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Urteil

11 K 7253/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2016:1116.11K7253.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt nicht vor, soweit es sich um reine Gläubigerhandlungen handelt, etwa indem sich der Gläubiger den Vermögensvorteil auf Kosten des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verschafft oder sich durch Aufrechnung befriedigt (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 VII R 29/14) (Rn.21) . 2. Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen durch den Schuldner stellt keine Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 InsO dar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.23) (Rn.34) . 3. Bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann aus der bloßen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht (hier: der Abgabe der Umsatzsteuererklärung) nicht auf das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (Rn.25) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt nicht vor, soweit es sich um reine Gläubigerhandlungen handelt, etwa indem sich der Gläubiger den Vermögensvorteil auf Kosten des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verschafft oder sich durch Aufrechnung befriedigt (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 VII R 29/14) (Rn.21) . 2. Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen durch den Schuldner stellt keine Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 InsO dar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.23) (Rn.34) . 3. Bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann aus der bloßen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht (hier: der Abgabe der Umsatzsteuererklärung) nicht auf das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (Rn.25) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die streitigen Aufrechnungen durch den Beklagten waren wirksam. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 2. November 2010 - VII R 62/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 232, 290, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2011, 439 [440], m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Möglichkeiten der Aufrechnung in der Zeit vom 18. Februar 2010 bis 19. Oktober 2012 nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO erlangt. 1. Die Voraussetzungen des § 130, des § 131 und des § 132 InsO liegen nicht vor, da die streitigen Rechtshandlungen, sei es in Form der jeweiligen Einzelgeschäfte oder in Form der Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen, nicht innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. 2. Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. a) Eine Insolvenzanfechtung scheitert hinsichtlich der Aufrechnungen schon an dem Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners. Denn nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nur Rechtshandlungen des Schuldners, das heißt ein Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das eine rechtliche Wirkung auslöst, anfechtbar. Dagegen liegt eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor, soweit es sich um reine Gläubigerhandlungen handelt, etwa indem sich der Gläubiger den Vermögensvorteil auf Kosten des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verschafft oder sich durch Aufrechnung befriedigt (ebenso: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2014 - 12 K 4478/11 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1362, bestätigt durch: BFH, Urteil vom 18. August 2015 - VII R 29/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2016, 87). b) Im Übrigen liegen hinsichtlich eigener Rechtshandlungen der GmbH die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor: aa) Zum einen stellt nach Auffassung des Senats die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen durch die GmbH keine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO dar (siehe hierzu auch: BFH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VII S 24/08 (PKH), BFH/NV 2009, 885). bb) Zum anderen fehlt es insoweit auch an einem Vorsatz der GmbH als Schuldnerin, ihre Gläubiger mit dieser Rechtshandlung zu benachteiligen. Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (siehe zum Beispiel: Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2013, 611, m.w.N.). Indessen ist aus einer Zahlungsunfähigkeit oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend auf einen Benachteiligungsvorsatz zu schließen; vielmehr stellen diese Umstände lediglich ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines derartigen Vorsatzes dar (vergleiche zum Beispiel: BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, Der Betrieb 2010, 950, m.w.N.; Huber in: Graf-Schlicker, InsO, § 133 InsO Randnummer - Rn. - 16). Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass die GmbH mit der Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz nachgekommen ist. Aus der Erfüllung einer entsprechenden gesetzlichen Pflicht kann daher nicht auf das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO geschlossen werden. Denn anderenfalls müsste ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist oder dessen Zahlungsunfähigkeit droht, von der Abgabe einer Steuererklärung absehen, um eine Insolvenzanfechtung zu verhindern. Damit würde sich der Schuldner jedoch nach § 370 AO strafbar machen. Vielmehr kann in einem Fall, in dem die Rechtshandlung in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht besteht, aus einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht auf das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer positiven Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz. Zum einen lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen eine derartige Kenntnis nicht schon aus der Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen ableiten. Zum anderen hatte der Beklagte weder positive Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängt bzw. nach außen hin erkennbar geworden ist, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr erfüllen kann (zuletzt: Landgericht Hannover, Urteil vom 26. Januar 2016 - 20 O 61/15, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2016, 1588). Anhand der dem Beklagten zur Zeit der jeweiligen Aufrechnungen bekannten Umstände vermag der Senat eine positive Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH in diesem Sinn nicht festzustellen. Tatsächlich hatte die GmbH bis 2010 ihre Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis pflichtgemäß und pünktlich erfüllt. In der Zeit von Januar 2011 bis August 2012 kam es lediglich zu drei Vollstreckungsankündigungen durch den Beklagten, die jeweils zu einer Erfüllung der offenen Beträge führten. Die Hintergründe für die verspäteten Zahlungen waren dem Beklagten nicht bekannt. Insbesondere waren dem Beklagten die verschiedenen Tatsachen, die der Kläger nunmehr im Klageverfahren zur Begründung seiner Ansicht vorträgt, die GmbH sei schon seit 2011 zahlungsunfähig gewesen, nicht bekannt. Vor dem Hintergrund des strafrechtlich sanktionierten Tatbestands der Insolvenzverschleppung belegen vielmehr die tatsächlichen Abläufe, dass die GmbH erst im März 2013 zahlungsunfähig war und der Geschäftsführer - und gerade nicht einer der Gläubiger - deshalb erst dann den Insolvenzantrag stellte. Dies stimmt auch mit den für den Beklagten erkennbaren Abläufen überein, wenn die GmbH bis Ende 2012 die Forderungen erfüllte und erst seit Anfang 2013 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die GmbH auch die Löhne ihrer Angestellten im streitigen Zeitraum beglichen hat. Zur Überzeugung des Senats drohte auf dieser Grundlage die Zahlungsunfähigkeit erst seit Anfang 2013 und konkretisierte sich schließlich im März 2013 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Daher greift für den Streitzeitraum auch die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Verrechnungen des Beklagten. Denn Verrechnungen sind - wie der Beklagte zutreffend ausführt - ein übliches und auch vorrangiges Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis. Insoweit verkennt der Kläger auch, dass der Beklagte regelmäßig sogar zu einer sogenannten Verrechnungsstundung verpflichtet gewesen wäre, wenn fälligen Ansprüchen des Beklagten alsbald fällig werdende Ansprüche des Steuerschuldners gegenüber gestanden hätten. Aus dem Bestehen einer derartigen (potentiellen) Verrechnungslage kann daher nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen und kann deshalb auch keine positive Kenntnis von einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hergeleitet werden. Gleichermaßen geht der Hinweis des Klägers auf die Verhängung eines Bußgeldes wegen Lohnsteuergefährdung schon deshalb fehl, weil dieses Bußgeld gegen den Geschäftsführer der GmbH festgesetzt wurde. cc) Im Übrigen hat der Kläger, der für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht konkret in Bezug auf die jeweilige Rechtshandlung - hier die Abgabe der einzelnen Steuererklärungen - dargetan und nachgewiesen, dass die Schuldnerin zu den einzelnen Zeitpunkten der Rechtshandlungen (vergleiche § 140 Abs. 1 InsO) mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der Beklagte positive Kenntnis von diesem Vorsatz hatte. Vielmehr zieht sich der Kläger mit seinem Vortrag auf pauschale und allgemeine Ausführungen zurück, die jedoch nicht geeignet sind, einen konkreten Anfechtungsgrund zu beweisen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Rechtshandlungen einen Zeitraum von mehr als 11/2 Jahren betreffen. dd) Des Weiteren fehlt es aber im Hinblick auf die Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen an einer Benachteiligung. Denn die Steuererklärungen führten zu einem Erstattungsanspruch der GmbH und damit zu einer Mehrung des Vermögens der Gesellschaft. ee) Soweit der Kläger in den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO annimmt, kann er nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht mit seinem Vortrag durchdringen. Darüber hinaus hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies in sonstiger Weise ersichtlich, dass die Arbeitnehmer der GmbH einen Vorsatz der GmbH, ihre Gläubiger zu benachteiligen, kannten. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es insofern nicht auf die Kenntnis des Beklagten, sondern auf die Kenntnis der einzelnen Arbeitnehmer an. Denn Anfechtungsgegner ist der andere Teil im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz1 InsO (vergleiche: Huber in: Graf-Schlicker, InsO, § 133 InsO Rn. 24) und nicht derjenige, der etwas durch die anfechtbare Handlung erlangt hat. ff) Wenn man schließlich mit dem Beklagten davon ausgeht, dass Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht die Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen, sondern die einzelnen zugrundeliegenden Geschäfte sind (siehe hierzu nur: BFH, Urteil vom 2. November 2010 - VII R 62/10, a.a.O. [441 f.]), hat die Klage nach den vorstehenden Ausführungen erst Recht keinen Erfolg. In diesem Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise die konkreten einzelnen Rechtshandlungen bezeichnet hat, die schließlich in den Umsatzsteuererstattungsansprüchen resultierten. Ohne entsprechende konkrete Angaben vermag der Senat nicht festzustellen, ob und wann insoweit jeweils die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorliegen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Möglichkeit hierzu konkret vorzutragen. Denn der Kläger trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO die Darlegungs- und Beweislast, und es ist weder Aufgabe des Beklagten noch des Gerichts, den Sachverhalt für den Kläger aufzuklären. Tatsächlich ist es für den sachnäheren Kläger zumindest zumutbar, den Sachverhalt soweit zu konkretisieren, dass dem Beklagten und dem Gericht eine Aufklärungsmöglichkeit eröffnet wird. Hingegen genügt ein pauschaler Vortrag, insbesondere wenn er sich - wie im Streitfall - auf einen längeren Zeitraum bezieht, nicht, um das Vorliegen eines Insolvenzanfechtungsgrundes zumindest substantiiert darzulegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH - GmbH -. Die GmbH wurde im ... 1999 unter der Firma C… AG errichtet. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von ... . Das Stammkapital der GmbH beträgt € 500 000,-. Aufgrund des Antrags vom 4. März 2013 eröffnete das Amtsgericht D… mit Beschluss vom xx. April 2013 (.../13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Die GmbH erzielte ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt, im Jahr 2007 einen Gewinn in Höhe von rund € 154 000,- und seit 2008 Verluste (zwischen rund € 220 000,- in 2008 und rund € 1,7 Mio. in 2010). In ihrer Bilanz zum 31.12.2008 wies die GmbH erstmals einen nicht gedeckten Fehlbetrag aus, wobei allerdings Rangrücktrittserklärungen von Gläubigern in Höhe von € 5,2 Mio. bestanden. In den Vollstreckungsakten des Beklagten befinden sich, beginnend mit dem 22. November 2010, verschiedene Rückstandsanzeigen wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen der Klägerin. Der Senat nimmt auf den Inhalt dieser Rückstandsanzeigen Bezug. Der Beklagte ergriff erstmals mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der E… Bank insbesondere wegen Rückständen aus Lohnsteuern, einschließlich Kirchensteuern, und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 83 171,22. Die E… Bank teilte in der Drittschuldnererklärung mit, es bestünde kein abführbares Guthaben; Pfändungen Dritter seien nicht zugestellt worden. Die E… Bank erfüllte aufgrund dieser Pfändung die Forderungen des Beklagten aus einem Kontokorrent-Dispokredit der GmbH. Der Beklagte kündigte in der Folgezeit die Vollstreckung wegen noch offener Rückstände an: - Januar 2011 über € 227,50, - April 2012 über € 9 345,15 (Verrechnungsantrag der GmbH mit Umsatzsteuer März 2012), - August 2012 über € 41 324,74. Diese offenen Beträge wurden bis Ende September 2012 getilgt. Im Januar 2013 gab der Vollstreckungsplatz das Verfahren an den Großschuldnerplatz ab, weil die Rückstände mehr als € 50 000,- betrugen. Sodann kündigte der Beklagte erneut die Vollstreckung (rückständiger Betrag = € 66 071,21) an. Diese Forderung beglich die GmbH ebenfalls. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 mit, dass er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erteilte der Beklagte im November 2014 einen Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, dass Forderungen wegen Lohn- und Kirchensteuern sowie Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für Januar, März, Mai, Juni August, September, November und Dezember 2010, für Februar bis Dezember 2011, für Januar bis Mai und September 2012 und für Kapitalertragsteuer Juni 2012 in Höhe von insgesamt € 553 568,12 durch Aufrechnungen in der Zeit vom 18. Februar 2010 bis 19. Oktober 2012 mit Guthaben der GmbH aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2009, für März, Mai, Juni , August bis Dezember 2010, für Januar bis März, Mai bis Dezember 2011, für Januar bis Juni und August 2012 sowie aus der Umsatzsteuer für 2010 in gleicher Höhe erfüllt worden waren. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Abrechnungsbescheids vom 3. November 2014 Bezug. Zur Begründung seines Einspruchs gegen den Abrechnungsbescheid trug der Kläger vor, eine Aufrechnung mit den Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2009 bis 2012 sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung - InsO - unzulässig. Der Beklagte war dagegen der Ansicht, der Kläger habe die Rechtshandlungen im Sinne des § 133 InsO nicht konkret bezeichnet. Die Erstattungsansprüche der GmbH seien durch Vorsteuern entstanden. Es fehle daher in dieser Hinsicht an einer Rechtshandlung der GmbH als Schuldnerin im Insolvenzverfahren. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Gläubigeranfechtung im Sinne der §§ 130 ff. InsO nicht vor. Sodann wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte habe durch diverse Umbuchungen von Umsatzsteuerguthaben in der Zeit vom 18. Februar 2011 bis 19. Oktober 2012 auf Forderungen wegen Lohn- und Kirchensteuern sowie Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 397 708,94 unwirksam aufgerechnet. Es liege ein Anfechtungsgrund nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO vor: Die GmbH habe durch Abgabe der betreffenden Steuererklärungen beim Beklagten eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen, die es dem Beklagten ermöglicht habe, mit seinen eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Verrechnungen hätten zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt, da aufgrund der Verrechnungen die Aktivmasse der GmbH verringert worden sei. Die GmbH habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie bereits seit 2011, wie sich aus zahlreichen Indizien ergebe, zahlungsunfähig gewesen sei und dies auch gewusst habe. Der Beklagte habe zudem Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gehabt. Denn die GmbH habe seit 2011 Forderungen des Beklagten nicht bei Fälligkeit erfüllt. Insbesondere aufgrund der Erfüllung von Steuerschulden der GmbH im Wege der Verrechnung habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei. Soweit der Beklagte im Übrigen vortrage, Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO seien nicht die Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen, sondern die jeweils den Steuertatbestand auslösenden Einzelgeschäfte, sei zu berücksichtigen, dass diese Geschäfte ihre Ursache in Zeiten vor der Antragstellung haben müssten. Es sei deshalb nicht erforderlich, die einzelnen Geschäfte konkret zu benennen, um jeweils die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Insolvenzanfechtung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, konkrete Einzelnachweise nicht erbringen könne. Die Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 3. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2015 dahingehend zu ändern, dass ein Auszahlungsbetrag aus Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 397 708,94 festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe nicht konkret dargetan, auf welche zugrundeliegenden Leistungen sich seine Anfechtung beziehe. Eine pauschale Anfechtung sei unzulässig. Die Abgabe von Steuererklärungen stelle hingegen keine Rechtshandlung dar. Aus der Verrechnung von Forderungen mit Gegenforderungen der GmbH lasse sich nicht ableiten, dass er, der Beklagte, Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Vielmehr seien die Finanzbehörden verpflichtet, unstrittige gegenseitige Steueransprüche vorrangig durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Im Übrigen sei die GmbH nicht überschuldet gewesen; aufgrund der Rangrücktrittserklärungen liege keine Überschuldung vor. Die GmbH sei auch nicht zahlungsunfähig gewesen, weil sich nur aus der kurzfristigen Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht zwangsläufig die Zahlungsunfähigkeit ableiten lasse. Vielmehr sei die GmbH liquide gewesen. Zudem habe er, der Beklagte, keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der GmbH gehabt. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgetragenen Umstände zum Zahlungsverhalten der GmbH seien ihm, dem Beklagten, damals nicht bekannt gewesen; er habe nur das Zahlungsverhalten der GmbH in Bezug auf die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis gekannt. Auch aus den seit 2010 ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen lasse sich eine dahingehende Kenntnis nicht ableiten. Vielmehr seien die Forderungen jeweils unmittelbar nach Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme bzw. bereits nach Vollstreckungsankündigung erfüllt worden. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger auf die Festsetzung eines Bußgeldes wegen Lohnsteuergefährdung. Dieses Bußgeld sei gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt worden. Tatsächlich habe die GmbH offene Steuerverbindlichkeiten pünktlich beglichen, es sei denn, es habe eine baldige Verrechnungsmöglichkeit mit Umsatzsteuererstattungsansprüchen bestanden.