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Beschluss

16 S 16126/25

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0605.16S16126.25.00
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Leitsätze
Wird das FA zu einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden.(Rn.14) Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich.(Rn.15) (inhaltsgleich zu 16 S 16127/25, Beschluss vom 05.06.2025)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das FA zu einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden.(Rn.14) Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich.(Rn.15) (inhaltsgleich zu 16 S 16127/25, Beschluss vom 05.06.2025) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. B. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO der Erfüllungseinwand entgegensteht. I. Zwar richtet sich die Zwangsvollstreckung, da es sich bei dem zu vollstreckenden Urteilsausspruch nicht um einen Verpflichtungsausspruch (§ 151 Abs. 3 FGO), sondern um die Verurteilung zu einer Leistung handelt, nach § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil § 154 FGO schon nach seinem Wortlaut nicht eingreift und eine erweiternde Auslegung des § 154 FGO nicht vorzunehmen ist (BFH, Beschluss vom 16.05.2000 VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, juris Rn. 10). II.1. Für die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO im Bereich des Zivilrechts ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – Folgendes geklärt: Der Erfüllungseinwand ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO grundsätzlich beachtlich (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67-73, juris Rn. 11). Ein Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich formal ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist. Nur dann kann der Berechtigte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO die Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 I ZB 69/21, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 03.09.2020 III ZR 136/18, juris Rn. 43; speziell für Auskünfte gem. Art. 15 DSGVO BGH, Urteil vom 15.06.2021 VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726, juris Rn.19f.). Dies bedeutet umgekehrt, dass bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden kann. 2. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Grundsätze aufgrund der Verweisung in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO auch im Bereich der Zwangsvollstreckung im Geltungsbereich der FGO gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, hier andere Maßstäbe anzuwenden. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der titulierte Anspruch aus Auskunft bereits erfüllt und kann daher nicht mehr mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO erzwungen werden. Die Auskunft des Schuldners (Finanzamts) war ernst gemeint und ist nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang, sie ist auch nicht äußerlich unvollständig. 4. Ergänzend ist zu verweisen auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 IX R 25/22, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 IX R 24/22, juris Rn. 47). Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO. Ein solches neues Hauptsacheverfahren, nicht das Vollstreckungsverfahren, ist mithin der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft der Gläubiger hat. III. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auch zurückzuweisen wäre mangels Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung (dieses Hindernis könnte die Gläubigerin grundsätzlich noch beheben). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. A. I.1. Die Gläubigerin erwirkte im Verfahren 16 K 2086/23 gegen den Schuldner das Urteil vom 12.02.2025 mit folgendem Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. 2. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 02.11.2022 auf Akteneinsicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 02.11.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 75 % und der Klägerin zu 25 % auferlegt. 4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. Es ist wegen 2/3 der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. 5. Das Urteil ist wegen 1/3 der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugelassen. Das Urteil wurde der hiesigen Gläubigerin, dortigen Klägerin, am 26.04.2025 und dem hiesigen Schuldner, dortigen Beklagten, am 24.04.2025 zugestellt. Mitteilungen des Bundesfinanzhofs – BFH – über eingegangene Rechtsmittel liegen nicht vor. 2. Mit Schreiben vom 28.05.2025 (nebst Anlagen 1 bis 4), bei der Gläubigerin eingegangen am 03.06.2025, erteilte der Schuldner der Gläubigerin eine Auskunft unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf das Schreiben vom 28.05.2025 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 hat die Gläubigerin die Vollstreckung des Urteils nach § 888 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 151 FGO beantragt und regt an, den Schuldner in Erzwingungshaft zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Antrages war die Auskunft bei der Gläubigerin noch nicht eingegangen; sie führt aus, der Schuldner habe noch nicht geleistet. Dem Antrag lag keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils bei, worauf der Berichterstatter mit postalischem Schreiben an die Gläubigerin vom 02.06.2025 hinwies. Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 führt die Gläubigerin unter Beifügung der Auskunft vom 28.05.2025 aus, der Schuldner habe bisher lediglich eine Übersicht über die eDaten und die Bescheiddaten zur Verfügung gestellt. Damit sei die Auskunft nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht vollständig erbracht. Der Schuldner berufe sich zwar auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO, benenne jedoch keine konkreten Rechtsgrundlagen. Es werde insofern auf das zu vollstreckende Urteil verwiesen. Danach habe der Schuldner im dem dem zu vollstreckenden Urteil zugrunde liegenden Verfahren keine Gründe dargetan, die auf §§ 32a bis 32c AO Bezug genommen hätten. Art. 23 Abs. 1 DSGVO fordere jedoch ausdrücklich entsprechende Normen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, welche die spezifischen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO erfüllen müssten. Solche Normen seien in der AO nicht ersichtlich. Nach dem Urteil sei es dem Schuldner somit verwehrt, sich auf Verweigerungsgründe zu berufen; jede andere Auffassung würde den Rechtsschutz faktisch leerlaufen lassen. Der Schuldner habe daher bis heute nicht vollständig geleistet und zeige auch keine Bereitschaft, dies zu tun. Der Schuldner hat sich noch nicht geäußert.