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Urteil

3 K 3189/17

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:1122.3K3189.17.00
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Leitsätze
Erhält ein Kind für einen Pflichtteilsverzicht eine Gegenleistung erst später, sind in der Gegenleistung auch dann keine anteiligen Zinsen und somit steuerbaren Kapitaleinkünfte enthalten, wenn die Höhe der Gegenleistung vom zeitlichen Abstand zwischen Verzichtsvereinbarung und Zahlung abhängt, sich der Betrag nach dem Wortlaut der Vereinbarung aus einem Ausgangsbetrag und Zinsen zusammensetzt und die Gegenleistung in einer Summe ausgezahlt wird (Rn.29) (Rn.31) (Rn.36) (Rn.37) .
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, die Kapitalerträge der Ehefrau um 81.011 € geringer zugrunde gelegt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhält ein Kind für einen Pflichtteilsverzicht eine Gegenleistung erst später, sind in der Gegenleistung auch dann keine anteiligen Zinsen und somit steuerbaren Kapitaleinkünfte enthalten, wenn die Höhe der Gegenleistung vom zeitlichen Abstand zwischen Verzichtsvereinbarung und Zahlung abhängt, sich der Betrag nach dem Wortlaut der Vereinbarung aus einem Ausgangsbetrag und Zinsen zusammensetzt und die Gegenleistung in einer Summe ausgezahlt wird (Rn.29) (Rn.31) (Rn.36) (Rn.37) . Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, die Kapitalerträge der Ehefrau um 81.011 € geringer zugrunde gelegt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). In dem Betrag von 157.705,52 €, den die Klägerin am 10.11.2015 erhalten hat, sind keine einkommensteuerbaren Teile enthalten, insbesondere keine Zinsen i. S v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. I. Es liegen – wovon auch das FA zu Recht ausgeht – keine Zinsen aus einer Grundschuld gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG kommt nur zur Anwendung, wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt mit Auskehrung des Versteigerungserlöses (nur dann erfolgt eine Zahlung „aus dem Grundstück“ und liegen damit Zinsen aus einer Grundschuld vor, ausführlich BFH, Urteil vom 11.04.2012 VIII R 28/09, DStR 2012, 1078, Juris Rn. 20). Eine Zwangsversteigerung wurde hier aber nicht vorgenommen. Die Klägerin hat die Zinsen vielmehr erhalten gemäß dem Vertrag vom 22.03.1994, dort unter I. Absatz 4 Satz 2. II. Entgegen der Auffassung des FA liegen auch keine Zinsen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. 1.a) Kapitalforderung in diesem Sinne ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteil vom 20. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 121). Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, unter III.2.; vom 9. März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; vgl. Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 294a; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 123). Dabei kann die Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen, etwa durch Hingabe als (endfälliges oder in Raten zu tilgendes) Darlehen (auch in Gestalt von Anleihen, vgl. die Fallgruppen bei Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 123), durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines Zahlungsanspruchs mittels Verrentung. Zinsen sind alle laufzeitabhängigen Nutzungsvergütungen für die Kapitalüberlassung, jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt, unabhängig von Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage, insbesondere nicht nur bei laufender Zahlung, sondern auch bei Vorwegzahlung, rechnerischer Einbeziehung in die Kapitalrückzahlung oder Berechnung nach ungewissem Ereignis (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 20 Rn. 103 m. w. N.). b) Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen kommt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine erhöhte Bedeutung zu (Gersch in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 4 Rn. 23 und 34). 2. Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise scheint es auf den ersten Blick nahezulegen, dass die Klägerin und ihre drei Geschwister gleichermaßen im Jahr 1994 jeweils 150.000 DM erhielten und dann allein die Klägerin in einem zweiten Schritt ihren Eltern den Betrag wieder überließ gegen Zinsen. 3. Allerdings hat der BFH ausgeführt, dass bei einem Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche selbst bei wiederkehrenden Zahlungen der Eltern kein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Eltern und Kind und damit keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern vorliege (BFH, Urteil vom 09.02.2010 VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793, Juris Rn. 23-25; BFH, Urteil vom 09.02.2010 VIII R 43/06, DStR 2010, 1327, Juris Rn. 14). Wenn aber selbst bei laufender Zahlung kein steuerbarer Zinsanteil gegeben ist, muss dies bei einer Einmalzahlung erst recht gelten. Der BFH hat ausdrücklich ausgesprochen, dass der auf Grund des Pflichtteilsverzichts eingeräumte Anspruch von vornherein entsprechend gestaltet ist (BFH, Urteil vom 09.02.2010 VIII R 43/06, DStR 2010, 1327, Juris Rn. 16). Nach Auffassung des BFH hat die Klägerin daher nicht 1994 150.000 DM zuzüglich Zinsen erhalten, sondern es war letztlich von vornherein vereinbart, dass die Klägerin für den 1994 erklärten Pflichtteilsverzicht im Jahr 2015 157.705,52 € erhalten sollte. Vorher hat die Klägerin nach Auffassung des BFH nie etwas erhalten und konnte daher auch kein Kapital an ihre Eltern überlassen i. S. v § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Verwendung des Begriffes „Zinsen“ im Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 26.09.1994 dient danach nur der Bemessung der genauen Höhe der von vornherein erst später von den Eltern an die Klägerin zu erbringenden Leistung. III.1 Die Revision wird zu Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, zugelassen. Es erscheint nach wie vor nicht abschließend geklärt, wie Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen gegen ausdrückliche Zinszahlung einkommensteuerlich zu behandeln sind. Von den Sachverhalten, die den Urteilen des BFH vom 09.02.2010 VIII R 43/06 und VIII R 35/07 zugrunde liegen, unterscheidet sich der hiesige insoweit, dass gerade keine laufenden Zahlungen, sondern nur eine einmalige Schlusszahlung vereinbart wurde, ferner dadurch, dass in die steuerliche Beurteilung auch die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Geschwistern einfließen könnte. Insbesondere erscheint allgemein klärungsbedürftig, welche Bedeutung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei erbrechtlichen Gestaltungen zukommt, und dann hier daraus folgend, ob nicht aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Kapitalüberlassung auszugehen ist. 2.a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 3. Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten fußt auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 4. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Verzichts der Beteiligten, § 90 Abs. 2 FGO. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Förderung der Sache zu erwarten ist. Die Beteiligten streiten darum, ob in einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerbare Zinsen enthalten sind. I. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin hat drei ältere Geschwister. 1.a) Am 22.03.1994 schlossen die Eltern der Klägerin (Geburtsjahrgang 1925 bzw. 1931) und die vier Kinder einen notariellen Pflichtteilsverzichtvertrag (ESt-A Bl. 99). Die Eltern gaben an, sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt zu haben. Die Kinder verzichteten gegenüber dem überlebenden Elternteil auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegen Zahlung von je 150.000 DM, zu zahlen bis 31.12.1994. Darüber hinaus verzichtete die Klägerin auf die Auszahlung des Betrages zu diesem Termin. Stattdessen sollte der Betrag an sie ausgezahlt werden nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nebst 5 % Zinsen. Zur Absicherung bewilligten und beantragten die Eltern die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 150.000 DM nebst 5 % Zinsen zu Lasten eines näher beschriebenen Grundstücks in C…. Außerdem verzichteten die drei Geschwister der Klägerin auf evtl. Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin für den Fall, dass beim Tode des letztversterbenden Elternteils die Klägerin Alleinerbin des Grundbesitzes werden sollte, bezüglich dessen die Grundschuld bestellt wurde. b) Am 26.09.1994 errichteten die Eltern ein gemeinschaftliches notarielles Testament (ESt-A Bl. 102). Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass beim Tode des Letztversterbenden die Klägerin das bereits vorerwähnte Hausgrundstück in C… nebst den im Grundbuch aufgeführten Ländereien erhalten sollte. Das übrige Vermögen sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen erben. c) Im Laufe des Jahres 1994 wurde an die Geschwister der jeweilige Betrag gezahlt. Am 04.11.1994 wurde für die Klägerin die Grundschuld eingetragen. 2.a) Am 13.01.2015 errichteten die Eltern erneut ein gemeinschaftliches notarielles Testament (ESt-A Bl. 105). Darin widerriefen sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen, setzten sich erneut gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass beim Tode des Letztversterbenden die drei Geschwister der Klägerin zu gleichen Teilen Schlusserben sein sollten. Weiter wurde unter Verweis auf den Pflichtteilsverzicht vom 22.03.1994 ausgeführt, dass an die drei Geschwister die jeweiligen 150.000 DM (umgerechnet 76.693,78 €) im Jahre 1994 ausbezahlt worden seien und dass die Auszahlung des Betrages an die Klägerin nunmehr Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld erfolgen solle. b) Nachfolgend bewilligte die Klägerin die Löschung der Grundschuld. Am 10.11.2015 (ESt-A Bl. 191) wurden von der Grundstücksgemeinschaft D… mit dem Verwendungszweck „Grundstückskauf- und Übertragungsvertrag zur UR-Nr. …/2015 des Notars E…“ 157.705,52 € überwiesen (150.000 DM, umgerechnet 76.693,78 €, daraus 5 % Zinsen vom 26.09.1994 bis 09.11.2015, taggenau berechnet nach der sog. englischen Zinsmethode, mithin 81.011,74 €, zusammen 157.705,52 €, vgl. ESt-A Bl. 43). 3. Am 19.11.2015 richtete die Klägerin ein Schreiben an das Finanzamt – FA – F…, Erbschaftsteuerstelle, zeigte darin den Vorgang an, insbesondere den Zufluss von 157.705,52 € am 10.11.2015, und teilte mit, sie gehe davon aus, dass der Vorgang ausschließlich der Schenkungsteuer und nicht der Einkommensteuer unterliege (FG-A Bl. 62). Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. 4. Die Klägerin gibt zur Erläuterung an: Bereits bei Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages am 22.03.1994 war beabsichtigt, dass die Klägerin das elterliche Haus erhalten solle. Dies wurde mit dem Testament vom 26.09.1994 umgesetzt. Entgegen der ursprünglichen Planung musste das Haus jedoch im Jahre 2015 zur Finanzierung der elterlichen Pflege veräußert werden. Die nicht erfolgte Rückmeldung durch das FA F… wurde von der Klägerin darauf zurückgeführt, dass der schenkungsteuerliche Freibetrag von 400.000 € nicht überschritten worden war. II.1. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2015 vom 02.01.2017 erklärten die Kläger aus dem Vorgang keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, fügten jedoch eine formlose Anlage bei (ESt-A Bl. 41), in der sie den Sachverhalt darstellten und ausführten, nach ihrer Auffassung sei der Vorgang für die ESt nicht relevant. 2. Im Bescheid vom 31.01.2017 erhöhte das FA bei den Einkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, die Kapitalerträge der Ehefrau gegenüber den erklärten, unstreitigen um 81.011 €. 3. Am 04.02.2017 legten die Kläger Einspruch ein. Es handele sich bei dem Betrag von 157.705,52 € insgesamt um eine Schenkung. 4. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 wies das FA den Einspruch (insoweit, wegen eines anderen Punktes wurde abgeholfen) als unbegründet zurück. Es handele sich bei den ausgezahlten Zinsen um nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen, da sie aus dem ursprünglichen Sicherungsvertrag herrührten. Zwar sei es zur Verwertung der Grundschuld nicht gekommen, die Auszahlung der Summe aus dem Verzichtsvertrag sei jedoch mit einer Zahlung im Verwertungsfall (Grundschuld zuzüglich Zinsen) gleichzustellen. III. Am 26.09.2017 erhoben die Kläger Klage. Es handele sich bei dem Differenzbetrag zwischen der ursprünglich bestellten Grundschuld und dem im Jahr 2015 ausgezahlten Betrag weder um Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch um solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Grundschuld habe nur der Absicherung gedient. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin eine verzinsliche Forderung gegen ihre Eltern gehabt. Der Klägerin sei auch 1994 noch nichts geschenkt worden. Der Betrag von 157.705,53 € sei der Klägerin 2015 als Ausgleich dafür zugewendet worden, dass sie das elterliche Haus nicht mehr erhalte sollte, und für den Erbverzicht. Es treffe zwar zu, dass rein rechnerisch der gezahlte Betrag dem ursprünglichen Betrag nebst 5 % Zinsen entspreche, gleichwohl liege ausschließlich eine erbrechtliche Gestaltung vor. Der höhere Betrag für die Klägerin ergebe sich lediglich aus einer Gleichstellung mit ihren Geschwistern. Wäre der ursprüngliche Plan zur Durchführung gekommen, hätte die Klägerin die Immobilie geerbt. Dann wäre dies zweifellos ein ausschließlich erbrechtlicher Vorgang gewesen. Durch die Änderung wegen der eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Eltern könne nichts anderes gelten. Mithin unterliege der erhaltene Betrag zwar in voller Höhe der Schenkungsteuer, jedoch nicht der Einkommensteuer. Die Kläger beantragen sinngemäß (FG-A Bl. 22), den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 81.011 € geringer zugrunde gelegt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, den beiden Urteilen des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 09.02.2010 VIII R 43/06 und VIII R 35/07 lägen andere, nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Zwar liege in dem Verzicht der vier Kinder auf den Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung eines Betrages kein Leistungsaustausch. Jedoch stelle der weitere Verzicht der Klägerin auf sofortige Auszahlung gegen Verzinsung eine Kapitalüberlassung an die Eltern dar. Die Verzinsung sei daher gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar. IV.1. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Kläger: FG-A Bl. 49; FA: FG-A Bl. 48). 2. Die ESt-Akte Bd. 13 (mit den Unterlagen für 2014 und 2015) lag vor.