Beschluss
12 V 12130/24
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0109.12V12130.24.00
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG - soweit die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und des § 1 Abs. 2b GrEStG auseinanderfallen - wird durch § 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG umgesetzt.(Rn.25)
Es besteht kein Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 4a GrEStG, wenn die sich aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergebenden Fristen nicht eingehalten werden.(Rn.26)
(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG - soweit die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und des § 1 Abs. 2b GrEStG auseinanderfallen - wird durch § 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG umgesetzt.(Rn.25) Es besteht kein Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 4a GrEStG, wenn die sich aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergebenden Fristen nicht eingehalten werden.(Rn.26) (Rn.30) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Bescheides aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, ersichtlich sind, die Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen. Dabei braucht der Erfolg nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Nach der im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 1. Der Antragsgegner durfte nach summarischer Prüfung den angefochtenen Bescheid erlassen. a. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der folgende Rechtsvorgang, soweit er sich auf inländische Grundstücke bezieht: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden. aa. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegen dem Grunde nach vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für die E… GmbH die Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zu Recht erfolgt ist. bb. Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich streitig, wie die Formulierung „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“ auszulegen ist. Eine wörtliche Auslegung der Vorschrift, wie die Antragstellerin sie begehrt, kommt nach summarischer Prüfung indes nicht in Betracht. Vielmehr wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG – soweit wie hier die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und des § 1 Abs. 2b GrEStG auseinanderfallen – durch § 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG umgesetzt (Gleich lautende Erlasse betr. Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG, 7.1. Rz 30, BStBl. I 2024, 383). b. Es besteht kein Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 4a GrEStG. Denn die Antragstellerin hat die sich aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergebenden Fristen nicht eingehalten. aa. Gemäß § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG gilt das Folgende: Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 … nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des … § 1 Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aufgehoben oder geändert. Die Vorschrift des § 16 Abs. 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 … oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt war, §§ 18-20 (§ 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG haben Notare dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Anzeigen innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Die Steuerpflichtigen haben gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3b und Nr. 4 GrEStG Vorgänge die Übertragungen nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG betreffend gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 GrEStG haben die Anzeigepflichtigen den Vorgang innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. bb. Der Notar hat den Geschäftsanteilskaufvertrag erst am 4. April 2024 und damit 24 Tage nach der notariellen Beurkundung dem Finanzamt mitgeteilt. Damit wurde die gesetzliche Frist nicht eingehalten. Hinzukommt, dass die Übertragung der Anteile zum 29. März 2024 dem Finanzamt überhaupt nicht mitgeteilt wurden. Auch die Antragstellerin selbst hat den steuerpflichtigen Vorgang gegenüber dem Antragsgegner nicht angezeigt. 2. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 AO ist nicht anzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Vorliegend ist jedoch kein Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, mehrfach berücksichtigt worden. Der gegenüber der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuerte Sachverhalt ergibt sich aus der grunderwerbsteuerrechtlich veränderten Zuordnung des Grundstücks E… GmbH. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen – hier die Antragstellerin – so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (s. BFH-Urteil vom 25. November 2015 II R 35/14, BStBl. II 2016, 234). Dagegen ist die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der E… GmbH auf Grundlage der qualifizierten Änderung des Gesellschafterbestandes, mit der die Übereignung des Grundstücks auf die nunmehr aus der Antragstellerin bestehenden „fiktiv neuen E… GmbH“ fingiert wird, erfolgt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). 3. Eine Übermaßbesteuerung ist nicht gegeben. Eine übermäßige Belastung kann schon deshalb nicht eintreten, weil der Gesetzgeber mit der durch § 16 Abs. 4a GrEStG getroffenen Regelung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2b GrEStG (Closing) die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (für den Zeitpunkt des Signings) zu beantragen, was zur Folge hat, dass im Ergebnis nur die Festsetzung gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG verbleibt. Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand, durch eine rechtzeitige und in allen Teilen vollständige Anzeige den zweifachen Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Aus ihrem eigenen Versäumnis kann die Antragstellerin daher keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot ableiten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr B…. Die Antragstellerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag des Notars C…, D…, UrkR … vom 11. März 2024 die Geschäftsanteile der E… GmbH von deren Gesellschaftern, der F… GmbH und der G… GmbH. Im Anschluss traten die Verkäufer die Anteile an der E… GmbH an die Antragstellerin ab. Die Abtretungen erfolgten unter der Bedingung der Zahlung des gesamten vereinbarten vorläufigen Kaufpreises. Vereinbart war ein vorläufiger Kaufpreis der Anteile von € X,X Mio (sog. Signing). Die E… GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks H…-straße in D…. Der Notar meldete den Geschäftsanteilskaufvertrag mit am 4. April 2024 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben. Am 29. März 2024 wurden die Anteile tatsächlich übertragen (sog. Closing). Eine Mitteilung durch den Notar erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 30. Mai 2024 setzte der Antragsgegner gegenüber der E… GmbH Grunderwerbsteuer in Höhe von € XXX fest. Bemessungsgrundlage war ein geschätzter Bodenrichtwert (€ XXX). Besteuert wurde die Änderung im Gesellschafterbestand durch den Vertrag vom 11. März 2024 gemäß § 1 Abs. 2b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). Mit weiterem Bescheid vom 30. Mai 2024 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Grunderwerbsteuer ebenfalls in Höhe von € XXX fest. Bemessungsgrundlage war ebenfalls ein geschätzter Bodenrichtwert (€ XXX). Besteuert wurde die Anteilsvereinigung durch den Vertrag vom 11. März 2024 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). Die Grunderwerbsteuer wurde fristgerecht gezahlt. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht beendet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Die Antragstellerin hat einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den sie wie folgt begründet: Der Grunderwerbsteuer-Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG setze voraus, dass der hier zu Grunde liegende Vertrag einen Anspruch auf Übertragung der Anteile an der E… GmbH begründe. Ein solcher Vertag liege jedoch nicht vor. Der hier zu Grunde liegende Vertrag sei auf die Übertragung der Anteile an der E… GmbH gerichtet. Die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft führe zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Steuerschuldner sei hierbei die grundbesitzende Gesellschaft. Der gegen die E… GmbH gerichtete Bescheid sei insoweit auch nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht liege ein einziger Vorgang in Form der Übertragung der Anteile an der E… GmbH auf die Antragstellerin vor. Bei Gesamtbetrachtung dieses einen rechtlichen Vorgangs sei die Entstehung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG unstreitig. Die nochmalige Entstehung der Grunderwerbsteuer auf denselben Vorgang nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz GrEStG sei ausgeschlossen. Eine weitere Festsetzung sei zudem als widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 AO anzusehen. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei solange ausgeschlossen, wie eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG in Betracht komme. Dieser Tatbestand setze keine zeitliche Einordnung voraus. Vielmehr genüge es, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG in Betracht komme. Dies entspreche auch der gegenwärtigen herrschenden Meinung im Schrifttum. Dass eine solche Besteuerung in Betracht gekommen sei, verdeutliche der Antragsgegner mit dem gegen die E… GmbH gerichteten Bescheid. Das Zerlegen eines einzigen Vorgangs in zwei Besteuerungstatbestände sei bedenklich; dieser Vorgang könne als widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) anzusehen sein. Zudem könne es sich hier um eine unzulässige Übermaßbesteuerung handeln. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheides über Grunderwerbsteuer vom 30. Mai 2024 in Höhe von € XXX aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.