Urteil
10 K 8157/09
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2010:0715.10K8157.09.0A
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Leitsätze
1. Der inländische Kindergeldanspruch eines in Deutschland mit seiner polnischen Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters wird durch einen Anspruch auf Bewilligung von vergleichbaren Familienleistungen in Polen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht ausgeschlossen, da § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht durch die Verordnungen EWG-VO 1408/71 und der EWG-DVO 5074/72 verdrängt wird, weil weder der Stiefvater noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. EWG-Verordnungsrechts entweder in Deutschland oder in Polen ausgeübt hat (Rn.13)
.
2. Die in Polen auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen vom 28.11.2003 (GBl- 2003, Nr. 28, Pos. 2255) mit Wirkung ab 1.5.2004 Eltern oder einem Elternteil gezahlte Familienbeihilfe, die den Zweck einer teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Kinderunterhalt dient, ist dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Ein Anspruch auf polnisches Familiengeld besteht nur, wenn das monatliche Netto-Einkommen pro Familienmitglied nicht höher war als 504 PLN. Als Einkommen im Sinne des polnischen Kindergeldrechts sind neben steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte, auch steuerfreie Einnahmen wie Renten, Krankengelder und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Einkommen aller Familienmitglieder, d.h. das Einkommen der Ehegatten und der Eltern der Kinder (Rn.14)
.
3. Führt allein schon die Einkommenshöhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung des Stiefvaters zum Ausschluss eines Anspruchs auf Familiengeld in Polen, wird der Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht dadurch ausgeschlossen, dass der der neuen Familie entfremdete Kindesvater es bislang unterlassen hat, zur Klärung der Anspruchssituation einen Antrag auf Bewilligung von Familienleistungen zu stellen (Rn.15)
(Rn.16)
(Rn.17)
(Rn.18)
.
4. Die Familienkasse muss in eigener Zuständigkeit prüfen, inwieweit ein solcher Antrag des leiblichen Vaters Erfolg haben würde (Rn.17)
.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2008, geändert durch Bescheide vom 21. Februar 2008 und 23. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für seine Stiefkinder A und B Kindergeld ab Oktober 2007 in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der inländische Kindergeldanspruch eines in Deutschland mit seiner polnischen Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters wird durch einen Anspruch auf Bewilligung von vergleichbaren Familienleistungen in Polen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht ausgeschlossen, da § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht durch die Verordnungen EWG-VO 1408/71 und der EWG-DVO 5074/72 verdrängt wird, weil weder der Stiefvater noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. EWG-Verordnungsrechts entweder in Deutschland oder in Polen ausgeübt hat (Rn.13) . 2. Die in Polen auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen vom 28.11.2003 (GBl- 2003, Nr. 28, Pos. 2255) mit Wirkung ab 1.5.2004 Eltern oder einem Elternteil gezahlte Familienbeihilfe, die den Zweck einer teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Kinderunterhalt dient, ist dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Ein Anspruch auf polnisches Familiengeld besteht nur, wenn das monatliche Netto-Einkommen pro Familienmitglied nicht höher war als 504 PLN. Als Einkommen im Sinne des polnischen Kindergeldrechts sind neben steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte, auch steuerfreie Einnahmen wie Renten, Krankengelder und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Einkommen aller Familienmitglieder, d.h. das Einkommen der Ehegatten und der Eltern der Kinder (Rn.14) . 3. Führt allein schon die Einkommenshöhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung des Stiefvaters zum Ausschluss eines Anspruchs auf Familiengeld in Polen, wird der Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht dadurch ausgeschlossen, dass der der neuen Familie entfremdete Kindesvater es bislang unterlassen hat, zur Klärung der Anspruchssituation einen Antrag auf Bewilligung von Familienleistungen zu stellen (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) . 4. Die Familienkasse muss in eigener Zuständigkeit prüfen, inwieweit ein solcher Antrag des leiblichen Vaters Erfolg haben würde (Rn.17) . Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2008, geändert durch Bescheide vom 21. Februar 2008 und 23. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für seine Stiefkinder A und B Kindergeld ab Oktober 2007 in voller gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide, mit denen es die Beklagte abgelehnt hat, zu Gunsten des Klägers Kindergeld für seine beiden Stiefkinder in voller gesetzlicher Höhe, d.h. in mehr als der bewilligten Hälfte, festzusetzen, sind für den Zeitraum ab Oktober 2007 rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Der Kläger kann verlangen, dass ihm das volle Kindergeld zugesprochen wird (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und § 101 FGO ). Der vom Gericht zu beurteilende Streitzeitraum erstreckt sich auf die Zeit von Oktober 2007 bis April 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschränkt sich der Regelungsgehalt eines Bescheides, durch den die Kindergeldfestsetzung für die Zukunft abgelehnt wird auf die Regelung des Anspruchs für den Monat, in dem der Bescheid bekannt gegeben wird (BFH, Urteil vom 25.07.2001 - VI R 164/98, BStBl. II 2002,88). Wird gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Bescheides bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, weil im Vorverfahren die Sach - und Rechtslage noch einmal umfassend geprüft wird (§ 367 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -) und der daraufhin angegriffene Bescheid nach § 44 Abs. 2 FGO in der Gestalt zum Gegenstand des Verfahrens wird, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (Urteil des Senats vom 12.02.2009 10 K 10563/06 B, EFG 2009, 941 m.w.N.). Beginn des Streitzeitraums ist der Monat Oktober 2007, weil der vorangegangene Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld in hälftiger gesetzlicher Höhe vom 17.08.2007 (mit Bekanntgabe im September 2007) bestandskräftig wurde, so dass sich der nachfolgende Kindergeldantrag vom 12.11.2007 auf die Zeit ab Oktober 2007 erstrecken konnte. Es kann dahinstehen, ob die durch den Änderungsbescheid vom 21.02.2008 erfolgte, an das deutsche nationale Recht anknüpfende Bewilligung von Kindergeld in hälftiger Höhe mit der dafür von der Beklagten angeführten Rechtsgrundlage einer (analogen) Anwendung von Art. 12 Abs. 2 EWG - VO 1408/71 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EWG - DVO 574/72 tragfähig waren, obwohl die Beklagte selbst davon ausgeht, dass weder der Kläger als Stiefvater noch seine Ehefrau und sinngemäß wohl auch nicht der Kindesvater vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Denn dieser Teil des von der Beklagten festgesetzten Kindergeldes ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. Urteil des Senats vom 12.02.2009 10 K 10230/06 B, juris, m.w.N.). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist im Grundsatz auch nicht streitig, dass der Kläger als Stiefvater gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, sowie § 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 EStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung einen inländischen Kindergeldanspruch in Höhe von monatlich 154,00 €, ab 01.2009 in Höhe von 164,00 €, hat. Denn er hat in Deutschland seinen Wohnsitz und die minderjährigen Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalt mit aufgenommen. Streitig ist indessen, ob der einkommensteuerrechtliche Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch einen in Polen bestehenden vergleichbaren Anspruch des Kindesvaters auf Familienleistungen ausgeschlossen ist oder Gemeinschaftsrecht eine vorrangige Regelung der Anspruchskonkurrenz herbeiführt. Die vorgenannte inländische Konkurrenzvorschrift wird im vorliegenden Fall nicht durch vorrangige Regelungen der EWG-VO 1408/71 und der EWG-DVO 5074/72 verdrängt. Insoweit ist die Beklagte bis zur Einspruchsentscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das deutsche Kindergeld in den sachlichen Geltungsbereich der von Art. 4 Abs. 1 h) EWG-VO erfassten Familienleistungen fällt, aber der durch Art. 13 und Art. 73 EWGVO bestimmte Vorrang der Rechtsvorschriften im Beschäftigungsland deshalb nicht ausgelöst wird, weil weder der Kläger noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des EWG - Verordnungsrechts entweder in Deutschland oder in Polen ausgeübt hat. Jedoch ist andererseits nicht ersichtlich, dass der inländische Kindergeldanspruch des Klägers durch einen Anspruch auf Bewilligung von vergleichbaren Familienleistungen in Polen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen wird. In Polen wird auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen vom 28.11.2003 (GBl. 2003, Nr. 28, Pos. 2255) mit Wirkung ab 01.05.2004 Eltern oder einem Elternteil eine Familienbeihilfe gezahlt, die den Zweck einer teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Kinderunterhalt dient und die damit dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist. Für den hier streitigen Zeitraum ab Oktober 2007 bestand ein Anspruch auf polnisches Familiengeld jedoch nur, wenn das monatliche Netto - Einkommen pro Familienmitglied nicht höher war als 504 PLN. Maßgeblich ist für den hier streitigen Zeitraum Oktober 2007 bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im April 2009 das durchschnittliche Familieneinkommen der Jahre 2006 und 2007, da der Beihilfezeitraum der polnischen Familienleistungen im September 2007 und danach neu im September 2008 begann und es auf das durchschnittliche Familieneinkommen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ankommt. Was als Einkommen im Sinne des polnischen Kindergeldrechts anzusehen ist, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes. Hierunter fallen nicht nur steuerpflichtige Erwerbseinkünfte, sondern auch steuerfreie Einnahmen wie Renten, Krankengelder und Unterhaltszahlungen. Maßgeblich ist das Einkommen aller Familienmitglieder, d.h. das Einkommen der Ehegatten und der Eltern der Kinder (Art. 3 Abs. 2 und 16 des Gesetzes), so dass es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf die Person des leiblichen Kindesvaters, sondern - angesichts der familiären Verbundenheit und des gemeinschaftlich zu bewältigenden Unterhaltsbedarfs nur zu verständlich - auch auf das Einkommen des mit der Ehefrau und den Kindern zusammen lebenden Stiefvaters ankommt. Im vorliegenden Fall ist lediglich bekannt, dass der Kläger bereits zum 01.06.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung bezog, die aufgrund einer Bescheinigung vom 07.08.2007 im Jahr 2005 eine Höhe von 1.392,56 € monatlich erreichte und ausweislich eines hergereichten Kontobelegs im April 2007 in Höhe von 1.408,37 € ausgezahlt wurde. Damit hat allein schon der Kläger ungeachtet von möglichen Einkünften des Kindesvaters in Polen (aufgrund seiner Angaben dürften es mangels Erwerbstätigkeit und sozialversicherungsrechtlichen Rentenbezugs nur Sozialleistungen sein) im Streitzeitraum ein Familieneinkommen gehabt, das nach polnischem Recht die familiengeldschädliche Einkommensgrenze weit überstieg (bei einem Umrechnungskurs von 3,971 PLN für 1 Euro nach dem Stand vom 30.09.2006 lag die Grenze für vier Personen bei 507,64 € und unter Einbeziehung des Kindesvaters für fünf Personen bei 634,55 €). Führte damit allein schon die Einkommenshöhe beim Kläger zum Ausschluss eines Anspruchs auf Familiengeld in Polen, kommt es auf die Klärung weiterer denkbarer Ausschlussgründe wie unter anderem das allein der Kindesmutter zustehende Sorgerecht sowie das fehlende Zusammenleben des leiblichen Kindesvaters mit der Kindesmutter und den Kindern nicht weiter an. Schließlich kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass sie das begehrte volle Kindergeld nur bei einer für sie verbindlichen Feststellung im Verfahren der Bescheinigung mit dem Vordruck E 411 festsetzen kann. Denn damit wird nur der Weg beschrieben, der in vielen Fällen zur Klärung der Sach - und Rechtslage führen wird. Im vorliegenden Fall hat die polnische Verbindungsstelle zwar bestätigt, dass der Kindesvater keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, im übrigen aber den Anspruch auf Familienleistungen lediglich unter Hinweis darauf verneint, dass der Kindesvater diese nicht beantragt habe. Damit durfte sich die Beklagte jedoch nicht begnügen. Vielmehr musste sie nunmehr in eigener Zuständigkeit prüfen, inwieweit ein solcher Antrag, wie vom Kläger immer wieder mit Nachdruck vorgetragen, keine Erfolgsaussicht haben würde (vgl. Urteil des Senats vom 12.02.2009 10 K 10563/06 B a.a.O.). Es unter den vorgenannten Umständen als entscheidungserheblich anzusehen, dass der der neuen Familie entfremdete Kindesvater es bislang unterlassen hat, zur Klärung der Anspruchssituation des Klägers einen Antrag auf Bewilligung von Familienleistungen zu stellen, erscheint auch vom Ergebnis her mit der Rechtsordnung nicht mehr sinnvoll vereinbar (vgl. hierzu Beschluss des BFH zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 30.10.2008 III R. 92/07 zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen, welche die Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld im Beschäftigungsland des Vaters und im Wohnland der Mutter betreffen). Mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass auf den vorliegenden Streitfall, wegen der bis zum 30.04.2010 noch nicht eingetretenen Bestandskraft der Bescheide, das EU - Recht nach dem Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nicht anwendbar ist, jedenfalls aber dessen Geltung für den vorliegenden Fall zu keinen entscheidungserheblichen Änderungen führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, schloss am 03.08.2006 die Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen, deren am 03.06.1994 und am 05.10.1995 geborene Kinder A und B aus der früheren, am 10. Dezember 1998 geschiedenen Ehe mit dem polnischen Staatsangehörigen C stammen, der in Polen lebt, aber nach eigenen Angaben und soweit sonst ersichtlich dort seit dem 01.01.2005 und jedenfalls bis November 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Kläger lebte mit seiner späteren Ehefrau bereits seit dem 25.08.2005 in einer gemeinsamen Wohnung in M. Auf seinen Antrag vom 26.09.2006 nahm die Beklagte entsprechend ihrer Mitteilung vom 07.12.2006 ab August 2006 die Zahlung von Kindergeld für die Stiefkinder des Klägers in Höhe von monatlich 77,00 € je Kind auf. In dieser Höhe setzte die Beklagte das Kindergeld ab August 2006 durch Bescheid vom 17.08.2007 fest und führte zur Begründung aus, weder der Kläger noch der andere Elternteil seien vom persönlichen Geltungsbereich der EWG - VO Nr. 1408/71 und der EWG - DVO Nr. 574/72 erfasst. Damit lasse sich eine vorrangige Leistungspflicht in Deutschland nicht aus der Konkurrenzregelung des Art. 10 DVO herleiten mit der Folge, dass der Anspruch auf dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen den Anspruch in Deutschland nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausschließe. Diese Regelung sei jedoch nicht mit Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften vereinbar, so dass im Rückgriff auf die Konkurrenzvorschriften des Art. 12 Abs. 2 VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DVO deutsches Kindergeld in hälftiger Höhe zu zahlen sei. Der Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit einem Schreiben vom 31.08.2007 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 12.11.2007 beantragte der Kläger, ihm Kindergeld in voller Höhe nachzuzahlen und fortlaufend zu bewilligen. Zur Begründung fügte er Bescheinigungen der polnischen Sozialbehörde O vom 02. und 07.11.2007 bei, wonach der Kindesvater keine Familienleistungen ausgezahlt erhalte und seine Ehefrau seit dem 01.09.2007 nicht mehr. Mit Bescheid vom 31.01.2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds gemäß § 70 Abs. 3 EStG ab März 2008 mit der Begründung auf, dass der Kläger in der Schweiz eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, so dass das Kindergeld gemäß Art. 13 ff. EWG - VO Nr. 1408/71 dort zu beantragen sei. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs machte der Kläger deutlich, dass er mit der deutschen Niederlassung einer Schweizer Rentenanstalt einen privaten Versicherungsvertrag geschlossen habe, er folglich keine Rente aus einer gesetzlichen Sozialversicherung beziehe. Daraufhin setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.02.2008 erneut mit der aus dem Bescheid vom 17.08.2007 wiederholten Begründung Kindergeld in hälftiger gesetzlicher Höhe für die Zeit ab März 2008 fest. Mit Schreiben vom 03.03.2008 teilte der Kläger mit, dass er seinen auf die volle Kindergeldzahlung gerichteten Einspruch aufrecht erhalte. Erneut verwies er darauf, dass der Kindesvater in Polen zweifelsfrei keinen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen habe. Ergänzend brachte er eine Bescheinigung des regionalen Zentrums für Sozialpolitik in P in Polen vom 17.7.2008 bei, wonach der Kindesvater nicht auf Vorladungen dieser Stelle reagiere, so dass nicht mitgeteilt werden könne, ob er in dem Zeitraum vom 01.03.2008 bis jetzt in Polen berufstätig gewesen sei. Unter Hinweis auf diese Auskunft wies die Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 08.04.2009 zurück. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, aufgrund der Bescheinigung der polnischen Verbindungsstelle in P/ Polen vom 23.11.2009 stehe nunmehr fest, dass der Kindesvater durchgehend keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und in der fraglichen Zeit auch keine Familienleistungen in Polen beantragt habe. Diese Feststellung werde durch die vorliegende eidesstattliche Erklärung des Kindesvaters vom 20.11.2009 untermauert. Von einer sinnlosen Antragstellung sehe der Kindesvater ab, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter hätten und es aus diesem Grunde von vornherein an der Möglichkeit fehle, einen Kindergeldantrag zu stellen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 31.01.2008 unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide vom 21.02.2008 und 23.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2009 zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Stiefkinder A und B in voller gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest. Sämtliche vorgelegten Bescheinigungen bestätigten lediglich, dass weder der Kindesvater noch die Kindesmutter im fraglichen Zeitraum polnischer Familienbeihilfe erhalten hätten. Es fehle aber an einer Bescheinigung, dass kein Anspruch darauf bestanden habe. Für den Anspruch des leiblichen Kindesvaters sei es nicht entscheidungserheblich, ob der Stiefvater der Kinder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, deren Höhe 504 PLN übersteige. Die Kindergeldakte (ein Band) hat zur Entscheidung vorgelegen.