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Urteil

7 K 7181/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:1011.7K7181.16.00
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Leitsätze
1. Gibt es bei zwischenzeitlicher Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine allein durch den Zeitablauf vorgegebene Rangfolge der Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, weil für diesen Voranmeldungszeitraum (hier: Dezember 2011) zwei Umsatzsteuervoranmeldungen - eine für den vorinsolvenzlichen Unternehmensteil, eine für die Masse - einzureichen waren, so ist die Anrechnung der von der Schuldnerin vorinsolvenzlich gezahlten Sondervorauszahlung zum vorinsolvenzlichen Unternehmensteil vorzunehmen. Eine Anrechnung zur Masse erfolgt nicht (Rn.37) . 2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: VII R 9/18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt es bei zwischenzeitlicher Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine allein durch den Zeitablauf vorgegebene Rangfolge der Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, weil für diesen Voranmeldungszeitraum (hier: Dezember 2011) zwei Umsatzsteuervoranmeldungen - eine für den vorinsolvenzlichen Unternehmensteil, eine für die Masse - einzureichen waren, so ist die Anrechnung der von der Schuldnerin vorinsolvenzlich gezahlten Sondervorauszahlung zum vorinsolvenzlichen Unternehmensteil vorzunehmen. Eine Anrechnung zur Masse erfolgt nicht (Rn.37) . 2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: VII R 9/18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Sondervorauszahlung ist im Streitfall nicht zur Masse unter der für die Masse vergebenen Steuernummer anzurechnen. Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die Sondervorauszahlung auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraumes anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen worden ist. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz. Es ist nicht aufgrund der Insolvenzeröffnung in einen vorinsolvenzlichen und einen Masseteil zu unterteilen und von zwei getrennten Steuerpflichtigen auszugehen. Der Besteuerungszeitraum wird nicht unterbrochen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2010, 91, Tz. 12 mit weiteren Nachweisen). Schon gar nicht führt die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, bei der der Insolvenzverwalter die Stellung eines schwachen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO innehat, zu einer Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Teile. Damit ist die Anrechnung der Sondervorauszahlung nicht zwingend bei demjenigen vorzunehmen, der sie gezahlt hat. Sie kann der Masse (grundsätzlich) zu Gute kommen, wenn die Masse den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums abdeckt (BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 21/02, BStBl. II 2003, 39, zu einem Streitfall, in dem die Insolvenz am 16.11.1999 eröffnet war und die Massevoranmeldung für das vierte Quartal den Zeitraum 16.11. bis 31.12.1999 abdeckte, die vorinsolvenzlich abzugebende letzte Voranmeldung des Schuldners als Monatszahler für November 1999 hingegen nur den Zeitraum 01.11. bis 15.11.1999). Im Streitfall ist auf den Dezember 2011 als dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums Kalenderjahr 2011 abzustellen. Denn der Beklagte hat die Dauerfristverlängerung nicht im Laufe des Jahres 2011 widerrufen, sondern erst zum 28.02.2012. Im Streitfall ist für Zwecke der Insolvenzbesteuerung die Aufspaltung in verschiedene Unternehmensteile mit der Folge, dass die vorinsolvenzliche Phase beendet ist, erst mit Insolvenzeröffnung am 01.03.2012 eingetreten. Zuvor bestand neben der durch § 55 Abs. 4 InsO ausgelösten Umsatzsteuerfestsetzung (auch für Dezember 2011) zur Massesteuernummer ab der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 09.12.2011 auch noch der vorinsolvenzliche Unternehmensteil (bis zum 28.02.2012). Dieser Unternehmensteil endete nicht mit Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Denn der Kläger war gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative InsO als sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter installiert. Ihm kamen ausweislich des Anordnungs-beschlusses auch keine Rechte in Bezug auf den Forderungseinzug zu, die ihn als schwachen vorläufiger Insolvenzverwalter mit Rechten ausgestattet hätten, die ihn faktisch zu einem starken vorläufiger Insolvenzverwalter gemacht hätten. Insbesondere war den Schuldnern der Schuldnerin nicht verboten worden, an die Schuldnerin zu zahlen. Für die Zeit zwischen Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 55 Abs. 4 InsO zu gegenüber der Masse festzusetzende Umsatzsteuerschulden kommen. Gleichzeitig ist es möglich, dass während dieser Zeit weitere Insolvenzforderungen entstehen, nämlich dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den Handlungen des Schuldners, hier der B… GmbH, nicht zustimmt, die die Begründung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis zur Folge haben würden. Diese gelten dann nicht nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten. Durch dieses Nebeneinander von vorinsolvenzlichem Unternehmensteil und Masse bestehen für den Dezember 2011 zwei mögliche Umsatzsteuerschuldner, der vorinsolvenzliche Unternehmensteil und die Masse (für dieses mögliche Nebeneinander von vorinsolvenzlichen Verbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Stand: 75. Lieferung 04.2017, Sonderthema Insolvenz, Rn. 28; vgl. auch BFH, Urteil vom 24.09.2014 – VR 48/13, BStBl. II 2015, 506, Rn 17 ff.). Für den vorinsolvenzlichen Unternehmensteil war daher im Streitfall die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2011 bis zum 10.02.2012 einzureichen. Dazu blieb bis zur Insolvenzeröffnung auch die Schuldnerin verpflichtet (Bundesministerium der Finanzen -BMF-, Schreiben vom 20.05.2015 IV A 3-S 0550/10/10020-05, BStBl. I 2015, 476 Rz 28f.; Jaeger, InsO, 2016, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 52). Dies erfolgte auch am 08.02.2012. Am 15.02.2012 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung berichtigt. Für die Masse ergab sich eine Umsatzsteuerschuld erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit erst seit dem 01.03.2012. Denn erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens galt § 55 Abs. 4 InsO. Ausgehend davon waren für den Dezember 2011 (und zwar jeweils für den bis zum 31.12.2011 verwirklichten Besteuerungsgrundlagen) zwei Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen: eine für den vorinsolvenzlichen Unternehmensteil (unter der bisherigen Steuernummer) und eine für die Masse (unter der neu zu vergebenden Massesteuernummer). Damit gibt es keine allein durch den Zeitablauf vorgegebene Rangfolge der Anrechnung der Sondervorauszahlung auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraumes, hier des Kalenderjahres 2011. Denn keine der beiden abzugebenden Voranmeldungen ist die einzige letzte des Jahres 2011, weil es keine Voranmeldung gibt, die die letzten Tage im Dezember abdeckt, die von der anderen Voranmeldung nicht ebenfalls abgedeckt werden (anders in BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 21/02, BStBl. II 2003, 39, wo das Insolvenzverfahren am 16.11.1999 eröffnet wurde und die Massevoranmeldung für das vierte Quartal den Zeitraum 16.11. bis 31.12.1999 abdeckte, die vorinsolvenzlich letzte Voranmeldung hingegen nur den Zeitraum 01.11. bis 15.11.1999). Die Anrechnung der Sondervorauszahlung muss daher im Streitfall unter Anwendung des § 48 Abs. 4 UStDV im Dezember 2011 erfolgen und zusätzlich nach allgemeinen Regeln entschieden werden, bei welcher Steuernummer (vorinsolvenzlich oder Masse) eine Anrechnung vorzunehmen ist. Denn eine Doppelanrechnung kommt bei nur einfacher Zahlung nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf das Recht der Erstattungen gebietet die Anrechnung bei der vorinsolvenzlichen und zur Tabelle anzumeldenden Steuer und nicht bei der gegenüber der Masse anzumeldenden Steuer. Vorauszahlungen sind allgemein demjenigen gutzuschreiben, der diese gezahlt hat. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Zahlende auf eine eigene Schuld gezahlt hat (Klein/Ratschow, Abgabenordnung -AO-, 13. Auflage München 2016, § 37 Tz. 62). Sind Vorauszahlungen ausdrücklich für jemand anderen als den Zahlenden gezahlt, hat der andere den Anspruch auf Anrechnung (Klein/Ratschow, a.a.O., § 37 Tz. 61 f., 65 f.). Im Streitfall hat die Schuldnerin vor Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung die Sondervorauszahlung gezahlt (letzte Zahlung im August 2011). Eine Zahlung zugunsten der Masse ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf denkbar. Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Fungiert jemand als bloße Zahlstelle, so ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist (Klein/Ratschow, a.a.O., § 37 Tz. 78 bis 81). Nach diesem (allgemeinen) Prinzip ist eine Anrechnung der Sondervorauszahlung zum vorinsolvenzlichen Unternehmensteil vorzunehmen. Denn die Schuldnerin hatte die Sondervorauszahlung vorinsolvenzlich gezahlt. Soweit es im Dezember 2011 im vorinsolvenzlichen Teil zu einem Überschuss zugunsten der Schuldnerin gekommen ist, ist dieser mit der restlichen noch offenen Jahressteuer im vorinsolvenzlichen Teil zu verrechnen (BFH, Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BStBl. II 2010, 91). Erst wenn die Jahressteuerschuld für den vorinsolvenzlichen Teil überstiegen worden wäre, wäre ein danach noch bestehender Erstattungsanspruch an die Schuldnerin zu erstatten. Da keine Anrechnung zur Masse erfolgt, ist der Abrechnungsbescheid zutreffend und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO. Es ist ungeklärt, auf welche Umsatzsteuerschuld die Sondervorauszahlung anzurechnen ist, wenn sowohl eine Umsatzsteuervoranmeldung der Schuldnerin (vorinsolvenzlich) für den Dezember des betreffenden Jahres existiert als auch eine Umsatzsteuerschuld der Masse, die jedenfalls Vorgänge aus Dezember desselben Jahres erfasst. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Februar 2011 von der B… GmbH geleistete Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2011 in dem vorinsolvenzlichen Voranmeldungszeitraum 01.12.2011 bis 08.12.2011 oder im Voranmeldungszeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 09.12.2011 bis 31.12.2011 anzurechnen ist. Die B… GmbH beantragte und erhielt eine Dauerfristverlängerung gemäß § 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung -UStDV- für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie erklärte am 26.01.2011 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 269.610,00 €, die am 10.02.2011 fällig war. Sie zahlte diese vollständig bis zum 24.02.2011. Der Beklagte widerrief mit Verfügung vom 14.06.2011 die Dauerfristverlängerung und hob diesen Widerruf mit Verfügung vom 13.07.2011 wieder auf. Mit Bescheid vom 03.08.2011 setzte der Beklagte aufgrund einer vorausgegangenen geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum des Jahres 2010 die Sondervorauszahlung geändert auf 271.204,00 € fest. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von 1.594,00 € zahlte die B… GmbH am 12.08.2011. Am 08.12.2011 beantragte die B… GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht C… ordnete mit Beschluss vom 09.12.2011 die vorläufige Insolvenzeröffnung an, bestimmte als vorläufigen Insolvenzverwalter den Kläger und beschloss, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Im Februar 2012 widerrief der Beklagte die Dauerfristverlängerung erneut und teilte mit, dass nunmehr die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben seien. Am 08.02.2012 wurde für die B… GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011 beim Beklagten eingereicht. Am 15.02.2012 wurde diese berichtigt. Bei der Zahllast wurde jeweils die Sondervorauszahlung in Höhe von 271.204,00 € abgezogen. Mit Beschluss vom 01.03.2012 eröffnete das Amtsgericht C… das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B… GmbH und bestimmte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger reichte am 28.05.2014 eine Umsatzsteuererklärung 2011 beim Beklagten ein. Darin erklärte er Umsätze in Höhe von 16.877.741,00 € zu 19 %, steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 10.381.503,00 € und Leistungen im Sinne des § 13b Umsatzsteuergesetz -UStG- in Höhe von 356.875,00 €, für die die B… GmbH die Umsatzsteuer schulde. Nach Abzug von Vorsteuern aus Eingangsleistungen, aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG sowie der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von zusammen 2.809.812,46 € sowie unter Berücksichtigung von nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldeten Beträgen von 308.841,00 € ergab sich eine festzusetzende Umsatzsteuer von 2.746.091,18 €. Bei geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 2.064.023,26 € ging der Kläger von einer Zahllast in Höhe von 682.067,92 € aus. Der Beklagte folgte der Erklärung bei der Umsatzsteuerfestsetzung, berücksichtigte bei den geleisteten Vorauszahlungen einschließlich der Sondervorauszahlung aber den von ihm als geleistet ermittelten Betrag in Höhe von 2.083.823,67 €, so dass eine Nachzahlung in Höhe von 662.267,51 € verblieb. Er übersandte dem Kläger eine entsprechende Berechnungsmitteilung zur damaligen regulären Steuernummer der B… GmbH …, heute …. Im November 2014 teilte der Kläger mit, dass von der errechneten Zahllast ein Betrag in Höhe von 650.101,11 € auf den Zeitraum 01.01.2011 bis 08.12.2011 entfalle und zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Ein Betrag in Höhe von 12.167,10 € betreffe den Zeitraum 09.12.2011 bis 31.12.2011 und werde gemäß § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung -InsO- aus der Masse beglichen. Bei dieser Berechnung habe er die Sondervorauszahlung bei dem auf die vorläufige Insolvenzverwaltung entfallenden Betrag berücksichtigt. Er gehe davon aus, dass die Sondervorauszahlung im letzten Veranlagungszeitraum, der in 2011 ende, mithin dem Zeitraum 09.12.2011 bis 31.12.2011, anzurechnen sei, weil vorher kein Widerruf erfolgt sei. Der Widerruf sei erst im Jahr 2012 erklärt worden. Daraufhin erließ der Beklagte am 16.02.2015 eine geänderte Berechnungsmitteilung für Umsatzsteuer 2011 unter der regulären Steuernummer für die B… GmbH und kam für den Zeitraum bis 08.12.2011 bei einer Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von 2.462.719,84 € und geleisteten Vorauszahlungen einschließlich der Sondervorauszahlung von insgesamt 2.083.835,27 € zu einer Zahllast in Höhe von 378.884,57 €. Darüber hinaus setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 283.370,77 € unter der für das Insolvenzverfahren eingerichteten Massesteuernummer …, heute …, fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Er führte aus, dass die Sondervorauszahlung nicht im Zeitraum ab der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung berücksichtigt werden könne. Die Anrechnung müsse zwar im Dezember erfolgen. Es sei aber nur eine Anrechnung auf Insolvenzforderungen möglich. Der Kläger legte zunächst Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 16.02.2015 (zur Massesteuernummer) ein, um die Berücksichtigung der Sondervorauszahlung in diesem Zeitraum zu erreichen. Am 20.05.2015 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid. Darin stellte er fest, dass auf die mit Bescheid vom 16.02.2015 festgesetzte Umsatzsteuer 2011 Vorauszahlungen von null Euro anzurechnen seien. Die Umsatzsteuer 2011 sei durch Zahlung am 12.03.2015 in voller Höhe getilgt worden, so dass eine Zahllast von null Euro verblieben sei. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2015, eingegangen beim Beklagten am 10.06.2015, Einspruch ein und beantragte, die Sondervorauszahlung von 271.204,00 € auf die mit Bescheid vom 16.02.2015 zur Massesteuernummer festgesetzte Umsatzsteuer 2011 anzurechnen und im Abrechnungsbescheid als Guthaben der Masse auszuweisen. Den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 nahm der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2015 wieder zurück. Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid mit seiner Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass eine Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer gemäß § 48 Abs. 4 UStDV bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen sei, für den die Fristverlängerung gelte. Werde über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, komme es zu einer Aufspaltung des Unternehmens in einen vorinsolvenzlichen Teil, der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien (oder freigegebenen) Vermögen. Einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen oder Verpflichtungen könnten nicht zwischen den Unternehmensteilen miteinander verrechnet werden. Die den vorinsolvenzlichen Unternehmenteil betreffenden Umsatzsteueransprüche könnten nur zur Tabelle angemeldet, nicht aber gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt werden. Anders sei dies mit den Umsatzsteueransprüchen gegen die Masse. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Tätigkeiten des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele oder aber um umsatzsteuerliche Tatbestände, die zur Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung getätigt worden seien, wenn der Insolvenzverwalter diesen zustimme und sie gemäß § 55 Abs. 4 InsO zu Masseverbindlichkeiten würden. Denn dann dürften diese Umsatzsteueransprüche gegenüber der Masse festgesetzt werden. Dies bedeute aber nicht, dass die von dem Unternehmer (dem Schuldner) vor dem Insolvenzantrag geleistete Sondervorauszahlung auf die Steuerschuld der Masse anzurechnen sei. Eine Vorauszahlung sei immer auf die Schuld desjenigen anzurechnen, der die Vorauszahlung geleistet habe. Dies sei die GmbH gewesen (vorinsolvenzlich) und nicht die Masse. Damit komme eine Anrechnung auf die Umsatzsteuerschulden der Masse nicht in Betracht. Im Übrigen sei auch die Anrechnung nicht im letzten Veranlagungszeitraum des Jahres zwingend vorzunehmen, wenn dabei Ansprüche gegen die Masse gemäß § 55 Abs. 4 InsO entstehen würden. Denn ob diese entstünden, hänge von der Zustimmung des Insolvenzverwalters ab. Erteile dieser die Zustimmung nicht, seien die Vorgänge nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens weiterhin unter der regulären Steuernummer gegenüber dem Unternehmer zu erfassen und zur Tabelle anzumelden. Mit seiner am 29.07.2016 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass die Anrechnung der Sondervorauszahlung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen müsse, weil der Beklagte den Widerruf der Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr erklärt habe. Mit der Steuerberechnung vom 05.02.2014 habe der Beklagte konkludent erklärt, dass er die ihm vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen der Tabellenanmeldung zugrunde legen möchte. Dabei habe er den für den Monat Dezember verbleibenden Sollbetrag mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichenen Salden aus den vorangegangenen Voranmeldungszeiträumen verrechnet. Damit seien die Steueransprüche erloschen. Dies betreffe auch den Schuldsaldo aus dem Zeitraum 09.12.2011 bis 31.12.2011. Der Schuldsaldo aus der Jahreserklärung ergebe sich allein aus den Änderungstatbeständen der Jahreserklärung gegenüber der Summe der Voranmeldungen und damit ganz überwiegend aus der Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG. Diese sei jedoch keine Masseschuld gemäß § 55 Abs. 4 InsO, so dass keine Zurechnung erfolgen könne. Der Kläger beantragt, abweichend von dem Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2011 vom 20.05.2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 ein Guthaben der Masse aus Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 271.204,00 € festzustellen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Darstellung der Gründe in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach Ergehen des Jahresbescheides dieser vom Zeitpunkt seines Ergehens an die alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichteten oder für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden Vorsteuerbeträge darstelle. Damit erledigten sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide. Über die Anrechnung der Vorauszahlungen werde nur noch im Jahresbescheid (oder wie hier im Insolvenzverfahren in der Jahresberechnung) entschieden. Bei Streit über die Anrechnung sei zudem nicht die Entscheidung im Bescheid (in der Berechnung) maßgeblich. Vielmehr sei ein Abrechnungsbescheid zu erlassen. Im Verfahren über diesen Bescheid sei über die Anrechnung zu entscheiden. Er habe nicht den Versuch unternommen, die Vorsteuerkorrekturen nach § 17 UStG als Masseverbindlichkeiten darzustellen, sondern diese zur Tabelle angemeldet. Dabei sei er der Aufteilung des Klägers im Schreiben vom 05.11.2015 gefolgt. Dem Gericht haben bei der Entscheidung je ein Band Umsatzsteuervoranmeldungsakten und Umsatzsteuerakten zur Steuernummer …, unter der der Beklagte die B… GmbH für die Zeit vor der Insolvenz führt, sowie zwei Bände Umsatzsteuerakten zur Steuernummer …, unter der der Beklagte die Masse führt, vorgelegen.