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Urteil

9 K 9257/13

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2016:0407.9K9257.13.0A
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Leitsätze
1. Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB II und besteht nach rückwirkender Bewilligung einer Erwerbminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB X i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X, unterliegt die Erwerbsminderungsrente bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen nach dem SGB II nicht hätten geleistet werden dürfen und insoweit kein Fall der Nichtigkeit oder offensichtlichen Fehlerhaftigkeit vorliegt (Rn.29) (Rn.30) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 18/16).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB II und besteht nach rückwirkender Bewilligung einer Erwerbminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB X i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X, unterliegt die Erwerbsminderungsrente bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen nach dem SGB II nicht hätten geleistet werden dürfen und insoweit kein Fall der Nichtigkeit oder offensichtlichen Fehlerhaftigkeit vorliegt (Rn.29) (Rn.30) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 18/16). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. A. Die Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12. Dezember 2013 ist mangels Durchführung des notwendigen Vorverfahrens i. S. von § 44 FGO unzulässig: Die Klägerin hat diesen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Schätzungsbescheid mangels fristgerechter Einspruchseinlegung formell bestandskräftig werden lassen. B. Die Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 ist zulässig. Insbesondere greift die Beschränkung des § 351 AO nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Bescheid angefochten wird, der einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erstbescheid ändert (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013, II R 66/11, BStBl II 2014, 266 m. w. N.). C. Die unter B. bezeichnete Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Der Beklagte ist in den vorgenannten Bescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die vom Jobcenter D… im Streitjahr 2008 erbrachten Leistungen nach dem SGB II in dem Umfang der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu unterwerfen hat, in dem das vorgenannte Jobcenter gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB X i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch gehabt hat. Die im Streitjahr 2008 vom vorgenannten Jobcenter zugunsten der Klägerin erbrachten finanziellen Leistungen nach dem SGB II unterliegen infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der vorgenannten Rentenversicherung erbrachten Erstattungsleistung von 11 870,00 EUR als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Einkommensteuer. Zwar sind diese Bezüge der Klägerin als Leistungen nach dem SGB II zugeflossen. Für die Besteuerung ist indes entscheidend, dass sie ihr auf der Rechtsgrundlage des mit der Rentenversicherung bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbminderungsrente zustehen. Dieser – endgültige – sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund ist nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, maßgebend für die steuerliche Behandlung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 30/14 in BFH/NV 2016, 643, Rz. 16 ff. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten diese Grundsätze ebenso für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des AltEinkG. Wegen der Einzelheiten der Argumente wird auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 643 Rz. 18 ff. verwiesen. Schließlich gilt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Klägerin im Hinblick auf den unstreitigen Bezug einer Abfindung in Höhe von brutto 28 968,61 EUR im Januar 2008 seitens ihrer früheren Arbeitgeberin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung möglicherweise keinen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter für die Zeit ab 1. Februar 2008 gehabt hat. Dieser Einwand der Klägerin führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Wegfall des gesetzlichen Erstattungsanspruchs des Jobcenters nach § 103 SGB X oder zum Nichteintritt der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X. Dies wäre nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Leistungen des Jobcenters auf Bescheiden beruht hätten, die entweder nichtig oder aber zumindest „offensichtlich fehlerhaft“ gewesen wären (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 1. April 1993, 1 RK 10/92, juris und vom 1. September 1999, B 13 RJ 49/98 R, juris; siehe auch Landessozialgericht NRW, Urteil vom 27. September 2001, L 2 KN 287/00 KR, juris; Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 17. November 2015, S 8 AS 983/15, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Frage, ob die vorgenannte Abfindung anspruchsmindernd auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist, nicht offensichtlich beantworten lässt. Auch der Gesichtspunkt, dass die von der Klägerin bezogenen (nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfreien) Leistungen nach dem SGB II – anders als etwa Krankengeldzahlungen, über die der BFH bisher zu entscheiden gehabt hat – unstreitig nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG unterliegen, führt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu einer Unanwendbarkeit der o. g. Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall. 2. Mangels tatsächlicher Entrichtung der von der BKK mit Bescheid vom 16. Januar 2008 festgesetzten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Klägerin im Streitjahr 2008 war es zutreffend, dass der Beklagte diese Beiträge nicht als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 steuermindernd berücksichtigt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Einkünfte der Klägerin aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung B… der Einkommensteuer unterliegen. Die 1965 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1998 geschieden. Sie war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv berufstätig und versorgte zwei eigene Kinder. Die Klägerin stand bis zum 31. Januar 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis zur C… GmbH mit Sitz in D… . Von dieser erhielt sie Ende Januar 2008 eine einmalige Kapitalabfindung im Hinblick auf ihre Anwartschaften auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von brutto 28 968,61 EUR. Der Nettoauszahlungsbetrag betrug 23 692,45 EUR. Die Klägerin bezog seit dem 1. April 2007 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 1 053,00 EUR von einer privaten Rentenversicherung. Die Rente war auf die Zeit bis zum 30. August 2013 befristet. Die Klägerin bezog außerdem im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 25. Mai 2010 vom Jobcenter D… Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - II. Parallel zum Bezug der Leistungen nach dem SGB II verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung B… in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht D… . Die vorgenannte Rentenversicherung hatte ihr bereits für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Dezember 2007 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von insgesamt 9 135,20 EUR gezahlt. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Die monatliche Rente betrug ab 1. Januar 2008 1 016,84 EUR brutto bzw. 918,21 EUR netto (nach Abzug der Beitragsanteile der Klägerin zur Kranken- und zur Pflegeversicherung). Ab 1. Juli 2008 betrug die Erwerbsminderungsrente monatlich 1 028,05 EUR brutto bzw. 925,76 EUR netto. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 27 998,22 EUR für die Zeit ab 1. Januar 2008 wurde bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 900,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 43,50 EUR nicht an die Klägerin, sondern als sog. Erstattungsleistung nach § 103 SGB X an das o. g. Jobcenter ausgezahlt. Der anteilige Rentennachzahlungsbetrag für das Streitjahr 2008 betrug 11 870,11 EUR. Mit Schreiben vom 24. September 2012 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf den rückwirkenden Bezug der Erwerbsminderungsrente von Seiten der Rentenversicherung B… auf, binnen vier Wochen eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 einzureichen und für die Vorjahre zu prüfen, ob ggf. für diese Jahre ebenfalls Einkommensteuererklärungen abzugeben seien. Der Beklagte war in der Folgezeit der Ansicht, dass im Hinblick auf die in § 107 SGB X angeordnete sog. Erfüllungsfiktion ein Teilbetrag der o. g. Rentennachzahlung in Höhe von 11 870,00 EUR als Erstattungsleistung der Rentenversicherung an das örtlich zuständige Jobcenter bereits im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2008 als sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz - EStG - zu besteuern sei. Mangels Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 durch die Klägerin schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - und setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 auf 6 901,00 EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Darin brachte der Beklagte folgende Einkünfte zum Ansatz: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Bruttoarbeitslohn 28 968,00 EUR ab Freibeträge für Versorgungsbezüge 286,00 EUR Werbungskosten zu Versorgungsbezügen 102,00 EUR Einkünfte 28 580,00 EUR Sonstige Einkünfte Jahresbetrag der Rente 11 870,00 EUR ab steuerfreier Teil der Rente 5 461,00 EUR steuerpflichtiger Teil der Rente 6 409,00 EUR ab Werbungskosten-Pauschbetrag 102,00 EUR Einkünfte 6 307,00 EUR Am 19. Februar 2013 reichte die Klägerin die ausstehende Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin errechnete sie einen steuerpflichtigen Anteil der Rentenleistungen der privaten Rentenversicherung (Leibrente mit zeitlich befristeter Laufzeit) gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 5 EStG i. V. m. § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDVO - in Höhe von 73,00 EUR. Aufgrund dessen erging am 4. März 2013 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid, mit dem der Beklagte die Einkommensteuer u. a. wegen der Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende in Höhe von 1 308,00 EUR auf 6 110,00 EUR herabsetzte. Die Rentenbezüge der Klägerin von der privaten Rentenversicherung blieben dabei unberücksichtigt. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sie im Jahr 2008 keine Einnahmen aus der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung B… erzielt habe. Sie ist der Ansicht, dass die Mitte des Jahres 2010 erfolgte Festsetzung von Rentenzahlungen rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2008 im Hinblick auf die Regelung in § 11 EStG (sog. Zuflußprinzip) erst im Jahr 2010 zu versteuern sei. Das entgegenstehende Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 2002 X R 46/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 391 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es zum einen zur Rechtslage ergangen sei, die vor dem 1. Januar 2005, d. h. vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -, gegolten habe. Zum anderen seien im damaligen Urteilsfall vom Steuerpflichtigen zuvor Leistungen (Krankengeld) bezogen worden, auf die – anders als im vorliegenden Fall – der sog. Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG anwendbar gewesen sei. Die Klägerin verweist ergänzend auf die BFH-Urteile vom 13. April 2011 X R 17/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1501 und X R 1/10, BStBl II 2011, 915, nach denen die ab 1. Januar 2005 geltende Neuregelung der Rentenbesteuerung sogar auf Nachzahlungsbeträge für Zeiträume anwendbar sei, die vor dem Jahr 2005 liegen würden. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, dass die Grundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2003, 391 in der Zeit nach Inkrafttreten des AltEinKG weitergelten würden (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 13. September 2010, BStBl I 2010, 681, Rz. 229). Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BFH vom 13. April 2011 X R 17/10 sowie X R 1/10 würde sich nichts anderes ergeben, da in diesen Urteilen nur Aussagen dazu getroffen worden seien, für welche Rentenbezüge die Neuregelung der Rentenbesteuerung in Bezug auf den monatlichen steuerpflichtigen Teilbetrag der Sozialrente anwendbar sei. Demzufolge sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag in Höhe von 11 870,00 EUR bereits im Streitjahr 2008 zu versteuern. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als die Fälle, über die der BFH in seinen Urteilen vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BStBl II 2003, 391 sowie vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV 2016, 643 zu entscheiden gehabt habe. Der 10. Senat des BFH habe mit Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., wiederum lediglich über den Bezug von Krankengeld und den rückwirkenden Bezug von Erwerbsminderungsrente auch für Zeiträume entschieden, in denen der Berechtigte Krankengeld erhalten habe. Damit habe der BFH noch nicht über den Fall entschieden, dass dem Berechtigten rückwirkend Erwerbsminderungsrente bewilligt wird für Zeiträume, in denen er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Aufgrund der Bestimmung des § 107 SGB X gelte nach herrschender Meinung auch in solchen Fällen der Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente mit der Zahlung des Arbeitslosengeldes II (= Leistungen nach dem SGB II) und in Höhe des gezahlten ALG II als erfüllt. Im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente für Zeiträume, in denen der Berechtigte ALG II erhalten habe, stehe dem Jobcenter nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des dem Berechtigten gezahlten ALG II zu. Sofern der Rentenversicherungsträger die Erstattung dieser Beiträge an Jobcenter verweigere, würden die Jobcenter häufig den Fehler begehen, den Leistungsempfänger ohne vorherige Aufhebung der Leistungsbescheide auf Erstattung für den Zeitraum der rückwirkenden Rentengewährung wegen bereits ausgezahlter Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Eine solche Leistungsaufhebung sei im Übrigen nach § 107 SGB X unzulässig. Somit sei § 107 SGB X auch in dem Fall anwendbar, dass dem Berechtigten rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werde für Zeiträume, in denen er zu Recht Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, bei objektiver Betrachtung ab Januar 2008 keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr gehabt, weil sie von ihrer früheren Arbeitgeberin eine Abfindungszahlung in Höhe von 28 968,61 EUR brutto erhalten und diesen Kapitalbetrag zunächst einmal zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes habe verwenden müssen. Somit hätten die Bescheide des Jobcenters D…, mit denen der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 31. Dezember 2008 bewilligt worden seien, aufgehoben werden müssen. Sie, die Klägerin, wäre gemäß § 50 SGB X i. V. m. § 34 Abs. 1 SGB II im Falle der Aufhebung der Bewilligungsbescheide verpflichtet gewesen, die bezogenen Leistungen dem Jobcenter zu erstatten. Im vorliegenden Fall sei § 107 SGB X nicht einschlägig, denn die Vorschrift komme nicht bei von Anfang an zu Unrecht empfangenen Leistungen zur Anwendung. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12. Dezember 2012 aufzuheben, 2. den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFH/NV 2016, 643 die Weitergeltung der Grundsätze seines vorangegangenen Urteils vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BStBl II 2003, 391 auch für die Zeit nach Inkrafttreten des AltEinkG bestätigt habe. Die Prozessbeteiligten haben sich mit Schreiben vom 7. März 2016 (Beklagter) bzw. vom 8. März 2016 (Prozessbevollmächtigter der Klägerin) mit einer Entscheidung des Senates über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten betr. die Klägerin (StNr.: …) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.