Beschluss
14 V 14073/24
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0214.14V14073.24.00
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Leitsätze
1. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn in dem Hauptsacheverfahren keine wirksame Klage eingereicht wurde.(Rn.40)
2. Eine von einem Steuerberater nach dem 1. Januar 2023 per Telefax erhobene Klage ist nicht wirksam, da mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.(Rn.44)
3. Eine Ersatzübermittlung der Klage per Telefax gemäß § 52d Satz 3 FGO ist nicht zulässig, wenn der elektronische Übermittlungsweg zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingerichtet war.(Rn.60)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn in dem Hauptsacheverfahren keine wirksame Klage eingereicht wurde.(Rn.40) 2. Eine von einem Steuerberater nach dem 1. Januar 2023 per Telefax erhobene Klage ist nicht wirksam, da mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.(Rn.44) 3. Eine Ersatzübermittlung der Klage per Telefax gemäß § 52d Satz 3 FGO ist nicht zulässig, wenn der elektronische Übermittlungsweg zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingerichtet war.(Rn.60) Der Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, weil sie innerhalb der Klagefrist keine wirksame Klage in der Hauptsache erhoben haben und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen sein wird. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 11. Dezember 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2023, sind mithin formell bestandkräftig geworden und im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht mehr änderbar (Stapperfend in Gräber, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 139 m. w. N.). 1. Die Klage in der Hauptsache ist unzulässig. Die Antragsteller haben keine wirksame Klage gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Streitjahre erhoben, weil innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO (a)) keine formgerechte Klage bei Gericht eingegangen ist. Die am 21. August 2023 per Telefax erhobene Klage erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 52d Satz 1 und 2 FGO (b)). Die vom X. Senat des BFH im Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) und folglich auch an der Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt sowie deren aktiver Nutzungspflicht für das beSt teilt der entscheidende Senat nicht (c)). Eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 und 4 FGO ist nicht erfolgt (d)) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (e)). a) Die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO endete spätestens am 25. August 2023, weil der Bevollmächtigten – nach eigener Auskunft – am 25. Juli 2023 die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2023 bekanntgeben worden ist. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht verlängerbar (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 47 FGO, Rn. 2). b) Die Klageinreichung vom 21. August 2023 per Telefax war nicht wirksam. Nach § 52d Satz 1 und 2 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen die Bevollmächtigte zählt, steht seit dem 1. Januar 2023 mit dem beSt ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne zur Verfügung (vgl. ausführlich BFH, Beschlüsse vom 28. April 2023 – XI B 101/22, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 279, 523, BStBl. II 2023, 763; vom 11. August 2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221; vom 31. Oktober 2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20). Die Nutzungspflicht ab dem 1. Januar 2023 wird, wenn ein Registrierungsbrief für das beSt vorliegt, nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103; BFH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392). Die Übermittlung einer Klage durch die Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Klageerhebung – wie vorliegend – als Telefax genügt folglich nicht. Die unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d Satz 1 und 2 FGO ausgeführten Prozesshandlungen sind unwirksam und eine so erhobene Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2024 – 6 K 148/23, juris). Eine weitere Einreichung einer Klage gegen die streitigen Bescheide als elektronisches Dokument gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO ist bis zum Ablauf der Klagefrist spätestens am 25. August 2024 nicht erfolgt. c) Der entscheidende Senat schließt sich nicht den Erwägungen des X. Senats des BFH aus seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845) an, wonach wegen angeblicher Nichtigkeit der StBPPV keine Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt bestanden habe könnte und es damit an einem auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteten sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO sowie an der aktiven Nutzungspflicht für das beSt fehlen könnte (entgegen BFH, Beschluss vom 17. April 2024 – X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845: BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2024 – 3 K 89/24, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2024 – 6 K 148/23, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2024 – 14 K 463/23 E, EFG 2024, 1928; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2024 – 7 K 186/23, EFG 2024, 1856). aa) Die aktive Nutzungspflicht von Steuerberatern für das beSt beruht auf § 52d Satz 2 FGO. § 52d Satz 2 FGO setzt einen sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO voraus, mithin einen Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Hiernach ist das beSt ein sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn es auf gesetzlicher Grundlage errichtet worden ist. Das beSt ist nur auf der Rechtsgrundlage der §§ 86c bis 86e Steuerberatungsgesetz (StBerG) und somit auf gesetzlicher Grundlage i. S. d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO errichtet worden (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103). §§ 86c bis 86e StBerG waren erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden (§ 157e StBerG in der Fassung vom 7. Juli 2021). bb) Die wirksame gesetzliche Errichtung des beSt als sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO setzt nicht den wirksamen Erlass der StBPPV voraus (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2024 – 14 K 463/23 E, EFG 2024, 1928). Nach § 86f StBerG lag es im Ermessen des Verordnungsgebers, eine Verordnung wie die StBPPV mit technischen Vorgaben für das beSt zu erlassen (sog. Verordnungsermessen). Da die StBPPV hinweggedacht werden kann, ist sie kein notwendiger Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur gesetzlichen Errichtung des beSt im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103). cc) Im Übrigen gehen sowohl der VIII. Senat des BFH wie auch die nach dem BFH-Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845) veröffentlichte finanzgerichtliche Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten von einem verfassungsgemäßen Erlass der StBPPV aus (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103; FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2024 – 6 K 148/23, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2024 – 14 K 463/23 E, EFG 2024, 1928; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2024 – 7 K 186/23, DStR 2025, 103). Der X. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845) Zweifel an dem verfassungsgemäßen Erlass der StBPPV geäußert, weil die StBPPV vor der Anwendbarkeit ihrer Ermächtigungsgrundlage, § 86f Nr. 2 StBerG, erlassen worden ist. § 86f Nr. 2 StBerG ist zwar am 1. August 2022 in Kraft getreten (vgl. Art. 36 Abs. 1; BGBl I 2021, 2363, 2438), die Norm war jedoch gem. § 157e StBerG (in der Fassung vom 7. Juli 2021) erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden. Die StBPPV ist am 30. November 2022 verkündet worden (BGBl I 2022, 2105, 2110) und gemäß § 24 StBPPV am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Der X. Senat des BFH hält den Erlass der Rechtsverordnung vor der Anwendbarkeit ihrer Ermächtigungsgrundlage für unzulässig und verweist zur Begründung auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Juli 1972 (2 BvF 1/71, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 34, 9) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. April 2023 (2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rn. 16). Nach überzeugender Argumentation des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103), der sich auch mit vom X. Senat des BFH genannten Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG auseinandersetzt, ist die StBPPV gleichwohl nicht ohne Ermächtigungsgrundlage erlassen worden. Hiernach ist das Verkünden der StBPPV vor der Anwendbarkeit der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Verordnung an dem Stichtag in Kraft tritt, an dem sie ihren Zweck erfüllen muss. Die Ermächtigung, die technischen Voraussetzungen für das Funktionieren des beSt zum 1. Januar 2023 zu schaffen, würde leerlaufen, wenn der Verordnungsgeber nicht vor dem 1. Januar 2023 hätte tätig werden dürfen. Für die praktische Umsetzung der vorgegebenen technischen Voraussetzungen war ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2024 – 6 K 148/23, juris). Zudem konnten sich die Verordnungsadressaten nur so auf die Rechtsfolgen der Verordnung einstellen und die technischen Ausgangsvoraussetzungen für das beSt zum 1. Januar 2023 schaffen. Der VIII. Senats des BFH (Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22, DStR 2025, 103) erkennt in § 157e StBerG den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater am 1. Januar 2023 beginnen sollte. Der entscheidende Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 19/30516, S. 69 zu § 157e StBerG-E) an, wonach sich die Anwendungsregel nach § 157e StBerG-E auf die Vorschriften zur Steuerberaterplattform und auf die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer beziehe und diese auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden seien (gl. A. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2024 – 3 K 89/24, juris; FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2024 – 6 K 148/23, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2024 – 14 K 463/23 E, EFG 2024, 1928). d) Die Übermittlung der Klage per Telefax war nicht nach § 52d Satz 3 und 4 FGO zulässig. Es ist bereits fraglich, ob die Bevollmächtigte das beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits eingerichtet hatte, was die Voraussetzung für die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 und 4 FGO ist (bb)). Ferner hat die Bevollmächtigte eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (cc)). aa) Gemäß § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach Satz 4 bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. (1) § 52d Satz 3 FGO ist auf Fälle vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt beschränkt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392; vom 11. August 2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist mithin nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet worden ist. In diesem Fall handelt sich vielmehr um einen strukturellen Mangel, der einen Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann (BFH, Beschluss vom 11. August 2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221 m. w. N.). (2) Die technische Unmöglichkeit darf nur vorübergehender Natur sein. § 52d Satz 3 FGO soll nicht davon entbinden, die erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe (Reparatur oder eine andere zugelassene Übermittlungsvariante) zu sorgen (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 52d FGO, Rn. 6 m. V. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 16 B 413/22, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2022, 1368; ebenso Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 284. Lieferung, 1/2025, § 52d FGO, Rn. 50). (3) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die den entscheidenden Senat überzeugt, ist bei der Beurteilung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronischen Dokuments abzustellen. Nach einer zulässigen Ersatzeinreichung ist der Prozessbevollmächtigte nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – V ZR 134/22, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2023, 2484; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55a VwGO Rn. 27_5). bb) Nach den vorliegenden Unterlagen und Informationen erscheint es dem Senat bereits fraglich, ob die Bevollmächtigte das beSt im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 21. August 2023 bereits eingerichtet hatte, sodass die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein könnte. Laut in der Akte vorliegendem Telefonvermerk vom 29. August 2023 hat eine Mitarbeiterin der Bevollmächtigten mitgeteilt, dass eine elektronische Übermittlung derzeit nicht möglich sei. Die Bevollmächtigte hat dies mit Telefax vom 31. August 2023 schriftlich wiederholt. Am 8. September 2023 hat die Bevollmächtige dem Finanzgericht mitgeteilt, dass voraussichtlich am Montag, den 11. September 2023, eine elektronische Übermittlung möglich sei. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat die Bevollmächtigte schließlich vorgetragen, dass die elektronische Übermittlung in Form des § 52a FGO habe eingerichtet werden können. Mit weiterem Schriftsatz zum hiesigen Verfahren hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren um die erste elektronische Übertragung der Kanzlei an das Finanzgericht gehandelt habe. Erst auf den Hinweis des Antragsgegners, dass § 52d Satz 3 FGO nicht greife, wenn die Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Klageeinreichung das beSt noch nicht eingerichtet habe, hat die Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Einrichtung des beSt vor Klageeinreichung im Sommer 2023 abgeschlossen gewesen sei. Nachweise hierfür hat die Bevollmächtigte nicht eingereicht. Hiernach erscheint dem Senat bereits fraglich, ob die Bevollmächtigte das beSt im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 21. August 2023 bereits eingerichtet hatte, insbesondere aufgrund ihrer Ausführungen aus dem September 2023, wonach die elektronische Übermittlung in Form des § 52a FGO habe eingerichtet werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat die spätere Aussage der Bevollmächtigten, dass die Einrichtung des beSt vor Klageeinreichung im Sommer 2023 abgeschlossen gewesen sei, ohne Nachweise nicht glaubhaft. cc) Überdies liegen die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung gem. § 52d Satz 3 FGO nach der Aktenlage nicht vor, weil die Bevollmächtigte eine technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Klageerhebung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass seit dem Sturm am 24. Juli 2023 wiederholt Störungen des Internetanschlusses aufgetreten sind. Es fehlt jedoch an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass diese am 21. August 2023 oder kurz zuvor vorlagen, und der Bevollmächtigten die Einreichung der Klage unmöglich gemacht haben. Die Bevollmächtigte hat weder einzelne Tage und Uhrzeiten genannt, an denen die Internetverbindung unterbrochen war, noch Nachweise hierfür vorgelegt. Der pauschale Verweis auf wiederholt eintretende Störungen und Unterbrechungen der Internetverbindung ab dem 24. Juli 2023, auch unter Nennung der Störungsnummer, sind insoweit nicht ausreichend. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage hat der Senat nicht weiter zu prüfen, ob die technische Unmöglichkeit nur vorübergehend vorlag oder ob die Bevollmächtigte wegen dauerhafter technischer Ausfälle für Abhilfe hätte sorgen müssen. dd) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 52d Satz 4 FGO nicht erfüllt, weil die Bevollmächtigte die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage bis zum heutigen Tag nicht glaubhaft gemacht hat (zuvor cc)). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Bevollmächtigte die Voraussetzungen des § 52d Satz 3 FGO zwingend mit der Ersatzeinreichung hätte glaubhaft machen müssen, wenn ihr die Gründe für die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung bekannt waren und ihr auch eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war (so BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456; BT-Drs. 17/12634, S. 28, jeweils zu § 130d Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO)) oder, ob eine Glaubhaftmachung unverzüglich nach der Ersatzeinreichung ausreichend gewesen wäre (so FG München, Urteil vom 26. Juni 2023 – 7 K 232/23, EFG 2023, 1402). e) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO); innerhalb der Antragsfrist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen nicht vor. Die Bevollmächtigte hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass sie aufgrund von Schwankungen und Unterbrechungen der Internetverbindung an der fristgemäßen Klageerhebung verhindert war. Die allgemeinen Ausführungen zu den seit Juli 2023 bestehenden Verbindungsproblemen genügen insoweit nicht. Da es bereits an der Darlegung (und im Übrigen auch Glaubhaftmachung) einer Verhinderung der Bevollmächtigten an der fristgemäßen Klageerhebung fehlt, kann dahinstehen, ob die Bevollmächtigte wegen der bereits über einen Zeitraum von mehreren Wochen vorliegenden Verbindungsprobleme für Abhilfe hätte sorgen müssen und sie deshalb jedenfalls ein Verschulden trifft. Auch zu dem Verhältnis der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu der Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO ist eine Stellungnahme des Senats im Rahmen dieser Entscheidung entbehrlich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils nicht vorliegen. 2. Die Beschwerde wird zur Rechtsfortbildung gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen, da der X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) wegen einer möglichen Nichtigkeit der StBPPV Zweifel an der Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt und damit an einer wirksamen Errichtung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO sowie an einer aktiven Nutzungspflicht für das beSt geäußert hat. Eine Entscheidung des X. Senats hierüber liegt bislang nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre). Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus seiner Tätigkeit als Betreuer und betrieb überdies das Einzelunternehmen C…. Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Antragsgegner veranlagte die Antragsteller in den Streitjahren entsprechend ihren Steuererklärungen (zusammen) zur Einkommensteuer und stellte die Bescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folgezeit führte der Antragsgegner bei den beiden Betrieben des Antragstellers für die Streitjahre eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsfeststellungen führten zu einer Erhöhung der Einkünfte, insbesondere, weil hiernach die Verluste des Betriebes C… wegen Liebhaberei nicht zu berücksichtigen seien. Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2019 änderte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Prüfungsfeststellungen u. a. die ursprünglich ergangenen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Streitjahre. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller (Bevollmächtigte) fristgerecht Einsprüche ein. Mit selbem Schriftsatz stellte sie zudem einen Antrag auf AdV. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf AdV ab und führte zur Begründung aus, dass die Einsprüche bisher nicht begründet worden seien. Hiergegen legte die Bevollmächtigte wiederrum Einspruch ein und stellte erneut einen Antrag auf AdV für folgende Beträge: 2013 2014 2015 Einkommensteuer 7.366,00 € 9.111,00 € 68,00 € Solidaritätszuschlag 277,08 € 404,51 € -9,68 € Zinsen zur Einkommensteuer 2.239,00 € 1.996,00 € 6,00 € Mit Bescheid datiert auf den 27. Februar 2020 und abgesandt am 26. Februar 2020 änderte der Antragsgegner den Bescheid über die Ablehnung der AdV vom 23. Januar 2023 und setzte die Vollziehung für folgende Beträge aus: 2013 2014 2015 Einkommensteuer 7.366,00 € 9.111,00 € 68,00 € Solidaritätszuschlag 277,08 € 404,51 € 0 € Zinsen zur Einkommensteuer 2.239,00 € 1.996,00 € 6,00 € Im Übrigen lehnte der Antragsgegner den Antrag hinsichtlich des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2015 ab, da die von der Bevollmächtigten ermittelte Zahllast höher sei als der zu zahlende Betrag. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 die Festsetzungen der Zinsen zur Einkommensteuer für die Streitjahre minderte, setzte er mit Bescheid vom 4. Januar 2023 die Vollziehung der Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 in folgender Höhe von Amts wegen aus: 2013 2014 Zinsen zur Einkommensteuer 229,00 € 952,00 € Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2023 wies der Antragsgegner die Einsprüche der Antragsteller gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 11. Dezember 2019 als unbegründet zurück. Er führte insbesondere aus, dass die Verluste des Betriebes C… wegen Liebhaberei nicht abzugsfähig seien und die Antragsteller hinsichtlich der Einkünfte im Zusammenhang mit dem Betreuungsbüro keine Einwände erhoben hätten. Ausweislich des Bearbeitervermerks (Bl. 263 der Rechtsbehelfsakte) wurden die Einspruchsentscheidungen am 21. Juli 2023 abgesendet. Mit zwei Schreiben, datiert jeweils auf den 19. Juli 2023 und laut Bearbeitervermerk am 21. Juli 2023 abgesendet, teilte der Antragsgegner der Bevollmächtigten mit, dass die mit Bescheiden vom 27. Februar 2020 und 4. Januar 2023 gewährten AdV am 24. August 2023 enden. Die Bevollmächtigte hat am 21. August 2023 um 17.22 Uhr mittels Telefax Klage wegen der Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Streitjahre erhoben. Die Klage wurde ursprünglich beim 9. Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 9 K 9123/23 geführt und ist nunmehr nach Abgabe an den 14. Senat unter dem Aktenzeichen 14 K 9123/23 anhängig (Hauptsacheverfahren). Die Bevollmächtigte hat mit dem Schriftsatz vom 21. August 2023 auch einen ersten gerichtlichen Antrag auf AdV gestellt (erstes AdV-Verfahren, geführt zunächst beim 9. Senat unter dem Az. 14 V 9124/23 und nach Abgabe an den 14. Senat unter dem Az. 14 V 9124/23). Mit der Eingangsverfügung vom 23. August 2023 in dem Hauptsacheverfahren hat der damalige Berichterstatter die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Klage nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a Finanzgerichtsordnung (FGO) an das Gericht übermittelt worden sei. Er hat die Bevollmächtigte aufgefordert, die Gründe für die etwaige Ersatzeinreichung unverzüglich glaubhaft zu machen. Laut Telefonvermerk des damaligen Berichterstatters in der Akte zum Hauptsacheverfahren hat die Mitarbeiterin der Bevollmächtigten, Frau D…, am 29. August 2023 angerufen und mitgeteilt, dass eine elektronische Übermittlung derzeit nicht möglich sei. Der Berichterstatter hat Frau D… laut Telefonvermerk darauf hingewiesen, dass die Klage auch von den Antragstellern selbst oder durch einen anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater gestellt werden könne, er jedoch erst prüfen müsste, ob dies nunmehr noch fristgerecht möglich sei. Mit Telefax vom 31. August 2023 hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die elektronische Übermittlung gem. § 52a FGO zurzeit nicht mit einem sicheren Übermittlungsweg sichergestellt werden könne. Durch einen Sturm am 24. Juli 2023 seien die Telefon- und Internetleitungen so stark beschädigt worden, dass die Telekom leider bisher eine einwandfreie Nutzung nicht habe gewährleisten können. Die Störungsnummer laute …. Der damalige Berichterstatter hat die Bevollmächtigte daraufhin aufgefordert, den Umfang der geltend gemachten Störung sowie das Vorliegen der Störung am 21. August 2023 glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 in dem ersten AdV-Verfahren, übermittelt am 13. September 2023 mittels sicherem Übertragungsweg aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt), hat die Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Telekom die Leitungen wiederhergestellt habe und die elektronische Übermittlung in Form des § 52a FGO habe eingerichtet werden können. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 in dem ersten AdV-Verfahren, eingegangen am 8. Oktober 2023, hat die Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Voraussetzungen der §§ 52a, 52d FGO erfüllt seien. Seit Juli 2023 seien die Bevollmächtigte und eine Vielzahl der E… Haushalte von extremen Schwankungen und Unterbrechungen im Internetverkehr betroffen. Am 24. Juli 2023 sei hinzugekommen, dass durch eine Windhose in E… Telefon- und Internetleitungen massiv gestört worden seien. Die Kanzlei der Bevollmächtigten sei durch einen umstürzenden Baum, welcher in den Büroeingang gefallen sei, getroffen worden. Die Leitungen seien zerstört worden. Bis heute sei durch immer wieder vorgenommene Reparaturen am Strom- und Telekomnetz mit Unterbrechungen zu rechnen. Ferner habe sich die Bevollmächtige am 29. August 2023 telefonisch an das hiesige Gericht gewandt und mit einer Justizmitarbeiterin gesprochen, um dazulegen, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Einrichtung des elektronischen Postfaches und die Übermittlung auf diesem Wege durch Störungen des Stromnetzes, der Telefonleitungen und des Internets erschwert seien. Am 8. September 2023 habe die Bevollmächtige dem Finanzgericht mitgeteilt, dass voraussichtlich am Montag, den 11. September 2023, eine elektronische Übermittlung möglich sei. Eine Justizmitarbeiterin habe diese Mitteilung entgegengenommen und darauf verwiesen, dass sich der zuständige Richter nicht im Hause befände, um Stellung zu nehmen. Eine elektronische Übersendung bis Mittwoch, den 13. September 2023, erachtete die Justizmitarbeiterin als fristwahrend. Auf ihre (der Bevollmächtigten) Frage, ob es sinnvoller sei, den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, sich selbst zu vertreten und die Klage schriftlich auf dem Postweg einzureichen, habe die Bevollmächtige keine Antwort erhalten. Mit am 23. Oktober 2023 in dem ersten AdV-Verfahren übermittelten Schriftsatz, datiert auf den 24. Oktober 2023, hat die Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2023 am 25. Juli 2023 bei ihr eingegangen sei. Der Senat hat den ersten Antrag auf AdV mit Beschluss vom 21. März 2024 abgewiesen, weil die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO nicht vorgelegen haben. Den in der Folge am 23. Mai 2024 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf AdV hat dieser mit Bescheid vom 29. Mai 2024 abgelehnt. Der Antragsgegner hat seine ablehnende Entscheidung mit der Unzulässigkeit der Klage in dem Hauptsacheverfahren aufgrund der Einreichung per Telefax durch die Bevollmächtigte begründet. Die Fälligkeit der folgenden Beträge bleibe bestehen: 2013 2014 2015 Einkommensteuer 4.582,69 € 9.111,00 € 68,00 € Solidaritätszuschlag 277,08 € 404,51 € Zinsen zur Einkommensteuer 229,00 € 952,00 € Die Antragsteller haben daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 einen weiteren Antrag auf AdV betreffend die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zu Einkommensteuern für die Streitjahre gestellt, über welchen der Senat mit hiesigem Beschluss entscheidet. Die Bevollmächtigte trägt im hiesigen Verfahren zur Begründung ergänzend vor: Die Klage sei am 21. August 2023 per Telefax übermittelt worden, weil kurz vor Fristablauf festgestellt worden sei, dass eine elektronische Übertragung der Klage aufgrund zerstörter Leitungen und nicht zur Verfügung stehenden Internets infolge eines Sturmes nicht möglich gewesen sei. Nach einem erneuten Sturm und Blitzschlag in den Pkw einer ihrer (der Bevollmächtigten) Angestellten stehe nach wie vor das Internet nur partiell zur Verfügung. Es könne von der Bevollmächtigten nicht gefordert werden, 24 Stunden am Tag zu testen, ob eine elektronische Übertragung möglich sei. Da es sich im vorliegenden Fall um die erste elektronische Übertragung der Kanzlei an das Finanzgericht gehandelt habe, seien auch alternative Vorgehensweisen noch nicht eingerichtet gewesen. Die Bevollmächtigte trägt mit einem weiteren Schriftsatz vor, dass die Einrichtung des beSt vor Klageeinreichung im Sommer 2023 abgeschlossen gewesen sei. Indem sie (die Bevollmächtigte) das Finanzgericht am 29. August 2023 telefonisch und am 31. August 2023 per Telefax über die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung informiert habe, sei die Voraussetzung der Unverzüglichkeit der Nachholung in einem Zeitraum von zwei Wochen nach ursprünglicher Klageerhebung hier erfüllt. Zur Begründetheit des Antrags trägt die Bevollmächtigte vor, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ernsthafte Zweifel bestünden und die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige Härte darstellen, sogar deren wirtschaftliche Existenz bedrohen würde. Bei Nichtgewährung der AdV würden für die Antragsteller Steuernachzahlungen in Höhe von ca. 50.000 Euro fällig werden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Aussetzung der Vollziehung der Nachforderungen zur Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags zuzüglich der Zinsen für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor: Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sei die AdV lediglich von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abhängig, nicht aber von dessen Zulässigkeit. Gleichwohl widerspräche es dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, diesen auch dann zu gewähren, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig sei. Die in der Hauptsache erhobene Klage sei nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Dieser Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Klageerhebung. Gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO seien Steuerberater verpflichtet, Klageschriften dem Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Sei eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich, bleibe nach § 52d Satz 3 FGO die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig (sogenannte Ersatzeinreichung). In diesen Fällen müsse aber die Unmöglichkeit gemäß § 52d Satz 4 Halbsatz 1 Alt. 1 FGO grundsätzlich schon bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht werden. Sei dies ausnahmsweise nicht möglich, sei die Glaubhaftmachung unverzüglich nachzuholen (§ 52d Satz 4 Halbsatz 1 Alt. 2 FGO). Eine Unverzüglichkeit liege bei einer Nachholung in einem Zeitraum von zwei Wochen nach ursprünglicher Klageerhebung vor (Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 7. Dezember 2022 – 9 K 1957/22, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 348). Nach Auffassung des Antragsgegners habe die Bevollmächtigte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr innerhalb der Klagefrist die Klageeinreichung auf elektronischem Weg aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht möglich gewesen sei. Sie habe insbesondere nicht dargelegt, an welchen Tagen es tatsächlich zum Ausfall der Verbindungen gekommen sei und wie lange die Unterbrechungen jeweils gedauert haben. Dass die beschriebenen Ausfälle der Internetverbindung durchgängig auch vom 21. August 2023 (Tag der Klageerhebung) bis zum 24. August 2023 (letzter Tag der Klagefrist) vorgelegen haben, sodass eine elektronische Übermittlung in diesem Zeitraum ausgeschlossen gewesen sei, habe die Bevollmächtigte jedenfalls weder vorgetragen noch anhand geeigneter Unterlagen belegt. Hierzu hätte die Bevollmächtigte beispielsweise eine Bestätigung der Telekom über die behaupteten Verbindungsstörungen oder auch Screenshots, anhand derer die technischen Störungen ersichtlich seien, vorlegen können. Der pauschale Verweis auf Verbindungsausfälle genüge nicht, zumal der Bevollmächtigten die Übermittlung eines Telefaxes am Nachmittag des 21. August 2023 möglich gewesen sei, die Telefonverbindung der Telekom an diesem Tag also offenbar funktioniert habe. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Bevollmächtigten, wonach es sich um die erste elektronische Übertragung der Bevollmächtigten an das Finanzgericht gehandelt habe, trägt der Antragsgegner Folgendes vor: Wenn dies bedeute, dass die Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Klageeinreichung das beSt noch nicht eingerichtet hatte, greife § 52d Satz 3 FGO nicht. Denn diese Vorschrift komme nur bei technischen Problemen bei der Verwendung eines vollständig eingerichteten beSt zur Anwendung (Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 11. August 2023 – VI B 74/22, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2023, 1221). Ungeachtet dessen hätte sich die Bevollmächtigte auch durch die Nutzung eines elektronischen Anwaltspostfaches eines Korrespondenzanwaltes behelfen können, um die Klageschrift in elektronischer Form zu übermitteln. Seit dem Auftreten der Störung des Internetanschlusses am 24. Juli 2023 habe bis zum Ablauf der Klagefrist ausreichend Zeit für die Beauftragung eines solchen Anwalts zur Verfügung gestanden. Dass die Vollstreckung eine unbillige Härte darstellen würde und existenzbedrohend sei, hätten die Antragsteller nicht näher erläutert oder anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht. Dem Senat haben zur Entscheidung vier Bände und ein Ordner Steuerakten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 14 K 9123/23 und 14 V 9124/23 vorgelegen.