Urteil
8 K 8023/18
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0926.8K8023.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Beurteilung von Krankenbeförderungen nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist auf ein sozialversicherungsrechtliches Verständnis abzustellen. Behandlungsbedürftigkeit i.S. des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs liegt vor, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in solchem Maße eingeschränkt sind, dass ihre vollständige oder doch teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscheint (dies ist im Fall von Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion erfüllt)(Rn.24)
.
2. Dialysepatienten fallen nach Auffassung des Gerichts zugleich unter den Begriff der Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit (§ 27 SGB V) und unter den Begriff der Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX(Rn.24)
.
3. Der allgemein anerkannte Krankheitsbegriff, dass Krankheit ein anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, gilt auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit(Rn.21)
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4. Jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme führt zu einer "gewissen Dringlichkeit". Die Behandlung muss weder zwingend notwendig noch eilbedürftig sein (Rn.25)
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5. Eine Krankenbeförderung im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG erfordert in qualitativer Hinsicht keine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) und begünstigt auch nicht nur Fahrten, die eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung während der Beförderung notwendig machen; insoweit ist nicht erforderlich, dass eine sogenannte Rettungsfahrt oder ein Krankentransport im Sinne der §§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V - Krankentransport-Richtlinie - vom 22.01.2004 vorliegt. Eine steuerlich begünstigte Krankenbeförderung kann somit auch im Fall einer Krankenfahrt nach § 7 Krankentransport-Richtlinie vorliegen(Rn.26)
.
6. Teilweise Parallelentscheidungen: Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019, 8 K 8016/17 und 8 K 8214/18.
7. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 57/19, abgegeben an 4. Senat, neues Az.: IV R 37/19).
Tenor
Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018, verurteilt, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für das Kfz … vom 08. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das Kraftfahrzeug ab dem 13. Oktober 2017 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Beurteilung von Krankenbeförderungen nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist auf ein sozialversicherungsrechtliches Verständnis abzustellen. Behandlungsbedürftigkeit i.S. des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs liegt vor, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in solchem Maße eingeschränkt sind, dass ihre vollständige oder doch teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscheint (dies ist im Fall von Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion erfüllt)(Rn.24) . 2. Dialysepatienten fallen nach Auffassung des Gerichts zugleich unter den Begriff der Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit (§ 27 SGB V) und unter den Begriff der Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX(Rn.24) . 3. Der allgemein anerkannte Krankheitsbegriff, dass Krankheit ein anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, gilt auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit(Rn.21) . 4. Jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme führt zu einer "gewissen Dringlichkeit". Die Behandlung muss weder zwingend notwendig noch eilbedürftig sein (Rn.25) . 5. Eine Krankenbeförderung im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG erfordert in qualitativer Hinsicht keine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) und begünstigt auch nicht nur Fahrten, die eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung während der Beförderung notwendig machen; insoweit ist nicht erforderlich, dass eine sogenannte Rettungsfahrt oder ein Krankentransport im Sinne der §§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V - Krankentransport-Richtlinie - vom 22.01.2004 vorliegt. Eine steuerlich begünstigte Krankenbeförderung kann somit auch im Fall einer Krankenfahrt nach § 7 Krankentransport-Richtlinie vorliegen(Rn.26) . 6. Teilweise Parallelentscheidungen: Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019, 8 K 8016/17 und 8 K 8214/18. 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 57/19, abgegeben an 4. Senat, neues Az.: IV R 37/19). Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018, verurteilt, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für das Kfz … vom 08. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das Kraftfahrzeug ab dem 13. Oktober 2017 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. I. Das Gericht konnte am 26. September 2019 auch trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden. II. Das Gericht legt die Klage als Verpflichtungsklage aus, denn der Befreiungsantrag der Klägerin vom 12. Oktober 2017 (Eingang am 13. Oktober 2017) kann nicht als Einspruch gegen die Steuerfestsetzung vom 08. September 2017 verstanden werden. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO-) gegen die Steuerfestsetzung lief bereits am 11. Oktober 2017 und damit vor dem 13. Oktober 2017 ab. Der Bescheid wurde vom Beklagten am 08. September 2017 (Freitag) zur Post aufgegeben und gilt deshalb als am 11. September 2017 (Montag) bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Einspruchsfrist lief damit mit Ablauf des 11. Oktober 2017 (Mittwoch) ab. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist deshalb als Änderungsantrag gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG zu verstehen. Hiernach ist die Steuer neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Damit ermöglicht ein solcher Antrag eine Änderung für die Vergangenheit nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 05. April 2001, VII B 224/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1457). Der Antrag konnte deshalb nur auf Befreiung ab Eingang des Antrags beim Beklagten (13. Oktober 2017) zu beurteilen sein. Ein entsprechendes Begehr kann die Klägerin nur im Wege der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FGO verfolgen. Durch die Abtrennung eines Teils des Streitgegenstandes betrifft das Verpflichtungsbegehren damit nur den Zeitraum 13. Oktober 2017 bis einschließlich 21. Oktober 2017. III. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 23. November 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), denn der Beklagte ist dazu verpflichtet den Kraftfahrzeugsteuerbescheid gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG zu ändern. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG für den Zeitraum vom 13. Oktober 2017 bis zum 21. Oktober 2017. Gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ist steuerbefreit das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind. Strittig ist allein, ob eine Verwendung zur Krankenbeförderung durch die Klägerin vorliegt; die übrigen Steuerbefreiungstatbestände liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin berühmt sich insbesondere nicht, im Rettungsdienst tätig zu sein. Das Kfz ist nach seiner Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst. Der BFH hat entschieden, dass die Krankenbeförderung bereits begrifflich voraussetzt, dass kranke Menschen befördert werden (BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 10/18, BFH/NV 2019, 352). Der Begriff der Krankheit ist im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht wird. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -SGB- IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit. Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie auch den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen. Im entschiedenen Streitfall genügte dem BFH die Feststellung des Finanzgerichts -FG- Münster (Urteil vom 25. Januar 2018, 6 K 159/17 Kfz, DStRK 2018, 147) nicht, dass das strittige Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet worden sei, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten. Das Gericht schließt sich diesem Normverständnis grundsätzlich an. Nicht zu folgen ist dem Beklagten darin, dass die Befreiung bereits deshalb nicht zu gewähren sei, weil die Klägerin im formularmäßigen Antrag erklärt habe, auch Behindertenfahrten durchzuführen. Aus den vorgelegten Unterlagen werden lediglich Fahrten zur Beförderung behandlungsbedürftig kranker Menschen ersichtlich. Dies beruht auf der – für die beförderten Personen Besonderheit – dass diese zugleich erkrankt und behindert waren und das Formular des Beklagten insoweit missverständlich war. Soweit der BFH ausgeführt hat, dass der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit sei, ist dem für den Regelfall zu folgen. Für die hier einschlägigen Beförderungen liegen aber Krankenbeförderungen im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG vor. Bei Dialysepatienten, d.h. Personen, bei denen die Notwendigkeit einer Dauerbehandlung durch Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse) besteht, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass diese zugleich unter den Begriff der Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit (§ 27 SGB V) und unter den Begriff der Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fallen. Das Gericht ist der Auffassung, dass hinsichtlich der einzelnen Begriffe auf ein sozialversicherungsrechtliches Verständnis abzustellen ist und keine naturwissenschaftlich-medizinischen Begriffe anzuwenden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger zu entlasten, soweit Halter der Kfz keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Diese haben gem. § 152 SGB IX u.a. Anspruch auf Feststellung eines Grad der Behinderung. Der Grad der Behinderung bemisst sich nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung psychischer Komponenten sowie Schmerzen (vgl. Jabben in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 152 SGB IX Rn. 4). Die einzelnen GdB ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV v. 10.12.2008, BGBl. I 2412). Nach Anlage 2 zu § 2 VersMedV Nr. 12.1.3 wird bei Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion und der Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren ein GdB von bis zu 100 zuerkannt. Zugleich stellt die Einschränkung der Nierenfunktion (Niereninsuffizienz) eine Krankheit dar, die eine medizinische Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (Dialyse) erfordert, um die Beschwerden zu lindern. Eine Krankheit ist gegeben, da ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand besteht, insoweit eine oder beide Nieren Schäden vorweisen oder nicht mehr vorhanden sind. Behandlungsbedürftigkeit i.S. des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs liegt vor, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in solchem Maße eingeschränkt sind, dass ihre vollständige oder doch teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscheint. Die ärztliche Behandlung muss demnach erforderlich sein, um die Gesundheitsstörung zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 27 Rn. 31; Steege in Hauck/Noftz, SGB V, § 27 Rn. 49). Gleiches gilt, soweit einer der beförderten Patienten an einem Hirnschaden litt und mit dem Kfz zu einem Tagesbeschäftigungszentrum befördert wurde, um dort wieder praktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können.Denn gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V umfassen Krankenbehandlung auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um ambulante Leistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind (vgl. § 40 SGB V). Soweit der BFH hinsichtlich der Beförderung zwar keinen dringenden Soforteinsatz, aber eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung fordert, lag auch dies nach Überzeugung des Gerichts vor. Das Gericht geht davon aus, dass jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme zu einer solchen „gewissen Dringlichkeit“ führt und damit keine weitere Einschränkung des Befreiungstatbestands vorliegt. Die Behandlung muss weder zwingend notwendig noch eilbedürftig sein. Damit sind insbesondere auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Krankenbehandlung und damit in Verbindung stehende Fahrten erfasst. Nicht zu folgen ist dem Beklagten letztlich darin, dass Krankenbeförderung im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG auch in qualitativer Hinsicht eine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erfordert und damit nur Fahrten begünstigt sein sollen, die eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung während der Beförderung notwendig machen. Eine Beschränkung der Norm auf Fahrten mit sog. Krankentransportwagen mit besonderer Ausstattung nach DIN EN 1789 (früher DIN 75080) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (qualifizierter Krankentransport) entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Entlastung der Sozialversicherungsträger). Das Gericht folgt der historischen Auslegung des FG Nürnberg (Urteil vom 30. November 2017, 6 K 821/17, rkr., Rn. 70 ff.), nach der die unveränderte Befreiungsnorm sämtliche Fahrten erfasst, die bei Schaffung der Erstregelung im Jahr 1955 erfasst werden sollten. Die spätere – insbesondere wegen des Kostendrucks der Krankenkassen – erfolgte Aufteilung in qualifizierte und nicht qualifizierte Krankentransporte hat daran nichts geändert. Nach Auffassung des Gerichts kommt es deshalb nicht darauf an, dass eine sog. Rettungsfahrt oder ein Krankentransport i.S. der §§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V -Krankentransport-Richtlinie- vom 22. Januar 2004 vorliegt. Die Begriffe der Krankentransport-Richtlinie und des § 3 Nr. 5 KraftStG (Krankenbeförderung) sind nicht deckungsgleich. Eine steuerlich begünstigte Krankenbeförderung kann somit auch im Fall einer Krankenfahrt nach § 7 Krankentransport-Richtlinie vorliegen. Insoweit durfte sich die Klägerin damit begnügen, dass entsprechende ärztliche Verordnungen einer Krankenbeförderung vorlagen. Insbesondere oblag es nicht der Klägerin, die Notwendigkeit einer Beförderung und deren Veranlassung durch ein Krankheitsbild zu überprüfen. IV. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da die Voraussetzung der Krankenbeförderung nicht abschließend geklärt sind (Behindertenbeförderung als Krankenbeförderung, Dringlichkeit der Behandlung bzw. Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung während der Beförderung, Mitwirkungs- und Prüfungspflichten des Beförderungsunternehmens). Zudem hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ausgeführt, dass auch der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt, da auch eine körperliche oder geistige Behinderung, insbesondere beispielsweise eine Querschnittslähmung, einen regelwidrigen Zustand im Sinne der Definition der Krankheit sei (BFH, Urteil vom 12. August 2004, V R 45/03, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 314). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG-. Die Klägerin ist unter der Bezeichnung B… tätig. Ausweislich ihrer eigenen Bezeichnung führt sie „Kranken-, Personen- und Behindertenbeförderung“ durch. Sie ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 Personenbeförderungsgesetz -PBefG-. Seit dem 31. August 2017 ist sie Halterin des Kraftfahrzeugs -Kfz- …. Hierbei handelt es sich um einen C…, der ausweislich der Zulassungsbescheinigung I als „So. Kfz f. Behinderte m. Rollstuhl-Hebevorr.“ zugelassen worden ist. Das Kfz ist mit einem Alusystemboden Handicare, Einzelsitzen Sicom mit Easyleg und wahlweise einem Rollstuhlplatz oder zwei Tragestühlen ausgestattet. Das Kfz ist an der Hecktür mit einem Aufkleber „Krankenfahrten“ beschriftet; zudem sind mehrere Aufkleber mit einem „Rollstuhlfahrersymbol“ angebracht. Für die Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Zulassungsbescheinigung (Blatt 6 der Gerichtsakte) sowie auf Fotos des Kfz (Blatt 15 bis 18 der Gerichtsakte) Bezug. Die Klägerin nutzt weitere acht Kfz ähnlicher Bauart in ihrem Unternehmen. Der Beklagte erließ am 08. September 2017 (Freitag) einen Bescheid über Kfz-Steuer über jährlich 185 € ab dem 31. August 2017, nach im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitigen Besteuerungsmerkmalen. Die Klägerin stellte am 12. Oktober 2017 (Eingang beim Beklagten am 13. Oktober 2017) einen Antrag auf Steuerbefreiung für das Kfz ab dem 31. August 2017. Formularmäßig erklärte die Klägerin, dass sie schwerbehinderte und erkrankte Menschen befördere. Behinderte Menschen befördere sie zu Tagesheimen und Behindertenwerkstätten, erkrankte Menschen zu Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Blatt 18 der Akte des Beklagten). Zudem legte sie eine Fahrtenaufstellung für den Zeitraum 02.-21. Oktober 2017 vor. Ausweislich dieser Aufstellungen erfolgten mit dem Kfz ausschließlich Fahrten zur Klinik D… (E…-straße, F…), zum Dialysezentrum G… (H…-straße, F…), zum Dialysezentrum I… (J…-straße, F…), zum Krankenhaus K… (K…) sowie zum Tagesbeschäftigungszentrum L… (M…-straße, L…). Das Gericht nimmt auf die Aufstellungen (Blatt 26 bis 28 der Akte des Beklagten) sowie auf die dazugehörigen Auszüge des elektronischen Fahrtenbuchs (Blatt 31 bis 39 der Akte des Beklagten) Bezug. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. November 2017 ab. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf ihre eingereichten Unterlagen. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG komme nicht in Betracht, da hiervon nur qualifizierte Krankentransporte erfasst seien, bei denen eine fachgerechte medizinische Betreuung der beförderten Personen gewährleistet sei. Diese Transporte dürften nach Brandenburgischem Rettungsdienstgesetz aber nur Träger des Rettungsdienstes (Landkreise und kreisfreie Gemeinden) durchführen. Die Klägerin führe hingegen nur Krankenfahrten ohne fachgerechte medizinische Betreuung durch. § 3 Nr. 5 KraftStG setze eine ausschließliche Verwendung des Kfz zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notstände begegnet werde. Nicht begünstigt seien gewerbliche Krankenfahrten, bei denen keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt notwendig sei. Darunter fielen Fahrten, bei denen Kfz im funktionalen Sinne eines Taxis verwendet würden, um Personen zu einer ärztlichen Routineuntersuchung zu befördern. Das Kfz der Klägerin verfüge über keine medizinische Ausrüstung; geschultes Personal fahre nicht mit. Ein Nachweis für die ausschließliche Durchführung von Fahrten behinderter Menschen liege nicht vor. Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass sie über neun Fahrzeuge verfüge, die für die Beförderung von kranken und hilfebedürftigen Personen ausgestattet seien. Sie befördere ausschließlich auf der Grundlage von Verträgen mit den Krankenkassen kranke und hilfebedürftige Personen zu Arztbesuchen, Chemo- und Bestrahlungstherapien, sowie Personen die regelmäßig zur Dialyse müssten. Soweit Fahrten zum Tagesbeschäftigungszentrum L… durchgeführt würden, handele es sich um eine Person mit Hirnschaden, die zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten dorthin gebracht werde. Die beförderten Personen könnten gerade nicht auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Nur deshalb werde auch die Krankenbeförderung durch einen Arzt verordnet. Bisher sei die Steuerbefreiung für acht von neun Kfz gewährt worden. Andere Kfz von anderen Anbietern von Krankenfahrten seien ebenfalls befreit. Die Abweichung beim strittigen Kfz sei unverständlich. Das Kfz sei äußerlich für den Zweck der Krankenbeförderung bestimmt und durch die Aufschrift „Krankenfahrten“ gekennzeichnet. Es verfüge auch über eine medizinische Ausstattung, denn die eingebauten Tragestühle fielen in die Rubrik Medizinprodukte. § 3 Nr. 5 KraftStG sei zudem nicht ausschließlichen für Fahrzeuge der Notfallrettung einschlägig. Eine Notwendigkeit fachlicher Betreuung bei den durchgeführten Fahrten liege sicherlich nicht vor, jedoch müsse das eingesetzte Personal über ausreichende Kenntnisse in der Handhabung mit dem Roll- bzw. Tragestuhl verfügen. Zum Krankheitsbild der beförderten Personen hat die Klägerin ausgeführt, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Nachweise erbringen könne. Der Gesundheitszustand werde von ihr auch nicht selbst geprüft, vielmehr genüge ihr als Nachweis, dass der beförderten Person die Fahrten aufgrund des Gesundheitszustandes von dessen Arzt verordnet und die Krankenkasse die Kostenübernahme bewilligt habe. Zum Nachweis verweist sie exemplarisch auf Bewilligungen für die beförderte Person N… (Blatt 88 f. der Gerichtsakte). Auf der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ der Krankenkasse wurde unter „Art der Beförderung“ angekreuzt: „Taxi/Mietwagen“ sowie „Tragestuhl“. Die weiteren Optionen („Rollstuhl“, „liegend“, „KTW, da medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung notwendig ist wegen ...“, „RTW“, „NAW/NEF“ bzw. „andere“) wurden nicht ausgewählt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. September 2019 das Verfahren hinsichtlich der Befreiung des Kraftfahrzeugs … von der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab dem 22. Oktober 2017 von dem Verfahren abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem neuen Az. 8 K 8209/19 fortgeführt. Über das Verfahren 8 K 8209/19 hat das Gericht noch nicht entschieden. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018 zu verpflichten, den Bescheid über Kfz-Steuer für das Kfz … vom 08. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das Kfz ab dem 13. Oktober 2017 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Einspruchsentscheidung fest. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem Kfz erkrankte und behinderte Menschen befördere. Da es damit an der geforderten Ausschließlichkeit fehle, sei der Antrag unbegründet. Zudem führe sie keine qualifizierten Krankentransporte durch, sondern lediglich Krankenfahrten für Patienten, die beim Weg von oder zur Behandlung Hilfe benötigen würden, bspw. nach einer anstrengenden Dialyse oder Chemotherapie. Auch Rollstuhlfahrer würden zu dieser Personengruppe zählen. Der Beklagte verweist insbesondere auf die vorgelegte „Verordnung einer Krankenbeförderung“ der Krankenkasse, denn hier sei gerade nicht eine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) verordnet worden, da eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung während der Beförderung notwendig gewesen sei. Dies sei aber für die Steuerbefreiung erforderlich.