OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 13190/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0209.13K13190.16.0A
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung verfügt über eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StBerG; er hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG (Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) . 2. Die besondere Befähigung bzw. "besondere Fachkunde" i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1997 VII R 101/96) (Rn.25) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung verfügt über eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StBerG; er hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG (Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) . 2. Die besondere Befähigung bzw. "besondere Fachkunde" i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1997 VII R 101/96) (Rn.25) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG gegenüber dem Kläger ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind insgesamt nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG soll es ermöglichen, dass in Steuerberatungsgesellschaften in verantwortlicher Stellung auch Personen Hilfe in Steuersachen leisten können, die auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durch ihre Ausbildung besondere Fachkunde erworben haben. Sie hat danach beispielsweise Bedeutung für entsprechend vorgebildete Landwirte, Mathematiker, Informatiker und für Personen, die eine in einem anderen Staat erlangte Fachkunde besonderer Art nachweisen können. Die besondere Befähigung bzw. Fachkunde i. S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt, und sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (stdg. Rspr., vgl. etwa Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 29. Juli 2005 -VII B 4/05-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 2063 m.w.N.). Der Kläger hat schon keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert. Zwar wird der Begriff "Fachrichtung" in § 36 StBerG nur für die in Abs. 1 genannten Studiengänge verwendet. Doch ist damit auch eine kaufmännische Ausbildung bzw. eine andere gleichwertige Vorbildung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG gemeint. Denn die Formulierung "andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen" soll verhindern, dass Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnet wird. Dies gilt gleichermaßen für Bewerber mit abgeschlossener Hochschulausbildung gemäß § 36 Abs. 1 StBerG wie für Bewerber mit den in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Bildungsgängen (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 3. September 2009 –1 K 93/08–, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 192). Der Senat geht allerdings nicht davon aus, dass der Kläger eine kaufmännische Ausbildung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. StBerG absolviert hat. Darunter ist (nur) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung vor der zuständigen Prüfungsstelle gem. §§ 37, 71 Berufsbildungsgesetz -BBiG- zu verstehen (vgl. FG Münster, Urteil vom 23. November 2011 – 7 K 1202/11 StB –, juris). Nach der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Kaufmännischen Assistenten/zur Kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. Dezember 1988)“ wird die Abschlussprüfung vor einem schulischen Prüfungsausschuss abgelegt (Ziffer III. 7. der Rahmenvereinbarung). § 71 BBiG regelt jedoch, dass die (Berufs-)Kammern zuständige Prüfungsstellen sind; hier wäre es die Industrie- und Handelskammer. Der Kläger verfügt jedoch über eine „andere gleichwertige Vorbildung“ i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StBerG. Eine „andere gleichwertige Vorbildung“ setzt voraus, dass der betreffende Bewerber nach der eigentlichen Ausbildungszeit eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der - an einem kaufmännischen Ausbildungsberuf orientierten - Ausbildung bezieht. Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch setzt eine qualifizierte Ausbildung regelmäßig voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2007 –12 K 2439/04 B–, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 412). Die vom Kläger erfolgreich absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten für Datenverarbeitung ist als gleichwertige Vorbildung im o.a. Sinne anzusehen. Nach Ziffer II. 2. (Ziel der Ausbildung) der bereits erwähnten Rahmenvereinbarung vom 30. Dezember 1988 soll der Schüler ausdrücklich dazu befähigt werden, kaufmännische Aufgaben zu übernehmen. Dem entsprechend weist die Stundentafel auch eine erhebliche Anzahl von dem kaufmännischen Bereich zuzuweisenden Unterrichtsstunden auf. Mag - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die Summe der dem kaufmännischen Bereich zuzuordnenden Stunden (Betriebswirtschaft/Volkswirtschaft 320 Stunden, Rechnungswesen/Wirtschaftsmathematik 480 Stunden) mit 800 Stunden minimal unter der Stundenzahl für den Bereich Datenverarbeitung/Programmierung (880 Stunden; Werte jeweils nach der Anlage „Rahmenstundentafel“ zur Rahmenvereinbarung vom 30. Dezember 1988) bleiben, ist gleichwohl festzustellen, dass dem kaufmännischen Bereich bei der Ausbildung mit dem Schwerpunkt „Datenverarbeitung“ ein ausreichend hohes Gewicht zukommt, um von einer vergleichbaren Vorbildung zu sprechen. Das wird besonders bei der Betrachtung der Prüfungsgebiete in der schriftlichen Prüfung deutlich (Ziff. III. 8.1.1, 1. Spiegelstrich der Rahmenvereinbarung vom 30. Dezember 1988), wo die Lerngebiete „Betriebswirtschaft“, „Rechnungswesen“ und „Datenverarbeitung“ jeweils gleichrangig (vgl. Ziff. III. 9.2 der Rahmenvereinbarung vom 30. Dezember 1988) zu prüfen sind. Hier ergibt sich ein klares Übergewicht für die Prüfungsfächer des kaufmännischen Bereichs. Damit unterscheidet sich die Ausbildung mit dem vom Kläger gewählten Schwerpunkt im Übrigen auch fundamental von den entsprechenden Ausbildungsgängen der anderen Schwerpunkte. Hier erreicht der kaufmännische Teil weder in der Stundentafel noch bei den Prüfungsfächern ein auch annähernd hohes Gewicht. Insoweit ist auch die Äußerung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Kläger - bei unterstellter Erfüllung der anderen Voraussetzungen, insb. bei Ausübung der relevanten praktischen Tätigkeit in ausreichendem Umfang - zur Prüfung zulassen würde, nachvollziehbar und belastbar. Allerdings ist die Ausnahmegenehmigung nicht bereits dann zwangsläufig zu versagen, wenn die Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt sind. Erfasst sind die Fälle, in denen die betreffende Person daneben über eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Fachkunde" erfüllt und der Verweis auf die - insb. berufspraktischen - Anforderungen für den Zugang zur Steuerberaterprüfung in konkreten Einzelfall unzumutbar ist (BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549, 551). Grundsätzlich verlangt allerdings das Gesetz in Fällen, in denen im Rahmen einer Ausbildung nach § 36 StBerG und ggf. durch eine anschließende entsprechende Berufstätigkeit erworbene Befähigungen geltend gemacht werden - also Befähigungen im wirtschafts-, rechtswissenschaftlichen oder kaufmännischen Bereich -, von demjenigen, der in einer Steuerberatungsgesellschaft in leitender Funktion tätig sein will, die hierfür erforderliche Befähigung durch die erfolgreiche Ablegung der Steuerberaterprüfung bzw. einer derjenigen Prüfungen, die den Zugang zu den in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufen ermöglichen, nachzuweisen, und mutet ihm damit auch die Ableistung der insoweit ggf. gesetzlich geforderten praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Finanzbehörden verwalteten Steuern zu. Diese Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2012 -VII R 45/11-, BStBl II 2013, 134). Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist vorliegend nicht ersichtlich. Der vom BFH entschiedene Fall wies einen Auslandsbezug auf, der für die Entscheidung insoweit von erheblicher Bedeutung war. Der hiesige Kläger hat jedoch immer im Inland gearbeitet, so dass es ihm möglich gewesen wäre, seit seinem Ausbildungsende die Anforderungen im Übrigen zu erfüllen. Dass er nunmehr ein bereits relativ fortgeschrittenes Alter erreicht hat, begründet keine für ihn unzumutbare Situation. Vielmehr wird angesichts der zu absolvierenden Praxiszeiten von allen potentiellen Bewerbern um eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung ggf. frühzeitige berufliche Entscheidungen verlangt. Letztlich ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Fachkunde" in der Person des Klägers erfüllt ist. Die besondere Fachkunde bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt. Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein. Dabei dürfen nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden, die in einem formalen Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung erworben worden sind, sondern auch die durch die praktische Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen. Es sollen auch die auf andere Weise erworbenen besonderen Befähigungen von Personen mit einer anderen Ausbildung als der des typischen Steuerberaters für die Steuerberatung nutzbar gemacht werden (BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549 m.w.N.). Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, die über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt und die deshalb die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 3 StBerG rechtfertigen könnten. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung auf den Bereich der Datenverarbeitung bezogen. Dabei hat er auf seine in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Programmierung verwiesen, die ihn in die Lage versetzten, den Server selbst zu programmieren, wodurch auch für die geplante Steuerberatungsgesellschaft ein positiver Kosteneffekt entstehe. Auch habe er sich während der ganzen Berufstätigkeit mit der modernsten Technik beschäftigt und sich um die Auswahl der geeigneten Mitarbeiter gekümmert. Damit erreichen die angegebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht das in diesem Zusammenhang zu fordernde - über dem Durchschnitt liegende - Niveau. Vielmehr hat der Kläger eine im Bereich des Üblichen liegende berufliche Entwicklung nachgezeichnet. Dass er etwa zur Datenverarbeitung im Bereich der Steuerberatung eine besondere Entwicklung herbeigeführt oder an ihr auch nur mitgewirkt hätte, vermochte er nicht zu schildern. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Unterlagen, zumal der Kläger nach den von ihm vorgelegten gewerberechtlichen Meldungen vor allem auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung tätig war. Allein die sich daraus ergebende „normale“ Berufstätigkeit ist aber nicht geeignet, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im o.a. Sinne zu erwerben (vgl. zu den Anforderungen etwa BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. September 1999 -I 536/98-, EFG 2000, 153; FG Berlin, Urteil vom 31. März 2005 –4 K 2252/02–, DStR 2006, 251). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger beantragte am 7. März 2016 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz -StBerG- im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen mit einem Steuerberater. Er legte dazu u. a. die bei verschiedenen Bezirksämtern vorgenommenen Gewerbean- bzw. -ummeldungen vor. Daraus ergaben sich die Tätigkeiten „Schreibarbeiten, Buchführungshelfer (Lohnbuchhaltung)“ ab dem 1. November 1997 sowie ab 1. Juli 2000 „Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen, Lohnbuchhaltung, Schreibarbeiten, Unternehmensberatung“. Der Kläger führte zunächst aus, dass er über eine formale Berufsausbildung nicht verfüge. Im Anhörungsverfahren legte der Kläger dann jedoch ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten im Schwerpunkt Datenverarbeitung vom 24. Juni 1991 vor, wonach er nach bestandener Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung“ führen darf. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Juni 2016 ab. In der Begründung führte sie aus, es könne dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung um einen Abschluss in einem kaufmännischen Beruf im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG oder in einem technischen Ausbildungsberuf handelt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem Ausbildungsberuf über eine besondere Fachkunde verfüge. Angaben über den Erwerb der notwendigen überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlten. Die überdurchschnittliche besondere Fachkunde lasse sich nicht aus dem Betrieb eines Buchführungsservice seit 1997 ableiten. Mit seiner am 14. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, er habe am 24. Juni 1991 die Prüfung zum staatlich geprüften Assistenten für Datenverarbeitung bestanden und betreibe seit 1991 einen Buchführungsservice. Nach dem Berufsbild handele es sich um einen vorwiegend technisch ausgerichteten Beruf, der keinen Ausschlussgrund für die beantragte Genehmigung beinhalte. Der in der vollständigen Berufsbezeichnung verwendete Zusatz „kaufmännisch" bezeichne nur das hauptsächliche Anwendungsgebiet der erworbenen technischen Fähigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung. Ein Antragsteller, der keinen Ausschlussberuf erlernt habe, könne von der Ausbildung her die geforderte Fachkunde gar nicht besitzen, sondern müsse sie sich durch eine praktische Tätigkeit, die auch die Steuerberatung berührt, erwerben. So liege der Fall bei ihm, dem Kläger, durch die verantwortliche Leitung des Buchführungsservice, der ihn ständig mit Sachverhalten konfrontiere, die die Steuerberatung berührten, ohne dass der Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG verlassen werde. Für die Annahme einer besonderen Befähigung sei notwendig, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt dessen lägen, was das einschlägige Berufsbild verlange. Dass der erlernte Beruf selbst akademisch ausgerichtet sein müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ferner könne für die Beurteilung, ob eine besondere Fachkunde gegeben sei, nicht nur auf die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse, sondern auch auf Kenntnisse und Erfahrungen abgehoben werden, die auf die praktische Tätigkeit zurückzuführen seien. Als Eigentümer eines Buchführungsservice und Chef von sieben Angestellten liege seine, des Klägers, Befähigung weit über dem Durchschnitt dessen, was das einschlägige Berufsbild verlange. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft das Vorbringen aus der Begründung des Ablehnungsbescheides und trägt ergänzend vor, sie bestreite, dass der Kläger bereits seit 1991 einen Buchführungsservice betreibe. Der Kläger habe entgegen seinem Vortrag keine Ausbildung als staatlich geprüfter Assistent für Datenverarbeitung absolviert, sondern als staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung. Dabei handele es sich nicht um eine rein technische Ausbildung, die den Zugang zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG nicht eröffnen würde. Die kaufmännische Ausrichtung der Ausbildung des Klägers ergebe sich schon aus der vollständigen Bezeichnung der Berufsausbildung. Darüber hinaus spiele der technische Bereich der Ausbildung des Klägers im Vergleich zu den kaufmännischen Teilbereichen auch nur eine untergeordnete Rolle. Der Anteil der einer kaufmännischen Ausbildung entsprechenden Fächer sei prägend. Die Möglichkeit einer Ausnahme von dem in § 50 Abs. 1 und 2 StBerG normierten Grundsatz durch § 50 Abs. 3 StBerG sei jedoch auf diejenigen Personen beschränkt, die über besondere Befähigungen in einem Bereich verfügen, der nicht einem der in § 36 StBerG genannten Ausbildungsgänge entspricht. In Bezug auf eine besondere Fachkenntnis in einem technischen Bereich habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Dem Senat haben bei der Verhandlung und Entscheidung die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Antragsverfahren vorgelegen.