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Urteil

7 K 7068/21

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2022:0720.7K7068.21.00
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Leitsätze
1. Nachdem die zivilrechtlichen Regelungen über die Irrtumsanfechtung für die Klagerücknahmeerklärung nicht gelten, können "offensichtliche Irrtümer" nur in einem äußerst engen Anwendungsbereich zur Unwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung führen (im Streitfall verneint).(Rn.24) 2. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse der Klägerin entsprach (vgl. BGH-Beschluss vom 26.09.2007  XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85).(Rn.26)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachdem die zivilrechtlichen Regelungen über die Irrtumsanfechtung für die Klagerücknahmeerklärung nicht gelten, können "offensichtliche Irrtümer" nur in einem äußerst engen Anwendungsbereich zur Unwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung führen (im Streitfall verneint).(Rn.24) 2. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse der Klägerin entsprach (vgl. BGH-Beschluss vom 26.09.2007 XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85).(Rn.26) Es wird festgestellt, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. I. Nachdem der Kläger vor dem Erlass eines Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens sinngemäß die Unwirksamkeit der am 14.04.2022 erklärten Klagerücknahme geltend gemacht hat, hat das Gericht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden und, da es von der Wirksamkeit ausgeht, dies im Tenor seines Urteils auszusprechen (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 26.11.1996 – I B 14/96, BFH/NV 1997, 423; vom 21.08.2007 – III S 24/07 (PKH), juris; vom 12.06.2015 – III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268). II. Die mit Schriftsatz vom 13.04.2022 am 14.04.2022 erklärte Klagerücknahme ist wirksam. 1. Dem Schriftsatz vom 13.04.2022 ist eindeutig die Erklärung zu entnehmen, dass die Klage im hiesigen Verfahren zurückgenommen wird. Es wird das entsprechende Aktenzeichen genannt, und es werden „Klagen“, also mindestens zwei, zurückgenommen. Ferner wird für die Klägerseite ausschließlich der Name der Klägerin genannt, was ebenfalls dafür spricht, dass auch das hiesige, ausschließlich von der Klägerin betriebene Verfahren zurückgenommen werden sollte. Schließlich räumt auch die Klägerin konkludent ein, dass ihr Bevollmächtigter eine Rücknahmeerklärung für das hiesige Verfahren abgegeben hat und – wenn auch aufgrund eines Irrtums – abgeben wollte. Denn der Kläger-Vertreter hat erklärt, er habe wegen intensiver Befassung mit Umzugsaktivitäten seiner Kinder die am 13.04.2022 zugestellten Verfügungen vom 08.04.2022 erst am 20.04.2022 geöffnet, zur Kenntnis genommen, den Irrtum erkannt und unverzüglich reagiert. 2. Eine Anfechtung oder ein Widerruf einer Erklärung, mit der eine Klage zurückgenommen wird, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.10.2006 – V R 40/05, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2007, 271; Beschlüsse vom 12.06.2015 – III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; vom 10.03.2020 – X B 136/19, BFH/NV 2020, 774). Ein Widerruf oder die Geltendmachung der Unwirksamkeit wird danach für möglich gehalten, wenn ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise – etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung – zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist oder wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 Zivilprozessordnung vorliegt. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Der Kläger-Vertreter hat die Rücknahmeerklärung abgegeben, ohne dass er von Seiten des Gerichts oder des Beklagten dazu aufgefordert worden wäre und ohne dass das Thema „Klagerücknahme“ von Seiten des Gerichts oder des Beklagten im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren überhaupt angesprochen worden wäre. 3. a) Allerdings wird ein Widerruf auch bei einem offenkundigen Versehen für möglich gehalten. Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 – X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 – III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 – 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 – 4 K 96/19, juris, Rn. 17). Soweit ersichtlich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (und in der veröffentlichten FG-Rechtsprechung der letzten 25 Jahre) ein solcher offensichtlicher Irrtum nur bei einer Konstellation angenommen worden, in der ein Rechtsmittelführer mit der Rücknahme eines vermeintlich beim falschen Gericht eingereichten und sodann beim richtigen Rechtsmittelgericht erneut eingelegten Rechtsmittels zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall das Rechtsmittel einlegen und weiterverfolgen will (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 21.03.1977 – II ZB 5/77, Versicherungsrecht -VersR- 1977, 574). Dagegen hat es der BFH als einen offensichtlichen Irrtum ausschließenden Umstand angesehen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger durch die Rücknahme der Klage die Vernehmung von Zeugen verhindern wollte (BFH, Beschluss vom 12.08.2009 – X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997). Und der BGH verneint in seinem Beschluss vom 30.05.2007 – XII ZB 82/06 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 3640) einen offensichtlichen Irrtum in einem Fall, in dem eine Berufung von zwei Rechtsanwälten, die verschiedenen Sozietäten angehörten, eingelegt und im weiteren Verlauf von der einen Rechtsanwältin zurückgenommen wurde, während der andere Rechtsanwalt einen Tag zuvor eine Frist zur Verlängerung der Berufungsbegründung beantragte. Selbst in dem Fall, in dem ein Rechtsmittelführer die Rücknahme eines Rechtsmittels mit dem Versäumen der Begründungsfrist erläutert und dabei erkennbar einem Irrtum unterliegt, weil nach dem Inhalt der Akten die Frist noch nicht abgelaufen war, hat der BGH darin einen nicht zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führenden bloßen Motivirrtum gesehen. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse des Antragstellers entsprochen hätte. Denn andernfalls würde die Frage der Beendigung des Verfahrens letztlich von der Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängen, die aber nur im Rahmen eines (noch) anhängigen Rechtsmittelverfahrens geprüft werden dürfe (BGH, Beschluss vom 26.09.2007 – XII ZB 80/07, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht –NJW-RR– 2008, 85). Da es sich im vorgenannten Fall um die Erklärung der Partei selbst handelte, spricht nichts dafür, bei Erklärungen von nicht fachkundigen Beteiligten bzw. nicht fachkundigen Bevollmächtigten andere Maßstäbe anzuwenden. Aus der Rechtsprechung des BFH ist nichts dafür ersichtlich, dass der BFH die vom BGH angewandten Maßstäbe nicht teilt. Auch ein schlichter Erklärungsirrtum oder ein Kanzleiversehen werden nicht als Widerrufs-/Unwirksamkeitsgrund angesehen (FG München, Urteil vom 14.03.2017 – 12 K 194/17, juris, Rn. 20). Der Ausschluss der zivilrechtlichen Regelungen über die Irrtumsanfechtung spricht dafür, dass „offensichtliche Irrtümer“ nur in einem äußerst engen Anwendungsbereich zur Unwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung führen können (vgl. in dieser Richtung auch Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 72 Rn. 20 a.E., der davon ausgeht, dass bei einem offensichtlichen Irrtum bereits im Wege der Auslegung keine Rücknahmeerklärung vorliegen könne). b) Dagegen, dass im Streitfall ein offenkundiges Versehen vorliegt, spricht, dass die Motivation für die Klagerücknahme in der Rücknahmeerklärung nicht erläutert wurde. Anlass dafür konnten aus Sicht des Gerichts sowohl der bevorstehende Ablauf der mit der Verfügung vom 14.02.2022 gesetzten Frist als auch der Inhalt der dem Kläger-Vertreter am 13.04.2022 zugestellten Dokumente über die schriftliche Beweiserhebung sein. Dass der Kläger-Vertreter diese nach seinem Vortrag erst am 20.04.2022 zur Kenntnis genommen hatte, war am 14.04.2022 für das Gericht nicht erkennbar. Ferner können die Motive von Klägern für ihren Entschluss, dass sie Ihre Klage zurücknehmen, vielfältig sein und es ist nicht Sache des Gerichts, diese Motive zu deuten oder zu erforschen (FG München, Urteil vom 20.03.2007 – 13 K 2970/05, juris, Rn. 26). Es entspricht auch nicht den Erfahrungen des Gerichts, dass Prozesserklärungen immer von verfahrensökonomischer/wirtschaftlicher Vernunft bestimmt sind. So muss das Gericht auch wirtschaftlich völlig sinnlose Klagen einer Entscheidung zuführen und kann diese nicht wegen eines „offenkundigen Irrtums“ unbearbeitet lassen. Der Grundsatz der Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen verlangt, dass diese „für bare Münze“ genommen werden können, wenn sich nach den Auslegungsregeln keine Anhaltspunkte für einen anderen Sinn ergeben. Fragen nach der Motivlage und der wirtschaftlichen Vernunft haben dabei keinen Raum. Daher sind die vom BGH entwickelten Maßstäbe auch im Finanzgerichtsprozess zugrunde zu legen und führen dazu, dass im Streitfall im Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklärung kein offensichtlicher Irrtum erkennbar war. Wie der BGH (Beschluss vom 26.09.2007 – XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob dies bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse der Klägerin entsprach. Nach diesen Maßstäben war im Streitfall ein Irrtum nicht offenkundig, weil auch wirtschaftlich unsinnige Erklärungen ernst gemeint sein können. 4. Da die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, hat dies den Verlust der Klage zur Folge (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). Mit Rechtskraft des hiesigen Urteils ist das hiesige Verfahren abgeschlossen und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2017 bis 2019 sind bestandskräftig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Klage wirksam zurückgenommen hat und im Bejahensfall, ob ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Klägerin legte im Jahr 2007 die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes vom 17.11.2000 vor dem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich ab. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales C… erteilte ihr mit einer Urkunde vom 10.06.2013 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ aufgrund des Altenpflegegesetzes. Am 10.06.2013 zeigte die Klägerin gemäß § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25.05.2006 den Beginn ihrer Selbständigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales C… an. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2010 als Altenpflegerin selbständig tätig. In den Streitjahren war die Klägerin in dieser Eigenschaft für 10 verschiedene Auftraggeber tätig, überwiegend ambulante Pflegedienste, die teilweise auch Wohngemeinschaften unterhielten, in geringerem Umfang auch für Betreiber stationärer Pflegeeinrichtungen. Da die Klägerin für die Streitjahre weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen einreichte, ebenso wenig Gewinnermittlungen, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (Umsatz jeweils 30.000,00 €; Vorsteuer jeweils 950,00 €) und erließ davon ausgehend am 05.01.2021 Umsatzsteuerbescheide 2017 bis 2019, mit denen er die Umsatzsteuer jeweils auf 4.750,00 € festsetzte und gegen die die Klägerin am 05.02.2021 Einspruch einlegte, den der Beklagte hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 bis 2019 mangels Begründung mit formularmäßiger Einspruchsentscheidung vom 26.03.2021 unter Aufhebung der zuvor bestehenden Vorbehalte der Nachprüfung als unbegründet zurückwies. Darauf hat die Klägerin am 26.04.2021 Klage erhoben. Am gleichen Tag hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann auch eine Klage wegen Einkommensteuer 2018 nebst Verspätungszuschlag dazu erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 7067/21 geführt worden ist. In beiden Verfahren ist für die Klägerin ihr Ehemann, Herr B…, als Bevollmächtigter aufgetreten (ebenso bereits in dem die Umsatzsteuer 2014 und 2015 betreffenden Verfahren 7 K 7096/18, in dem am 24.08.2020 das Endurteil erging). Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 hat die Klägerin verschiedene (vorab schriftlich zu befragende) Zeugen (Angestellte ihrer Auftraggeber) zum Beweis dafür bezeichnet, dass die Klägerin von der Umsatzsteuer befreite Leistungen der Behandlungs-, ggf. Grundpflege erbracht habe. Mit Beschluss vom 21.02.2022 – 7 V 7002/22 hat der erkennende Senat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuer 2017 bis 2019 nebst Nebenabgaben der Klägerin teilweise stattgegeben (Kostenquoten: Klägerin: 46 %, Beklagter: 54 %). Mit Beschluss vom gleichen Tag – 7 V 7007/22 hat der erkennende Senat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018, Nebenabgaben und Vollstreckungssachen in geringem Umfang stattgegeben und die Kosten der Klägerin auferlegt. Der Erfolg im Verfahren 7 V 7002/22 hat im Wesentlichen darauf beruht, dass der erkennende Senat zwar eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz -UStG- bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- verneint, aber für Teile der Umsätze bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– gebotenen summarischen Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (als sog. Behandlungspflege) für hinreichend wahrscheinlich gehalten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die jeweiligen Beschlussgründe. Mit Verfügungen vom 14.02.2022 hat der Vorsitzende der Klägerin/den Klägern in den Verfahren 7 K 7068/21 und 7 K 7067/21 jeweils unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO bis zum 15.03.2022 aufgegeben, weitergehende Darlegungen und Nachweise zu steuermindernden Besteuerungsgrundlagen vorzulegen, wobei die Komplexe „Kraftfahrzeug“, „Fahrtkosten“ und „Arbeitszimmer“ beide Verfahren betrafen. Die Fristen sind mit Verfügung vom 18.03.2022 bis zum 14.04.2022 verlängert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die genannten Verfügungen. Mit Beschluss vom 04.04.2022 hat der erkennende Senat im hiesigen Verfahren beschlossen, Beweis über die Behauptung der Klägerin zu erheben, sie habe ausschließlich oder im Wesentlichen Leistungen der Behandlungspflege erbracht, durch die Einholung schriftlicher Auskünfte der Mehrzahl der Auftraggeber der Klägerin. Dieser Beschluss und Abschriften der Auskunftsersuchen vom 08.04.2022 sind dem Kläger-Vertreter am 13.04.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.04.2022, dem Gericht per Telefax übersandt am 14.04.2022 um 17:13 Uhr, hat der Kläger-Vertreter folgende Erklärung abgegeben: „Az.: 7 K 7067/21 und 7 K 7068/21 In Sachen A… ./. Finanzamt wird erklärt, dass die o.g. Klagen zurückgenommen werden. Hochachtungsvoll A… [eigenhändige Unterschrift des Kläger-Vertreters]“ Mit Schriftsätzen vom 20.04.2022 hat der Kläger-Vertreter erklärt, dass die hiesige Klage irrtümlicherweise zurückgenommen worden sei, „dass der Irrtum aus den gleichlautenden Auflagen herrührte, der die Klage 7 K 7067/21 betraf.“ Die Erklärung vom 13.04.2022 sei nur auf das Verfahren 7 K 7067/21 anzuwenden. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im weiteren Verlauf hat der Kläger-Vertreter erklärt, er habe wegen intensiver Befassung mit Umzugsaktivitäten seiner Kinder die am 13.04.2022 zugestellten Verfügungen vom 08.04.2022 erst am 20.04.2022 geöffnet, zur Kenntnis genommen, den Irrtum erkannt und unverzüglich reagiert. Nachdem die Klägerin für die Vorjahre aufgrund der kardinalen Pflichtverletzung ihres dortigen Bevollmächtigten um die Prüfung ihrer materiellen Rechte gebracht worden sei und sie dem durch die Erhebung einer Restitutionsklage begegnen wolle, wäre eine Rücknahme der hiesigen Klage paradox. Es handele sich um ein offenkundiges Versehen durch Überlastung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Verfahren 7 K 7068/21 nicht durch Klagerücknahme erledigt ist. Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde/die Klage abzuweisen. Er hält die Klagerücknahme für wirksam. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme mit Erfolg geltend gemacht werden könne (unredliche Einwirkung auf den Kläger, Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds), lägen nicht vor, da die Initiative zur Klagerücknahme von der Klägerseite ausgegangen sei. Ein schlichter Erklärungsirrtum oder ein Kanzleiversehen seien nicht ausreichend. Es liege auch kein offenkundiges Versehen vor, da zwei Aktenzeichen und ausschließlich der Name der Klägerin angegeben worden seien. Eine Verwechselung des Aktenzeichens scheide daher aus. Zugunsten der Klägerin ergebe sich nichts daraus, dass der Kläger-Vertreter vorgetragen habe, intensiv mit Umzugsaktivitäten seiner Kinder befasst gewesen zu sein. Beim Alter der Kinder (Jahrgänge 1989 und 2000) habe es sich insoweit um die freie Entscheidung des Kläger-Vertreters gehandelt. Dem Gericht haben die Streitakten der Verfahren 7 K 7096/18, 7 K 7067/21, 7 V 7002/22 und 7 V 7007/22 sowie zwei Bände Umsatzsteuerakten und ein Band Umsatzsteuerhilfsakten vorgelegen, die der Beklagte für die Klägerin unter der Steuer-Nr. … führt.