Beschluss
7 V 7031/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2023:0515.7V7031.23.00
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Leitsätze
Betreibt eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, ein Informationszentrum sowie entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal und ist sie als eine der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt, so bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die entgeltliche Überlassung der WC-Anlage und der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstellt, wenn viele Nutzer der WC-Anlage und/oder der Parkplätze nicht oder nicht nur die entgeltliche Begehung des Denkmals sowie die entgeltliche Teilnahme an Führungen beabsichtigt, sondern (auch) andere Zwecke verfolgt haben (z. B. die unentgeltliche Außenbesichtigung des Denkmals; Besuch der an das Denkmal angrenzenden Gastronomiebetriebe; Ausgangspunkt für Wanderungen; Nutzung der WC-Anlage durch Nutzer vorbeigehender Fernradwege).(Rn.1)
(Rn.14)
(Rn.18)
(Rn.21)
(Rn.40)
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von … € für das II. Quartal 2022 und in Höhe von … € für das III. Quartal 2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 86 % der Antragstellerin und zu 14 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betreibt eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, ein Informationszentrum sowie entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal und ist sie als eine der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt, so bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die entgeltliche Überlassung der WC-Anlage und der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstellt, wenn viele Nutzer der WC-Anlage und/oder der Parkplätze nicht oder nicht nur die entgeltliche Begehung des Denkmals sowie die entgeltliche Teilnahme an Führungen beabsichtigt, sondern (auch) andere Zwecke verfolgt haben (z. B. die unentgeltliche Außenbesichtigung des Denkmals; Besuch der an das Denkmal angrenzenden Gastronomiebetriebe; Ausgangspunkt für Wanderungen; Nutzung der WC-Anlage durch Nutzer vorbeigehender Fernradwege).(Rn.1) (Rn.14) (Rn.18) (Rn.21) (Rn.40) Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von … € für das II. Quartal 2022 und in Höhe von … € für das III. Quartal 2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 86 % der Antragstellerin und zu 14 % dem Antragsgegner auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. II. 1. Das Gericht hat das Rubrum geändert, indem es das I. Quartal 2022 nicht mehr als Streitzeitraum ansieht. Da sich ausgehend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin insoweit eine Nachzahlung ergeben würde, geht das Gericht davon aus, dass die Erwähnung im Rubrum der Antragsschrift ein Versehen und das Fehlen im Antrag auf Seite 2 der Antragsschrift beabsichtigt war. 2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Es bestehen nur im tenorierten Umfang ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 – III B 9/66, Bundessteuerblatt –BStBl.– III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 – V B 37/16, BStBl. II 2017, 28). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 – I B 157/10, BStBl. II 2012, 590; vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 – V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 – II B 75/09, BFH/NV 2010, 692). Dabei können nur präsente Beweismittel (im Wesentlichen: Urkunden oder Kopien davon und eidesstattliche Versicherungen) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 07.10.2004 – VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 196 m.w.N.). b) Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsgegner ausgehend von den irrtümlichen Angaben der Antragstellerin zu hohe Umsätze und Vorsteuern im II. und III. Quartal 2022 zugrunde gelegt hat. Wegen der Berechnung verweist das Gericht auf Seite 5 der Antragserwiderung vom 18.04.2023, der die Antragstellerin nicht widersprochen hat. c) Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die streitbefangenen Leistungen sind nach summarischer Prüfung weder bei isolierter Betrachtung, noch als Nebenleistungen zu den steuerfreien Leistungen aus der Gewährung des Zutritts zum Denkmal D… und aus Führungen darüber steuerfrei. aa) Bei isolierter Betrachtung sind weder die Gewährung des Zutritts zur WC-Anlage, noch die Zurverfügungstellung von Parkplätzen als Umsätze eines Denkmals der Baukunst von der Umsatzsteuer befreit. (1) Steuerfrei ist insoweit in erster Linie die Gewährung des Zutritts (Abschn. 4.20.3 Umsatzsteueranwendungserlass -UStAE-; Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 20 Rn. 18). Die Vorschrift ist in Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. n Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-, der von den Mitgliedstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen erfasst, ergangen, so dass die Steuerbefreiung sich gemäß Art. 134 MwStSystRL nur auf Umsätze erstreckt, die für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich sind, dagegen nicht auf Umsätze, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmern bewirkt werden. Dies spricht dafür, Umsätze, die nicht zwangsläufig mit der Verfügungsgewalt über das Denkmal einhergehen, nicht als nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anzusehen und nur solche Umsätze, die als kulturelle Dienstleistung gewürdigt werden können (ähnlich BFH, Urteil vom 18.08.2005 - V R 20/03, BStBl. II 2005, 910: „nur die typischen Theaterleistungen einschließlich der damit eng verbundenen Nebenleistungen“; BFH, Urteil vom 22.11.2018 – V R 29/17, BStBl. II 2021, 495, Rn. 13: „alle Leistungen mit Kulturbezug“; Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 20 Rn. 10: „nur die typischen Leistungen der bezeichneten Einrichtungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen“; Kossack in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: 305. Lieferung 5/2018, § 4 Nr. 20 Rn. 31: „nur die Gestattung des Zutritts“; Wäger/Moldan, UStG, 2. Aufl. 2022, § 4 Nr. 20 Rn. 14: „die typischen kulturellen Dienstleistungen der in Satz 1 genannten kulturellen Einrichtungen“ vgl. auch Wäger in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: 170. Ergänzungslieferung August 2021, § 4 Nr. 20 Rn. 80 ff.). (2) Im Streitfall handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der WC-Anlage und der Parkplätze nicht um kulturelle Dienstleistungen, auch wenn der Nutzer bei Gelegenheit der Inanspruchnahme die Gelegenheit hatte, das D… in Augenschein zu nehmen, wovon wohl nahezu alle Nutzer – jedenfalls flüchtig – Gebrauch gemachten haben dürften. Darin bestand jedoch nicht der wesentliche Inhalt der mit den WC- und Parkentgelten abgegoltenen Leistungen; dieser bestand vielmehr in der jeweiligen Nutzungsgewährung. bb) Die Überlassung der WC-Anlage und der Parkplätze stellt nach summarischer Prüfung auch keine Nebenleistung zu der steuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen dar (gl. A. Wäger/Moldan, UStG, 2. Aufl. 2022, § 4 Nr. 20 Rn. 14). (1) Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20.04.2023 – C-282/22 – Dyrektor Krajowej lnformacji Skarbowej, juris, Rn. 30; BFH, Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17, BStBl. II 2020, 356, jeweils m.w.N.). Diese Prüfung ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen, wobei es sich bei dem Begriff des Durchschnittsverbrauchers lediglich um eine gedankliche Perspektive handelt, bei der normativ auf einen gedachten, objektivierten Durchschnittsverbraucher abgestellt wird (BFH, Urteil vom 17.03.2022 – XI R 23/21 [XI R 4/21], BStBl. II 2022, 818, Rn. 55 m.w.N.). Im Zusammenhang mit kulturellen Dienstleistungen hat die Rechtsprechung insoweit aber stets einen Nebenleistungscharakter verneint, wenn der Leistungsempfänger der möglichen Nebenleistung ein von der kulturellen Dienstleistung unabhängiges Interesse an der möglichen Nebenleistung hatte (vgl. BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 39/18, BFH/NV 2021, 947 m.w.N. zu gastronomischen Leistungen im Zusammenhang mit Theateraufführungen und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen). Dem steht nicht entgegen, dass die Überlassung von Parkmöglichkeiten im Zusammenhang mit Grundstücksvermietungen und Beherbergungsumsätzen als Nebenleistung angesehen wird (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 01.03.2016 – XI R 11/14, BStBl. II 2016, 753, Rn. 20; vom 10.12.2020 – V R 41/19, BFH/NV 2021, 949). Denn insoweit wird lediglich der ohnehin in einer Nutzungsüberlassung bestehende Leistungsgegenstand auf den Parkplatz erweitert. (2) Im Streitfall ist der Antragstellerin einzuräumen, dass eine große Zahl von Nutzern des Parkplatzes diesen aufsuchen, um anschließend nach Zahlung des Eintritts bzw. des Führungsentgelts das D… zu begehen. Ferner ist auch davon auszugehen, dass eine große Zahl von Nutzern die WC-Anlage vor oder nach einer solchen entgeltpflichtigen Begehung aufgesucht haben. Das Gericht kann jedoch weder feststellen, in welchem Umfang dies der Fall war, noch, dass die Besucher, die eine Eintrittskarte oder ein Führungsentgelt bezahlt haben, keine weitere Zwecke mit dem Aufsuchen des Parkplatzes und/oder der WC-Anlage verbunden haben. Das Gericht sieht es als nicht glaubhaft an, dass im Wesentlichen nur die entgeltliche Begehung des D… Anlass für die Nutzung des Parkplatzes und der WC-Anlage waren. Dem Vortrag der Antragstellerin, das Umfeld des D… sei zum Wandern und Fahrradfahren ungeeignet, vermag das Gericht nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Auf der insoweit bundesweit bekannten Website/App komoot.de werden demgegenüber verschiedene Tourenvorschläge unterbreitet: Zum Wandern: … Zum Radfahren: … Ferner verlaufen nach der vom Land … herausgegebenen Radkarte … zwei Fernradwege am D… vorbei: … Die Antragstellerin ist ferner nicht substantiiert dem Vortrag des Antragsgegners entgegengetreten, dass der Parkplatz ein beliebter Treffpunkt für … sei und dass er von … genutzt werde. Schließlich kommt auch in Betracht, dass Besucher den Parkplatz zur (unentgeltlichen Außen-)Besichtigung des … aufgesucht haben. Abweichendes ergibt sich nach summarischer Prüfung nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Zahlenwerk. Zum einen sind die ausgewiesenen Prozentzahlen („Anteil D…“) nicht zutreffend, soweit sie die Monate November 2021 bis März 2022 betreffen. Gegenüberzustellen sind insoweit allein einerseits die Personen, die gegen Eintritt oder im Rahmen einer entgeltlichen Führung das D… begangen haben, und andererseits die Personen, die als Fahrzeuginsassen den Parkplatz benutzt haben. Denn Personen, die unentgeltlich eine Außenbesichtigung vorgenommen haben, waren keine Empfänger einer zwar steuerbaren, aber steuerbefreiten Hauptleistung, zu der weitere Leistungen Nebenleistungen sein könnten. Daher sind die zahlenden Personen (…) den geschätzten Parkplatznutzern (…) gegenüberzustellen, so dass sich „Anteile D…“ von 45/15/78 % ergeben. Ferner weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass das D… auch mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (…) und mit dem Fahrrad erreichbar ist, so dass ein unbekannter Prozentsatz von Besuchern nicht zu den Parkplatznutzern zählt. All dies spricht dafür, dass auch andere Nutzungszwecke als die entgeltliche Begehung des D… Anlass für die Nutzung des Parkplatzes und damit auch der WC-Anlage waren. Auch wenn der Antragstellerin einzuräumen ist, dass viel dafür spricht, dass auch nach den vorstehenden Erwägungen im Durchschnitt des Streitzeitraums eine (u.U. knappe) Mehrheit der Parkplatznutzer entgeltlich das D… besucht hat, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass das Gericht nach summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass auch die Besucher, die das D… entgeltlich begangen haben, weitere, nämlich den einen oder anderen der vorstehend erwähnten Zwecke mit der Parkplatznutzung verfolgt oder einen der naheliegenden Gastronomiebetriebe besucht haben. Selbst wenn diese über eigene Parkplätze (und noch entsprechende Kapazität) verfügt haben sollten, wäre es unpraktisch und daher fernliegend, ein bereits geparktes Fahrzeug umzuparken. Diese Umstände führen aus der objektivierten Sicht des Durchschnittsverbrauchers dazu, dass die Überlassung der Parkplätze und der WC-Anlage nicht nur als Mittel zum Zweck der entgeltlichen Begehung des D… anzusehen ist. Jedenfalls handelt es sich nicht um typische Nebenleistungen von Umsätzen aus Eintrittsberechtigungen zu Denkmälern, da letztere nicht typischerweise über entgeltlich überlassene Parkplätze verfügen. Schließlich ist im Einzelfall nicht festzustellen, ob die Nutzer der Parkplätze der Antragstellerin eine so festgefügte Planung hatten, dass beim Aufsuchen des Parkplatzes etwas Anderes als ausschließlich die entgeltliche Begehung des D… nicht in Betracht kam. Naheliegender ist vielmehr, dass ein erheblicher Teil der Besucher dies von spontanen Entschlüssen abhängig machte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Anlass, der Antragstellerin die Kosten hinsichtlich des Teilerfolgs nach § 137 FGO aufzuerlegen, besteht nicht, da der Antragsgegner auch zwei Monate nach Zugang des korrigierten Zahlenwerks keinen Anlass gesehen hat, eine entsprechende Teilabhilfe zu verfügen. 4. Das Gericht hat die Beschwerde gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Streitfrage über den Streitfall hinaus Bedeutung hat, soweit Kultureinrichtungen entgeltlich Parkflächen überlassen, und für diese Fallkonstellation noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht Umsätze aus der Überlassung von Parkplätzen und einer WC-Anlage der Umsatzsteuer unterworfen hat oder ob diese Nebenleistungen zu steuerfreien Leistungen darstellen. Die Antragstellerin wurde am … von der Gemeinde B… gegründet und betrieb im Streitzeitraum ein Informationszentrum sowie – jeweils entgeltpflichtig – einen Parkplatz und ein WC neben dem historischen D… B…, bei dem es sich um ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal handelt. Einen Teil der überlassenen Flächen verpachtete die Antragstellerin unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz -UStG- an Gastronomiebetriebe. Am … bescheinigte das Ministerium E… der Antragstellerin, dass das D… B… die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten vergleichbaren Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Für das Begehen des D… und für Führungen (jedoch nicht für das Informationszentrum) erhob die Antragstellerin Entgelte, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte. Ferner ging sie davon aus, dass die Gewährung der Parkplatz- und WC-Nutzung eine Nebenleistung zur Zutrittsgewährung für das D…-gelände und die dort durchgeführten Führungen darstellte, so dass sie die Umsätze aus der Parkplatz- und WC-Nutzung in ihren Steueranmeldungen ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelte. Wegen der Entgelte im Einzelnen nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 3 Körperschaftsteuerakte. Die Steueranmeldungen der Antragstellerin für die Streitzeiträume wirkten als Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Antragsgegner folgte der Auffassung der Antragstellerin, dass die Gewährung der Parkplatz- und WC-Nutzung eine steuerfreie Nebenleistung sei, nicht und erließ am 02.01.2023 ausgehend von dem durch die Antragstellerin mitgeteilten Zahlenwerk Änderungsbescheide für die Streitzeiträume, mit denen er ausgehend von höheren Umsätzen zum Regelsteuersatz und Vorsteuern die Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen) heraufsetzte, was abgesehen vom I. Quartal 2022 zu Nachzahlungen führte (vgl. Bl. 25 ff. Gerichtsakte), im Einzelnen: Streitzeitraum Festgesetzt Nachzahlung 2021 … € … € I. Quartal 2022 … € … € II. Quartal 2022 … € … € III. Quartal 2022 … € … € Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 31.01.2023 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Verfügungen vom 13.02.2023 und 15.02.2023 ablehnte. Das Einspruchsverfahren ist nach wie vor anhängig. Darauf hat die Antragstellerin am 14.03.2023 einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Sie macht geltend, der Antrag sei schon deshalb teilweise begründet, da sie dem Antragsgegner versehentlich zu hohe Zahlen für die streitigen Umsätze und Vorsteuer im II. und III. Quartal 2022 mitgeteilt habe. Daraus ergäben sich auszusetzende Beträge in Höhe von … € für das II. und in Höhe von … € für das III. Quartal 2022. Im Übrigen sei der Antrag begründet, weil die streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu ihren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen seien. Aus der Auswertung der mit Eintritten und Führungen einerseits sowie den Parkgebühren andererseits erzielten Umsätze ergebe sich, dass schätzungsweise zwischen 50 % und 100 % der Parkplatznutzer des D… besucht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Seiten 5 bis 7 der Antragsschrift nebst den Anlagen AS 7 und 8. Jedenfalls für diese Parkplatznutzer stelle die Parkplatznutzung ein Mittel dar, um die umsatzsteuerfreie Denkmalbesichtigung in Anspruch nehmen zu können (ggf. durch Aufsuchen der ohne Eintrittsgeld bzw. Führung aufsuchbaren Bereiche). Es sei im Übrigen fernliegend, dass jemand die WC-Anlage oder den Parkplatz aufsuche, ohne das Denkmal aufsuchen zu wollen. Die in der Nähe befindlichen Gastronomiebetriebe hätten eigene Parkplätze und Toiletten. Für eine Nutzung als Ausgangspunkt für Wanderungen oder Fahrradausflüge gebe es keinen Anlass, da es im Umfeld des Parkplatzes außer der Hauptstraße keine weiteren Fuß- und Radwege gebe, ferner weder sonstige Sehenswürdigkeiten, noch Einkaufsmöglichkeiten. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer 2021 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 in Höhe von … € für 2021, in Höhe von … € für das II. Quartal 2022 und in Höhe von … € für das III. Quartal 2022 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag im Wesentlichen für unbegründet. Es könne wegen der korrigierten, mit Schriftsatz vom 10.03.2023 mitgeteilten Werte eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von … € für das II. Quartal 2022 und in Höhe von … € für das III. Quartal 2022 gewährt werden. Wegen der Berechnung verweist das Gericht auf die Seite 5 der Antragserwiderung vom 18.04.2023. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die streitbefangenen Leistungen nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Vorschrift erfasse die typischen Leistungen von Museen und Denkmälern, z.B. die Gewährung des Eintritts, Führungen, Ausstellungen oder Vorträge, ferner übliche damit verbundene Nebenleistungen. Im Streitfall seien die Umsätze aus der Überlassung der Toiletten und der Parkplätze abstrakt betrachtet eigenständig gegenüber den Umsätzen aus der Eintrittsgewährung und den Führungen und hätten unabhängig voneinander einen eigenen Zweck. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Toiletten und die Parkplätze jedem Besucher unabhängig von einem entgeltlichen Besuch des D… zugänglich seien und dafür genutzt würden, z.B. für eine Besichtigung des D… ohne Eintritt, als Treffpunkt von …, für …, als Ausgangspunkt für eine Radwanderung, zwecks Nutzung der Imbissangebote vor Ort oder nahegelegener Gastronomiebetriebe. Das D… sei im Übrigen nicht nur mit dem Auto, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad erreichbar. Dem Gericht haben je eine Körperschaftsteuer-, Betriebs-, Vertrags- und Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte vorgelegen, die der Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … führt.