Beschluss
3 V 3080/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2023:0901.3V3080.23.00
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Leitsätze
1. Allein aus dem Vortrag, das angewandte Modell zur Berechnung des Grundsteuerwertes (hier: nach dem Bundesmodell) sei verfassungswidrig, ergibt sich kein Aussetzungsinteresse, welchem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen wäre. Es kann dann offenbleiben, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen.(Rn.13)
(Rn.16)
2. Anträge bei Gericht auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides wegen etwaiger Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bewertungsvorschriften sind als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah einer Entscheidung zuzuführen. Allein das Bitten um Zurückstellen des Antrags reicht nicht.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus dem Vortrag, das angewandte Modell zur Berechnung des Grundsteuerwertes (hier: nach dem Bundesmodell) sei verfassungswidrig, ergibt sich kein Aussetzungsinteresse, welchem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen wäre. Es kann dann offenbleiben, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen.(Rn.13) (Rn.16) 2. Anträge bei Gericht auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides wegen etwaiger Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bewertungsvorschriften sind als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah einer Entscheidung zuzuführen. Allein das Bitten um Zurückstellen des Antrags reicht nicht.(Rn.18) Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung -AdV- eines Grundsteuerwertbescheides mit der Begründung, die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der B…-straße in C…. Mit Bescheid vom 23.02.2023 stellte der Antragsgegner den Grundbesitzwert auf den 01.01.2022 auf 198.100,00 € fest. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (beim Antragsgegner eingegangen am 22.03.2023) legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte beim Antragsgegner mit Schreiben vom 20.04.2023 die AdV. Mit Schreiben vom 02.05.2023 lehnte der Antragsgegner die AdV ab. Am 05.05.2023 hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, laut Prof. Dr. Gregor Kirchhof sei das angewendete Modell zur Berechnung des Grundsteuerwertes verfassungswidrig. Bis zum Ergehen eines Grundsatzurteils werde um AdV gebeten. Nachdem das Gericht die Antragstellerin in der Eingangsbestätigung (Bl. 3 G-A) aufgefordert hatte, den Antrag im Einzelnen zu begründen und die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO darzulegen und nachzuweisen, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.05.2023 (Bl. 6 G-A) gebeten, den Antrag zunächst zurückzustellen, da sie ihn nur rein vorsorglich gestellt habe. Einen Bescheid des Antragsgegners über die AdV habe sie noch nicht erhalten, der Antragsgegner habe ihr im Schreiben vom 02.05.2023 aber geraten, einen AdV-Antrag beim Gericht zu stellen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides vom 02.05.2023 für die wirtschaftliche Einheit in C…, B…-straße bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung auszusetzen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Dem Gericht hat die Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. … vorgelegen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsgegner, wie in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO vorausgesetzt, vor der hiesigen Antragstellung (05.05.2023), nämlich mit Schreiben vom 02.05.2023, einen dort gestellten AdV-Antrag abgelehnt. Zwar enthält das Schreiben keinen Tenor, in dem die AdV abgelehnt wird, es wird jedoch begründet, warum aus Sicht des Antragsgegners keine AdV in Betracht kommt, und das Schreiben ist mit einer auf die Ablehnung der AdV bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine bestimmte Form für die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde verlangt das Gesetz nicht (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 18.09.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, 1. der Gründe m. w. N.). Ob die Antragstellerin möglicherweise nicht erkannt hat, dass es sich um eine den Anforderungen von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO genügende Ablehnung handelte, ist unerheblich. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (BFH, Beschluss vom 12.04.2023 I B 74/22 (AdV), BFH/NV 2023, 1178, B. II. 1. der Gründe m. w. N.). aa) (1) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat. Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht. Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 (NV)), II. 1. der Gründe m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben ist dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen. Es fehlt an jeglichem Vortrag der Antragstellerin, aus dem sich ein derartiger Vorrang ergeben könnte. bb) (1) Zwar hat der I. Senat des BFH (Beschluss vom 12.04.2023 I B 74/22 (AdV), BFH/NV 2023, 1178, B. II. 3. a) der Gründe) in einem den Wegfall von Verlustvorträgen nach § 8c Körperschaftsteuergesetz -KStG- betreffenden Fall jüngst Zweifel angemeldet, ob diese auf den „öffentlichen Belang“ einer „geordneten Haushaltsführung“ (auf der Grundlage des formell geltenden Rechts) abzielende Aussetzungsbedingung auch dann Wirkung haben sollte, wenn – wie im dortigen Streitfall – für das Streitjahr keine unmittelbare finanzielle Auswirkung in Rede stünde, weil es ausschließlich um eine grundlagenbescheidsbezogene Wirkung einer Feststellung für Folgezeiträume (§ 182 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) gehe. (2) Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar handelt es sich auch hier lediglich um einen Feststellungsbescheid, aus dem sich konkrete steuerliche Auswirkungen erst in der Zukunft ergeben werden, weil die Grundsteuerwerte erst für die ab dem Kalenderjahr 2025 zu erhebende Grundsteuer von Bedeutung sind (§ 37 Abs. 1 Grundsteuergesetz -GrStG-). Im vom I. Senat des BFH entschiedenen Fall hing die Frage, ob und ggf. wann und in welcher Höhe sich der Wegfall des Verlustvortrags steuerlich auswirken würde, allerdings von zukünftigen Entwicklungen ab, nämlich von der Höhe des zu versteuernden Einkommens in den Folgejahren. Zeitpunkt und Höhe der Steuerwirkungen der Feststellung der Grundsteuerwerte hängen dagegen von derartigen Bedingungen nicht ab. Von daher kann dahinstehen, ob den Erwägungen des I. Senats des BFH überhaupt zu folgen ist. cc) Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen. b) Eine AdV ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich. 3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung, wie von der Antragstellerin erbeten, zurückzustellen. Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Ein solches ist regelmäßig zeitnah einer Entscheidung zuzuführen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Angesichts der zitierten Entscheidung des I. Senats des BFH steht nicht außer Zweifel, ob auch in einer Konstellation wie der hiesigen, in der es an unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen in der Gegenwart fehlt, die Gewährung der AdV wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.