Urteil
8 K 8146/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2024:0917.8K8146.23.00
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Leitsätze
Übermittelt ein Steuerberater über das beSt eine ausführliche Klageschrift im PDF-Format und weicht der Kurzbetreff im beSt davon ab (andere Kläger, anderer Streitgegenstand), treffen den Steuerberater bei der Prüfung der vom Intermediär automatisiert erstellten Eingangsbestätigung erhöhte Prüfungspflichten, insb. wenn er im zeitlichen Zusammenhang keine Eingangsbestätigung des FG über den Eingang einer Klage erhält (Mitteilung Az., Vorschuss etc.).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übermittelt ein Steuerberater über das beSt eine ausführliche Klageschrift im PDF-Format und weicht der Kurzbetreff im beSt davon ab (andere Kläger, anderer Streitgegenstand), treffen den Steuerberater bei der Prüfung der vom Intermediär automatisiert erstellten Eingangsbestätigung erhöhte Prüfungspflichten, insb. wenn er im zeitlichen Zusammenhang keine Eingangsbestätigung des FG über den Eingang einer Klage erhält (Mitteilung Az., Vorschuss etc.).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- beträgt die Klagefrist einen Monat. Die Einspruchsentscheidung vom 9.1.2023 gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. AO am 12.1.2023 zugegangen und ist ausweislich des Posteingangstempels des Bevollmächtigten auch an diesem Tag beim Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die Frist zur Klageerhebung endete demnach, nachdem der 12.2.2023 ein Sonntag war, am 13.2.2023. Bis zum 13.2.2023 ist bei Gericht keine Klage der Klägerin eingegangen. Voraussetzung für die Wahrung der Klagefrist ist, dass eine den inhaltlichen und formalen Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO genügende Willensbekundung vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingeht (Gräber/Teller, FGO, § 47 Rn. 15). § 65 Abs. 1 FGO schreibt für den Inhalt der Klage vor, dass diese den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen muss und dass sie einen bestimmten Antrag enthalten soll; ferner sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 FGO). Aus der in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit, nachträgliche Ergänzungen vorzunehmen, wird gefolgert, dass nicht sämtliche angeführten Bestandteile bis zum Ablauf der Klagefrist vorzuliegen brauchen. Bis zu deren Ende müssen aber die Erfordernisse beachtet sein, von denen es abhängt, ob ein Schriftstück sich überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt (BFH, Urteil vom 1. April 1981 – II R 38/79 –, BFHE 133, 151 (teilweise NV), BStBl II 1981, 532-534). Soweit daher von demselben Prozessvertreter zwei identische Klageschriften eingereicht werden, kann nur dann angenommen werden, dass für zwei unterschiedliche Steuerpflichtigen erhoben werden sollte, wenn dies aus den weiteren Umständen zweifelsfrei erkennbar war. Die über das beSt am 6.2.2023 um 6.36 Uhr übermittelte Nachricht ist nach den vorgenannten Grundsätzen nicht als Klageschrift der Klägerin zu qualifizieren. Der übermittelten Nachricht kann nicht eindeutig entnommen werden, dass es hierbei um eine Klage der Klägerin gegen den Beklagten handeln sollte. Vielmehr lag es bei verständiger Würdigung der Umstände nahe, die Klage als solche der Eheleute C… und D… auszulegen, denn die Bevollmächtigte hatte eine Klageschrift der Eheleute C… und D… an die Nachricht angehängt. Aus der Tatsache, dass die Firma der Klägerin im Nachrichtentext (Betreff) benannt wurde, kann nicht zweifelsfrei auf eine Klageerhebung durch die Klägerin geschlossen werden. Denn die Bevollmächtigte hat eine Minute später dieselbe Klageschrift mit geändertem Nachrichtentext übersandt. Es konnte insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die zweifache Übermittlung derselben Klageschrift und die Nennung der Eheleute C… und D… im Betreff bei der zweiten Übertragung als Korrektur der ersten Nachricht gemeint war. Selbst wenn annehmen wollte, der Betreff im Nachrichtentext erfülle die inhaltlichen Anforderungen einer Klageschrift, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Klageschrift genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO und ist deshalb unwirksam. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der Nachrichtentext wurde zwar über das beSt und damit auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO eingereicht. Es fehlt aber die (einfache) Signatur der verantwortenden Person. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Unter Wegfall des Hindernisses ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat, oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Da der Beginn der Antragsfrist keine positive Kenntnis von der Fristversäumnis voraussetzt, bedarf es auch grundsätzlich keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf den verspäteten Rechtsmitteleingang (BFH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – II R 35/92 –, Rn. 4 - 6, juris). Im Streitfall wurde die Frist für die Begründung der Wiedereinsetzung nicht gewahrt. Die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann nach den vorgenannten Grundsätzen bereits mit der Kenntnisnahme der vom OSCI – Intermediär automatisiert erstellten Eingangsbestätigung durch die Prozessbevollmächtigte. Dem Einwand der Klägerin, dass die Eingangsbestätigung keinen Anlass gab, am Zugang der Klageschrift zu zweifeln, vermag der Senat nicht zu folgen. In den Angaben zu den Dokumenten ist als Dateiname „C…_und_D…_an_FG_Klage_ EStB_2019“ aufgeführt. Schon aufgrund des Dateinamens hätten sich daher der Prozessbevollmächtigten Zweifel an der fristgerechten Klageerhebung aufdrängen müssen. Aber auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte anders als im Verfahren 14 K 14008/23 keine gerichtliche Eingangsbestätigung erhalten hatte, musste unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt für die Prozessbevollmächtigte spätestens zwei Wochen nach Übermittlung der Klage Anlass sein, die automatisierte Eingangsbestätigung zu prüfen und bei Gericht nachzufragen, ob die Klage der Klägerin bei Gericht eingegangen ist. Die nach Ablauf der Antragsfrist vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe sind unbeachtlich. Zudem rechtfertigen die vorgetragenen Gründe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Ob der Beteiligte die Frist schuldlos versäumt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden, damit also auch die einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – VIII R 2/22 –, Rn. 24, juris). Hiernach ist nach den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten von einem Verschulden des Berufsträgers auszugehen, denn er hat offensichtlich die vom Sekretariat vorbereite Sendung nicht auf seinen Inhalt überprüft. Da der Berufsträger den Versand unter Verwendung des Online-Ausweise und seiner PIN auslöst, trägt er auch die Verantwortung für den Inhalt der übermittelten Nachricht. Ein zusätzlicher Fehler des Gerichts, der es aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe hierzu Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 281. Lieferung, 8/2024, III. Einzelfälle zur Fristversäumnis des Beteiligten (ABC), Rn. 129a) verbietet, verfahrensrechtliche Nachteile zu Lasten der Klägerin abzuleiten, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Wie bereits ausgeführt, war nicht eindeutig erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigte zwei verschiedenen Klagen für zwei unterschiedliche Steuerpflichtige erheben wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Nachdem die Klägerin (A… GmbH) keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 8.7.2022 auf xx.xxx € fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.1.2023 als unbegründet zurück. Der Bevollmächtigte der Klägerin übermittelte am 6.2.2023 über das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) um 6.36 Uhr an das erkennende Gericht im PDF-Format eine Klageschrift der Eheleute C… und D… gegen das Finanzamt B…. Ausweislich des Prüfvermerks war im Betreff der Nachricht „A… GmbH an FG Klage Bescheide 2020“ eingetragen worden. Um 6:37 Uhr übermittelte der Bevollmächtigte der Klägerin über das beSt dieselbe Klageschrift der Eheleute C… und D…. Der Betreff der Nachricht weist den Text „C… und D… an FG Klage EStB 2019“ aus. Das erkennende Gericht erfasste unter dem Aktenzeichen 14 K 14008/23 eine Klage der Eheleute C… und D…, die um 6.37 Uhr übermittelte Klageschrift wurde als Doppel zu den Akten genommen. Mit Schreiben vom 19.10.2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift der Klägerin und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machte geltend, die Klage sei bereits am 6.2.2023 versendet worden. Im Betreff sei der zutreffende Kläger genannt, jedoch sei im Anhang eine falsche Klageschrift übermittelt worden. Dies sei erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 11.10.2023 aufgefallen, das am 17.10.2023 zugegangen sei. Die Klageschrift sei von einer langjährig erfahrenen Sekretärin vorbereitet, vom Berufsträger unterzeichnet und sodann im Sekretariat zur Versendung über das beSt eingescannt und beschriftet worden. Beim Versenden sei dem Berufsträger nicht aufgefallen, dass die zweite Klageschrift zweimal als Anhang beigefügt worden sei. Es habe sich um eine der ersten beSt-Nachrichten gehandelt und in den ersten Tagen habe es viele technische Probleme gegeben. Die Versendung der Nachrichten sei häufig an Verbindungsfehlern zum Ausweislesegerät gescheitert. Es seien daher mehrere Versuche bis zum erfolgreichen Versand erforderlich gewesen. Zudem hätte beim Posteingang auffallen müssen, dass im Betreff der beSt-Nachricht zwei unterschiedliche Klagen eingereicht wurden. Die Klägerin hat am 23.10.2023 die Umsatzsteuererklärung beim Beklagten elektronisch eingereicht. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom 8.7.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.1.2023 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf -x.xxx,xx € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist versäumt habe. Es könne auch im Hinblick auf den Nachrichtentext (Betreff) keine wirksame Klageerhebung angenommen werden, da bis zum Ablauf der Klagefrist weder der Beklagte noch die Klägerin korrekt benannt worden seien. Es sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte habe es unterlassen, die Eingangsbestätigung des Finanzgerichts zu kontrollieren und eine ordnungsgemäße Absendung der Klageschrift sicherzustellen. Anhand des Dateinamens der Nachricht könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Klageschrift der Klägerin nicht versandt worden sei. Der Senat hat die Akte 14 K 14008/23 beigezogen.