsergebnisse erzielt (vgl. Tz. 5 des o. g. Außenprüfungsberichts). Daraufhin erließ der Beklagte am 9. Februar 2012 einen nach § 164 Abs. 2 KStG geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2008, mittels dessen die Körperschaftsteuer auf nunmehr 27 760,00 EUR heraufgesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Am selben Tag erging ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid 2006, mittels dessen die Körperschaftsteuer von bisher 0,00 EUR auf nunmehr 219,00 EUR heraufgesetzt wurde (zu versteuerndes Einkommen: 876,00 EUR statt bisher ./. 1 382,00 EUR laut Körperschaftsteuererklärung 2006 vom 25. Oktober 2007). Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Steuernachzahlungen für die Jahre 2006 und 2008 waren jeweils zum 13. März 2012 fällig, wurden aber von der C… GmbH nicht geleistet. Vollstreckungsversuche des Beklagten in das Vermögen der C… GmbH blieben in der Folgezeit erfolglos. Mit Bescheid vom 4. September 2012 untersagte die Gemeinde E… der C… GmbH die Ausübung ihres Gewerbes. Nach vorangegangener Anhörung mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erließ der Beklagte am 15. April 2013 gegenüber dem Kläger einen auf § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO gestützten Haftungsbescheid über insgesamt 34 607,40 EUR. Auf den Einspruch des Klägers hiergegen reduzierte der Beklagte die Haftungssumme im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 auf 34 313,05 EUR. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Körperschaftsteuer 2008 26 285,65 EUR Zinsen hierzu 2 898,00 " Solidaritätszuschlag hierzu 1 449,86 " Zinsen zur Körperschaftsteuer 2006 34,00 " Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2006 12,04 " Säumniszuschläge 3 633,50 " Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme führte der Beklagte im Haftungsbescheid im Wesentlichen aus, dass der Kläger grob fahrlässig folgende Pflichtverletzungen begangen habe: - Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der R… GmbH als im Streitjahr 2008 nicht körperschaftsteuerpflichtig - Nichtentrichtung der übrigen streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (13. März 2012) Der sog. Haftungszeitraum habe am 30. April 2010 begonnen, weil die Jahressteuererklärung betr. die älteste Steuerschuld = KSt 2008 spätestens am 31. Dezember 2009 habe abgegeben werden müssen und man nur von einer Bearbeitungszeit für diese Steuererklärung von drei Monaten ausgehen könne, so dass die Körperschaftsteuer 2008 fiktiv einen Monat später am 30. April 2010 fällig gewesen sei. Der Haftungszeitraum ende am 15. April 2013 mit dem Erlass des Haftungsbescheides. Die sog. Haftungsquote werde auf 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten geschätzt. Für den Haftungszeitraum lägen ihm, dem Beklagten, keinerlei Angaben und Nachweise hinsichtlich der finanziellen Lage der C… GmbH vor. Haftungsmindernde Umstände seien nach Aktenlage nicht erkennbar. Da Vollstreckungsversuche in das Vermögen der C… GmbH fruchtlos geblieben seien, sei es ermessensgerecht, den Kläger hinsichtlich der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung zu nehmen. Mangels Einreichung einer Begründung des vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruchs wies der Beklagte diesen bis auf Teilbeträge in Höhe von 219,00 EUR bzw. 75,35 EUR, die zwischenzeitlich von der C… GmbH getilgt worden waren, mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe folgende grob fahrlässige Pflichtverletzungen begangen: - Nichtentrichtung der Körperschaftsteuernachforderung für das Jahr 2008 im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (13. März 2012) - Nichtentrichtung der übrigen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit (13. März 2012) Die Körperschaftsteuererklärung 2006 und 2008 seien durch einen Steuerberater erstellt worden. Einem GmbH-Geschäftsführer könne ein Verschulden des steuerlichen Beraters der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Treffe den GmbH-Geschäftsführer kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und habe er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der vom steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung zu überprüfen, komme eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des steuerlichen Beraters nicht nachgekommen sei oder dass sich ihm Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen hätten aufdrängen müssen. Somit könne ihm insoweit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Ermittlung einer sog. Tilgungsquote für den maßgeblichen Haftungszeitraum 13. März 2012 bis 30. Mai 2013 sei es sachgerecht, die Haftungsquote zu schätzen. Da ausweislich der Bilanz auf den 31.Dezember 2011 zum damaligen Zeitpunkt erhebliches Aktivvermögen in der Gesellschaft vorhanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten hätten beschafft werden können (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776). Mithin werde eine Haftungsquote in Höhe von 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten für zutreffend erachtet. Weitere mögliche Haftungsschuldner seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Prokuristin seien nicht gegeben, weil diese gesellschaftsintern nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der C… GmbH zuständig gewesen sei. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass es an einer schadenskausalen Pflichtverletzung durch ihn fehle. Die Nichtzahlung der Steuerschulden könne nur dann eine kausale Pflichtverletzung begründen, wenn jedenfalls die Möglichkeit zur Zahlung der nachträglich festgesetzten Steuerforderungen bestanden habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 104/83, BFH/NV 1989, 478 m. w. N.). Hierfür trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BStBl II 1983, 249; Rüsken, in: Klein, AO, § 69 Rz. 136 m. w. N.). Tatsächlich habe die Möglichkeit zur Aufbringung der geschuldeten Steuern aus dem Gesellschaftsvermögen nicht bestanden. Im vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung benannten Haftungszeitraum 13. März 2012 bis 30. Mai 2013 habe die GmbH zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten verfügt. In jener Zeit seien auch keine Zahlungen an Dritte erfolgt. Die GmbH sei nach der Veräußerung ihrer Beteiligung an der R… GmbH nicht mehr betrieblich tätig gewesen und habe dementsprechend auch keine Einnahmen mehr erzielt. Zur Begründung der Tilgungsmöglichkeit verweise der Beklagte ausschließlich auf den Inhalt der Bilanz zum 31. Dezember 2011. Er trage jedoch nicht vor, ob die dort aufgeführten Aktiva zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung der Gesellschaft noch zur Verfügung gestanden haben, welchen Wert diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt gehabt hätten, ob diese Vermögenswerte verwertbar gewesen seien und zu welchem Anteil die Steuerforderungen bei einer Verwertung hätten beglichen werden können. Das in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 aufgeführte Aktivvermögen sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen - sofern noch vorhanden - nicht verwertbar bzw. jedenfalls nicht werthaltig gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese Tatsache werde auch durch die Darlegungen des Beklagten bestätigt. Der Beklagte habe zutreffend dargelegt, dass sämtliche Vollstreckungsversuche in das Vermögen der GmbH fehlgeschlagen seien, weil nach Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderungen pfändbare Vermögenswerte bei der GmbH nicht mehr vorhanden gewesen seien. D… GmbH Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der am 20. Juli 2006 gegründeten D… GmbH (UR-Nr. …/2006 des Notars F… aus G…). Die D… GmbH war eine Tochtergesellschaft innerhalb des H…-Konzerns. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der D… GmbH war „der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und von Geschäftsanteilen an Grundstücksgesellschaften sowie deren Veräußerung, Bewirtschaftung und Verwaltung“. Gründungsgesellschafter waren Frau W…, wohnhaft in der Republik Irland mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 22 500,00 EUR sowie der Kläger mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 2 500,00 EUR am Stammkapital in Höhe von insgesamt 25 000,00 EUR. Frau L… besaß auch bei dieser Gesellschaft Einzelprokura mit der Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen sowie der Befugnis, Rechtsgeschäfte zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken vorzunehmen. Am 30. Dezember 2009 ging beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung 2008 nebst Bilanz ein. An der Erstellung der Bilanz vom 18. Dezember 2009 hatte die Steuerberatungsgesellschaft M… GbR aus N… mitgewirkt. Im Jahresabschluss wurde der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer X… GmbH mit Sitz in Y…-straße, E… in Höhe von 125 000,00 EUR gemäß § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei behandelt. Die D… GmbH hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. April 2007 sämtliche Geschäftsanteile an der o. g. Gesellschaft gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 25 000,00 EUR erworben. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 2008 wurden diese Anteile von der D… GmbH wieder veräußert. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Körperschaftsteuer 2008 mit Bescheid vom 4. Februar 2010 auf 100,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Die D… GmbH reichte beim Beklagten Bilanzen bis einschließlich 31. Dezember 2012 ein. Daraus sowie aus den Erkenntnissen der Außenprüfung betr. die Jahre 2006 bis 2008 ergaben sich folgende Umsätze und Betriebsergebnisse der Gesellschaft: Umsätze: Betriebsergebnisse: 14.9. bis 31.12.2006: 0,00 EUR ./. 1 894,16 EUR 2007: 53,20 EUR ./. 1 346,85 EUR 2008: 125 000,00 EUR 72 214,82 EUR 2009: 289,10 EUR 520,39 EUR 2010: 23,88 EUR 425,94 EUR 2011: 23,88 EUR ./. 25 123,03 EUR 2012: 0,00 EUR 627,93 EUR 2013: 0,00 EUR 362,19 EUR Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei der D… GmbH eine Außenprüfung betr. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2006 bis 2008 durch (vgl. Bericht vom 7. Februar 2012). Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass eine Steuerfreiheit der Veräußerung der GmbH-Anteile nach § 8 b Abs. 2 KStG im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weil nach einem BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671 § 8 b Abs. 7 KStG anwendbar sei. Zu den Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG würden auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KStG gehören. Die D… GmbH habe die Anteile an der fraglichen Gesellschaft mit der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Daraufhin erließ der Beklagte am 14. April 2012 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2008, mittels dessen die Körperschaftsteuer auf nunmehr 14 040,00 EUR festgesetzt wurde (Nachzahlungsbetrag: 13 940,00 EUR, fällig am 21. Mai 2012). Gleichzeitig wurden festgesetzt: Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2008 = 772,20 EUR; Zinsen zur Körperschaftsteuer 2008 = 1668,00 EUR. Die Steuernachzahlungen wurden von der D… GmbH nicht entrichtet. Vollstreckungsversuche in das Vermögen der D… GmbH blieben erfolglos. Am 9. September 2013 erbrachte die D… GmbH eine Teilzahlung in Höhe von 5 000,00 EUR, die der Beklagte auf die Körperschaftsteuerschuld 2008 verbuchte. Nach vorangegangener Anhörung mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erließ der Beklagte am 8. April 2013 gegenüber dem Kläger einen auf § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO gestützten Haftungsbescheid über insgesamt 17 896,58 EUR. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Körperschaftsteuer 2008 i. H. v. 13 851,38 EUR; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2008 i. H. v. 766,00 EUR; Zinsen zur Körperschaftsteuer 2008 i. H. v. 1 668,00 EUR; Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2008 bis zum 28. März 2013 i. H. v. 1 528,00 EUR: Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag hierzu bis zum 28. März 2013: 82,50 EUR. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger grob fahrlässig folgende Pflichtverletzungen begangen habe: - Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der X… GmbH als im Streitjahr 2008 nicht körperschaftsteuerpflichtig - Nichtentrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (21. Mai 2012) Der sog. Haftungszeitraum habe am 30. April 2010 begonnen, weil die Körperschaftsteuererklärung 2008 spätestens am 31. Dezember 2009 habe abgegeben werden müssen und man nur von einer Bearbeitungszeit für diese Steuererklärung von drei Monaten ausgehen könne, so dass die KSt 2008 fiktiv einen Monat später am 30. April 2010 fällig gewesen sei. Der Haftungszeitraum ende am 8. April 2013 mit dem Erlass des Haftungsbescheids. Die sog. Haftungsquote werde auf 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten geschätzt. Für den Haftungszeitraum lägen ihm, dem Beklagten, keinerlei Angaben und Nachweise hinsichtlich der finanziellen Lage der D… GmbH vor. Haftungsmindernde Umstände seien nach Aktenlage nicht erkennbar. Da Vollstreckungsversuche in das Vermögen der D… GmbH fruchtlos geblieben seien, sei es ermessensgerecht, den Kläger hinsichtlich der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung zu nehmen. Mangels Einreichung einer Begründung des vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruchs gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte diesen mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger hab folgende grob fahrlässig Pflichtverletzung begangen: - Nichtentrichtung der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (21. Mai 2012) Die Körperschaftsteuererklärung 2008 sei durch einen Steuerberater erstellt worden. Einem GmbH-Geschäftsführer könne ein Verschulden des steuerlichen Beraters der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Treffe den GmbH-Geschäftsführer kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und habe er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der vom steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung zu überprüfen, komme eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des steuerlichen Beraters nicht nachgekommen sei oder dass sich ihm Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen hätten aufdrängen müssen. Somit könne ihm insoweit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Ermittlung einer sog. Tilgungsquote für den maßgeblichen Haftungszeitraum 21. Mai 2012 bis 30. Mai 2013 (= Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung seitens der Gemeinde E…) sei es sachgerecht, die Haftungsquote zu schätzen. Da ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 2011 zum damaligen Zeitpunkt erhebliches Aktivvermögen in der Gesellschaft vorhanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten hätten beschafft werden können (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776). Mithin werde eine Haftungsquote in Höhe von 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten für zutreffend erachtet. Weitere mögliche Haftungsschuldner seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Prokuristin seien nicht gegeben, weil diese gesellschaftsintern nicht für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des D… GmbH zuständig gewesen sei. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass es an einer schadenskausalen Pflichtverletzung durch ihn fehle. Die Nichtzahlung der Steuerschulden könne nur dann eine kausale Pflichtverletzung begründen, wenn jedenfalls die Möglichkeit zur Zahlung der nachträglich festgesetzten Steuerforderungen bestanden habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 104/83, BFH/NV 1989, 478 m. w. N.). Hierfür trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BStBl II 1983,249; Rüsken, in: Klein, AO, § 69 Rz. 136 m. w. N.). Tatsächlich habe die Möglichkeit zur Aufbringung der geschuldeten Steuern aus dem Gesellschaftsvermögen nicht bestanden. Im vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung benannten Haftungszeitraum 21. Mai 2012 bis 30. Mai 2013 habe die GmbH zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Mittel zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten verfügt. In jener Zeit seien auch keine Zahlungen an Dritte erfolgt. Die GmbH sei nach der Veräußerung ihrer Beteiligung an der X… GmbH nicht mehr geschäftlich tätig gewesen und habe dementsprechend auch keine Einnahmen mehr erzielt. Zur Begründung der Tilgungsmöglichkeit verweise der Beklagte ausschließlich auf den Inhalt der Bilanz zum 31. Dezember 2011. Er trage jedoch nicht vor, ob die dort aufgeführten Aktiva zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung der Gesellschaft noch zur Verfügung gestanden hätten, welchen Wert diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt gehabt hätten, ob diese Vermögenswerte verwertbar gewesen seien und zu welchem Anteil die Steuerforderungen bei einer Verwertung hätten beglichen werden können. Das in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 aufgeführte Aktivvermögen sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen - sofern noch vorhanden - nicht verwertbar bzw. jedenfalls nicht werthaltig gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese Tatsache werde auch durch die Darlegungen des Beklagten bestätigt. Der Beklagte habe zutreffend dargelegt, dass sämtliche Vollstreckungsversuche in das Vermögen der GmbH fehlgeschlagen seien, weil nach Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderungen pfändbaren Vermögenswerte bei der GmbH nicht mehr vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 überreichte die Beklagtenvertreterin dem erkennenden Senat drei Bände Bilanzakten betr. die drei GmbH’s mit den zuletzt beim Beklagten eingegangenen Jahresabschlüssen: B… GmbH: Bilanzen zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 C… GmbH: Bilanzen zum 31.12.2013 bis zum 31.12.2014 D… GmbH: Bilanz zum 31.12. 2013 Die Sitzung wurde sodann unterbrochen, um dem Klägervertreter Gelegenheit zu geben, in die drei vom Beklagten zusätzlich eingereichten Bilanzakten Einsicht zu nehmen. Der Klägervertreter rügt, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden ist, den Inhalt der nunmehr eingesehenen Akten, soweit er über den bereits vorliegenden Akteninhalt hinaus erstmals in das Verfahren eingeführt wurde, mit dem Kläger zu besprechen. Der Klägervertreter rügt außerdem die Nichterhebung seines Beweisantrags im Schriftsatz vom 28. Februar 2014 auf Seite 4. Der Klägervertreter beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die Gesellschaften, für deren Steuerschulden der Kläger in Haftung genommen werde, spätestens seit dem 1. August 2011 über keinerlei Vermögen mehr verfügt hätten, durch das oder dessen Verwertung oder Belastung die Steuerschulden hätten beglichen werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Klägervertreter rügt vorsorglich die Nichterhebung des Beweises. Der Kläger beantragt, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu vertagen, hilfsweise a) den Haftungsbescheid vom 26. März 2013 betr. die B… GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 aufzuheben b) den Haftungsbescheid vom 15. April 2013 betr. die C… GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 aufzuheben c) den Haftungsbescheid vom 8. April 2013 betr. die D… GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verkenne, dass ihn nach § 90 Abs. 1 AO in Verbindung mit der zu dieser Vorschrift ergangenen ständigen BFH-Rechtsprechung eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Aufklärung des maßgeblichen Lebenssachverhalts und der Feststellung der zutreffenden Haftungssumme treffe. Danach könne er, der Beklagte, vom Kläger als ehemaligem alleinigen GmbH-Geschäftsführer die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen. Der Haftungsschuldner sei gehalten, die geforderten Daten zur Mittelverwendung während des Haftungszeitraums zu dem Bestand an Eigen- und Fremdkapital der GmbH sowie zu Art und Umfang der Zahlungseingänge und -ausgänge, insbesondere soweit die Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung gedient hätten, beizubringen. Der Kläger sei vor dem Erlass der fraglichen Haftungsbescheide jeweils schriftlich um entsprechende Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen gebeten worden. Auf diese Schreiben habe er nicht geantwortet. Auch in den jeweiligen Einspruchsverfahren sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung könne das Finanzamt von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen, solange der Haftungsschuldner die o. g. Daten über die finanzielle Lage der GmbH im Haftungszeitraum nicht selbst ermittele und vorlege. Bei der Ausübung der Schätzungsbefugnis sei das Maß der Verletzung der dem Haftungsschuldner obliegenden Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 8703, BFH/NV 2004, 1498). Mache der Haftungsschuldner keine oder nur unvollständige Angaben, könne er sich auf Schätzungsfehler des Finanzamtes nur in einem eingeschränkten Umfang berufen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012,777 und BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504). B… GmbH In der letzten vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 2011 sei außer einem Bankguthaben in Höhe von 368,59 EUR eine Forderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 36 468,36 EUR ausgewiesen. Zu der Forderung habe die B… GmbH mit Schreiben vom 15. Juli 2011 vorgetragen, ihr würde der Darlehensvertrag vom 1.Januar 2008 zugrunde liegen. Laut diesem Vertrag habe das Darlehen bis zum 31. Dezember 2011 bestanden. Über die finanziellen Verhältnisse der GmbH in der Zeit ab dem 1. Januar 2012 und somit auch im Haftungszeitraum würden wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers keinerlei Unterlagen vorliegen. C… GmbH Laut Gesellschaftsvertrag bezieht sich der Unternehmensgegenstand nicht nur auf ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft. Tatsächlich erwarb die C… GmbH im Jahr 2006 eine Beteiligung an einer weiteren Grundstücksgesellschaft (Z… GmbH), welche sie im Jahr 2007 wieder veräußerte. Im Jahr 2008 erwarb die C… GmbH nach dem Verkauf ihrer Beteiligung an der R… GmbH erneut eine Beteiligung an dieser Gesellschaft, welche laut Bilanz zum 31. Dezember 2012 zu jenem Zeitpunkt immer noch vorhanden gewesen sei. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit der C… GmbH zum 31. Dezember 2012 sei somit nicht ersichtlich. Über die Geschäftstätigkeiten der C… GmbH im Jahr 2013 würden ihm, dem Beklagten, keine Informationen vorliegen. D… GmbH Im Jahr 2007 habe die D… GmbH außer ihrer Beteiligung an der X… GmbH auch eine Beteiligung an der AA… GmbH erworben. Letztgenannte Beteiligung sei laut Bilanz zum 31. Dezember 2012 weiterhin vorhanden gewesen. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit der D… GmbH bereits zum 31. Dezember 2012 sei somit nicht ersichtlich. Über die Geschäftstätigkeit der D… GmbH im Jahr 2013 würden ihm, dem Beklagten, keine Informationen vorliegen. Durch unanfechtbaren Beschluss des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 8. April 2016 wurden die ursprünglich getrennten erhobenen Klagen gegen die drei Haftungsbescheide gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 9 K 9259/13 fortgeführt. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung neun Bände Haftungs- und Steuerakten sowie zwei Heftungen Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsvorgänge betr. die C… GmbH (StNr.: …), neun Bände Haftungs- und Steuerakten sowie zwei Heftungen Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsvorgänge betr. die D… GmbH (StNr.: …) und acht Bände Haftungs- und Vollstreckungsakten sowie zwei Hefter Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsvorgänge betr. die B… GmbH (StNr. …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.