Gerichtsbescheid
9 K 2621/18
Finanzgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0807.9K2621.18.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, ist aufgrund der Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es mithin weder auf ihren Zweck an, und zwar nicht einmal dann, wenn der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde, noch auf das erzielte Ergebnis.(Rn.31)
2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist; bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann - abweichend von der das Einkommensteuerrecht prägenden Unterscheidung zwischen einerseits der Erwerbssphäre und andererseits der unbeachtlichen Privatsphäre - die Fremdüblichkeit allenfalls für die Frage bedeutsam sein, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten.(Rn.35)
3. Ein von der Ehefrau an ihren Ehemann im Rahmen eines zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Leasingvertrags vermieteter Pkw ist dem Unternehmen der Ehefrau zuzuordnen, wenn im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann geregelt ist, auch wenn die Ehefrau den Pkw während der Laufzeit des Leasingvertrags teilweise selbst nutzt.(Rn.37)
4. Bei der "Vorschaltung" eines Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs (hier: für einen Pkw über die Vereinbarung/Durchführung eines Leasingvertrags) ist für die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt entscheidend, ob der Vermieter-Ehegatte die Stellung als Vermieter aus eigener finanzieller Kraft wahrnimmt, d.h. ob er die Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts in einem überschaubaren Zeitraum aus eigenem Einkommen (einschließlich der Miete) bzw. Vermögen leisten kann. Wie der Vermieter-Ehegatte seine Mittel erlangt hat, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass diese selbst durch (endgültige, auflagenfreie und vollwertige) Schenkungen oder Darlehen des Mieter-Ehegattens generiert werden können.(Rn.45)
(Rn.46)
5. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des AEU-Vertrags besteht keine Veranlassung.(Rn.55)
6. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 29/20).
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 24.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 wird dahingehend geändert, dass (wieder) eine (negative) Umsatzsteuer i.H. von EUR ./. 9.837,55 festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, ist aufgrund der Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es mithin weder auf ihren Zweck an, und zwar nicht einmal dann, wenn der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde, noch auf das erzielte Ergebnis.(Rn.31) 2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist; bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann - abweichend von der das Einkommensteuerrecht prägenden Unterscheidung zwischen einerseits der Erwerbssphäre und andererseits der unbeachtlichen Privatsphäre - die Fremdüblichkeit allenfalls für die Frage bedeutsam sein, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten.(Rn.35) 3. Ein von der Ehefrau an ihren Ehemann im Rahmen eines zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Leasingvertrags vermieteter Pkw ist dem Unternehmen der Ehefrau zuzuordnen, wenn im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann geregelt ist, auch wenn die Ehefrau den Pkw während der Laufzeit des Leasingvertrags teilweise selbst nutzt.(Rn.37) 4. Bei der "Vorschaltung" eines Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs (hier: für einen Pkw über die Vereinbarung/Durchführung eines Leasingvertrags) ist für die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt entscheidend, ob der Vermieter-Ehegatte die Stellung als Vermieter aus eigener finanzieller Kraft wahrnimmt, d.h. ob er die Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts in einem überschaubaren Zeitraum aus eigenem Einkommen (einschließlich der Miete) bzw. Vermögen leisten kann. Wie der Vermieter-Ehegatte seine Mittel erlangt hat, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass diese selbst durch (endgültige, auflagenfreie und vollwertige) Schenkungen oder Darlehen des Mieter-Ehegattens generiert werden können.(Rn.45) (Rn.46) 5. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des AEU-Vertrags besteht keine Veranlassung.(Rn.55) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 29/20). 1. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 24.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 wird dahingehend geändert, dass (wieder) eine (negative) Umsatzsteuer i.H. von EUR ./. 9.837,55 festgesetzt wird. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche USt-Festsetzung für das Jahr 2016 war wie im Tenor geändert festzusetzen (§ 100 Abs. 2 S. 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]), da der Bekl im angegriffenen Bescheid zu Unrecht den VSt-Abzug für den PKW nicht berücksichtigt und damit die Klin in ihren Rechten verletzt hat. Denn diese erfüllt insoweit die Voraussetzungen des § 15 UStG (s.u. I) und es liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor (s.u. II). I. Hinsichtlich des PKW liegen die für den VSt-Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG bestehenden Voraussetzungen vor. Danach kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete und in einer Rechnung i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene USt für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als VSt abziehen. 1. Die Klin war (auch) im Streitjahr Unternehmerin i.S. des § 2 UStG. a) Unternehmer(in) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung bedeutet dies, dass eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden muss (vgl. Korn in: Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2020, § 2 Rz. 3 f.). Nach Art. 9 Abs. 1 S. 3 MwStSystRL ist eine wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Aus dem Dauermoment folgt, dass die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung ausreicht. Die weiteren Einzelheiten hat der EuGH in seinem Urteil vom 26.09.1996 C-230/94 - Enkler, a.a.O.; nachgehend: BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 23/93, a.a.O.) geklärt: Hiernach ist die Vermietung eines körperlichen Gegenstands als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 MwStSystRL anzusehen, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird; dagegen reicht eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit nicht aus (EuGH, a.a.O., Rz. 20-22). Wird ein Gegenstand vermietet, der - wie im Streitfall der PKW - seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, sind dabei alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (EuGH, a.a.O., Rz. 27). Eine der Methoden, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, ist der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (EuGH, a.a.O., Rz. 28). Ferner sind die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei der Prüfung berücksichtigt werden können (EuGH, a.a.O., Rz. 29). Die Feststellung, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, ist von dem nationalen Gericht aufgrund der Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH, a.a.O., 30.). Für die Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es mithin weder auf ihren Zweck an, und zwar nicht einmal dann, wenn der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde, noch auf das erzielte Ergebnis (vgl. EuGH-Urteil vom 21.02.2006 C-223/03 - University of Huddersfield, UR 2006, 217, Rz. 51). Dieser EuGH-Rechtsprechung entsprach zuvor im Wesentlichen bereits diejenige BFH-Rechtsprechung, nach der die Frage der Nachhaltigkeit im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen war, wofür eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen waren, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen konnten, wie z.B. die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und das Unterhalten eines Geschäftslokals (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.07.1993 XI R 105/90, UR 1994, 197; vom 18.07.1991 V R 86/87, BStBl II 1991, 776; s. zu alledem auch: Korn, a.a.O., § 2 Rz. 6, 64 f. und Heidner in: Bunjes, a.a.O., § 15 Rz. 42; Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 187. Lfg., 05/2020, § 2 Rz. 68, 312 ff. und - kritisch - 327 ff., m.w.N.). Der BFH hat die langfristige Vermietung eines einzelnen beweglichen Gegenstandes unter Hinweis des Duldens des Eingriffs in den eigenen Rechtskreis dann auch ganz regelmäßig als unternehmerisch angesehen (vgl. Stadie, a.a.O., § 2 Rz. 319 und 418 - mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; s. ferner zur PKW-Vermietung unter Ehegatten: BFH-Urteile vom 13.07.1989 V R 8/86, a.a.O., Rz. 18; vom 14.05.1992 V R 56/89, BStBl II 1992, 859, Rz. 17; vom 14.07.1992 V R 10/88, BFH/NV 1993, 136, Rz. 10; vom 04.05.1994 XI R 67/93, a.a.O., Rz. 7; dagegen abweichend für eine Wohnmobil-Vermietung unter Ehegatten: BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 23/93, a.a.O., Rz. 34 f.). b) Nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze, denen der erkennende Senat aus den dort ausgeführten Gründen folgt, ist im Streitfall - entgegen der Auffassung des Bekl - die Eigenschaft der Klin als Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG (bzw. ihre wirtschaftliche Tätigkeit) zu bejahen. aa) Die Klin erbrachte durch die langfristige Nutzungsüberlassung des PKW an E auf der Grundlage des LV - wie im Fall von entgeltlichen Vermietungen üblich - dauerhaft sonstige (Teil-) Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG. Denn sie verschaffte dem E für die Grundmietzeit (§ 3 LV) die Nutzungsmöglichkeit am PKW ohne diesen zu liefern und damit verbrauchsfähige Vorteile, da sich weder die Grundmietzeit und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des PKW annähernd deckten noch dem E eine Mietverlängerungs- oder Kaufoption zustand (vgl. Leonard/Robisch in: Bunjes, a.a.O., § 3 Rz. 76 f.). Dies geschah auch zur Erzielung von Einnahmen, den Leasingraten. Einer Gewinnerzielungsabsicht der Klin bedurfte es dagegen nicht(§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG), weshalb dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der „Liebhaberei“ für die USt keine unmittelbare Bedeutung zukommt. Die weiter erforderliche Nachhaltigkeit ist ebenfalls anzunehmen, da die Klin durch den LV einen Dauerzustand herbeiführte, auf dessen Grundlage sie längere Zeit Eingriffe in ihren Rechtskreis duldete, wobei nicht maßgeblich ist, dass sie (in dieser Zeit) nur diesen sich auf einen Gegenstand beziehenden Umsatz ausführte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.07.1993 XI R 105/90, a.a.O., Rz. 14; vom 14.05.1992 V R 56/89, a.a.O., Rz. 17, jeweils m.w.N.). Vor dem dargelegten Hintergrund ist auch der Umstand, dass die Klin für die LV-Laufzeit nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern lediglich den E als Kunden hatte und außerdem über kein Geschäftslokal bzw. Büro verfügte, nicht ungewöhnlich. Des Weiteren ist aufgrund des Dauersachverhalts von einem planmäßigen Tätigwerden der Klin auszugehen und es kann ferner nicht von einer zu geringen Intensität für eine unternehmerische Betätigung ausgegangen werden. Für Letztere spricht vielmehr, dass die Klin die Anschaffung des PKW aus eigenen Mitteln vornahm, sie also das für die Selbständigkeit charakterisierende Unternehmerrisiko trug. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach § 3 Ziff. 3 LV der E die Gefahr des zufälligen Untergangs des PKW trug, da es sich insoweit um eine übliche LV-Regelung handelt. Des Weiteren steht unter Berücksichtigung der vereinbarten Leasingraten keine geringe Höhe von Einnahmen zur Beurteilung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741 - mtl. Mietzins DM 395,-). Nach alledem kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die unternehmerische Betätigung der Klin obendrein durch ihre weiteren Umsätze gestützt wird. Denn diese hatte in den dem Streitjahr vorgelagerten Jahren Umsätze in erheblicher Höhe, vor allem aus ihrem Abrechnungsbüro und der Vermietung des MRT-Sachinbegriffs, sowie auch im Streitjahr bis zum Beginn der streitgegenständlichen PKW-Nutzungsüberlassung noch Umsätze aus einer seit Jahren bestehenden auslaufenden weiteren PKW-Nutzungsüberlassung. Selbst eine nur gelegentlich ausgeübte und für sich genommen noch nicht steuerbare Tätigkeit ist jedoch dann unternehmerisch, wenn sie von einem Steuerpflichtigen ausgeübt wird, der bereits mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit der USt unterliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 13.06.2013 C-62/12 - Kostov, UR 2013, 626; s.a. Korn, a.a.O., § 2 Rz. 53 m.w.N.). Trotz des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung sind insoweit wegen des nachhaltigen Wesens der unternehmerischen Tätigkeit in die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1989 V R 37/84, a.a.O., m.w.N.). Schließlich ist die Unternehmereigenschaft als objektives materiell-rechtliches Merkmal nicht von einer Gewerbeanmeldung abhängig (vgl. Stadie, a.a.O., § 2 Rz. 192, m.w.N. auch zur Rechtsprechung). bb) Der LV ist ferner nicht als Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 AO i.V. mit § 117 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Die entgegenstehende Auffassung des Bekl überzeugt den erkennenden Senat nicht. Ein Scheingeschäft läge nur dann vor, wenn die Klin und der E einvernehmlich ohne Rechtsbindungswillen lediglich den äußeren Schein des LV hätten erzeugen wollen (vgl. Staudinger / Singer [2017], BGB, § 117 Rz. 10, 14). Hiervon kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien den mit dem LV bezweckten Erfolg nur mit seiner Gültigkeit erreichen konnten, und zwar unabhängig davon, ob man mit der Klin auf ihre Renditeerwartung oder mit dem Bekl auf den angestrebten Steuervorteil (VSt-Überschuss) abstellt. Ein Vertrag kann aber nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt sein. Des Weiteren sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch erkennbar, dass die Parteien den Vertrag nur zum Schein vollzogen hätten, wie z.B. im Fall zeitnaher Rückflüsse des Mietzinses. Vielmehr ist der LV jedenfalls im ganz Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Hauptpflichten, wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden. Denn vertragsgemäß hat die Klin den PKW dem E zur Nutzung überlassen und - wie der Bekl im Klageverfahren unstreitig gestellt hat - zahlte dieser die Leasingraten. Der Bekl hat insoweit keinen abweichenden konkretisierten Sachvortrag dargelegt, der Anlass zu weiteren Ermittlungen hätte geben müssen, und hat auch seinen diesbezüglichen Beweisantrag (Bl. 52 GA) zurückgenommen (Bl. 210 GA). Auch aus den Akten ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte, die weiteren Aufklärungsbedarf ergeben hätten. Da die Parteien den Vertrag mithin ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt haben, ist ihr Rechtsbindungswille zu bejahen. Der Vortrag des Bekl, die Klin sei lt. des Versicherungsnachweises Versicherungsnehmerin und Halterin des PKW, ist schlicht tatsächlich unrichtig (vgl. Bl. 104 ff. GA). cc) Der erkennende Senat vermag auch nicht der Auffassung des Bekl zu folgen, dass sich die streitgegenständliche PKW-Nutzungsüberlassung auf familienrechtlicher Grundlage als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Form der bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft vollzogen hat. Denn durch den wirksamen und tatsächlich durchgeführten entgeltlichen LV haben die Klin und E diesen Lebenssachverhalt gerade aus ihrer familienrechtlichen Beziehung herausgehoben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.01.1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541, Rz. 11). Dieses muss - jedenfalls grundsätzlich - gerade auch Eheleuten unbenommen bleiben (s. dazu im Detail unten II.2.a). Auch der Umstand, dass die Klin für Wartungsarbeiten am PKW die Kosten übernommen hat, obwohl der E gemäß § 3 LV zur Tragung derselben verpflichtet gewesen wäre, spricht nicht für eine familienrechtliche Grundlage. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist; bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann - abweichend von der das Einkommensteuerrecht prägenden Unterscheidung zwischen einerseits der Erwerbssphäre und andererseits der unbeachtlichen Privatsphäre - die Fremdüblichkeit allenfalls für die Frage bedeutsam sein, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.12.2019 V R 31/18, BFH/NV 2020, 319 m.w.N.). Soweit es die Vergütungshöhe betrifft, verdeutlicht dieses auch die Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 UStG (mit dem weiten persönlichen Anwendungsbereich: nahestehende Personen). Das UStG besteuert nämlich tatsächliche Vorgänge bzw. Leistungen (i.d.R. zur Erfüllung der Leistungspflichten). Hierbei wird unabhängig von dem von dem Bekl angeführten Näheverhältnis bzw. dem Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen jede Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt als eine Leistung aus unternehmerischen Gründen angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.1992 V R 56/89, a.a.O., Rz. 20; vom 22.06.1989 V R 37/84, a.a.O., Rz. 17). Erst wenn eine Leistung unentgeltlich erfolgt, ist zu entscheiden, ob der Leistende dennoch betriebliche Zwecke verfolgt oder nicht. Aus den dargelegten Gründen lässt sich die vom Bekl angeführte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Nichtanerkennung von „Mietverträgen“ zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht auf die USt übertragen. Im Streitfall besteht ferner kein Zweifel daran, dass die Klin mit der Zahlung des Entgelts gerechnet hat, zumal - wie bereits dargelegt - E dieses auch vertragsgemäß geleistet hat (vgl. Bl. 144 GA). 2. Die Lieferung des PKW an die Klin erfolgte „für ihr Unternehmen". Denn die Unternehmerin P hat ausweislich ihrer Rechnung vom 04.10.2016 den PKW an die Klin ausgeliefert und damit den mit ihr bestehenden Kaufvertrag erfüllt. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1987 V R 85/83, BStBl II 1988, 158; s.a. Heidner, a.a.O., § 15 Rz. 34 m.w.N.). Dass die P zuvor mit dem E einen inhaltlich weitgehend identischen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, ist schon unerheblich, weil dieser zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht mehr existierte. Es stand den (jeweiligen) Vertragsparteien zivilrechtlich frei, den Vertrag mit E aufzuheben, damit die Klin mit der P einen im Wesentlichen identischen abschließt (bzw. eine Vertragsübernahme durch die Klin zu vereinbaren - vgl. zu dieser: Röthel in: Ermann, BGB-Kommentar, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 414 Rz. 2). Der ausgelieferte PKW stand auch in einem objektiv erkennbaren direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klin, mithin mit der Nutzungsüberlassung an den E. Denn offenkundig wäre der LV ohne vorherigen Bezug des PKW gar nicht möglich gewesen. Die Klin hat den PKW daher nicht für ihren Privatbereich erworben. Ihr mithin bestehendes Zuordnungswahlrecht hat die Klin jedenfalls damit rechtzeitig dahingehend ausgeübt, dass sie den PKW durch die Geltendmachung der VSt in ihrer USt-Anmeldung für Oktober 2016 vom 10.05.2017 vollständig ihrem Unternehmen zuordnete (vgl. Heidner, a.a.O., § 15 Rz. 99 ff.). Der Zuordnung des PKW zum Unternehmen der Klin stand auch nicht das Zuordnungsverbot des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG für den Fall einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % entgegen. Dem Bekl ist nicht darin zu folgen, dass die Nutzung des PKW durch die Klin während der LV-Laufzeit als ihre Nutzung für unternehmensfremde respektive private Zwecke zu qualifizieren ist. Zutreffend betrachtet handelte es sich nämlich gar nicht um eine Nutzung der Klin, sondern auch insoweit um eine Nutzung des E. Hierfür ist entscheidend, dass im LV eine Vollvermietung an den E geregelt ist, mithin die Klin sich keinerlei Nutzung des PKW vorbehalten, sondern dem E die vollständige Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte. Soweit die Klin den PKW dennoch selbst nutzte, ist dem Bekl zwar darin zuzustimmen, dass dieses aufgrund der persönlichen, familiären Nähe zu E geschehen sein wird. Auch bei dieser PKW-Nutzung der Klin handelte es sich aber um eine Verwendung des PKW durch den E. Denn der PKW stand für die LV-Laufzeit nicht mehr zur Disposition der Klin. Diese durfte ihn nur mit Einwilligung des E nutzen. Es handelte sich mithin um eine unentgeltliche Rücküberlassung des E. Letztlich verhielt es sich nicht anders, als wenn der E den PKW einem Fremden geliehen hätte. Jede andere Betrachtungsweise würde der bereits festgestellten Wirksamkeit des entgeltlichen LV zwischen der Klin und dem E widersprechen. Im Übrigen ergäbe sich ein Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG nicht einmal dann, wenn man die - vertraglich nicht vorbehaltenen - Fahrten der Klin als Eigennutzung qualifizieren wollte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.07.1989 V R 8/86, a.a.O., Rz. 2 und 19). Selbst für diesen Fall kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Eigennutzung - wie indes erforderlich - über 90 % lag. Die Annahme eines solchen Nutzungsumfangs des PKW durch die Klin stellt sich bei lebensnaher Betrachtung als abwegig dar, da diese über ein eigenes Fahrzeug und ihre Familie insgesamt über fünf Fahrzeuge verfügte. Eine Eigennutzung des PKW der Klin von über 90 % ist dann auch von keinem Beteiligten vorgetragen worden. Der erkennende Senat hält daher eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich, zumal der Bekl seinen Beweisantrag auch insoweit zurückgenommen hat (Bl. 210 GA). Da die PKW-Nutzung der Klin nicht als unternehmensfremde bzw. private Eigennutzung zu qualifizieren ist, kommt ferner kein Ausschluss des VSt-Abzugs nach § 15 Abs. 1a UStG in Betracht, und zwar ohne dass es auf das kontrovers diskutierte Verhältnis der Norm zu § 15 Abs. 1 UStG ankommt (vgl. dazu: Stadie, a.a.O., § 15 Rz. 1378 ff.). Schließlich war der VSt-Abzug nicht gemäß § 19 Abs. 1 S. 4 UStG zu versagen, da die Klin durch die Abgabe ihrer USt-Voranmeldung mit nach allgemeinen Regeln berechneter USt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S. des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hat (vgl. Korn, a.a.O., § 19 Rz. 20). 3. Eine ordnungsgemäße Rechnung der P im Sinne des § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener USt liegt vor. II. Der VSt-Abzug der Klin kann - entgegen der Auffassung des Bekl - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) bzw., in der USt bereichsspezifisch richtlinienkonform ausgelegt, aufgrund einer „missbräuchlichen Praxis“ i.S. der EuGH-Rechtsprechung verwehrt werden. 1. Im nationalen Recht regelt § 42 AO, wann eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 AO kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von der gewählten (bürgerlich-) rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl. II 1983, 272; BFH-Urteil vom 21.11.1991 V R 20/87, BStBl. II 1992, 466, m.w.N.). Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten, die als „missbräuchliche Praxis“ bezeichnet werden. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18.06.2020 C 276/18 - KrakVet Marek Batko, UR 2020, 549; vom 03.09.2014 C-589/12 - GMAC UK, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2014, 953; vom 22.12.2010 C-103/09 - Weald Leasing, UR 2011, 705; vom 21.02.2008 C-425/06 - Part Service, UR 2008, 461; vom 21.02.2006 C-255/02 - Halifax, UR 2006, 232). Das Verhältnis zwischen § 42 AO und den unionsrechtlichen Vorgaben ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. Ratschow in: Klein, AO-Kommentar, 15. Aufl. 2020, § 42 Rz. 32, m.w.N.). Der erkennende Senat folgt aus den dort genannten Gründen der Rechtsprechung des BFH, wonach der § 42 AO als allgemeiner Grundsatz auch in der USt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere also nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung, anwendbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.09.2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597; vom 16.06.2015 XI R 17/13, BStBl II 2015, 1024; vom 11.04.2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638; vom 09.11.2006 V R 43/04, BStBl II 2007, 344). Jedenfalls im Hinblick auf die im Streitfall zur Beurteilung stehende Gestaltung mit einer sog. „Vorschaltung“ eines Angehörigen zur Erlangung des VSt-Abzugs lässt sich allerdings ohnehin kein inhaltlicher Unterschied zwischen den dargelegten Maßstäben des EuGH und des BFH erkennen, da letztlich übereinstimmend ein Missbrauch angenommen wird, wenn der VSt-Abzug systemwidrig erlangt werden soll (vgl. Henningfeld in: BeckOK AO, Pfirmann/Rosenke/Wagner, Stand: 15.04.2020, § 42 Rz. 534, m.w.N.). Es ändert sich daher vorliegend selbst dann weder am Ergebnis noch an der Begründung etwas, wenn man der Auffassung folgt, dass in der USt neben den unionsrechtlichen Grundsätzen der Anwendungsbereich des § 42 AO im Wege der teleologischen Reduktion nicht eröffnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2018 XI R 26/17, UR 2019, 22). 2. Im Streitfall kann nach den vorstehenden Grundsätzen kein Rechtsmissbrauch festgestellt werden, da die Klin den VSt-Abzug nicht systemwidrig erlangt hat. a) Für die Frage des Rechtsmissbrauchs orientiert sich die Rechtsanwendung wegen der Vielzahl von wertungsbedürftigen Begriffen typischerweise zunächst an Fallgruppen, insbesondere bei Sachverhalten, die - wie vorliegend - wiederholt auftreten. Die in der BFH-Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur Erlangung des VSt-Abzugs sind im vorliegenden Fall jedoch weder direkt noch ihren Wertungen nach einschlägig (vgl. zu diesen: Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts vom 30.06.2000 5 K 797/01 - juris, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). In Betracht kommt einzig die Fallgruppe der Erlangung des VSt-Abzugs durch die sog. „Vorschaltung“ von Angehörigen (oder Gesellschaften). Über diese hatte der BFH bereits wiederholt zu entscheiden, und zwar insbesondere über Fälle mit dem Erwerb oder der Errichtung von Arzt-Praxisräumen durch die Ehefrau und anschließender Vermietung an den Arzt-Ehemann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.1999 V R 85/98, UR 2000, 36; vom 07.09.1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; vom 22.10.1992 V R 33/90, BStBl. II 1993, 210; vom 10.09.1992 V R 30/89, BFH/NV 1993, 446; vom 16.01.1992 V R 1/91, a.a.O.) und über - wie im Streitfall - Fälle mit der Vorschaltung der Ehefrau beim Erwerb eines PKW und anschließender Vermietung an den Ehegatten (vgl. z.B. BFH-Urteile 13.07.1989 V R 8/86, a.a.O.; vom 14.05.1992 V R 56/89, a.a.O.; vom 14.07.1992 V R 10/88, a.a.O.; vom 04.05.1994 XI R 67/93, a.a.O.) In gefestigter Rechtsprechung hält der BFH es insoweit für die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, allein für entscheidend, ob der Vermieter-Ehegatte die Stellung als Vermieter aus eigener finanzieller Kraft wahrnimmt, d.h. ob er die Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts in einem überschaubaren Zeitraum aus eigenem Einkommen (einschließlich der Miete) bzw. Vermögen leisten kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93, a.a.O., Rz. 12). Wie der Vermieter-Ehegatte seine Mittel erlangt hat, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass diese selbst durch (endgültige, auflagenfreie und vollwertige) Schenkungen oder Darlehen des Mieter-Ehegattens generiert werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.05.1992 V R 56/89, a.a.O., Rz. 26). Hervorzuheben ist, dass der BFH in Fällen mit einem finanziell unabhängigen Vermieter-Ehegatten selbst dann keinen Rechtsmissbrauch bejaht hat, wenn dessen Vorschaltung den VSt-Abzug erst ermöglichte, da der Mieter-Ehegatte nicht zum VSt-Abzug berechtigt gewesen wäre (Nichtunternehmer oder Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen); denn auch eine derartige Gestaltung zielt nicht am Gesetzeszweck vorbei und entspricht dem wirtschaftlichen Sachverhalt (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93, a.a.O., Rz. 11). Im Ergebnis nimmt der BFH einen Rechtmissbrauch also ausschließlich in Fällen mit einem finanziell abhängigen Vermieter-Ehegatten an (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.1999 V R 85/98, a.a.O., Rz. 22-24; vom 04.05.1994 XI R 67/93, a.a.O., Rz. 12; s.a. die hiermit im Einklang stehende BFH-Rechtsprechung zur „Vorschaltung“ unmündiger Minderjähriger (z.B. BFH-Urteil vom 21.11.1991 V R 20/87, BStBl II 1992, 446). Bei Anwendung der darlegten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze, denen der erkennende Senat aus den in den zitierten Entscheidungen dargelegten Gründen folgt, stellt die „Vorschaltung“ der Klin im Streitfall keine unangemessene Gestaltung dar. Denn diese hat ihre Vermieterstellung (unstreitig) aus eigener finanzieller Kraft wahrgenommen, da sie von E finanziell unabhängig ist und den PKW aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen erworben hat. Der erkennende Senat hält das Abstellen des BFH auf die finanzielle Unabhängigkeit des Vermieter-Ehegattens als entscheidendes Kriterium auch für überzeugend. Diese Sichtweise stützt sich vor allem auf den Vergleich mit der - vorliegend nicht gegebenen - Konstellation der Vorschaltung eines finanziell abhängigen Vermieter-Ehegattens, bei der der BFH mit stichhaltiger Begründung einen Rechtsmissbrauch annimmt. Denn in dieser (anderen) Konstellation kann der Vermieter-Ehegatte aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit nicht als selbständig unternehmerisch handelnd angesehen werden, da er in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit nicht autonom ist. Ihm fehlen die Mittel für eine wirtschaftlich plausible Vermögensanlage, so dass die Verfolgung eines Renditeziels gar nicht möglich ist. Vielmehr ist er von den finanziellen Zuwendungen seines Ehegatten abhängig, die in der familiären Situation begründet sind. Tatsächlich trägt dann auch nicht der finanziell abhängige Vermieter-Ehegatte, sondern der finanziell leistungsfähige Mieter-Ehegatte das unternehmerische Wagnis. Dieser hat den Vermieter-Ehegatten über die eheliche Lebensgemeinschaft nur als von ihm fremdbestimmte Figur „vorgeschaltet“, um unter der Vermeidung einer eigenen Anschaffung dennoch das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen zu erzielen. Es überzeugt ferner, dass der BFH in derartigen Fällen nicht etwa den Erwerb des Mietobjekts durch den Mieter-Ehegatten als unangemessen qualifiziert. Denn den Eheleuten muss im Rahmen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unter familiären Gesichtspunkten die zivilrechtliche Möglichkeit verbleiben, die Eigentümerstellung an einem Wirtschaftsgut dem finanziell abhängigen Ehegatten zuzuweisen, und zwar selbst dann, wenn der leistungsfähige Ehegatte sämtliche Aufwendungen trägt. Ggf. ist daher nur die entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Vermieter-Ehegatten unangemessen. Verzichtet nämlich der leistungsfähige Ehegatte zugunsten des finanziell abhängigen Ehegattens auf die Eigentümerstellung, lässt sich keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass er für die Nutzungsüberlassung des von ihm finanzierten Objekts auch noch Entgelt leisten soll. Als angemessen stellt sich dann ausschließlich eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung und die Tragung der Aufwendungen für das Objekt durch den leistungsfähigen Ehegatten entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung dar. Demgegenüber liegen im - vorliegend gegebenen - Fall der „Vorschaltung“ eines finanziell unabhängigen Vermieter-Ehegattens (und der Tragung und Unterhaltung des Mietobjekts aus eigenen Mitteln) die Umstände in einer Weise anders, dass (auch) nach der Überzeugung des erkennenden Senats eine unangemessene Gestaltung nicht angenommen werden kann. Unter Berücksichtigung des Zwecks des VSt-Abzugs ist hierfür entscheidend, dass der Vermieter-Ehegatte hier tatsächlich unternehmerisch tätig wird. Denn aufgrund seiner finanziellen Unabhängigkeit trifft dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen frei, er kann mit seinen Mitteln Renditeziele verfolgen und trägt insoweit auch selbst das unternehmerische Wagnis. Der Steuervorteil des VSt-Abzugs beruht mithin darauf, dass tatsächlich eine zusätzliche Stufe unternehmerischer Betätigung mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen geschaffen wird. Wie bereits ausgeführt, erfasst das UStG jedoch jede Person, die sich unternehmerisch betätigt. Es trifft zwar zu, dass in Fällen - wie im Streitfall -, in denen der Mieter-Ehegatte nicht zum Abzug der VSt berechtigt wäre, erst die Vorschaltung des Vermieter-Ehegattens den VSt-Abzug ermöglicht. Diese Folge träte aber genauso bei der Vorschaltung eines Fremden ein, so dass die Eheleute keinen zusätzlichen Steuervorteil erlangen. Die Vorschaltung des Vermieter-Ehegatten widerspricht damit nicht den wirtschaftlichen Vorgängen, vielmehr tritt der wirtschaftliche Erfolg tatsächlich ein. Im Übrigen wird Hinblick auf den Mieter-Ehegatten - hier E - durch die Gestaltung keine USt vermieden, sondern es werden sogar zusätzliche steuerpflichtige Umsätze ausgelöst. Allein das Bestehen der Ehe darf jedoch nicht dazu führen, bei der Beurteilung von steuerlichen Gestaltungen eine Auslegung zu Lasten der Eheleute vorzunehmen, sondern hierfür sind zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass nur das Bestehen der Ehe der Grund für eine bestimmte, steuerlich vorteilhafte Gestaltung gewesen sein kann (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit Beschluss vom 12.03.1986 u.a. 1 BvR 571/81, BStBl II 1985, 475). Jedenfalls in der - im Streitfall vorliegenden - Konstellation des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (wie auch im gewillkürten Güterstand der Gütertrennung) verbietet es sich daher, die rechtliche Eigentums- und Vermögenszuordnung zwischen Ehegatten unter Berücksichtigung der bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu negieren. Nicht nur muss den Eheleuten die zivilrechtliche Eigentumsverteilung zur Wahl verbleiben, sondern der Mieter-Ehegatte muss, wie jeder Steuerpflichtige, auch die Wahl zwischen Erwerb oder Anmietung haben. Es wäre deshalb - worauf allerdings die Rechtsauffassung des Bekl hinausliefe - unzulässig, den Eheleuten aufzuerlegen, dass ein finanziell ebenfalls unabhängiger Mieter-Ehegatte das Mietobjekt selbst erwerben muss, oder dem Vermieter-Ehegatten aufzubürden, dessen Erwerb zu finanzieren. Genauso unzulässig wäre es, von dem erwerbenden Vermieter-Ehegatten zu verlangen, das von ihm erworbene Mietobjekt seinem Ehegatten unentgeltlich zu überlassen (vgl. zu alledem: z.B. BFH-Urteil vom 16.01.1992 V R 1/91, a.a.O., Rz. 20 ff., m.w.N.; a.A. z.B. Reiss, UR 1993, 213 - der sogar in der Bejahung des Gestaltungsmissbrauchs im Fall von finanziell abhängigen Vermieter-Ehegatten eine verfassungswidrige Diskriminierung der Eheleute sieht). Schließlich hat der BFH in der vorliegenden Konstellation mit einem finanziell unabhängigen Vermieter-Ehegatten nicht einmal dann einen Gestaltungsmissbrauch angenommen, wenn dieser den PKW trotz der Vermietung im gewissen Umfang noch eigennutzte bzw. sich sogar vertraglich eine Eigennutzung im bestimmten Umfang vorbehalten hatte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.07.1992 V R 10/88, a.a.O., Rz. 2 und 11; vom 13.07.1989 V R 8/86, a.a.O., Rz. 2 und 19). b) Für kaum noch nachvollziehbar hält der erkennenden Senat den Standpunkt des Bekl, der BFH habe in seinem Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93 (a.a.O.) wesentliche Aspekte des Sachverhalts (bestehende Wirtschaftsgemeinschaft, fehlende Unternehmereigenschaft der Vermieter-Ehefrau) nicht erkannt. Bei gebotener näherer Betrachtung ist nämlich zunächst festzustellen, dass der BFH in diesem Urteil die Frage der Unternehmereigenschaft ausdrücklich mit Begründung bejaht hat (a.a.O., Rz. 7). Vor allem ist zur Frage der Wirtschaftsgemeinschaft darauf hinzuweisen, dass das FG Münster als Vorinstanz in seinem Urteil vom 22.06.1993 5 K 6598/90 (juris) ausdrücklich darauf abgestellt hatte, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung zur „Vorschaltung“ von Ehegatten in den PKW- und Arztpraxisfällen nicht zur Konstellation mit einem Nichtunternehmer als Mieter-Ehegatte ergangen war (a.a.O., Rz. 28-30). Das FG Münster führte hierzu aus, die USt als Allphasen-Netto-USt mit VSt-Abzug sei so gestaltet, dass der Nichtunternehmer als Endverbraucher endgültig mit der USt belastet werden solle, weshalb Gestaltungen, die diesen (über die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft) in den Genuss des VSt-Abzugs bringen sollten, rechtsmissbräuchlich seien (a.a.O., Rz. 30). Eine Anerkennung derartiger Vertragsgestaltungen hätte zur Folge, dass den Ehegatten bei der Anschaffung aller von ihrem Ehepartner benötigten Gegenständen und anschließender Vermietung an den Ehegatten - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser die Gegenstände beruflich oder privat verwende - der VSt-Abzug aus den Anschaffungskosten zustände, was nicht mit der Systematik des UStG vereinbar sei (a.a.O., Rz. 31). Nichts anderes ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Vermietungsumsätze der (dortigen) Klin steuerpflichtig seien und ihr Ehemann die hierauf entrichtete USt nicht als VSt-Beträge abziehen könne (a.a.O., Rz. 32). Hierdurch würde der VSt-Abzug der Klin nicht ausgeglichen, zumal diese nach Ablauf von fünf Jahren den PKW ohne Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG umsatzsteuerfrei vermieten könne (a.a.O., Rz. 32). Der BFH hat jedoch das Urteil des FG Münster aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, ob nämlich die Klin über genügend eigene Mittel verfügte, um die Anschaffung und die laufende Unterhaltung des Fahrzeuges zu finanzieren, zurückverwiesen. Offenkundig hat der BFH mithin die Rechtsausführungen des FG Münster nicht geteilt, da anderenfalls die Frage nach den eigenen Mittel der Klin gar nicht mehr erheblich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung des Bekl vom Übersehen der Sachverhaltselemente durch den BFH abwegig. Vielmehr ist es augenfällig, dass sich der Vortrag des Bekl im Streitfall weitgehend mit der Urteilsbegründung des FG Münster deckt, weshalb der erkennende Senat in der Aufhebung dieses Urteils geradezu eine Stützung seiner Rechtsauffassung sieht. c) Schließlich liegt - unabhängig von der „Vorschaltung“ der Klin - ein Gestaltungsmissbrauch i.S. einer systemwidrigen Erlangung des VSt-Abzugs auch nicht aufgrund allgemeiner Grundsätze vor. Unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn verständige Parteien eines Rechtsgeschäfts in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1997 VIII R 36/98, BStBl. II 1999, 769). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.1991 V R 70/89, BStBl. II 1991, 866). Kennzeichnend für eine missbräuchliche Gestaltung ist, dass der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte "angemessene" rechtliche Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele gebraucht, obwohl dafür beachtliche außersteuerliche Gründe nicht vorliegen, sondern einen ungewöhnlichen rechtlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers, das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1996 IX R 51/92, BStBl. II 1996, 443). Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige den angemessenen Weg vermeidet und stattdessen einen Weg beschreitet, der zwar nach der Wertung des Gesetzgebers auch besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1996 III R 38/93, BStBl. II 1996, 377). Auch hiernach stellt sich die streitgegenständliche Gestaltung nicht als unangemessen bzw. systemwidrig dar. Insbesondere verfangen die weiteren Einwände des Bekl nicht, die z.T. nicht einmal mit den Grundprinzipien des geltenden USt-Systems in Einklang zu bringen sind. Im geregelten System der Allphasen-Netto-USt hat der Gesetzgeber den VSt-Abzug gemäß § 15 UStG mit den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a, 10 Abs. 5, 15a, 17 sowie 19 UStG flankiert, bei denen es sich einschließlich ggf. ergebender Besteuerungslücken um gesetzgeberische Entscheidungen handelt, die grundsätzlich wie normiert anzuwenden sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Grundsatzes vom Sofortabzug der VSt (Art. 167 und 63 MwStSystRL) ist die vom Bekl aufgeworfene Frage der PKW-Verwendung nach Ablauf der LV-Grundmietzeit vollkommen ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die vom Bekl (hypothetisch) unterstellte Vorgehensweise der Klin im Hinblick § 19 Abs. 1 S. 2 UStG, zumal diese als der steuerlichen Regelungssystematik geschuldet hinzunehmen wäre, da es sich aufdrängt, dass keine gesetzgeberische Regelungslücke vorliegt. Für den VSt-Abzug ist es auch nicht relevant, ob im Ergebnis ein USt-Überschuss entsteht oder nicht, weshalb die diesbezüglichen Fragen und Berechnungen des Bekl ebenfalls fehlgehen. Schließlich sind - wie bereits ausgeführt (vgl. oben I.1.b.cc) - die vom Bekl angeführten Abweichungen vom Fremdvergleich bzw. dessen Hinweis auf den im Streitfall gegebenen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen zwischen der Klin und dem E umsatzsteuerlich nicht zielführend. Es kommt mithin nicht einmal mehr darauf an, dass der Senat den von der Klin dargelegten außersteuerlichen Grund i.S. des § 42 Abs. 2 S. 2 AO einer Renditeerzielung über dem erzielbaren Bankzins (von nahezu Null) - unabhängig von Detailfragen - durchaus für stimmig hält. Nach alledem war somit im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände ein Gestaltungsmissbrauch bzw. eine missbräuchliche Praxis zu verneinen. Entgegen dem beim Bekl offenbar vorliegenden Verständnis hatte jedoch der erkennende Senat weder über andere, nicht streitbefangene Sachverhalte zu entscheiden, noch waren die Grenzen einer angemessenen Gestaltung für sog. umsatzsteuerliche „Vorschaltfälle“ einer allgemeinen Klärung zuzuführen. III. Da der LV mithin weder als Scheingeschäft noch als Rechtmissbrauch zu qualifizieren ist, sind im streitgegenständlichen USt-Bescheid - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitbefangen war - die LV-Ausgangsumsätze zum Regelsteuersatz zu berücksichtigen. IV. Für die vom Bekl geforderte Saldierung besteht auf der streitgegenständlichen Festsetzungsebene der Klin kein Raum. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. oben I.2), handelt es sich auch bei der vertraglich nicht vorbehaltenen unentgeltlichen Nutzung der Klin um eine Verwendung des PKW durch den E, so dass ihr genauer Umfang dahingestellt bleiben sein konnte (bei E kommt im Übrigen wegen dem fehlenden Zuordnungswahlrecht für Dienstleistungen keine unentgeltliche Wertabgabe in Betracht). V. Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Entscheidungsgründe sieht der erkennende Senat im Streitfall keine neuen Gesichtspunkte, die eine EuGH-Vorlage nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union-AEUV- erforderlich gemacht hätten. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. VII. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung. Diese erscheint möglich, da die einschlägige BFH-Rechtsprechung älteren Datums ist und einzelne der streitbefangenen im allgemeinen Interesse liegenden Rechtsfragen als nicht abschließend höchstrichterlich geklärt erachtet werden können. VIII. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. IX. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die im Streitjahr nicht mehr berufstätige Klägerin (Klin) hat erhebliches eigenes Einkommen und Vermögen. Ihr Ehemann (E), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, ist ehemaliger ärztlicher Direktor der … am …klinikum A, der auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand im Rahmen von Praxisgemeinschaften weiterhin freiberuflich als Arzt praktiziert. Die Klin ist seit Jahren umsatzsteuerpflichtig. Für die Vorjahre sind ihrer Umsatzsteuer-[USt]-Akte u.a. Umsätze aus einem Abrechnungsbüro (bis Ende 2011), aus der Vermietung eines Sachinbegriffs - Magnetom Avanto-System der Fa. Siemens mit Zubehör (MRT) - (bis einschließlich Juni 2015) sowie aus einer PKW-Nutzungsüberlassung (ab dem Jahr 2012) entnehmbar; in den Jahren 2009 bis 2014 betrugen ihre Gesamtumsätze zum allgemeinen Steuersatz (jeweils gerundet) zwischen EUR 150.000 bis EUR 270.000 p.a. und im Jahr 2015 EUR 75.000. Der E gab mit Bestellformular vom 22.03.2016 bei der P einen gebrauchten PKW in Auftrag (Bl. 162 Gerichtsakte -GA-). Die Auftragsbestätigung durch die P erfolgte am 04.04.2016 über einen Preis von EUR 77.233,81 brutto; in dieser heißt es u.a.: „… gilt die am 15.03.2016 geschlossene Zusatzvereinbarung…“ (Bl. 161 GA). Mit Bestellformular vom 22.04.2016 gab die Klin bei der P den(selben) PKW in Auftrag; in der Bestellung findet sich unter „Besondere Vereinbarungen…“ folgender Passus: „siehe Zusatzvereinbarungen, welche Kaufbestandteil sind, gemachter Vorführwagen nach Wunsch, ersetzt den Kaufvertrag vom 15.03.2015 …“ Wegen des weiteren Inhalts der Bestellung wird auf Bl. 31 USt-Akte 2016 Bezug genommen. Mit Auftragsbestätigung vom 28.04.2016 bestätigte die P der Klin gegenüber den Kauf zu einem Preis von EUR 65.467,85 zzgl. USt i.H. von EUR 12.438,90, mithin EUR 77.906,75 brutto; in dieser wird als „Kaufvertrags-Datum: 23.03.2016“ aufgeführt. Für den weiteren Inhalt der Auftragsbestätigung wird auf Bl. 32 USt-Akte 2016 verwiesen. Im September 2016 überwies die Klin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - den Kaufpreis aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen an die P (Bl. 83, 144 GA). Mit Leasingvertrag vom 03.10.2016 (nachfolgend: LV) überließ die Klin dem E den PKW zur Nutzung. Die Vertragslaufzeit betrug 36 Monate, Tag der Übernahme war der 04.10.2016 (§ 2 LV). Die Leasingrate, die der Höhe nach marktüblich war (Bl. 144 GA), betrug EUR 815,19 zzgl. EUR 104,89 USt; E hatte das Leasinggut in regelmäßigen Abständen zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen und dieses auf eigene Kosten angemessen zu versichern (§ 3 LV). Wegen des weiteren Inhalts des LV wird auf Bl. 24 ff. USt-Akte 2016 Bezug genommen. Am 04.10.2016 übergab die P den PKW an die Klin; auf den Inhalt der Rechnung der P vom selben Tag, in der die USt i.H. von EUR 12.438,90 gesondert ausgewiesen ist (nachfolgend: Vorsteuer - VSt), wird verwiesen (Bl. 8 USt-Akte 2016). Im Nachgang leistete der E vertragsgemäß die Leasingraten an die Klin (Bl. 144 GA). Der PKW wurde auf ihn zugelassen und er zahlte die Kfz-Steuer. Ausweislich des KFZ-Versicherungsscheins vom 26.10.2016 ist E der Versicherungsnehmer und Halter, als einzige weitere Nutzerin ist die Klin ausgewiesen (Bl. 104 ff. GA). Des Weiteren rechnete die P gegenüber der Klin diverse Wartungsarbeiten an dem PKW ab; für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnungen vom 15.11.2016, 10.11.2017, 24.04.2017 und 30.04.2018 Bezug genommen (Bl. 155 - 160 GA). Nachdem die Klin bereits in ihrer beim Beklagten (Bekl) am 10.05.2017 eingegangenen USt-Voranmeldung für den Oktober 2016 die VSt zu dem PKW geltend gemacht hatte, erklärte sie diese auch in ihrer USt-Jahreserklärung 2016 vom 08.02.2018 und außerdem Ausgangsumsätze i.H. von EUR 13.691,-, in denen u.a. die Umsätze aus dem LV enthalten waren. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der USt-Erklärung wird auf Bl. 13 f. USt-Akte verwiesen. Der Bekl erkannte im USt-Jahresbescheid 2016 vom 24.04.2018, mit dem er eine (negative) USt i.H. von EUR ./. 9.837,55 festsetzte, die VSt nur gemäß § 165 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig an, da erst nach Ablauf der Bindungsfrist i.S. des § 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Frist nach § 15a Abs. 1 UStG endgültig entschieden werden könne, ob eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO vorliege; der Bescheid erging überdies gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheids wird auf Bl. 145 f. GA verwiesen. Den hiergegen von der Klin am 03.05.2018 eingelegten Einspruch wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 zurück, mit der er zudem den Vorläufigkeitsvermerk aufhob und die USt-Festsetzung dahingehend änderte, dass er einerseits den VSt-Abzug nicht mehr gewährte und andererseits die LV-Ausgangsumsätze nicht mehr berücksichtigte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei dem LV handele es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 AO. Es stehe nicht fest, dass die Klin den PKW selbst und nicht als Treuhänderin erworben habe und bürgerlich-rechtlich bzw. wirtschaftlich Eigentümerin geworden sei. Außerdem fehle es am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Zwar könnten die ertragsteuerlichen Anforderungen nicht auf die USt übertragen werden (Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 15.03.1993 V R 109/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 728). Der BFH habe aber in seinem Urteil vom 30.01.1996 IX R 100/93 (BStBl II 1986, 359) einen Mietvertrag über die teilweise Vermietung einer Wohnung an die nichteheliche Lebensgefährtin steuerlich nicht berücksichtigt und dies damit begründet, dass die Lebensgemeinschaft regelmäßig auch eine Wirtschaftsgemeinschaft sei. Nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung („innere Bindung“) der Partner sei daher die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Die als „Mietzins“ erklärten Zahlungen seien deshalb als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. Für den Streitfall könne nichts Anderes gelten. Denn die Nutzung des privaten PKW gehöre zur gemeinsamen Lebensführung. Die Nutzungsüberlassung basiere daher nicht auf dem zivilrechtlichen LV, sondern müsse als Ausfluss des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens erachtet werden, zumal ausweislich der Kfz-Versicherung auch die Klin Fahrerin sei. Des Weiteren liege ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO vor, der in der USt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu prüfen sei. Insbesondere die Vor- und Zwischenschaltung von Angehörigen aus rein steuerlich motivierten Gründen indiziere die Unangemessenheit einer Gestaltung. Hierbei müsse danach differenziert werden, ob der Angehörige selbst zum VSt-Abzug berechtigt sei oder nicht. Wenn - wie im Streitfall - die Gestaltung den VSt-Abzug erst ermögliche, liege ein Missbrauch i.S. des § 42 AO vor (z.B. Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 29.01.1991 15 K 2888/90 U, juris; OFD Saarbrücken, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1993, 1630; AEAO zu § 42, Tz. 2.2). Zum BFH-Urteil vom 13.07.1989 V R 8/86 (BStBl II 1990, 100) verkenne die Klin, dass dort der Ehemann-Mieter vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Des Weiteren müsse vorliegend von einem Gesamtplan der Ehegatten ausgegangen werden. Die Klin habe mit einer Bindung von fünf Jahren die Regelbesteuerung gewählt, um dem E den ihm als Arzt nicht zustehenden VSt-Abzug zu verschaffen. Ab dem Jahr 2021 werde sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln und könne den PKW dann umsatzsteuerfrei veräußern (§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG). Bei dem LV handele es sich mithin um eine ungewöhnliche und höchst gekünstelte Gestaltung, die ausschließlich zur Erlangung von Steuervorteilen gewählt worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft stelle u.a. eine Wirtschaftsgemeinschaft dar, im Rahmen derer beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitrügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der PKW auch von der Klin und den gemeinsamen Kindern genutzt werde und damit der Familie diene, weshalb die als Leasingraten bezeichneten Zahlungen als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten seien. Die Anschaffung eines PKW für zumindest weitaus überwiegende private Zwecke könne innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft entweder durch beide Ehegatten gemeinsam oder aber durch einen Ehepartner allein erfolgen. Im letzteren Fall sei die angemessene Sachverhaltsgestaltung die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft. Ohne die künstliche Zwischenschaltung der Klin als Leasinggeberin wären beide Ehegatten als Endverbraucher anzusehen. Den Ehegatten, also der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, entstünden durch die Gestaltung steuerliche Vorteile. Denn die gezogene VSt werde durch die innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG anfallende USt nicht erreicht, und zwar nicht einmal dann, wenn der PKW bereits nach Ablauf der Grundmietzeit des LV veräußert werde. Ferner stelle sich ein Stundungseffekt ein. Die Klin habe auch keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe i.S. § 42 Abs. 2 S. 2 AO dargelegt. Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf diese verwiesen, insbesondere auch auf die Berechnungen des Bekl zum angenommenen VSt-Überschuss der Klin und auf die Anlage - geänderte Steuerfestsetzung (Bl. 42-49 USt-Akte 2016). Die Klin erhob hiergegen am 05.10.2018 Klage. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bekl verkenne wesentliche Grundsätze der USt. Ein Scheingeschäft i.S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nicht vor, weil die Ehegatten die Rechtsfolgen aus dem LV gewollt und gezogen hätten. Obendrein scheide ein solches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch aus, da der Bekl von einem Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ausgehe und damit selbst voraussetze, dass das Rechtsgeschäft tatsächlich gewollt gewesen sei. Grund für den vorgelagerten Kaufvertrag (bzw. Entwurf) des E sei ein übereifriger Mitarbeiter der P gewesen, der allerdings Kenntnis davon gehabt habe, dass die finale Kaufentscheidung erst nach Rücksprache mit den Prozessbevollmächtigten getroffen werde. Zutreffend weise der Bekl darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung im Fall von im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbrachten Leistungen grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliege; hierbei sei es irrelevant, ob das Leistungsverhalten wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig sei (BFH-Urteil vom 22.01.1970). Inhaltsgleich habe der EuGH mit Urteil vom 06.04.1995 C-4/94 - BLP Group (Betriebs-Berater -BB- 1995, 1453) festgestellt, dass eine Verpflichtung der Steuerverwaltung, die Absichten des Steuerpflichtigen zu ermitteln, unvereinbar mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (s.a. Rau/Dürrwächter, USt-Kommentar, § 1 Rz. 500). Entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [6. EG-RL]) sei steuerpflichtig, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübe, gleichgültig zu welchem Weg und mit welchem Ergebnis (EuGH-Urteil vom 12.9.2000 C-408/97 - Kommission Griechenland, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 527). Aus dieser eindeutigen Rechtsprechung folge, dass es bei der Frage nach einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht darauf ankomme, ob der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt worden sei. Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 UStG seien autonom formuliert und richtlinienkonform auszulegen. Deshalb sei das Vorgehen des Bekl unzulässig, einen vollzogenen Umsatz mit nationalen zivilrechtlichen Begrifflichkeiten unter Anlehnung an einkommensteuerliche, noch dazu zum Immobilienrecht ergangene Urteile negieren zu wollen. Den hierzu herangezogenen Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft kenne die USt im Zusammenhang mit der PKW-Vermietung nicht. Soweit der Bekl diese wegen des Näheverhältnisses bzw. des Gleichklangs der wirtschaftlichen Interessen dem privaten Bereich zuordne, zeigten sich gravierende umsatzsteuerliche Defizite. Denn eine Leistung könne nicht allein deswegen verneint werden, weil sie zwischen nahen Angehörigen ausgetauscht werde. Der BFH habe bereits mit Urteil vom 22.06.1989 V R 37/84 (BStBl II 1989, 913) klargestellt, dass die für den sog. Fremdvergleich im Ertragsteuerrecht angeführten Gründe auf die USt nicht übertragbar seien, sondern allenfalls § 10 Abs. 5 UStG anwendbar sei. Die Auffassung des Bekl hätte zur Folge, dass bei einem Unternehmer der VSt-Abzug für die Anschaffung eines PKWs nicht möglich wäre, wenn dieser mit der Familie gemeinsam genutzt würde, obwohl die private Mitbenutzung durch § 3 Abs. 1b UStG geregelt werde. Auch das Abheben des Bekl auf die Kfz-Versicherung sei nicht sinnvoll, da für die USt ausschließlich maßgeblich sei, wer die Verfügungsmacht über den Gegenstand ausübe. Die USt als Verbrauchsteuer knüpfe weder an die Begriffe „Tätigkeit am Markt“ oder „planmäßigen und aktiven Wettbewerbsverhalten“ noch an die „Gewinnerzielungsabsicht“ an. So begründe die Vermietung einer Wohnung, der Verkauf von Rauschgift an nur einen Abnehmer und die Lieferung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage an einen Abnehmer die Unternehmereigenschaft (BFH-Urteil vom 18.12.2018 V R 80/07, BStBl II 2011, 292). Es komme § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zur Anwendung, der den VSt-Abzug aus der Anschaffung eines Wirtschaftsguts regele. Die Norm gehe dem § 15 Abs. 1a UStG vor, der ohnehin keine Anwendung finde, da eine Vollvermietung an den E vorliege; diese Vorschrift sei zudem überflüssig, da ein VSt-Abzug für die Kosten der privaten Lebensführung schon nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen sei. Aufgrund der Vollvermietung gehöre der PKW zu ihrem (der Klin) Unternehmensvermögen, denn § 15 Abs. 1 S. 2 UStG lasse für diese Zuordnung und damit für das Recht zum VSt-Abzug eine 10 %-ige Nutzung zur Einnahmeerzielung ausreichen. Die private, z.B. familiäre Nutzung werde nach den §§ 3 Abs. 1b, 3 Abs. 9a UStG als unentgeltliche Wertabgabe versteuert und damit der Vorteil des VSt-Abzugs ausgeglichen. § 42 AO finde in der USt keine Anwendung; die Norm stelle keine nach Art. 27 der 6. EG-RL genehmigte Sondermaßnahme dar. Missbräuchliche Gestaltung i.S. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) seien nur solche, die der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung dienten. Die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern zwischen Ehegatten stelle indes weder ein Mittel der Steuerumgehung noch der Steuerhinterziehung dar, so dass das Recht auf den sofortigen VSt-Abzug unberührt bleibe (vgl. EuGH-Urteile jeweils vom 08.06.2000 C-400/98 - Breitsohl, BStBl II 2003, 452, und C-396/98 - Schloßstraße, UR 2000, 336). Der BFH habe mehrfach entschieden, dass im Fall der Vermietung von Fahrzeugen zwischen nahen Angehörigen kein Gestaltungsmissbrauch vorliege, z.B. eben mit Urteil vom 13.07.1989 V R 8/86 (a.a.O.). Das Argument des Bekl vom „anders gelagerten Sachverhalt“ in diesem BFH-Fall überzeuge nicht, weil es für die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht auf die weitere Nutzung des Gegenstands durch den Leasingnehmer ankomme und trotz der VSt-Berechtigung des Mieter-Ehegattens der Steuervorteil im BFH-Fall um ein Vielfaches größer als im Streitfall gewesen sei. Auch vorliegenden diene der PKW der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Einnahmen und löse sogar zusätzliche steuerpflichtige Umsätze aus, zumal der E keine VSt geltend mache. Auf die weitere Nutzung des PKW durch den E komme es nicht an. Dieser nutze den PKW vor allem im Winter für seine Fahrten von A zur Arbeit nach B bzw. C. Im Sommer nutze er hierfür z.T. andere Familienfahrzeuge. Der Unterstellung des Bekl, dass der PKW von ihr (der Klin) sowie den Kindern mitbenutzt werde und damit der Wirtschaftsgemeinschaft „Familie“ diene, müsse entgegengehalten werden, dass diese über fünf Fahrzeuge verfüge. Insbesondere verfüge auch sie (die Klin) über ein eigenes hochwertiges Fahrzeug, so dass keine Veranlassung bestanden habe, sich ein Mitbenutzungsrecht an dem PKW vorzubehalten. Fahrten, die sie mit dem E unternehme, seien Ausfluss seiner (ehemaligen) beruflichen Stellung als Chefarzt der …klinik A sowie diverser Ehrenämter. Da eine Vollvermietung vorliege, könne sie den PKW für eigene Zwecke ohnehin nur mit Genehmigung des E nutzen. Aufgrund der beruflichen Umstände des E sei jedoch eine solche Nutzung fast unmöglich gewesen, realistisch dürfte ein Prozentsatz von unter 5 % sein. Überdies werde der PKW für familiäre Urlaubsfahrten genutzt. Diese Mitbenutzung begründe indes keinen Rechtsmissbrauch. Nach der EuGH-Entscheidung vom 15.07.2010 C-368/09 - Pannon Gep Centrum (UR 2010, 693) sei der VSt-Abzug integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und dürfe grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile sehe das Gesetz u.a. die Institute der Eigenverbrauchsbesteuerung, der VSt-Korrektur, der Mindestbemessungsgrundlage i.S. des § 10 Abs. 5 UStG und ggf. der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor. Die vom Bekl angestellte Gesamtplanbetrachtung sei bereits wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs der VSt unzulässig. Schon deshalb könne die „Vermutung“, dass ein Steuerpflichtiger möglicherweise nach fünf Jahren ein Steuerwahlrecht in Anspruch nehme, keinen Gestaltungsmissbrauch begründen. Soweit der Bekl darauf abhebe, dass sie (die Klin) hypothetisch nach Ablauf des LV zur Kleinunternehmerbesteuerung übergehe, käme § 15a Abs. 7 UStG zur Anwendung. Ebensowenig könne die Nachfrage des Bekl nach der PKW-Nutzung seit Ablauf der LV-Laufzeit nachvollzogen werden. Auch dessen Steuerbelastungsberechnung widerspreche dem UStG und sei überdies fehlerhaft. Es existiere ohnehin kein Grundsatz, wonach die Geltendmachung des VSt-Abzugs höhere USt-Ausgangsumsätze erfordere. In der USt seien Begriffe wie Gewinn/Verlust nicht Gegenstand der Besteuerung. Auch habe eine Gewerbeanmeldung für die Frage der Unternehmereigenschaft keine Relevanz. Maßgebend sei ausschließlich, wer „Einnahmen erzielt“ (§ 1 UStG) und wem die „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ an einem Gegenstand verschafft werde. Sie habe die Gestaltung aufgrund der derzeit banküblichen Verzinsung von nur 0-1 % zur Renditeoptimierung gewählt, für die weiteren Details verweise sie auf die positive Renditeberechnung (Bl. 153 f. GA). Im Übrigen trage der Bekl für die §§ 41 Abs. 2, 42 AO die Feststellungslast. Schließlich sei ein Verböserungshinweis unterblieben. Die Klin beantragt, 1. den USt-Jahresbescheid 2016 vom 24.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2018 dahingehend zu ändern, dass die USt mit EUR ./. 9.837,55 festgesetzt wird; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Bekl beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Unter Bezugnahme auf die Begründung in seiner Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, es müsse von einem Scheingeschäft ausgegangen werden. Hierfür spreche ferner, dass obwohl der LV kein Mitbenutzungsrecht der Klin enthalte, diese ausweislich des KFZ-Versicherungsnachweises als Versicherungsnehmerin und als Fahrzeughalterin aufgetreten sei. Hinzu komme, dass der PKW ihr als Fahrerin bzw. Mitfahrerin zur Verfügung gestanden habe und dieser für gemeinsame Familienfahrten genutzt worden sei. Außerdem habe die Klin den PKW warten lassen, obgleich dieses nach § 3 Nr. 5 LV die Sache des E gewesen wäre. Der VSt-Abzug sei auch gemäß § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen, da die von E geleisteten Leasingraten aufgrund des (ehelichen) Näheverhältnisses bzw. des Gleichklangs der wirtschaftlichen Interessen Beiträge zur gemeinen Haushaltsführung darstellten und dem privaten Bereich zugeordnet werden müssten (BFH-Urteil vom 30.01.1996 IX R 100/93, a.a.O.; FG München, Urteil vom 20.11.2017, 7 K 2023/16, juris). Vor allem fehle es der Klin an der Unternehmereigenschaft. Nach dem Grundsatz der Neutralität der USt solle nur der Endverbraucher besteuert werden. Dennoch existierten vom Gesetzgeber in Kauf genommene oder der Marktsituation geschuldete Konstellationen, die beim Leistenden zu einer Be- oder Entlastung mit der USt führten. Es gebe allerdings auch Fallgestaltungen, in denen zur Erlangung von Steuervorteilen ein privater Endverbrauch in einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch gekleidet werde, z.B. wenn eine Religionsgemeinschaft zur Verbreitung ihres Glaubens Schriftstücke herstelle und diese auf öffentlichen Plätzen unter Herstellungskosten verkaufe. In diesen Fällen entstehe - wie im Streitfall - ein VSt-Überschuss und damit eine systemwidrige Steuerentlastung. Der VSt-Abzug scheide vorliegend aber aus, da die nach der Rechtsprechung gebotene Gesamtschau der Gegebenheiten des Einzelfalls zum Ergebnis führe, dass die Klin keine unternehmerische Betätigung ausgeübt habe (vgl. EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-230/94 - Enkler, UR 1996, 418; nachfolgend: BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 23/93, BStBl II 1997, 368; s.a. Hessisches FG, Urteil vom 08.11.2000 6 K 4774/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 599). Diese biete nämlich ihre Leistung nicht am allgemeinen Markt, sondern ausschließlich ihrem Ehepartner innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft an. Gleichzeitig lägen die Kosten für die Leistungserbringung über den erzielbaren Einnahmen, so dass von einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei. Im Gegensatz zu sonstigen “Liebhaberei-Fällen“ werde die Tätigkeit nicht zur Befriedigung von persönlichen Interessen (z.B. Hobby) betrieben, sondern um eine finanzielle Entlastung der Wirtschaftsgemeinschaft zu erreichen und deren privaten Verbrauch zu befriedigen. Der Leistende habe aus rein privaten Gründen keine Veranlassung seine „Tätigkeit“ einzustellen oder auf eine Kostendeckung hinzuwirken. Ferner sei weder ein planmäßiges und aktives Wettbewerbsverhalten der Klin erkennbar, noch verfüge diese über ein Geschäftslokal oder eine vergleichbare Einrichtung. In der Gesamtschau liege mithin eine überdeutliche Abweichung von den Geschäftsgepflogenheiten anderer sich am Markt präsentierender Leasinganbieter vor. Er (der Bekl) vertrete folgende Rechtsauffassung: Werde eine Leistung nicht am allgemeinen Markt, sondern lediglich Endverbrauchern angeboten, zu denen enge persönliche Beziehungen bestünden, und seien die erzielten Einnahmen nicht kostendeckend, basiere der Leistungsaustausch nicht (ausschließlich) auf einem Vertragsverhältnis, sondern wesentliche Grundlage sei das besondere Näheverhältnis bzw. der Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen. Zumindest gelte dieses in Fällen, in denen Leistender und Leistungsempfänger - wie im Streitfall - eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten. Spätestens, wenn - wie ebenfalls im Streitfall - das betreffende Wirtschaftsgut durch den Leistenden selbst als Endverbraucher genutzt werde, werde der Bereich der USt verlassen. Wollte man dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Klin annehmen, stelle sich die Frage, wo die Grenze der Anwendung der USt bei Wirtschaftsgemeinschaften liege (z.B. Vermietung der Waschmaschine an den Ehegatten, Vermietung eines Gemäldes an den Ehegatten-Kunstsammler, Über-Kreuzvermietung von Eheringen unter Ehegatten). Auch die Frage des Rechtmissbrauchs müsse im Lichte der vorstehenden Rechtsfragen betrachtet werden. Der von der Klin behauptete außersteuerliche Grund der Geldanlage sei unsubstantiiert und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Realistisch betrachtet könne aus dem Gesamtvorgang kein Gewinn erzielt werden. Die zur GA gereichte Renditeberechnung trage kein Datum, weshalb er (der Bekl) nicht davon ausgehe, dass diese bei der Kaufentscheidung vorhanden gewesen sei. Ferner sei nicht erkennbar, auf welche Quellen sich diese hinsichtlich des Leasingsfaktors und der - nach seinen Internetrecherchen negativer ausfallenden - Wertentwicklung des PKW stütze. Außerdem werde der Leasingfaktor für 6 Jahre als unverändert dargestellt, obwohl er in einem Vergleichsfall ab dem 4. Jahr herabgesetzt worden sei und im Erörterungstermin als nach der Grundlaufzeit des LV neu zu verhandeln angegeben worden sei. Da Letztere zwischenzeitlich abgelaufen sei, müsse die Klin darlegen, wie und auf welcher Grundlage der PKW genutzt werde. Auch erschließe sich nicht, weshalb ein PKW-Verkauf nach 10 Jahren nicht der USt unterliegen solle. Er (der Bekl) erwarte, dass das Gericht sich nicht hinter jahrzehntealter BFH-Rechtsprechung verstecke, zumal der BFH in seinem Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93 (BStBl II 1994, 829) wesentliche Sachverhaltselemente (die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft und die fehlende Unternehmereigenschaft) nicht erkannt habe. „Hilfsweise beantrage“ er die EuGH-Vorlage; für die weiteren Einzelheiten hierzu, insbesondere für die vom Bekl angeregte Vorlagefrage, wird auf Bl. 192 f. GA verwiesen. Am 05.06.2019 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird (Bl. 143 f. GA).