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Urteil

4 K 4280/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0711.4K4280.15.0A
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Leitsätze
1. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung i.S.d. § 227 ZPO gerechtfertigt ist, hat das Gericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die - so wie hier - auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen. Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) . 2. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid ist es nicht ausreichend, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass "unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll" (z. B. durch Negieren des Vorliegens allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid (Rn.25) (Rn.26) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 138/17). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 17.1.2018 VII B 138/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung i.S.d. § 227 ZPO gerechtfertigt ist, hat das Gericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die - so wie hier - auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen. Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) . 2. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid ist es nicht ausreichend, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass "unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll" (z. B. durch Negieren des Vorliegens allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid (Rn.25) (Rn.26) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 138/17). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 17.1.2018 VII B 138/17, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. I. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger erschienen war, § 91 Abs. 2 FGO. Dem Terminsverlegungsantrag war nicht zu entsprechen, da die vom Kläger genannten Gründe nicht nachvollziehbar sind und er diese auch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 2 ZPO). Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i. S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z. B. Bundesfinanzhof [BFH], Beschlüsse vom 12. November 2009 IV B 66/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 671; vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978). Ein solcher Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Der Antragsteller muss die Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; vom 8. September 2015 XI B 33/15, juris). Die danach erforderliche Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m. w. N.). Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das Gericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die – so wie hier – auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 91 Rz. 6, m. w. N.). Nicht ausreichend ist bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal „Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt wird (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 1. April 2009 X B 78/08, juris; vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240; vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102; vom 8. September 2015 XI B 33/15, juris). Der Kläger hat seinen Terminsverlegungsantrag zunächst damit begründet, dass er im Ausland auf einer Baustelle tätig sei und von seinem Arbeitgeber nicht frei bekomme, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er hat weder den Arbeitgeber bezeichnet noch den ausländischen Staat, in dem er tätig sein will. Weitere Unterlagen hierzu hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht eingereicht, so dass es insoweit an der Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für die Terminsverlegung fehlt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 hat der Kläger dann mitgeteilt, dass er aufgrund einer starken Diabetis arbeitsunfähig sei und hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Als Diagnose wird eine Buchstaben- und Zahlenfolge genannt, aus der nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Krankheit bescheinigt wird. Zudem wird nur eine Arbeitsunfähigkeit und keine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Dies reicht nach der eingangs genannten, zutreffenden BFH-Rechtsprechung nicht aus, um eine Terminsverlegung zu erreichen. Das Gericht ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist. II. Die Klage ist unzulässig, da der Kläger den „Gegenstand des Klagebegehrens“ i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet hat. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den „Gegenstand des Klagebegehrens“ (früher: Streitgegenstand) bezeichnen. Demgemäß muss der Kläger, will er die Abweisung der Klage als unzulässig vermeiden, angeben, worin seiner Ansicht nach die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1980, 99). Da das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehrens hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Das Gericht muss in der Lage sein, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen zu können (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306, m. w. N.). Nach mittlerweile ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BFH ist es für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid nicht ausreichend, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll“ (z. B. durch Negieren des Vorliegens allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid, vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306; vom 6. Dezember 2002 VIII B 219/02, BFH/NV 2003, 782; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 65 FGO Rz. 13; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 79; Stöcker in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 69; von Groll in Gräber, FGO, § 65 Rz. 47.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Klagebegehren in der Klageschrift nicht hinreichend konkretisiert. Substantiierte Gründe für die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids hat der Kläger in der Klageschrift nicht vorgetragen. Der Inhalt der Klageschrift beschränkt sich darauf, dass gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben wird. Das Gericht konnte aus dem rudimentären Inhalt der Klageschrift nicht entnehmen, worin der Kläger die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids sieht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerrückstände 2006 bis 2011 (vor allem zur Körperschaftsteuer) und Nebenleistungen der C… GmbH (im Folgenden GmbH genannt) in Höhe von insgesamt 206.896,05 €. Die GmbH wurde mit Vertrag vom 9. Juli 2001 gegründet. Mit notariellem Vertrag vom 11. Mai 2006 erwarb der Kläger 50% der Anteile an der GmbH. Der bei Erwerb der Anteile alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Klaus D… legte am 23. November 2006 sein Amt nieder. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. März 2007 wurde Herr E… zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Am 19. Juli 2007 legte Herr E… sein Amt nieder. Am 28. Juli 2007 wurde Herr F… als Geschäftsführer eingesetzt, der am 22. August 2008 durch Herrn G… ersetzt wurde. Die GmbH war seit Anfang 2006 steuerlich nicht mehr vertreten. Wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärungen für 2006 bis 2011 schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen der GmbH. Das FA orientierte sich insoweit am Kontrollmaterial anderer Ämter. Anfragen zu Besteuerungsgrundlagen oder zu anderweitigen Angelegenheiten der GmbH blieben jeweils unbeantwortet. Die Schätzungsbescheide wurden bestandskräftig. Die fälligen Steuern wurden nicht entrichtet. Gegen die GmbH gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos. Auch die Haftungsinanspruchnahmen der jeweiligen Geschäftsführer führten nicht zu einer Tilgung der Rückstände der GmbH. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsmaßnahme (Bericht vom 6. Juni 2013) stellte das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bochum u. a. fest, dass der Kläger als Generalbevollmächtigter der GmbH tätig geworden sei. Dies ergab sich u. a. aus vom Kläger gefertigten Schreiben bzw. aus von ihm gestellten Rechnungen. Die Ermittlungen zeigten zudem, dass der Kläger Mieteinnahmen aus Vermietungsobjekten der GmbH selbst bzw. auf dem Konto seiner damaligen Ehefrau vereinnahmt und diese Einkünfte weder für sich noch die GmbH erklärt hatte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 informierte das FA den Kläger über die Steuerschulden der GmbH und teilte mit, dass es beabsichtige, ihn in Haftung zu nehmen. Das FA forderte ihn auf Stellung zu nehmen und geeignete Unterlagen einzureichen. Eine Antwort des Klägers blieb aus. Mit Bescheid vom 13. September 2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nahm das FA den Kläger für Steuerschulden i. H. v. insgesamt 206.896,05 € gemäß § 191 i. V. m. §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) in Haftung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus einer dem Haftungsbescheid beigefügten Rückständeaufstellung auf die ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein, der erfolglos blieb. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2015 ohne Klageantrag und Begründung Klage erhoben. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (zugestellt am 13. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde [PZU]) hat der Berichterstatter dem Kläger eine Frist nach § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt, binnen vier Wochen ab Zustellung der Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich ist auf die Folge verspäteten Vorbringens hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016, das am 1. März 2016 beim Gericht eingegangen ist und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 8 der Gerichtsakte), hat der Kläger um Fristverlängerung gebeten. Mit Schreiben vom 2. März 2016 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass erheblich Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft gemacht werden müssten (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]), was nicht der Fall sei. Daher könne dem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden. In der Folgezeit hat der Kläger weder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht, die für eine Verlängerung der Ausschlussfrist sprechen, noch den Streitgegenstand i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet. Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2016 hat das Gericht die Klage wegen der Versäumung der Ausschlussfrist als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt, wiederum ohne die Klage zu begründen oder einen Klageantrag zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2017 (eingegangen beim Gericht am 22. Juni 2017) die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 beantragt. Nach der Aufforderung des Gerichts, die Gründe für die Terminsverlegung unverzüglich glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO), hat der Kläger mit Telefax-Schreiben vom 10. Juli 2017, das beim Gericht am selben Tag um 17:25 Uhr eingegangen ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.