Urteil
10 K 10245/14
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2016:0114.10K10245.14.0A
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Leitsätze
1. Verbindlichkeiten sind nicht (mehr) zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen (vgl. Rechtsprechung) (Rn.12)
.
2. Dementsprechend kann ein in einem Planinsolvenzverfahren entstandener Sanierungsgewinn - auch wenn der formelle Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst im Jahr 2011 erfolgten - bereits im Jahr 2010 anzusetzen sein, wenn zum Bilanzstichtag 31.12.2010 feststand, dass der Eintritt der Rechtskraft des vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans nicht mehr würde gehindert werden können und die Schuldnerin somit die Verbindlichkeiten in dem Umfang nicht mehr zu befriedigen brauchte, in dem die Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans verzichtet hatten (Rn.14)
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Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010, sämtlich vom 29. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx Euro zu berücksichtigen ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbindlichkeiten sind nicht (mehr) zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen (vgl. Rechtsprechung) (Rn.12) . 2. Dementsprechend kann ein in einem Planinsolvenzverfahren entstandener Sanierungsgewinn - auch wenn der formelle Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst im Jahr 2011 erfolgten - bereits im Jahr 2010 anzusetzen sein, wenn zum Bilanzstichtag 31.12.2010 feststand, dass der Eintritt der Rechtskraft des vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans nicht mehr würde gehindert werden können und die Schuldnerin somit die Verbindlichkeiten in dem Umfang nicht mehr zu befriedigen brauchte, in dem die Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans verzichtet hatten (Rn.14) . Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010, sämtlich vom 29. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx Euro zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als der mittlerweile durch gesetzlichen Beteiligtenwechsel zuständig gewordene Beklagte es unterlassen hat, den durch den Forderungsverzicht der Gläubiger gemäß Insolvenzplan entstandenen Sanierungsgewinn im Jahre 2010 anzusetzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich. Nach § 5 Abs. 1 EStG sind insoweit die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 1985, 2355) weitgehend im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert sind, sind Gewinne erst dann auszuweisen, wenn sie realisiert sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Ein Gewinn, der nicht aus einem Umsatzgeschäft stammt, ist realisiert, wenn er „so gut wie sicher“ ist. Bei Forderungen, die nicht aus Austauschgeschäften stammen, wird dies dahingehend konkretisiert, dass die Forderung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr rechtlich entstanden sein muss oder sie jedenfalls wirtschaftlich verursacht sein muss und ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. z.B. Kleindiek in Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Auflage 2014, § 252 HGB Rn. 32 a.E.; Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 5 Rn. 607). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass Verbindlichkeiten nicht – mehr – zu passivieren sind, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 25. April 2006 – VIII R 40/04, BStBl. II 2006, 749, Tz. 27; FG München, Urteil vom 29. Juni 2015 – 7 K 3135/13, juris, Tz. 19; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 K 324/12, juris, Tz. 66). b) Demzufolge ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt feststand, dass die Klägerin die bestehenden Verbindlichkeiten gar nicht mehr bzw. nur noch zu 3 % würde befriedigen müssen. Dies war bereits Ende des Jahres 2010 der Fall mit der Folge, dass der Sanierungsgewinn im Jahr 2010 anzusetzen ist. Gemäß § 248 InsO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung bedarf der Insolvenzplan nach der Annahme durch die Gläubiger und der Zustimmung des Schuldners der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Hier hat das Amtsgericht den Insolvenzplan am 16. Dezember 2010 bestätigt. Gemäß § 254 Abs. 1 InsO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen des Insolvenzplans mit der Rechtskraft der Bestätigung gegen alle Beteiligten ein. Der Rechtskraftvermerk trägt hier das Datum 19. Januar 2011. Gleichwohl stand bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 fest, dass der Eintritt der Rechtskraft nicht mehr würde gehindert werden können. Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht stand den Gläubigern und dem Schuldner gemäß § 253 InsO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung nämlich als Rechtmittel nur die sofortige Beschwerde zu. Diese ist innerhalb von einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung des Beschlusses einzulegen (Uhlenbrock, Insolvenzordnung, Kommentar, 13. Auflage 2010, § 253 Rn. 3). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde am 16. Dezember 2010 verkündet; mithin lief die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2010 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war ersichtlich keine Beschwerde eingegangen. Damit stand fest, dass die Klägerin die Verbindlichkeiten in dem Umfang nicht mehr zu befriedigen brauchte, in dem die Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans verzichtet hatten. Der formelle Eintritt der Rechtskraft am 19. Januar 2011 oder gar die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht B… an diesem Tag hatten auf die Prognose, ob die Verbindlichkeiten noch zu erfüllen sein würden bzw. ob ein Gewinn durch den Wegfall dieser Verbindlichkeiten realisiert ist, keinen Einfluss. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 1. Juni 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie zahlungsunfähig und überschuldet war. Der Insolvenzplan, der vorsah, dass die Gläubiger der Gruppe 1 vollständig und die Gläubiger der Gruppen 2 bis 5 auf 97 % ihrer festgestellten Forderungen verzichteten, wurde am 16. Dezember 2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die Klägerin stimmte ihm am selben Tag zu. Ebenfalls am 16. Dezember 2010 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan durch Beschluss. Am 19. Januar 2011 hob das Amtsgericht B… das Insolvenzverfahren auf. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Februar 2011 wurde die Gesellschaft fortgesetzt. Die Klägerin setzte den sich aus den Forderungsverzichten ergebenden Sanierungsgewinn für das Jahr 2010 an. Das seinerzeit für die Klägerin zuständige Finanzamt C… (FA) veranlagte sie erklärungsgemäß. Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein mit dem Ziel, geänderte Festsetzungen ohne die Anwendung der Beschränkung des Verlustabzuges nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu erlangen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kam das FA zu der Auffassung, dass der Sanierungsgewinn nicht im Jahre 2010, sondern im Jahre 2011 anzusetzen sei. Es änderte die Steuerfestsetzungen daher insoweit. Die Klägerin macht geltend, dass der Sanierungsgewinn bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen sei. Im Dezember 2010 sei der Insolvenzplan von der Gläubigerversammlung angenommen worden, auch die Schuldnerin habe ihm zugestimmt und das zuständige Amtsgericht habe ihn bestätigt. Damit seien inhaltliche Veränderungen, insbesondere eine Veränderung hinsichtlich der Quote, bereits im Zeitpunkt der Gläubigerversammlung am 16. Dezember 2010 ausgeschlossen gewesen. Die Voraussetzungen für den Wegfall ihrer, der Klägerin, Verbindlichkeiten hätten damit vorgelegen. Lediglich der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens datiere vom 19. Januar 2011. Dieser Beschluss sei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH in das Handelsregister vergleichbar; letztere wirke auf den Zeitpunkt des Notartermins zurück. Es handele sich um eine wertaufhellende Tatsache. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010, sämtlich vom 29. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx Euro berücksichtigt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA trug dazu vor, dass im Falle eines Planinsolvenzverfahrens der Sanierungsgewinn erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans verwirklicht sei. Dies ergebe sich aus § 254 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (Bundessteuerblatt [BStBl.] I 2003, 240), das nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl. I 2010, 18) unmittelbar auf Planinsolvenzverfahren anwendbar sei. Es vertrat die Ansicht, dass eine Verbindlichkeit auch dann weiterhin zu passivieren sei, wenn feststehe, dass sie nicht mehr erfüllt werde. Die Wirksamkeit des Insolvenzplans war nach Ansicht des FA keine wertaufhellende, sondern eine wertbegründende Tatsache.