Urteil
5 K 5097/12
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2014:0403.5K5097.12.0A
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Leitsätze
1. Die zur Betriebsaufgabe ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.1993 X R 101/90), ist bei der Prüfung der Betriebsaufspaltung nicht anwendbar, weil es dabei allein auf die funktionale Bedeutung der verpachteten Gegenstände für den Pächter ankommt (hier: Bejahung einer sachlichen Verflechtung bei einem Hotelbetrieb) (Rn.12)
(Rn.13)
.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 13.11.2014 X B 63/14, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2009 vom 5.9.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.3.2012 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Betriebsaufgabe ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.1993 X R 101/90), ist bei der Prüfung der Betriebsaufspaltung nicht anwendbar, weil es dabei allein auf die funktionale Bedeutung der verpachteten Gegenstände für den Pächter ankommt (hier: Bejahung einer sachlichen Verflechtung bei einem Hotelbetrieb) (Rn.12) (Rn.13) . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 13.11.2014 X B 63/14, nicht dokumentiert). Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2009 vom 5.9.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.3.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Zwar ist nach § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Der gewerbliche Gewinn ist durch die Umqualifizierung der Einkünfte in solche nach § 22 EStG insofern berührt, als er „dem Grunde nach“ in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BFH vom 23.6.2004, X R 59/01, BStBl II 2004, 901). Der Einkommensteuerbescheid entfaltet jedoch keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung wie ein echter Grundlagenbescheid, so dass die Klage betreffend den Gewerbesteuermessbetrag zulässig ist (vgl. Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG § 35 b Rz. 23). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Pachterlöse im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt wurden und daher gewerbliche Einkünfte darstellen. Die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung - BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 77/03, BStBl II 2005, 340). Neben der unstreitigen personellen Verflechtung zwischen dem Kläger und der C… GmbH liegt auch eine sachliche Verflechtung vor. Eine solche setzt voraus, dass der Betriebsgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden. Die überlassenen Wirtschaftsgüter müssen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören. Wesentlich ist die Betriebsgrundlage, wenn sie für das Funktionieren des Betriebsunternehmens „unentbehrlich“ oder „notwendig“ ist. Sofern nicht ein kompletter Gewerbebetrieb verpachtet wird, sondern einzelne Wirtschaftsgüter, sind allein die funktionalen Erfordernisse des Betriebsunternehmens maßgeblich. Anders als bei der Betriebsveräußerung oder –aufgabe nach § 16 EStG ist es ohne Bedeutung, ob in dem überlassenen Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven ruhen. Unerheblich ist zudem, ob das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Besitzunternehmens notwendig ist (Schmidt/Wacker EStG 31. Auflage § 15 Rz. 808 mwN; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG § 15 Rz. 811 mwN). Nach dem Inventarverzeichnis sind die kompletten Zimmereinrichtungen, die Kücheneinrichtung und sonstige Gegenstände an die GmbH verpachtet. Dabei handelt es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen, da ohne entsprechende Einrichtung ein Hotelbetrieb nicht funktioniert. Selbst wenn einzelne Küchenmaschinen und Zimmereinrichtungen kurzfristig wiederbeschaffbar sein sollten - der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass dem hinsichtlich der Zimmereinrichtung nicht so ist -, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum Einen sind Möbel, die nicht im Ladengeschäft erworben, sondern – wie bei Möbelhäusern üblich – dort nur besichtigt, bestellt und dann angefertigt werden, nicht kurzfristig lieferbar. Zum Anderen würde die Ausnahme kurzfristig wiederbeschaffbarer Gegenstände eine Reduzierung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufspaltung bedeuten, für die es keinen sachlichen Grund gäbe. Mithin ist die zur Betriebsaufgabe ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. Urteil vom 26.5.1993 X R 101/90, BStBl II 1993, 710), bei der Prüfung der Betriebsaufspaltung nicht anwendbar, weil es dabei allein auf die funktionale Bedeutung für den Pächter ankommt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7.8.1979 VIII R 153/77, BStBL II 1980) nichts anderes. Gegenstand der Entscheidung vom 7.8.1979 war die Frage, ob die Übertragung von Einrichtungsgegenständen u. a. für einen Hotelbetrieb nebst Nutzungsüberlassung des Hotelgebäudes bei dem Übertragenden zu einer Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung führt. Der BFH führt dort unter Ziff. I. 1. b) der Urteilsgründe aus: „Den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem ganzen Betrieb das Gepräge gab, bildete allein das auf den Betrieb zugeschnittene Gebäudegrundstück, nicht aber das Inventar. Die im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung vorgenommene Übereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenstände steht darum einer Anwendung der Grundsätze zur Fortführung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (BFH-Urteil GrS 1/63 S) nicht entgegen. Umsatz und Gewinn eines Betriebes, der aus einer Bäckerei und Konditorei sowie einem Cafe-Restaurant und Hotel besteht, werden maßgeblich von der Lage und dem Zustand des Betriebsgebäudes beeinflußt. Die dem Kläger übereigneten Einrichtungsgegenstände hätte die Mutter wieder beschaffen und den Betrieb mit dem ihr verbliebenen Kundenstamm an gleicher Stelle selbst wieder fortführen können.“ Diese Ausführungen betreffen allein die am Maßstab des § 16 EStG zu prüfende Frage der Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung und damit auch die Frage der Aufdeckung der stillen Reserven, die der BFH ausschließlich dem Betriebsgrundstück zuschreibt. Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung beurteilt sich hingegen - wie ausgeführt - ausschließlich nach der funktionalen Bedeutung der verpachteten Gegenstände beim Pächter, die Bedeutung für das Besitzunternehmen ist irrelevant. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 30.9.2005 die Geschäftsanteile der B… GbR nebst Inventar (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für ein Hotel). Er verpachtete das Inventar mit Vertrag vom 1.10.2005 an die C… GmbH als Betreibergesellschaft der C…, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger durch Kauf- und Abtretungsvertrag ebenfalls vom 30.9.2005 geworden ist. Die Hotelimmobilie ist von Dritten gemietet. Die Einkünfte aus der Verpachtung des Inventars erfasste der Kläger in einer Eröffnungsbilanz per 1.10.2005 und erklärte insoweit unter Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Einkünfte als solche nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) qualifiziert. Auf den Bericht vom 24.6.2001 wird Bezug genommen. In der Folge hob der Beklagte die Veranlagungen betreffend die Gewerbesteuer auf und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend. Die gegen die Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom 5.9.2011 eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte führte in seinen Einspruchsentscheidungen vom 5.3.2012 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.8.1979 (VIII R 153/77) im Wesentlichen aus, es liege keine sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vor, da Maschinen und Einrichtungen für ein Hotel von untergeordneter Bedeutung seien. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Hoteleinrichtung stelle eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH als Betriebsgesellschaft dar. Nach der Anlage zum Pachtvertrag werde die gesamte Einrichtung als Sachgesamtheit verpachtet. Dass einzelne Einrichtungsgegenstände theoretisch kurzfristig ausgetauscht werden könnten, stehe der Einordnung als wesentliche Betriebsgrundlage nicht entgegen. Nach der gebotenen funktionalen Bedeutung der überlassenen Einrichtung komme es auch nicht entscheidend auf den Wert derselben an, sondern auf ihre Funktion für die Betriebsgesellschaft. Ein Hotelbetrieb könne seine Funktion jedoch nur bei entsprechender Einrichtung ausüben. Der Kläger beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2009 vom 5.9.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.3.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zum BFH zuzulassen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben den Verfahrensakten zwei Bände Einkommensteuerakten, ein Band Gewerbesteuerakten, eine Hinweisakte und ein Aktenband mit Bilanzen vorgelegen.