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Urteil

9 K 9187/14

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2015:0811.9K9187.14.0A
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Leitsätze
1. Die für die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge - betreffend die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen - existierende Ermessensrichtlinie, die in den gleichlautenden Ländererlassen zu Steuererklärungsfristen für 2009 enthalten ist (vgl. Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 04.01.2010, BStBl I 2010, 29), hält die Grenzen des Ermessens ein (Rn.39) (Rn.40) . 2. Es ist ermessensgerecht, das Ausmaß der Fristverlängerung vom Vorverhalten des Steuerpflichtigen abhängig zu machen (vgl. Literatur) (Rn.42) . 3. Es ist ermessensgerecht, wenn die Anforderung der Steuererklärungen 2009 bereits zum 15. September 2010 mit der Begründung erfolgt, es sei eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten (entgegen Literatur) (Rn.42) . 4. Zu den Anforderungen an die Begründung eines Fristverlängerungsantrags bei Personalengpässen in der Kanzlei des Steuerberaters (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 105/15)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge - betreffend die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen - existierende Ermessensrichtlinie, die in den gleichlautenden Ländererlassen zu Steuererklärungsfristen für 2009 enthalten ist (vgl. Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 04.01.2010, BStBl I 2010, 29), hält die Grenzen des Ermessens ein (Rn.39) (Rn.40) . 2. Es ist ermessensgerecht, das Ausmaß der Fristverlängerung vom Vorverhalten des Steuerpflichtigen abhängig zu machen (vgl. Literatur) (Rn.42) . 3. Es ist ermessensgerecht, wenn die Anforderung der Steuererklärungen 2009 bereits zum 15. September 2010 mit der Begründung erfolgt, es sei eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten (entgegen Literatur) (Rn.42) . 4. Zu den Anforderungen an die Begründung eines Fristverlängerungsantrags bei Personalengpässen in der Kanzlei des Steuerberaters (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 105/15) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Klagen sind unbegründet. A. Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Ablehnung des Fristverlängerungsantrags betr. Abgabe der Jahressteuererklärungen 2009 durch Bescheid vom 10. Januar 2011 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit des o. g. Ablehnungsbescheids. Eine Berücksichtigung der verspäteten Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bei künftigen Entscheidungen des Beklagten, z. B. über Anträge auf Fristverlängerung, Unbedenklichkeitsbescheinigung o. ä. ist nicht auszuschließen und in Gestalt der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 22. März 2011 auch erfolgt. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2009 der Kläger bis zum 28. Februar 2011 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Frist, wonach Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Jahres abzugeben sind, verlängert werden. Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei sind die Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorgelegen haben (§ 102 FGO i. V. m. § 5 AO). Die Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (Ermessensüberschreitung), ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensfehlgebrauch) oder ob gar keine Ermessenserwägungen angestellt worden sind (Ermessensnichtgebrauch). Insbesondere ist das Finanzgericht im Ermessensbereich weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514 sowie BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 58/10, Sammlung der veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 2232). Die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung der Kläger für die Abgabe der Umsatz- und der Einkommensteuererklärung 2009 lässt keine Ermessensfehler im genannten Sinne erkennen. Für die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge betreffend die Abgabe der vorgenannten Jahressteuererklärungen existieren Ermessensrichtlinien. Durch gleichlautende Ländererlasse zu Steuererklärungsfristen für 2009 (Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 4. Januar 2010, BStBl I 2010, 29) ist die Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Abschnitt II Absatz 3 des Erlasses). Diese Ermessensrichtlinie hält die Grenzen des Ermessens ein. Die vorgesehene allgemeine Fristverlängerung für durch steuerberatende Berufe vertretene Steuerpflichtige verbunden mit der Möglichkeit, in besonders gelagerten Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung zu gewähren, schafft einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und den Finanzbehörden (FG Münster, rkr. Urteil vom 18. Juli 2012 – 12 K 553/12 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 94). Im Streitfall hat sich der Beklagte an die Richtlinie gehalten und von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zu Recht hat er seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger keine überzeugenden Argumente für ihren Antrag geltend gemacht haben. Der Antrag der Kläger steht nämlich in eklatantem Widerspruch zur schriftlichen Aufforderung des Beklagten vom 3. März 2010, die Jahressteuererklärungen 2009 bereits zum 15. September 2010 bei ihm einzureichen. Diese Aufforderung, die den Klägern persönlich unstreitig bereits im März 2010 zugegangen ist, war inhaltlich durch die Regelung in Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 des o. g. Erlasses gedeckt. Der Beklagte hat sie zu Recht darauf gestützt, dass hinsichtlich der Jahresveranlagung 2009 eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten sei (was später auch tatsächlich eingetreten ist). Der Beklagte hätte die Vorabanforderung nachträglich auch damit begründen können, dass die Jahressteuererklärungen für das Vorjahr 2008 deutlich verfristet erst am 28. Mai 2010 bei ihm eingereicht worden sind (die Kläger haben nicht substantiiert glaubhaft gemacht, dass der Beklagte ihnen diesbezüglich Fristverlängerung über den 28. Februar 2010 hinaus bewilligt hatte). Nach zutreffender Ansicht von Brandis (in: Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 149 AO Rz. 13) ist es ermessensgerecht, das Ausmaß der Fristverlängerung vom Vorverhalten des Steuerpflichtigen abhängig zu machen (eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2009 wurde den Klägern mittels Schreiben vom 3. März 2010 indirekt gewährt, denn nach dem Gesetz hätten sie diese Steuererklärungen schon zum 31. Mai 2010 beim Beklagten einreichen müssen, vgl. dazu nur BFH in BFH/NV 2010, 2232 m. w. N.). Entgegen der Auffassung von Brandis aaO. ist die Begründung des Beklagten für die Anforderung der Steuererklärungen 2009 bereits zum 15. September 2010, es sei eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten, durchaus ermessensgerecht. Denn das Instrument der nachträglichen Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen ist für die Finanzverwaltung mit viel zusätzlicher Arbeit verbunden, weil die - meist durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertretenen - Steuerpflichtigen oftmals hiergegen Einspruch einlegen und dann zusätzliche Rechtsbehelfsvorgänge zu bearbeiten sind, die nicht entstehen würden, wenn die Steuerpflichtigen – wie im vorliegenden Fall vom Beklagten angestrebt – ihre Jahressteuererklärungen mit den verbindlichen Daten zu den Besteuerungsgrundlagen einige Monate früher als erst zum 28. Februar des Folgejahres beim Finanzamt einreichen würden (a. A. Eichhorn, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 1887 ff., 1890). Ein im Sinne des o. g. Erlasses hinreichend begründeter Einzelantrag fehlt im Streitfall. Zwar beruft sich der Beklagte in der angefochtenen Einspruchsentscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514, weil dieses einen anderen Fall betrifft (Antrag auf Fristverlängerung über den 28. Februar des Folgejahres hinaus). Auf der anderen Seite sind im vorliegenden Fall ähnliche Anforderungen wie im Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, an die substantiierte Begründung des Fristverlängerungsantrags zu stellen, weil der Beklagte die betreffenden Jahressteuererklärungen rechtswirksam und inhaltlich ausreichend begründet mit Schreiben vom 3. März 2010 an die Kläger zum 15. September 2010 vorab angefordert hatte. Das Schreiben vom 3. März 2010 an die Kläger war trotz der allgemeinen Bevollmächtigung von StB B… für die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Kläger sowie trotz der kontinuierlich vom Beklagten mit diesem über Jahre hinweg geführten Korrespondenz nach der BFH-Rechtsprechung rechtswirksam, weil dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Empfangsvollmacht der Kläger zugunsten ihres steuerlichen Beraters vorgelegen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02, BFH/NV 2004, 678 sowie Seer, in: Tipke/Kruse, aaO, § 122 Rz. 43, jeweils m. w. N.). Diesen erhöhten Anforderungen an die Begründung des Fristverlängerungsantrags genügt der mit Urlaub, Schwangerschaft, Elternzeit und längerer Krankheit von Mitarbeitern ganz allgemein und hiermit wiederholt (weil auch schon für die Vorjahressteuererklärungen 2008 verwendet) begründete Sammelantrag für insgesamt über 80 Mandanten nicht. Auch die Einspruchsbegründung geht nur unwesentlich darüber hinaus. Es wird für das Jahr 2009/2010 auf den Mutterschutzurlaub bzw. die Elternzeit zweier Steuerfachangestellter von insgesamt fünf Mitarbeitern verwiesen (die „Mitarbeiterin 1“ laut Einspruchsschreiben vom 23. März 2011 betr. Verspätungszuschlag war ja ab dem 1. Juli 2010 unstreitig wieder im Dienst). Zudem wird ohne jede zeitliche und zahlenmäßige Spezifizierung lediglich erklärt, man habe trotz zahlreicher Annoncen erst im Januar 2011 eine Steuerfachangestellte einstellen können. Die Erwägung des Beklagten, der bloße Hinweis auf schwangerschaftsbedingte Personalausfälle sei im Falle des Bevollmächtigten der Kläger keine ausreichende Begründung für einen Fristverlängerungsantrag, weil dem Ausnahmecharakter der begehrten Fristverlängerung entsprechend nur unvorhergesehene Personalengpässe eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten, ist ebenfalls ermessenskonform. Im Falle vorhersehbarer Personalengpässe wäre der steuerliche Bevollmächtigte der Kläger zwecks Vermeidung des Vorwurfs eines Organisationsverschuldens gehalten gewesen, sich frühzeitig um geeignetes Vertretungspersonal zu kümmern. Die ganz allgemein gehaltene, durch keinerlei Unterlagen belegte Erklärung, trotz mehrfacher Annoncen erst im Januar 2011 eine (neue) Steuerfachangestellte eingestellt haben zu können, genügt in diesem Zusammenhang nicht um glaubhaft zu machen, dass er sich rechtzeitig sowie mit der nötigen Sorgfalt und dem erforderlichen Nachdruck um einen sachgerechten Ausgleich zu erwartender Arbeitsengpässe bemüht hat. Ggf. hätte sich der Bevollmächtigte der Kläger dazu durchringen müssen, bei Erkennen eines von ihm nicht zu bewältigenden Arbeitsanfalls keine neuen Mandate mehr anzunehmen bzw. einen Teil der schon übernommenen Mandate zurückzugeben (vgl. Niedersächsisches FG, rkr. Urteil vom 24. Januar 1978 – VI 245/77, EFG 1978, 416). Zu Recht hat der Beklagte darauf abgestellt, es ergäben sich keine ganz außergewöhnlichen Umstände dadurch, dass zwei bei dem Bevollmächtigten der Kläger beschäftigte Steuerfachangestellte infolge von Mutterschutzurlaub bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit ausgefallen seien. Diesbezüglich war für den Beklagten mangels hinreichend substantiierter Angaben nicht erkennbar, dass und inwiefern dadurch beim steuerlichen Berater die geplanten Arbeitsabläufe unvermutet durcheinander geraten waren. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren nähere Angaben zu den Zeitpunkten der Mitteilungen der Mitarbeiterinnen über Ausfallzeiten und einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot gemacht haben, konnten diese nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Ermessensentscheidung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung sein. Und ungeachtet dessen, dass die Kläger im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht näher dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht haben, wann im Einzelnen bei dem steuerlichen Berater die bezeichneten Personalausfälle sichtbar wurden, musste der Beklagte von einem völlig überraschenden, unvorhersehbaren Personalengpass auch deshalb nicht ausgehen, weil der schwangerschaftsbedingte Personalausfall im Büro des Bevollmächtigten bereits als maßgeblicher Grund für die in den Vorjahren beantragten Fristverlängerungen angeführt worden sind (vgl. dazu bereits rkr. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 6. September 2013 10 K 10094/11 und vom 10 K 10064/11 betr. andere Mandanten ein- und desselben steuerlichen Beraters hinsichtlich desselben Beklagten und desselben Streitjahres 2009). B. Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009 vom 22. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 Die Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung wird zur Entlastung des Gerichts gemäß §105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. von § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Die Kläger sind Eheleute, die mindestens seit dem Jahr 2002 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (StNr.: …). Der Kläger erzielte als Facharzt für Allgemeinmedizin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) in Höhe von mehr als 200 000,00 EUR. Die Klägerin erzielte als Einzelunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Mit der Erstellung der Steuererklärungen betr. Einkommen- und Umsatzsteuer hatten die Kläger Herrn Steuerberater B… beauftragt. Der genannte Steuerberater beschäftigte in seiner Kanzlei fünf Mitarbeiter. Eine der Mitarbeiterinnen stand ihm wegen Mutterschutzes und Elternzeit von Mai 2009 bis einschließlich Juni 2010 nicht zur Verfügung. Eine weitere Mitarbeiterin beanspruchte ab Dezember 2009 Mutterschutz und Elternzeit. Sie kehrte am 18. Januar 2011 an ihren Arbeitsplatz zurück. Die dritte Mitarbeiterin erhielt im Oktober 2010 eine schwangerschaftsbedingte Krankschreibung und im Anschluss ab Dezember 2010 ein risikoschwangerschaftsbedingtes Arbeitsverbot. Für das Jahr 2008 beantragte der von den Klägern für die Erstellung der Steuererklärungen bevollmächtigte Steuerberater mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 – eingegangen beim Beklagten am 30. Dezember 2009 – zur Steuernummer … für die Kläger Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 wegen „Urlaubs, Schwangerschaft und längerer Krankheit von Mitarbeitern“. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am 28. Mai 2010 gingen die Jahressteuererklärungen 2008 beim Beklagten ein. Mit an die Kläger persönlich gerichtetem und diesen unmittelbar zugesandtem Schreiben vom 3. März 2010 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Einkommen- und die Umsatzsteuererklärung 2009 bis spätestens 15.09.2010 einzureichen. Zur Begründung führte er aus, dass grundsätzlich Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt würden, nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern erst zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden müssten. Es bleibe den Finanzämtern aber vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Im Hinblick darauf, dass im Falle der Kläger eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten sei, werde im vorliegenden Fall von dem Recht zur vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen Gebrauch gemacht. Dieses Schreiben ist den Klägern unstreitig zugegangen. Einen Eingang der Steuererklärungen bis zum 15. September 2010 konnte der Beklagte aber nicht feststellen. Für das Streitjahr 2009 beantragte der von den Klägern für die Erstellung der Steuererklärungen bevollmächtigte Steuerberater für mindestens 80 Mandanten, unter anderem zur Steuernummer … für die Kläger, mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 – eingegangen beim Beklagten am 03. Januar 2011 – wegen „Urlaubs, Schwangerschaft, Elternzeit und längerer Krankheit von Mitarbeitern“ Fristverlängerung bis 28. Februar 2011, was der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2011 ablehnte. Ein begründeter Einzelfall für eine Fristverlängerung liege nicht vor. Der Antrag entspreche wortgleich dem bereits im vorangegangenem Jahr gestellten Ersuchen um Fristverlängerung. Zudem erscheine aufgrund des Umfangs der gleichlautenden Fristverlängerungsanträge und der aus dem vorangegangenem Jahr festgestellten Erklärungseingänge ein zumindest teilweiser bzw. gestaffelter Erklärungseingang nicht gesichert. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 legte der Bevollmächtigte – nach Aktenlage gesammelt für ca. 80 Mandanten – Einspruch gegen die Ablehnung der Fristverlängerungsanträge zur Abgabe der Steuererklärungen 2009 bis zum 28. Februar 2011 ein. In den Jahren 2009/2010 habe die für die Steuererklärungen der Kläger zuständige Kanzlei insgesamt fünf Mitarbeiter beschäftigt. Davon hätten zwei Mitarbeiter, die fast ausschließlich mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen betraut gewesen seien, Mutterschaftsurlaub bzw. Elternzeit beansprucht. Trotz mehrfacher Annoncen habe die Kanzlei erst im Januar 2011 eine weitere Steuerfachangestellte einstellen können. Aufgrund dessen sei – trotz intensiver Bemühungen – eine fristgerechte Erstellung sämtlicher Steuererklärungen unmöglich gewesen. Mit an Herr B… adressiertem Schreiben vom 3. Februar 2011 drohte der Beklagte die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 300,00 EUR für den Fall an, dass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2009 nicht bis zum 3. März 2011 bei ihm eingehen würden. Zur Begründung berief sich der Beklagte u. a. auf sein Vorabanforderungsschreiben vom März 2010. Am 3. März 2011 gingen die Einkommen- und die Umsatzsteuererklärung 2009 der Kläger beim Beklagten ein. Sie führten zur Festsetzung einer Einkommensteuer 2009 in Höhe von 86 671,00 EUR durch den Beklagten per Einkommensteuerbescheid vom 22. März 2011 mit der Folge einer Steuernachzahlungspflicht der Kläger zum 26. April 2011 in Höhe von insgesamt 22 050,68 EUR (Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag hierzu). Die eingereichte Umsatzsteuererklärung 2009 galt mit dem Tag des Eingangs beim Beklagten als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug 1 019,29 EUR. Außerdem setzte der Beklagte zusammen mit der Einkommensteuer 2009 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1 500,00 EUR fest, wogegen die Kläger fristgerecht Einspruch einlegten. Daraufhin setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag mittels gesondertem Bescheid vom 11. April 2011 auf 750,00 EUR herab. Zur Begründung führte er mit Erörterungsschreiben vom 28. März 2011 aus, dass aufgrund der Formulierungen in seinem Fristverlängerungsablehnungsschreiben vom 10. Januar 2011 von ihm eine stillschweigende Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gewährt worden sei und den Klägern somit nur noch eine Verspätung der Einreichung der Jahressteuererklärungen 2009 für die Zeit ab 1. Januar 2011 angelastet werde. Mit Schreiben vom 20. April 2011 reichte StB B… beim Beklagten eine schriftliche Vollmacht der Kläger ein und bat darum, zukünftig sämtlichen Schriftverkehr ausschließlich über sein Büro zu führen. Bereits in der Zeit vorher hatte der Beklagte die Korrespondenz mit den Klägern über das Büro von B… geführt. Lediglich die Vorabanforderung der Einkommensteuererklärung 2009 per Schreiben des Beklagten vom 3. März 2010 wurde unmittelbar an die Kläger adressiert. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2014 ergänzte der Steuerberater sein Vorbringen dahingehend, dass seine Mitarbeiterin C…, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2009 zuständig gewesen sei, ihm Anfang Oktober 2010 mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Aufgrund einer bereits erlittenen Fehlgeburt sei die Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft eingestuft und ihr vom Arzt ein sofortiges Arbeitsverbot erteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei der „Ausfall“ der Arbeitskraft dieser Mitarbeiterin für ihn absolut unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. Wegen der Kürze der Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Vertretungskraft zu finden und einzuarbeiten. Darüber hinaus habe er im Rahmen eines Gesprächs mit der Vorsteherin des Beklagten, Frau D…, im Beisein der Sachgebietsleiterin, Frau E…, auf die besonderen Umstände des Einzelfalles hingewiesen. Er verweise insoweit zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Gesprächsprotokolle. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2009 als unbegründet zurück. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO könne die Finanzverwaltung zwar die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Frist verlängern. Dementsprechend hätten die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen vom 4. Januar 2010 auch vorgesehen, dass aufgrund begründeter Einzelanträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden könne. Die positive wie die negative Entscheidung über Fristverlängerungsanträge sei eine Ermessensentscheidung. Im Streitfall lasse die getroffene Entscheidung keine Ermessensfehler erkennen. Die Frist sei entsprechend dem o. g. Erlass nur auf Grund begründeter Einzelanträge bis zum 28.02. des Folgejahres zu verlängern. Dieser Einzelantrag erfordere eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.06.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514). Dem genüge der mit Urlaub, Schwangerschaft, Elternzeit und längerer Krankheit von Mitarbeitern ganz allgemein begründete Antrag, der im Übrigen gleichlautend für eine Vielzahl weiterer Mandanten gestellt worden sei, nicht. Zudem seien im vorliegenden Fall die Steuererklärungen bereits vorzeitig – mit Frist zum 15.09.2010 – angefordert worden. Diese Frist hätten sowohl die Kläger als auch deren Steuerberater kommentarlos verstreichen lassen. Bei einer individuellen Rechtfertigung wäre zumindest die Erwähnung dieser vorzeitigen Frist und eine Rechtfertigung für das Versäumnis dieser Frist angezeigt gewesen. Auch mit der Einspruchsbegründung vom 27. Januar 2011 sowie mit der Ergänzung dieser Begründung vom 20. Juli 2014 sei kein „zwingender Ausnahmefall“ i. S. des o. g. BFH-Urteils dargelegt worden. Bezüglich der bereits im Jahr 2009 wegen Mutterschaft und anschließender Elternzeit ausgefallenen Mitarbeiterin könne man hinsichtlich des Jahres 2010 nicht mehr von einem überraschenden, unvorhersehbaren Personalengpass ausgehen. Auf die insoweit ausführlichen Begründungen im Rahmen der parallelen Klageverfahren beim FG Berlin-Brandenburg betr. andere Mandanten von StB B… (Az.: 10 K 10094/11 sowie 10 K 10064/11) werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dass der weitere Ausfall einer Mitarbeiterin Anfang Oktober 2010 für StB B… plötzlich und unerwartet gewesen sei, sei zwar nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass allein dieser Ausfall – lediglich drei Monate vor Ablauf der Abgabefrist gemäß dem o. g. Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder – zu einem derartigen unerwarteten Personalengpass und Bearbeitungsstau geführt habe, der Fristverlängerungen für 87 Mandanten rechtfertige. Vielmehr erscheine es naheliegend, dass dieser Ausfall lediglich einen bereits vorhandenen Arbeitsstau erhöht habe. Letztlich sei der schwangerschaftsbedingte Ausfall der Angestellten bereits als maßgeblicher Grund für die beantragte Fristverlängerung des Vorjahres angeführt worden. Im Übrigen könne der Ausfall dieser Mitarbeiterin für die vorliegende Fristversäumnis nicht ausschlaggebend gewesen sein, da die Kläger bereits im März 2010 aufgefordert worden seien, ihre Erklärung bis zum 15. September 2010 einzureichen. Zur Begründung des Einspruchs der Kläger gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags führte StB B… mit Schriftsatz vom 23. März 2011 im Wesentlichen aus, dass die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 von ihm unverschuldet nicht habe eingehalten werden können. Trotz mehrfacher Annoncen habe erst im November 2010 eine Steuerfachangestellte eingestellt werden können. Die Fehlzeiten in seiner Kanzlei hätten schwangerschaftsbedingt im Jahr 2010 ca. 402 Tage (115 Tage Mitarbeiterin 1 + 230 Tage Mitarbeiterin 2 + 57 Tage Mitarbeiterin 3) betragen. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 152 AO für die Festsetzung eines solchen Zuschlags vorliegen würden. Gründe, die geeignet seien, das Versäumnis der Kläger hinsichtlich der nicht fristgerechten Einreichung der Einkommensteuererklärung 2009 zu entschuldigen, seien nicht vorgetragen worden. Die Kläger müssten sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen (Hinweis auf § 152 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Arbeitsüberlastung des steuerlichen Vertreters der Kläger könne nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BStBl II 1987, 764). Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters könne die verspätete Abgabe der Steuererklärung allenfalls dann entschuldigen, wenn sie durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände verursacht worden sei. im vorliegenden Fall seien derartige außergewöhnliche Umstände nach den Feststellungen des FG Berlin-Brandenburg in dessen Urteilen vom 6. September 2013 (Az.: 10 K 10094/11) und vom 6. März 2014 (Az.: 10 K 10064/11) nicht gegeben. Der hier festgesetzte Verspätungszuschlag sei auch der Höhe nach angemessen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags seien die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruches, die aus der Verspätung gezogenen Vorteile, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). Bemessungsgrundlage für die Höhe des Verspätungszuschlags sei die festgesetzte Steuer. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Fristversäumung im Umfang von fünf Monaten, der erheblichen Höhe der Nachzahlung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger ihre Erklärungen wiederholt verspätet eingereicht hätten, sei der festgesetzte Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2009 vorliegend angemessen. Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger zum einen geltend, dass die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung rechtswidrig sei. Bereits mit dem Antrag auf Fristverlängerung vom 30. Dezember 2010, spätestens aber mit der Einspruchsbegründung und dem ergänzenden Schreiben vom 20. Juli 2014 habe StB B… Gründe dargelegt, die nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 28. Februar 2011 rechtfertigten. Von den fünf Mitarbeitern seien seit Ende 2009 ständig zwei Mitarbeiterinnen in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Bei den Mitarbeiterinnen habe es sich jeweils um Steuerfachangestellte gehandelt, die fast ausschließlich mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen befasst gewesen seien. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Sowohl die Krankschreibung einer weiteren Mitarbeiterin ab Oktober 2010 als auch das schwangerschaftsbedingte Arbeitsverbot ab Dezember 2010 seien – anders als bei schwangerschaftstypischer Vorlaufzeit – absolut unvorhersehbar und der dadurch entstandene Ausfall an Arbeitskraft nicht kompensierbar gewesen. In einer Sachgebietsleiterbesprechung beim Beklagten im Dezember 2010 sei festgelegt worden, dass keine Fristverlängerungen zu gewähren seien. Diese Regelung sei StB B… von verschiedenen Sachbearbeitern des Beklagten telefonisch mitgeteilt worden als dieser sich nach dem Stand seiner Fristverlängerungsanträge erkundigt habe. Demgemäß habe der Beklagte in keinem der von StB B… beantragten 87 Fällen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2011 gewährt. Hierbei handele es sich um den klassischen Fall einer Nichtausübung von Ermessen. Das streitgegenständliche Vorabanforderungsschreiben des Beklagten vom 3. März 2010 könne keine Rechtswirkungen entfalten, weil es unter Missachtung der langjährigen steuerlichen Vertretung der Kläger durch StB B… und den bereits damals kontinuierlich nur mit diesem geführten Schriftverkehr unmittelbar an die Kläger adressiert und versendet worden sei. Im Übrigen sei StB B… für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 telefonisch von einem Mitarbeiter des Beklagten Fristverlängerung über den 28. Februar 2010 hinaus gewährt worden. Aus denselben Gründen sei auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer rechtswidrig. Die Kläger beantragen, a) die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der beantragten Fristverlängerung durch Bescheid vom 10. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 festzustellen; b) den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2009 vom 22. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 aufzuheben; c) hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung acht Bände Steuerakten sowie zwei Hefter Rechtsbehelfsvorgänge betr. die Kläger (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.