Urteil
12 K 12078/10
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2010:0916.12K12078.10.0A
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Leitsätze
1. Für den Nachweis, dass trotz Vermögensverfall Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind, reicht es allein aus, dass der Steuerberater mit Mandantengeldern nicht in Verbindung kommt und Honorarrechnungen erst nach erfolgter Tätigkeit gestellt werden. Dies gilt erst Recht, wenn der Steuerberater in einer Einzelpraxis tätig ist, da in diesem Fall Kontrollmöglichkeiten zum Schutz der Mandanten nicht bestehen(Rn.20)
.
2. Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er eigene Steuerschulden nicht bezahlt. Ein Berufsangehöriger, der zur fristgerechten Schuldentilgung nicht in der Lage ist, kann seine Berufspflichten nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit erfüllen(Rn.22)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Nachweis, dass trotz Vermögensverfall Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind, reicht es allein aus, dass der Steuerberater mit Mandantengeldern nicht in Verbindung kommt und Honorarrechnungen erst nach erfolgter Tätigkeit gestellt werden. Dies gilt erst Recht, wenn der Steuerberater in einer Einzelpraxis tätig ist, da in diesem Fall Kontrollmöglichkeiten zum Schutz der Mandanten nicht bestehen(Rn.20) . 2. Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er eigene Steuerschulden nicht bezahlt. Ein Berufsangehöriger, der zur fristgerechten Schuldentilgung nicht in der Lage ist, kann seine Berufspflichten nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit erfüllen(Rn.22) . Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist nicht begründet. Der Widerrufsbescheid vom 10.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind erfüllt. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (in diesem Sinne: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22. August 1995 – VII R 63/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1995, 909 [910]; Urteil vom 06. Juni 2000 – VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2000, 741; Urteil vom 04. Dezember 2007 – VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]; Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2007 – 12 K 4192/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG], 2007, 1375). Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen mithin fort, solange der Schuldendienst nicht gesichert ist und der Berufsangehörige in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse die Schulden nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu tilgen vermag. Ein Vermögensverfall ist demnach erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der (titulierten) Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird. Tatsächlich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall der Klägerin. Denn § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG geht von einem Vermögensverfall aus, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufsangehörigen eröffnet worden ist oder der Berufsangehörige in das von einem Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Nach Auskunft des Amtsgerichts H vom 30.08.2010 ist die Klägerin in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen und die Löschung bislang nicht erfolgt. Zudem ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin im März 2009 eröffnet und - ausweislich des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - bislang nicht abgeschlossen worden. Die gesetzliche Vermutung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, dass nach Auskunft der Klägerin zwischenzeitlich der Abschluss des Insolvenzverfahrens sich abzeichnet und der Eintritt in die Phase der Restschuldbefreiung bevorsteht. Denn die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG knüpft allein an das Eröffnen des Insolvenzverfahrens an. Ist ein derartiges Verfahren eröffnet, beinhaltet § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; demgegenüber sind die Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens gerade nicht geeignet, den Eintritt des Vermögensverfalls zu widerlegen. Vor der Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes bzw. vor der Annahme des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans erweist es sich jedenfalls als völlig ungewiss, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wieder hergestellt sind (ebenso: BFH, Beschluss vom 30. April 2009 – VII R 32/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2009, 1463 [1464]; BFH, Beschluss vom 20. April 2010 – VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496 [1497]; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 2 K 2084/08, EFG 2009, 687 [687 f]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 K 12055/08, nicht veröffentlicht [n.v.]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009 – 12 K 12120/09, EFG 2010, 672). Im Übrigen hat die Klägerin ihre Darstellungen zum Verlauf des Insolvenzverfahrens bislang im Wesentlichen lediglich behauptet und durch keinerlei Belege untermauert. Weiterhin hat die Klägerin es versäumt, im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise sie bis zu welchem Zeitpunkt ihre Schulden abzutragen plant. Allein das Eröffnen des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung begründet insoweit keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (ebenso: BFH, Beschluss vom 28. August 2003 – VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 [91]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 – 12 K 450/06, EFG, 2007, 1373 [1374]; Urteil vom 12. November 2008 – 12 K 12055/08, n.v.). Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall die Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährde, § 46 Abs. 2 Nr. 4, 1. Halbsatz StBerG. Tatsächlich geht der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bei Vorliegen des Vermögensverfalls grundsätzlich davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind (in diesem Sinne auch: BFH, Beschluss vom 12. Juni 2008 – VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708 [1709]; Beschluss vom 03. Juli 2009 – VII B 258/08, n.v.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2007 – 12 K 450/06, EFG, 2007, 1373 [1374]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009 – 12 K 12120/09, EFG 2010, 672). Der Berufsangehörige hat hiernach nur in engen Grenzen die Möglichkeit, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Der Betroffene hätte zu diesem Zweck im Einzelnen genau und überprüfbar darzulegen, aus welchem Grunde in seinem konkreten Fall der Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährde. Das bloße Behaupten bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 – VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Urteil vom 06. Juni 2000 – VII R 68/99, HFR 2000, 741; Beschluss vom 11. Januar 2007 – VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04. Dezember 2007 – VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]). Trotz ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Feststellungslast hat die Klägerin in keiner Weise hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchem Grunde in ihrem Fall die Interessen ihrer Auftraggeber nicht konkret gefährdet seien. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang ungeordnete Vermögensverhältnisse eines Berufsangehörigen im Regelfall die Annahme rechtfertigen, die Interessen der Auftraggeber seien gefährdet, und dass diese Gefährdung bereits in der Tatsache des Vermögensverfalls liegt. Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2007 – VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150; Beschluss vom 28. Dezember 2006 – VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]; Urteil vom 04. Dezember 2007 – VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 16. Mai 2007 – 12 K 450/06, EFG, 2007, 1373 [1374]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009 – 12 K 12120/09, EFG 2010, 672 [673]). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Zur Überzeugung des Senats führt die erforderliche Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 12. Juni 2008 – VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708 [1709]) zu der Einschätzung, dass die Klägerin den Entlastungsbeweis nicht geführt hat. Die konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten der Klägerin entfällt nämlich nicht bereits durch den Umstand, dass die Klägerin - nach ihrer Darstellung - derzeit mit Mandantengeldern überhaupt nicht in Verbindung komme und Honorarrechnungen erst nach erfolgter Tätigkeit gestellt würden. Der Senat wertet bei der erforderlichen Abwägung als ganz entscheidend die Tatsache, dass die Klägerin in einer Einzelpraxis tätig ist. Mithin stehen ihr alle Möglichkeiten offen, die wirtschaftlichen Beziehungen zu ihren Mandanten nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Kontrollmöglichkeiten zum Schutz ihrer Mandanten bestehen nicht. Hierbei berücksichtigt der Senat auch die Tatsache, dass die Klägerin als Berufsangehörige nicht etwa lediglich gegenüber Banken oder sonstigen Dritten, sondern gerade im Verhältnis zu der Finanzverwaltung mit erheblichen Schulden belastet ist. Tatsächlich verstößt ein Steuerberater gegen die Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er eigene Steuerschulden nicht bezahlt. Jedenfalls kann ein Berufsangehöriger, der zur fristgerechten Schuldentilgung nicht in der Lage ist, seine Berufspflichten nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit erfüllen (ebenso: Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.11.2008 - 31 StL 2/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2010, 55; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2010 – 12 K 12229/09, n.v.). Zumindest besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass die Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung die Interessen ihrer Mandanten nicht in der gebotenen Weise wahrnimmt. Denn ein Berufsangehöriger, der jahrelang in nennenswertem Umfang seine eigenen steuerlichen Pflichten verletzt, tritt der Finanzverwaltung nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit gegenüber. Sofern das fristgerechte Leisten von Steuerzahlungen unterbleibt, ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter jedenfalls in gesteigertem Maße von dem Wohlwollen der Finanzverwaltung abhängig, um vor allem im Zuge von Vollstreckungsvereinbarungen zu erreichen, dass das für ihn zuständige Finanzamt - zumindest zeitweilig - von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die im Jahre 1964 geborene Klägerin war zunächst von 1991 bis 2006 als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit als Angestellte bei zwei Steuerberatungsgesellschaften gewirkt hatte, ist sie seit dem 16.02.2010 wieder als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Im Jahre 2008 erlitt die Klägerin Einkommenseinbußen. Daraufhin vermochte sie insbesondere die Darlehensforderungen im Zusammenhang mit dem von ihr erworbenen Einfamilienhaus nicht mehr zu bedienen. Ausweislich des Schuldenbereinigungsplans für das gerichtliche Verfahren vom 13.03.2009 betrugen die Forderungen des Finanzamts D insgesamt 6.878,62 € sowie 766,94 €. Die Verpflichtungen gegenüber der E Bank AG im Hinblick auf den Hypothekenkredit beliefen sich auf 103.323,58 sowie 85.315,60 €. Nachdem der diesbezügliche Einigungsversuch im März 2009 gescheitert war, stellte die Klägerin im April 2009 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 Insolvenzordnung (InsO). Das Amtsgericht F eröffnete daraufhin mit Wirkung vom 20.05.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit. Ebenfalls bei dem Amtsgericht F läuft unter dem Az. ... das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des der Klägerin gehörenden Grundstücks. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren war zeitweilig – von August 2009 bis Februar 2010 – aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen einstweilen eingestellt worden. Bereits am 26.03.2009 – so das Amtsgericht G in einer Mitteilung an die Beklagte – hatte die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht H unter dem Aktenzeichen ... die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach entsprechendem Hinweisschreiben an die Klägerin im Oktober 2009 widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2010 die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte. Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Der Widerruf der Bestellung erweise sich als unbillig. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens sei nämlich absehbar und im Wesentlichen nur noch von der Verwertung der Immobilie abhängig. Zudem bemühe sie, die Klägerin, sich - bislang allerdings erfolglos - selbst, einen Käufer für das Objekt zu finden. Nach dem Verkauf oder der Versteigerung der Immobilie würde sie, die Klägerin, jedenfalls zumindest nahezu schuldenfrei sein. Im Übrigen würde sie, die Klägerin, nach dem zu erwartenden alsbaldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens ohnehin wieder als Steuerbevollmächtigte zugelassen werden. Eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen sei zu verneinen. Kontakt zu Mandantengeldern bestehe nicht. Dem gegenüber seien in der seit 1991 währenden beruflichen Tätigkeit niemals Unstimmigkeiten entstanden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin, die sich in Vermögensverfall befinde, den so genannten Entlastungsbeweis nicht zu führen vermocht. Eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen habe die Klägerin nicht ausschließen können. Das Finanzamt D hat das Gericht dahingehend unterrichtet, dass mit Stand 23.08.2010 sich die Rückstände der Klägerin wegen Einkommen- und Umsatzsteuer samt Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge auf insgesamt 28.837,62 € sowie wegen Eigenheimzulage einschließlich Säumniszuschläge auf insgesamt 894,44 € belaufen. Das Amtsgericht H hat mit Schreiben vom 30.07.2010 mitgeteilt, dass nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im März 2009 die Eintragung der Klägerin in das dortige Verzeichnis noch drei Jahre aktuell sei.