Urteil
10 K 10002/25
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0611.10K10002.25.00
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Leitsätze
1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.(Rn.12)
2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.(Rn.31)
3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.(Rn.32)
(Rn.33)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes (vgl. Schreiben der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice B… vom 30. Oktober 2024) rechtswidrig gewesen ist.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.(Rn.12) 2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.(Rn.31) 3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.(Rn.32) (Rn.33) Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes (vgl. Schreiben der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice B… vom 30. Oktober 2024) rechtswidrig gewesen ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die Klage hat Erfolg. Aufgrund der zulässigerweise erhobenen Feststellungsklage ist die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes festzustellen, § 41 Finanzgerichtsordnung (FGO). a. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage i.S.v. § 41 Abs. 1 HS 1 Alt. 1 FGO zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes nach § 71 EStG. Der Kläger hat das notwendige Feststellungsinteresse i.S.v. § 41 Abs. 1 HS 2 FGO. Für ein berechtigtes Interesse i. S. der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Bundesfinanzhof [BFH]-Urteil vom 2. Juni 1992, VII R 35/90, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH-Beschluss vom 11. April 2000, VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229; BFH-Beschluss vom 20. September 2000, VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458). Im Streitfall ist eine Verbesserung der Situation des Klägers durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht mehr möglich. Die Zahlung ist so zügig wieder aufgenommen worden, dass der Kläger faktisch keinen Monat ohne Kindergeldzahlung geblieben ist. Ferner kann ein Feststellungsinteresse unabhängig von einer solchen Verbesserung der Position des Klägers in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht gezogen werden, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz (GG) dem Richter vorbehalten hat (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 15. Juli 1998, 2 BvR 446/98, NJW 1999, 273). Um einen solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt es sich vorliegend nicht. Der unstreitige Anspruch auf Kindergeldzahlung aus dem Kindergeldbescheid genießt zwar insofern verfassungsrechtlichen Schutz, als dessen Umsetzung Ausfluss aus der Garantie rechtmäßigen Verwaltungshandelns aus Art. 20 Abs. 3 GG ist. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 71 EStG gerade eine Durchbrechung des Anspruchs auf pünktliche Auszahlung des Kindergeldes vorgesehen, weil er der Absicherung des staatlichen Erstattungsanspruchs im Fall potentiell unberechtigt ausbezahlten Kindergeldes für einen beschränkten Zeitraum ein höheres Gewicht beigemessen hat, als dem Anspruch des Kindergeldberechtigten auf pünktliche Auszahlung. Die mit einer verspäteten Zahlung des Kindergeldes einhergehenden Nachteile sind auch in der Regel nicht von der Art, dass sie den innersten Bereich privater Lebensführung oder die Intimsphäre des Klägers oder einen sonst besonders sensiblen und deshalb mehr als dessen Rechtssphäre überhaupt schutzwürdigen und -bedürftigen Bereich berühren würden. Deshalb stellt die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung nach § 71 EStG nicht schon als solche einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der stets ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 41 FGO begründen würde. Auch besondere, den Grundrechtseingriff qualifizierende Umstände, die im konkreten Streitfall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Die Zahlungseinstellung, verbunden mit der Aufforderung, die Haushaltsaufnahme des Kindes nachzuweisen, mögen für den Kläger insofern lästig gewesen sein, als die Beklagte womöglich für zwischen dem Kläger und der Kindesmutter bestehende Streitigkeiten instrumentalisiert worden ist. Der Vorgang beeinträchtigt jedoch nicht den Anspruch des Klägers auf gesellschaftliche Achtung und ist auch nicht etwa ehrenrührig. Etwaige Belastungen des Klägers aufgrund des Vorgangs haben sich aufgrund der zügigen Wiederaufnahme der Zahlung in Grenzen gehalten. Eine Wiederholungsgefahr oder die Vorbereitung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, welche ein Feststellungsinteresse nach sich ziehen würden, ist im Streitfall nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er befürchte, die Beklagte könne jederzeit wieder das Mittel der vorläufigen Zahlungseinstellung nutzen, um Ermittlungsaufwand auf ihn, den Kläger, abzuwälzen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beklagte nach der Erfahrung aus dem streitgegenständlichen Vorgang im Fall etwaiger weiterer konkurrierender Kindergeldanträge der Kindesmutter den Sachverhalt kritischer bzw. überhaupt näher prüft, bevor sie auf den Kläger zugeht. Dass der für den Kläger allenfalls lästige Vorgang zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnte, hat dieser nicht schlüssig dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Ungeachtet dessen hält es der erkennende Senat für geboten, dem Kläger ein Feststellungsinteresse zuzugestehen. Der Kläger sieht sich durch die Beklagte in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige pünktliche Zahlung des Kindergeldes sowie in seinem Recht, im Sinne des Übermaßverbotes von rechtwidrigen, Druck ausübenden Maßnahmen verschont zu bleiben, verletzt. Der Kläger wäre in weitem Umfang rechtsschutzlos gestellt, wenn er die behauptete Rechtsverletzung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung des Vorgehens der Beklagten schlichtweg hinnehmen müsste (vgl. Mutschler in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG 21. Edition, Stand: 01.04.2025, § 71 EStG Rz. 61.2; vgl. zum Feststellungsinteresse bei einem behaupteten Verstoß gegen das Steuergeheimnis: BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39, 43/02, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2003, 828). Der Senat ist der Auffassung, dass die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Zahlungseinstellung - auch wenn diese nur vorläufig sein mag und sich im Streitfall wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat - mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Im schlimmsten Fall wären hypothetisch wiederholte willkürliche Zahlungseinstellungen möglich, die für sich genommen nicht rechtlich überprüfbar wären, wenn die Zahlung jeweils nur schnell genug, also zeitlich vor der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz in Gestalt einer Leistungsklage in Anspruch zu nehmen, wieder aufgenommen wird. Ein solcher Zustand wäre gerade im Bereich des Kindergeldes, welches sowohl das kindliche Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG) als auch den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) berührt, nicht hinnehmbar und wäre im Übrigen auch geeignet, das Vertrauen in den gerichtlichen Rechtsschutz zu untergraben. Die Rechtsprechung hat auch seit jeher in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt und damit als solches benannt wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2000, VII R 18/00, BStBl. II 2001, 263, m. w. N.). Die Feststellung ist auch nicht aufgrund der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Der Kläger konnte und kann seine Rechte offenkundig nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Kindergeldzahlung wurde so zeitnah nach der vorläufigen Einstellung wieder aufgenommen, dass eine Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung, nicht mehr in Betracht gekommen ist. Eine Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sind nicht statthaft, weil die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt darstellt (vgl. § 71 Abs. 1 HS 1 EStG „ohne Erteilung eines Bescheides“). Dies ist zwischen den Beteiligten nunmehr auch unstreitig. Eine anderweitige Möglichkeit, die Zahlungseinstellung direkt oder indirekt (bspw. mittels Rechtsstreits über einen zu erteilenden Abrechnungsbescheid) einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, ist nicht ersichtlich. b. Die Klage ist auch begründet. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes gemäß § 71 EStG war rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. aa. Nach § 71 Abs. 1 EStG kann die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn 1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und 2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem Berechtigten nach Absatz 2 der Vorschrift unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift hat die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird. Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung ist, dass die Familienkasse konkrete positive Kenntnis von Tatsachen erhält, die letztlich zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen. Die Familienkasse muss die positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt haben. Sie darf die Kindergeldzahlung nicht nach § 71 EStG einstellen, wenn sie nicht über konkrete Hinweise auf das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs verfügt. Die bekannt gewordenen Tatsachen müssen entscheidungserheblich sein. Sie müssen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung begründen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und nur noch nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt die Änderung eingetreten ist. Ein unbestimmter Verdacht reicht dagegen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus. (Bering/Friedenberger in: EStG - eKommentar, Stand: 28. Oktober 2019, § 71 EStG). Vermutungen oder bloße Zweifel an dem Weiterbestehen von Anspruchsvoraussetzungen reichen nicht aus (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Dokumentenstand: 114. Ergänzungslieferung, März 2023, § 71 EStG Rz. 6). Aus den mitgeteilten Tatsachen muss unmittelbar der Schluss auf den Wegfall des Kindergeldanspruchs möglich sein. Die Informationen über die Fakten, welche die Aufhebung rechtfertigen, müssen damit einen Sicherheitsgrad erreichen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftige, objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (Mutschler in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG 21. Edition, Stand: 01.04.2025, § 71 EStG Rz. 23 m.w.N.). Muss die Familienkasse nicht mit einem Ausfallrisiko bei der Rückforderung rechnen, kann sie auch eine vorläufige Überzahlung in Kauf nehmen (bspw. bei einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes). In die Ermessensentscheidung sind daher neben dem Leistungsinteresse des Kindergeldberechtigten das Maß der Erfüllung der Mitwirkungspflicht und das Ausfallrisiko im Fall einer Rückforderung einzubeziehen (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand: 325. Lieferung, 5/2024, § 71 EStG Rz. 6). Unterlässt die Familienkasse die unverzügliche Mitteilung nach § 71 Abs. 2 EStG, ist die vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig und die Familienkasse daher verpflichtet, die Zahlung wieder aufzunehmen und die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) scheidet insoweit aus, weil die nachgeholte Mitteilung nicht mehr „unverzüglich“ wäre und der auf die unverzügliche Mitteilung fußende effektive Rechtsschutz untergraben werden würde (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand: 325. Lieferung, 5/2024, § 71 EStG Rz. 12). bb. Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte die Zahlung nicht vorläufig einstellen dürfen. Die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 EStG liegen nicht vor. (1) Es fehlt an der notwendigen Tatsache i.S.v. § 71 Abs. 1 EStG, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs des Klägers führt. Soweit die Beklagte auf den konkurrierenden Kindergeldantrag der Kindesmutter abstellt, reicht dies nicht aus. Der Antrag der Kindesmutter ist für sich genommen keine Tatsache, die den Kindergeldanspruch des Klägers rückwirkend zu Fall bringt. Der Antrag ist seiner Natur nach nicht mehr und nicht weniger als ein Prüfungsanstoß für die Beklagte. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit einer Zahlungseinstellung nach § 71 EStG kommt es aber darauf an, welche konkreten Tatsachen aus der Sicht der Beklagten dafür gesprochen haben, dass nicht dem Kläger sondern der Kindesmutter der Anspruch zusteht. Hierzu hat die Beklagte weder im Schreiben vom 30. Oktober 2024 noch im Einspruchs- oder im Klageverfahren substantiell vorgetragen. Auch aus der vorgelegten Kindergeldakte waren keine der Beklagten mitgeteilten Tatsachen oder eigene Ermittlungsergebnisse der Beklagten ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Antrag der Kindesmutter insoweit Glauben zu schenken war, dass die Zahlung gegenüber dem Kläger sofort eingestellt werden musste. Welche Umstände die Beklagte dazu bewogen haben, dem konkurrierenden Kindergeldantrag der Kindesmutter eine höhere Glaubhaftigkeit einzuräumen und die Zahlung an den Kläger mit sofortiger Wirkung vorläufig einzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich, besteht keine allgemeine Vermutungsregel, wonach eher von der Berechtigung der Kindesmutter auszugehen ist. Es kann sich nach Aktenlage allenfalls um einen vagen Verdacht gehandelt haben, das Kind könne möglicherweise in einen anderen als den Haushalt des Klägers aufgenommen sein oder im Wechselmodell leben. Dies genügt jedoch für eine Zahlungseinstellung nach § 71 Abs. 1 EStG nicht. (2) Überdies hat die Beklagte ihre Mitteilungspflichten aus § 71 Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Sie hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 zwar mitgeteilt, dass die Zahlung vorläufig eingestellt werde, nicht jedoch die dafür maßgeblichen Gründe. Die Beklagte hat in dem Schreiben lediglich den Wortlaut von § 64 EStG wiedergegeben und Fragen nach der Haushaltsaufnahme des Kindes gestellt, ohne jeden Hinweis, aus welchem konkreten Grund dies im Streitfall relevant sein soll. Erst in der Einspruchsentscheidung hat die Beklagte beiläufig erwähnt, dass es einen konkurrierenden Kindergeldantrag der Kindesmutter gebe. Diese Mitteilung war zum einen nicht mehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Zum anderen stellt der Antrag der Kindesmutter für sich genommen keine ausreichende Tatsache für den Wegfall des Kindergeldanspruchs dar. Hier hätte beispielsweise mitgeteilt werden müssen, ob die Kindesmutter eine anderweitige Haushaltsaufnahme behauptet und wodurch sie diese belegt hat. Erst derartige Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt, auf etwaige konkrete Tatsachenbehauptungen der Kindesmutter zu reagieren. (3) Schließlich liegt auch ein Ermessensausfall der Beklagten vor. Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Die Entscheidung über die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 71 Abs. 1 EStG steht im Ermessen der Beklagten („kann“). Aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2024 sowie aus der Kindergeldakte ist keinerlei Ermessensausübung erkennbar. Nach Aktenlage ist die Beklagte offensichtlich davon ausgegangen, im Fall eines konkurrierenden Kindergeldantrags eine Zahlungseinstellung vornehmen zu müssen. In die Ermessensausübung hätte insbesondere die Tatsache eingestellt werden müssen, dass der Kläger als Beamter eine erhöhte Gewähr für die Rückzahlung etwaiger unrechtmäßig erlangter Kindergeldbeträge bietet, sodass eine kurzzeitige Überzahlung durchaus hinnehmbar erscheint. Der Beamtenstatus war aus der Kindergeldakte ersichtlich. Das Ausfallrisiko ist angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsanspruchs des Klägers (hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG) denkbar gering. 2. Die Revision wird zugelassen, weil die Fragen der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes nach § 71 EStG sowie des Rechtsschutzes hiergegen - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Rechtsstreit betrifft die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung nach § 71 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kind C…, geboren am xx. Juni 2013. Der Kläger ist seit 1988 Beamter, derzeit im Bundeszentralamt für Steuern. Mit Bescheid vom 19. September 2013 hat die seinerzeit zuständige Bundesfamilienkasse beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das Kindergeld für C… festgesetzt. Der Kläger und die Kindesmutter leben seit November 2020 getrennt. Der Kläger erhielt das Kindergeld, weil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen war. Ungeachtet dessen stellte die Kindesmutter ausweislich einer internen Kassenanordnung der Beklagten vom 30. Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Aus diesem Grund solle die Kindergeldzahlung an den Kläger ab November 2024 eingestellt werden. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 teilte die Beklagte im Wesentlichen mit, dass Kindergeld derjenige Elternteil erhalte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 EStG). Lebe das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so erhalte derjenige das Kindergeld, der dem Kind den höheren Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 EStG). Werde ausschließlich das Kindergeld an das Kind weitergeleitet, reiche das als Unterhaltszahlung nicht aus. Leiste keiner der Eltern Unterhalt oder beide Teile den gleichen Unterhalt, hätten diese den Berechtigten untereinander zu bestimmen. Dies gelte auch dann, wenn das Kind im Rahmen des sog. Wechselmodells in die Haushalte beider getrennt lebender Eltern aufgenommen sei. Der Kläger möge mitteilen wo und ggf. in wessen Haushalt das Kind lebe und dies nachweisen. Bis zur Klärung des oben genannten Sachverhaltes werde die Kindergeldzahlung vorläufig eingestellt. Hierauf erklärte der Kläger, dass das Kind nach wie vor in seinem, des Klägers, Haushalt aufgenommen sei und brachte entsprechende Nachweise bei, weshalb die Beklagte die Kindergeldzahlung gemäß Kassenanordnung vom 21. November 2024 wieder aufnahm. Den gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gerichteten Einspruch des Klägers verwarf die Beklagte als unzulässig. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes stelle keinen Verwaltungsakt dar. Wenn der andere Elternteil einen Antrag stelle seien die Voraussetzungen umfassend zu prüfen. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vorläufige Zahlungseinstellung sei überraschend und unvorhersehbar gewesen. Er befürchte, dass die Beklagte dieses scharfe Schwert zur Arbeitserleichterung wiederholt einsetzen werde, um den Ermittlungsaufwand auf ihn, den Kläger, abzuwälzen. Es handele sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, bei welcher sich das notwendige Feststellungsinteresse aus der Befürchtung herleite, die Familienkasse werde monatlich erneute Zahlungseinstellungen nach § 71 EStG vornehmen, sobald sich aus der Sicht der Beklagten etwaige Unklarheiten ergäben. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Die Beklagte habe die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht mitgeteilt. Weder im Rahmen der Ermessensentscheidung noch im Einspruchsverfahren sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kindesmutter, D… (…), habe ohne sein, des Klägers, Wissen bei der Beklagten einen Kindergeldantrag gestellt und das gemeinsame Kind zur Angabe unwahrer Aussagen verleitet. Es werde eingeräumt, dass sein, des Klägers, Einspruch unzulässig gewesen sei, weil die Beschwer aufgrund der zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Zahlung nicht mehr gegeben gewesen sei. Erst aus der Einspruchsentscheidung habe er erfahren, dass ein konkurrierender Kindergeldantrag der Kindesmutter den Vorgang ausgelöst habe. Welche Tatsachen der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegen haben, die gegen seinen Kindergeldanspruch sprächen, habe ihm die Beklagte bis heute nicht mitgeteilt. Ihn, den Kläger, würden die angeblichen Ermittlungsergebnisse der Beklagten zum vorrangigen Aufenthalt des Kindes interessieren. Die Sache sei bei Ergreifen der Maßnahme nicht entscheidungsreif gewesen, was jedoch erforderlich sei. Aufgrund seines, des Klägers, Beamtenstatus sei die Zahlungseinstellung nach § 71 EStG nicht zulässig. Die Vorschrift solle besondere Fälle erfassen, bei denen im Fall einer möglichen rückwirkenden Aufhebung des Kindergeldanspruchs ein erhöhtes Risiko für den Ausfall von Erstattungsforderungen bestehe (z.B. Bürgergeldempfänger, ausländische Kindergeldempfänger). Es solle Leistungsmissbrauch verhindert und Druck zur Sachverhaltsaufklärung aufgebaut werden. Bei ihm sei jedoch aufgrund des Beamtenstatus mit einer ordnungsgemäßen Erstattung im Fall einer Überzahlung zu rechnen. Die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Unterlagen habe er innerhalb eines Tages zusammengestellt und der Beklagten zur Verfügung gestellt. Auf entsprechende richterliche Hinweise hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2025 sinngemäß erklärt, dass er nicht weiter an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung festhalte, dass die Zahlungseinstellung einen Verwaltungsakt darstelle und dass er die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Maßnahme begehre. Er sehe keine andere Möglichkeit zur rechtlichen Überprüfung der behördlichen Maßnahme. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes (vgl. Schreiben der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice B… vom 30. Oktober 2024) rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zahlung sei mit Kassenanordnung vom 30. Oktober 2024 rechtmäßig eingestellt worden, nachdem die Kindesmutter einen Kindergeldantrag gestellt hatte. Aufgrund der Wiederaufnahme der Zahlung im November 2024 sei der Kläger faktisch keinen Monat ohne Kindergeldzahlung gewesen. Der Einspruch sei zutreffend als unzulässig verworfen worden, weil die Zahlungseinstellung keinen Verwaltungsakt darstelle.