Beschluss
7 V 7195/18
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2018:1228.7V7195.18.00
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, dass die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zwingend die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger voraussetzt. Näherliegend ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur Bedeutung für den Vertrauensschutz hat. Jedoch muss für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein i.S. der Richtlinie 2006/112/EG Art. 44 in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen handelt (Rn.27)
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2. Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG kommt es vielmehr darauf an, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, ist (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Art. 10) (Rn.27)
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, dass die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zwingend die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger voraussetzt. Näherliegend ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur Bedeutung für den Vertrauensschutz hat. Jedoch muss für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein i.S. der Richtlinie 2006/112/EG Art. 44 in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen handelt (Rn.27) . 2. Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG kommt es vielmehr darauf an, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, ist (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Art. 10) (Rn.27) . Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist dem Vortrag des Antragsgegners, dass sie die streitigen Beträge beglichen habe, nicht entgegen getreten, so dass das Gericht diesen Vortrag für zutreffend hält. Die Antragstellerin hat diesen Vortrag und den (sinngemäßen) Einwand der Unzulässigkeit zwar nicht zu Anlass genommen, ihren Antrag ausdrücklich in einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umzustellen, obwohl der Antragsgegner die Antragstellerin in seiner Antragserwiderung sinngemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Da der Antragsgegner sich der Sache nach zu einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung geäußert hatte, durfte die Antragstellerin aber davon ausgehen, dass auch das Gericht ihren Antrag in diesem Sinne verstehen und darüber sachlich entscheiden wird. 2. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 FGO daran, dass der Antragsgegner die streitigen Umsätze zu Recht als im Inland steuerpflichtig angesehen hat. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 II B 102/09, juris). Dabei können nur präsente Beweismittel (im Wesentlichen: Urkunden oder Kopien davon und eidesstattliche Versicherungen) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 07.10.2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 Rn 196 m.w.N.). Ausgehend von diesen Kriterien hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Anwendung der Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG versagt. b) aa) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Es ist zwar zweifelhaft, dass die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zwingend die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger voraussetzt. Näherliegend ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur Bedeutung für den Vertrauensschutz hat (Senatsurteil vom 12.07.2017 7 K 7094/16, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst -DStRE- 2018, 1042; vgl. Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/11/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) vom 15.03.2011 -MwStVO-). Die bezogenen bzw. beauftragten Leistungen sprechen auch dafür, dass jedenfalls eine unternehmerische Tätigkeit der Leistungsempfänger und unternehmerische Verwendung der Leistungen beabsichtigt war. Jedoch muss für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein i.S. des Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen handelte. Dabei kommt es nach Art. 10 MwStVO darauf an, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, ist, nicht jedoch wie die Postanschrift lautet (Finanzgericht -FG- Bremen, Urteil vom 05.01.2016 2 K 62/13 (2), juris; Niedersächsisches FG; Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris). bb) Davon ausgehend gilt: Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihre Auftraggeber für die streitbefangenen Umsätze im Leistungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts über gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügten. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine mündliche Bestätigung behauptet hat, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, nicht glaubhaft gemacht und im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt worden. Etwaige Angaben außerhalb des Bestätigungsverfahrens gemäß § 18e UStG sind unerheblich. cc) Umstände, die dafür sprechen, dass nach den Kriterien der Art. 44 MwStSystRL, 10 MwStVO die C… S.L., die F… Limited oder die H… Limited/M… Ltd. im Leistungs- bzw. Zahlungszeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Von den in Art. 10 MwStVO angesprochenen Kriterien spricht allein der Sitz der Gesellschaften für eine solche Leistungsortverlagerung. Ferner könnte noch die Zahlung der C… S.L. von einem spanischen Bankkonto und die Erfassung bei den spanischen Finanzbehörden im September 2016 für eine Ansässigkeit in Spanien sprechen. Das Gericht kann aber gleichwohl nicht nach den Gesamtumständen davon ausgehen, dass die o.g. Gesellschaften i.S. des Art. 44 MwStSystRL in anderen Mitgliedstaaten ansässig waren. Denn es gibt Anhaltspunkte, die auch für eine Ansässigkeit in Deutschland sprechen. So zielten die Marketingbemühungen der C… S.L. nach dem Gegenstand des Auftrags der Antragstellerin und nach den vorgelegten Ausdruck der Website der C… S.L. auf den Absatz von Weinen in Deutschland, was mit einer Verlagerung der Geschäftsleitung nach Deutschland zwar nicht einhergehen muss, aber einhergehen kann. Dem steht auch der Zahlungsweg nicht entgegen, weil solche Zahlungen im Wege des Online-Bankings ohne weiteres auch von Deutschland aus veranlasst werden konnten. Gleiches gilt für die Erfassung durch die spanischen Steuerbehörden, die im Streitzeitraum (I. Quartal) bereits einige Monate zurücklag und nicht zwingend auf der Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse beruht haben muss. Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Antragstellerin, die für die im Ausland zu verwirklichenden Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG der erweiterten Nachweis- und Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V. mit § 90 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– unterliegt (BFH, Beschluss vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353). dd) Entsprechendes gilt für die Umsätze gegenüber der F… Limited/H… Limited/M… Ltd.. Insoweit beruht die Steuerpflicht abweichend von Umsätzen gegenüber der C… S.L. nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG sondern auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG. Die Antragstellerin hat unstreitig im Streitzeitraum das Bruttoentgelt in Höhe von 12.000,00 € vereinnahmt. Als nicht steuerbar kann es nur behandelt werden, wenn feststeht, dass es für eine nicht steuerbare Leistung gezahlt wurde, im Streitfall also, dass die Leistungsempfängerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland ansässig ist oder jedenfalls im Leistungszeitpunkt ansässig sein wird (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 V R 42/10, BStBl II 2012, 248). ee) Daran fehlt es hinsichtlich der F… Limited/H… Limited/M… Ltd.. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese mehr als nur statuarische Sitze in England unterhielten. Ihre Anteilseigner und gesetzlichen Vertreter waren nach Aktenlage in Deutschland ansässig. Die F… Limited unterhielt überdies bis zum Sommer 2017 eine Zweigniederlassung in J…. Dies spricht dafür, dass es sich um Beispiele der seinerzeit weitverbreiteten Limiteds handelte, die statuarische Sitze in England und Orte der Geschäftsleitung in Deutschland unterhielten. ff) Unbeachtlich ist, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Leistung nicht erbracht wurde und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht wird. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür dargelegt, dass dies bereits im Streitzeitraum (II. Quartal 2017) absehbar war und schon gar nichts dafür, dass die Antragstellerin das Entgelt zurückgezahlt hat, erst recht nicht, dass dies im Streitzeitraum geschehen sein sollte (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union –EuGH–, Urteil vom 31.05.2018 C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und Wirtl, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 1171). gg) Der Antragsgegner hat zutreffend die Besteuerung auf die Nettobeträge (und hinsichtlich der C… S.L. auf die um die Anzahlung gekürzten Beträge) beschränkt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze, die die Antragstellerin gegenüber Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts bewirkt hat, im Inland steuerbar sind. Der Gegenstand der Antragstellerin war in den Streitzeiträumen: Internetmarketing, Internetdienstleistungen, Beteiligung an anderen Unternehmen, Handel und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme erlaubnispflichtiger) und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Am 19.07.2016 unterbreitete die Antragstellerin einer Frau B… unter … .com ein Angebot für ein sog. SEO Komplettpaket, das u.a. eine „Keyword Recherche für die Suchmaschine Google.de zur Ermittlung der für Ihre Website am besten geeigneten Keywords zur SEO Optimierung“ umfasste. Die Abkürzung SEO stand für „Search Engine Optimization“ (s. Stichwort Suchmaschinenoptimierung unter de.wikipedia.org, abgerufen am 17.12.2018). Das Nettoentgelt sollte 1.397,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Am 30.09.2016 unterbreitete die Antragstellerin einer C… S.L. in D…/Spanien ein gleiches Angebot, wobei auch insoweit in der Anrede Frau B… angesprochen, die Steuernummer … erwähnt und von der Steuerpflicht des Leistungsempfängers ausgegangen wurde, so dass das Nettoentgelt dem Bruttoentgelt entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Angebote (Bl. 14 ff. Gerichtsakte -GA-) Bezug genommen. Für diese Gesellschaft liegt ein Dokument der E… über die „Numero de Identificación Fiscal Definitivo …“ vor (Bl. 18 GA). Eine gleichlautende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war im I. Quartal 2017 ungültig (Bl. 16 ff. Umsatzsteuerakte -UA-). Am 16.01.2017 erteilte die Antragstellerin der C… S.L. unter Bezugnahme auf das Angebot vom 30.09.2016 eine Rechnung über (nach Abzug einer Anzahlung in Höhe von 279,40 €) 1.117,60 €, die die C… S.L. am 02.02.2017 durch Überweisung von einem spanischen Konto beglich (Bl. 34 f. UA). Mitte 2017 betrieb die C… S.L. eine deutschsprachige Website unter der URL … .com, in deren Impressum keine Anschrift und als einzige Kontaktmöglichkeit die Email-Adresse … .com angegeben war, ferner die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer … (ohne vorangestellte Nationalitätenkennung; Bl. 19 f. GA). Unter dem 23.06.2017 erteilte die Antragstellerin sowohl der F… Limited unter einer Anschrift in G…/Vereinigtes Königreich als auch einer H… Limited unter einer Anschrift in I…/Vereinigtes Königreich Rechnungen über ein „4B-Onlinemarketing-System 25 Wochen Coaching Programm“ für 12.000,00 € ohne Mehrwertsteuer (Bl. 37, 51 UA). In diesem Zusammenhang vereinnahmte die Antragstellerin 12.000,00 € in bar, die sie am 27.06.2017 auf ihr Konto einzahlte (Bl. 50, 79 UA). Für die F… Limited war vom 07.12.2016 bis 03.11.2017 eine Zweigniederlassung in J… im Handelsregister eingetragen. Ihr director war der in J… wohnhafte K… (Bl. 47 f. UA). Allein- oder Mehrheitsanteilseignerin der H… Limited war die in Deutschland ansässige deutsche Staatsangehörige L… (Bl. 63 UA). Die Antragstellerin behandelte die o.g. Umsätze in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen als nicht steuerbar und meldete sie in ihren Zusammenfassenden Meldungen gemäß § 18a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG- an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses wies die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für die C… S.L. und die F… Limited unrichtig seien und daher korrigiert werden müssten. Nachdem die Antragstellerin dem nicht nachkam, unterrichtete das Bundeszentralamt den Antragsgegner, der daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2017 anordnete und vom 12.07.2018 bis 03.09.2018 durchführte. Im Rahmen der Prüfung teilte die Antragstellerin mit, sie habe mit der C… S.L. auf telefonischem Wege mit Frau B…, der Inhaberin, verhandelt und dabei mündlich den Auftrag erhalten. Die Antragstellerin habe eine mündliche Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen. Der Zahlung der 12.000,00 € sei eine mündliche Verhandlung und Beauftragung durch K… als Inhaber der „M… Ltd.“ vorausgegangen, die der Antragstellerin als neu gegründetes Unternehmen vorgestellt worden sei, dem noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden sei. Nachdem der Antragstellerin mitgeteilt worden sei, dass diese Gesellschaft nicht mehr existiere und an die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht herankomme, sei mit Herrn K… vereinbart worden, die Rechnung zu stornieren und eine gleichartige Rechnung an die F… Limited zu stellen, für die ihr das Bestehen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer zugesichert worden sei. Insoweit seien keine Bestätigungsabfragen vorgenommen worden (Bl. 78 f. UA). Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die o.g. Leistungen mangels Angabe gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in Deutschland steuerbar seien, rechnete die Umsatzsteuer aus den von der Antragstellerin vereinnahmten Beträgen heraus und ermittelte davon ausgehend um 939,00 € € höhere Umsätze im I. Quartal 2017 und um 10.084,00 € höhere Umsätze im II. Quartal 2017 (Bl. 70 ff. UA). Dem folgend erließ der Antragsgegner am 12.09.2018 geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das I. und II. Quartal 2017, mit denen er die Vorauszahlungen auf 1.146,24 € für das I. Quartal 2017 (Nachzahlung 178,41 €) und auf -1.150,95 € für das II. Quartal 2017 (Nachzahlung 1.915,96 €) festsetzte (Bl. 8 ff. GA). Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 20.09.2018 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner am 25.09.2018 ab. Darauf hat die Antragstellerin am 18.10.2018 einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Sie macht geltend, zu Unrecht stelle der Antragsgegner auf die Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur ein Formerfordernis und kein materielles Tatbestandsmerkmal für die Bestimmung des Leistungsorts sei. Jedenfalls habe sie auf die Richtigkeit der von ihr benutzten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vertrauen können, da diese leicht und nachvollziehbar auf den dazugehörigen notwendigen Internetseiten zu entnehmen gewesen seien. Auf die Bestätigung der spanischen Steuerverwaltung werde verwiesen. Hinsichtlich des Umsatzes in Höhe von 12.000,00 € brutto sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Leistungsaustausch vorliege, da keine Leistung erbracht worden sei und es aktuell auch nicht so aussehe, ob dies jemals geschehen werde. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das I. und das II. Quartal 2017 vom 12.09.2018 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin die streitige Umsatzsteuer beglichen habe. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung sei unbegründet. Bei Vorhandensein einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer könne der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer sei. Daran fehle es im Streitfall. Die Antragstellerin habe auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass die Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch als Unternehmer tätig gewesen seien. Die von der Antragstellerin für die C… S.L. vorgelegten Ausdrucke von deren Website ließen nicht auf einen seriösen Internetauftritt schließen. Das Bruttoentgelt von 12.000,00 € habe die Antragstellerin nach Aktenlage bisher nicht zurückgezahlt. Dem Gericht hat eine vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführte Umsatzsteuerakte vorgelegen.