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Urteil

7 K 1251/22

Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2023:0216.7K1251.22.00
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Leitsätze
1. Beantragt ein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter im Februar 2023 beim Finanzgericht die Verlegung oder Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, so unterliegt dieser Antrag den für Steuerberater seit 01.01.2023 geltenden gesetzlichen Formanforderungen gemäß § 52a Abs. 3, 4 FGO i.V.m. § 52d FGO (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach - beSt -).(Rn.29) 2. Ein per Telefax, d.h. unter Nichteinhaltung des nunmehr zwingend vorgegebenen Übermittlungswegs eingelegter "Antrag" ist unwirksam bzw. unbeachtlich.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter im Februar 2023 beim Finanzgericht die Verlegung oder Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, so unterliegt dieser Antrag den für Steuerberater seit 01.01.2023 geltenden gesetzlichen Formanforderungen gemäß § 52a Abs. 3, 4 FGO i.V.m. § 52d FGO (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach - beSt -).(Rn.29) 2. Ein per Telefax, d.h. unter Nichteinhaltung des nunmehr zwingend vorgegebenen Übermittlungswegs eingelegter "Antrag" ist unwirksam bzw. unbeachtlich.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten und der Kläger die mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte und die Kläger waren in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden. Der Prozessbevollmächtigte hatte auch keinen erheblichen Grund i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgetragen, welcher eine Terminsaufhebung oder -verlegung gerechtfertigt hätte. Danach kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte seine Verhinderung in seinem Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrag vom 13.02.2023 damit begründet, dass er krankheitsbedingt daran gehindert sei, den Termin wahrnehmen zu können. Aber ungeachtet dessen, dass dem Antrag vom 13.02.2023 eine bloß formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt war, hatte der Antrag vom 13.02.2023 nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 52a Abs. 3, 4 FGO entsprochen, zu denen der Prozessbevollmächtigte als Steuerberater seit 01.01.2023 verpflichtet ist, § 52d S. 2 FGO, worauf der Prozessbevollmächtigte vom Gericht auch unverzüglich hingewiesen worden ist. Denn seither steht Steuerberatern mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt, vgl. § 86d Steuerberatungsgesetz) ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Die Nichteinhaltung dieses nunmehr zwingenden Übermittlungswegs bewirkt die Unwirksamkeit bzw. Unbeachtlichkeit des „Antrags“. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte mit seinem weitergehenden Antrag vom 16.02.2023 noch vorgetragen, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, § 52d S. 3 FGO. Dies war von ihm damit begründet worden, dass sein Dienstleister sein beSt erst nach dem Gerichtstermin am 16.02.2023 einrichten werde; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 16.02.2023 nebst Anlage verwiesen. Aber für bei Gericht tätige Steuerberater war bereits im Herbst 2022 die Möglichkeit geschaffen worden, dass sich diese Steuerberater im Hinblick auf den Starttermin ab 01.01.2023 in einem sog. fast-lane-Verfahren vorrangig um ein beSt bemühen konnten, d.h. vorrangig und bereits Anfang Januar 2023 den Registrierungsbrief für eine unmittelbar danach mögliche Freischaltung ihres beSt erhielten. Da mithin eine berufsrechtliche Pflicht zur unverzüglichen Registrierung und damit zur Freischaltung des beSt bestand, ist davon auszugehen, dass spätestens seit der zweiten Januarwoche alle Steuerberater, die gerichtliche Verfahren führen, auch über ihr beSt verfügen. Da der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall evident in diesem und anderen Verfahren bereits seit Langem und auch absehbar bis ins Jahr 2023 hinein gerichtlich tätig war und ist, hätte er sich um ein solchermaßen beschleunigtes Verfahren bemühen können und sollen. Hierzu oder einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung des beSt im eigentlichen Sinne ist weder etwas (substantiiert) vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. II. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit Bescheid vom 14.05.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2022 war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Gemäß § 227 Hs. 1 AO kann das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, einschließlich steuerlicher Nebenleistungen sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Ermessensvorschrift (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 102 Rn. 8 m.w.N.). Mithin stellt die Entscheidung des Finanzamts über einen Erlass bzw. dessen Ablehnung insgesamt eine Ermessensentscheidung dar, § 5 AO. Diese ist im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 S. 1 FGO nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich – bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung – grds. nur darauf hin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden (z.B. Urteil des BFH vom 26.09.2019, V R 13/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2020, 35). Dies wäre dann der Fall, wenn das Finanzamt gar keine Ermessenserwägungen angestellt hätte (Ermessensnichtgebrauch), wenn das Finanzamt eine über das Gesetz hinausgehende Rechtsfolge gesetzt hätte (Ermessensüberschreitung) oder wenn das Finanzamt vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (Ermessensfehlgebrauch). Im vorliegenden Fall ist zu einem Ermessensnichtgebrauch oder einer Ermessensüberschreitung weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere machte der Beklagte sowohl bei der Entscheidung über den Erlassantrag mit dem Ablehnungsbescheid vom 14.05.2018 von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, als auch in seinem Stellungnahmeschreiben vom 09.08.2018. Auf beide bezog sich der Beklagte auch nochmals in seiner Einspruchsentscheidung vom 18.05.2022. Zudem bewegt sich die Ablehnung eines Erlassantrags als mögliche Entscheidung noch innerhalb des vom Gesetz gesetzten Rahmens für eine Entscheidung über einen Billigkeitsantrag. Was mithin bleibt, ist die Frage, ob der Beklagte von seinem Ermessen insofern fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, als er weder auf eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit erkannte. Dies war jedoch nicht der Fall, insbesondere greifen die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger nicht durch: 1. Sachlich unbillig ist die Erhebung dann, wenn sie im Einzelfall als einem atypischen Ausnahmefall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Demgegenüber stehen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einem Erlass entgegen (statt vieler, z.B. Urteile des BFH vom 17.04.2018, IX R 24/17, BFH/NV 2018, 929; und vom 19.03.2009, V R 48/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 92; Beschluss des BFH vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393). Gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; dabei ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden. Zudem bleiben nach Satz 4 von § 240 Abs. 1 AO verwirkte Säumniszuschläge davon unberührt, d.h. bestehen, auch wenn die Festsetzung der Steuer aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche das Gericht aus den dort genannten Gründen folgt, begründet diese Durchbrechung der Akzessorietät zwischen (fälliger) Steuer und Säumniszuschlägen keine sachliche Unbilligkeit (z.B. Urteil des BFH vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612). Vielmehr ist eine Erhebung von Säumniszuschlägen nur dann ausnahmsweise unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist (z.B. Urteile des BFH vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612; und vom 16.09.1992, X R 169/90, BFH/NV 1993, 510), wenn dem Steuerpflichtigen Vollstreckungsschutz nach § 258 AO gewährt worden ist (z.B. Urteil des BFH vom 16.09.1992, X R 169/90, BFH/NV 1993, 510) oder wenn dem Steuerpflichtigen keine AdV gewährt worden ist, obwohl diese geboten war, d.h. wenn der Steuerpflichtige auch alles getan hat, einschließlich einer Begründung und Substantiierung, um eine AdV zu erreichen (z.B. Urteile des BFH vom 16.09.1992, X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; vom 24.04.2014, V R 52/13, BStBl II 2015, 106; und vom 18.09.2018, XI R 36/16, BStBl II 2019, 87). Denn im letztgenannten Fall wären bei einer gewährten AdV zwar statt Säumniszuschlägen AdV-Zinsen angefallen. Aber diese wären bei einer späteren Aufhebung oder Reduzierung der zugrundeliegenden Steuerfestsetzung ganz oder teilweise wieder entfallen. Folgerichtig darf der Steuerpflichtige nicht schlechter stehen, wenn ihm diese für ihn günstige Folge, d.h. ihm die gebotene AdV versagt worden ist, obwohl er seinerseits alles Erforderliche getan hat, um sie zu erreichen. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall waren die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beklagte lehnte rechtmäßig bzw. nicht ermessensfehlerhaft den begehrten Erlass der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit ab. Zu Recht und ermessensfehlerfrei entschied er, dass die Kläger in den für eine Entscheidung über den Erlassantrag erheblichen Einspruchs- und AdV-Verfahren nicht alles ihrerseits Erforderliche getan hatten, um eine AdV zu erreichen, bzw. dass eine Gewährung von AdV nicht geboten gewesen war. In ihrem Erlassantrag vom 12.04.2018 bezogen sich die Kläger auf ihre Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und 20.11.2013, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.10.2014 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.10.2015 (...). Ihren Einspruch mit Schreiben vom 23.12.2013, beim Beklagten eingegangen am 27.12.2013, gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.11.2013 hatten die Kläger zwar mit noch zu berücksichtigenden negativen Einkünften aus Beteiligungen an den Firmen A und D GbR begründet (...). Aber dazu legten die Kläger keinerlei Nachweise vor, zumal gesondert festgestellte Beteiligungseinkünfte gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 AO und § 351 Abs. 2 AO ohnehin im Einkommensteuerbescheid nur so hätten berücksichtigt werden dürfen, wie sie gesondert im Feststellungsbescheid festgestellt worden sind. Ein solcher Feststellungsbescheid war für die Firma A bereits vorgelegen (...) und vom Beklagten ausgewertet worden, fehlte aber zunächst rundweg für die Firma D; nach dessen Vorlage (...) war er vom Beklagten entsprechend „umgesetzt“ worden. Die weiteren Einsprüche und Anträge auf AdV betreffend die Einkommensteuerfestsetzung 2011 hatten die Kläger nicht begründet. Ihren Einspruch mit Schreiben vom 26.11.2014, beim Beklagten eingegangen am 27.11.2014, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.10.2014 hatten die Kläger zwar mit noch zu berücksichtigenden negativen Einkünften aus Beteiligungen an den Firmen A, B und D GbR begründet (...). Aber auch dazu legten die Kläger keinerlei Nachweise vor, zumal gesondert festgestellte Beteiligungseinkünfte gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 AO und § 351 Abs. 2 AO ohnehin im Einkommensteuerbescheid nur so hätten berücksichtigt werden dürfen, wie sie gesondert im Feststellungsbescheid festgestellt worden sind. Solche Feststellungsbescheide hatten für alle drei Firmen bereits vorgelegen (...) und waren vom Beklagten entsprechend ausgewertet worden. Zwar hatten die Kläger in einem weiteren, späteren Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 bzw. gegen dessen Vollziehung vorgebracht, dass die Vollziehung des Grundlagenbescheids für die Firma F GmbH & Co. KG ausgesetzt worden sei und daher auch die Vollziehung des Einkommensteuerbescheid 2012 insoweit auszusetzen sei. Eine solche Aussetzung war aber zugunsten der Kläger vom Beklagten auch gewährt worden (...). Die weiteren Einsprüche und Anträge auf AdV betreffend die Einkommensteuerfestsetzung 2012 hatten die Kläger nicht begründet bzw. blieben pauschal („ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“). Zwar mögen die Kläger auch, wie von ihnen im Erlassantrag vorgetragen, gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.10.2015 Einspruch und einen Antrag auf AdV gestellt gehabt haben. Ob dessentwegen eine AdV zu gewähren gewesen wäre, kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil ein Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2013 im Antragsschreiben vom 12.04.2018 von den Klägern gar nicht begehrt wurde. Auch wenn die Kläger ergänzend zu ihrem Antragsschreiben vom 12.04.2018 im Einspruchsschreiben vom 30.05.2018 noch vortrugen, dass den genannten Einkommensteuerbescheiden rechtswidrige Steuerfestsetzungen zugrunde gelegen hätten und erst in Klageverfahren die zutreffenden Steuerfestsetzungen hätten erreicht werden können (...), so bleiben diese Ausführungen vage und völlig unsubstantiiert, zumal auch insoweit gesondert festgestellte Beteiligungseinkünfte gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 AO und § 351 Abs. 2 AO ohnehin im betreffenden Einkommensteuerbescheid nur so zu berücksichtigen waren, wie geschehen, wie sie im entsprechenden Feststellungsbescheid gesondert festgestellt worden waren. Schließlich lag auch keine sachliche Unbilligkeit vor, da den Klägern Vollstreckungsschutz nach § 258 AO zu gewähren gewesen bzw. gewährt worden wäre. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Vollstreckung den Klägern einen unangemessenen Nachteil gebracht hätte. Dazu ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. 2. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ist bei Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit gegeben (z.B. Urteil des BFH vom 17.07.2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Steuer oder steuerlichen Nebenleistung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde, d.h. wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (z.B. Urteil des BFH vom 27.05.1987, X R 41/81, BFH/NV 1987,691). Erlasswürdigkeit besteht, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf seinem Verhalten beruht (z.B. Urteil des BFH vom 17.07.2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist ein Grund für eine persönliche Unbilligkeit weder aus den Akten oder sonst ersichtlich, noch von den Klägern vorgetragen worden. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass eine Zahlung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge für die Kläger existenzgefährdend wäre. 3. Im Übrigen folgt das Gericht den im Ablehnungsbescheid vom 14.05.2018, im Schreiben des Beklagten vom 09.08.2018 und in der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2022 dargestellten Gründen nach deren rechtlicher Prüfung und sieht insofern gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 4. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Ungeachtet der Frage, ob dies im Billigkeitsverfahren überhaupt berücksichtigt werden darf, bestehen im Übrigen nach der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, welcher das Gericht aus den dort genannten Gründen folgt, auch keine begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen (z.B. Urteil des BFH vom 23.08.2022, VII R 21/21, juris; Beschluss des BFH vom 28.10.2022, VI B 15/22, BStBl II 2023, 12; siehe auch jüngst Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.12.2022, 4 K 209/20, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen hatten. Die Kläger sind und waren für die Streitjahre gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Der Kläger war und ist von Beruf (…). Die Klägerin war (…). I. Im Verfahrensablauf hatte sich Folgendes ergeben: - Für das Jahr 2009 hatte der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung beim Beklagten eingereicht. Daraufhin hatte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Einkommensteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 19.12.2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) (VdN) auf 3.251 € festgesetzt. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23.02.2012 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 25.088 € festgesetzt. Dagegen hatte der Kläger am 27.03.2012 Einspruch eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Dies hatte er im Wesentlichen mit negativen Einkünften begründet, die ihm aus einer Beteiligung an den Firmen A GmbH & Co. KG (A) und B GmbH & Co. KG (B) noch zustünden; Belege hatte er nicht vorgelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2013 hatte der Beklagte den Einspruch zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 13.11.2013 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG ausgesetzt worden war. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 13.11.2013 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 56.652 € festgesetzt. Dagegen hatte der Kläger am 17.12.2013 Einspruch eingelegt und AdV beantragt; zur Begründung hatte er sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Einspruchsverfahren wiederholt. Mit Bescheid vom 08.01.2014 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Dagegen hatte der Kläger am 11.02.2014 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Dieser war mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 20.05.2014 hatte der Beklagte auch den Antrag auf AdV zurückgewiesen. Mit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 17.09.2014 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 64.501 € festgesetzt. Am 26.05.2015 hatte der Kläger eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten nachgereicht. Mit gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 51.656 € festgesetzt. Mit geänderten Bescheiden vom 02.02.2018, 29.06.2018 und 30.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf jeweils 0 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das Jahr 2010 hatte der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung beim Beklagten eingereicht. Daraufhin hatte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Einkommensteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 31.10.2012 unter VdN auf 49.667 € festgesetzt. Dagegen hatte der Kläger am 05.12.2012 Einspruch eingelegt und Stundung beantragt. Dies hatte er im Wesentlichen mit negativen Einkünften begründet, die ihm aus einer Beteiligung an der Firma D GbR zu stünden; Belege hatte er nicht vorgelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2013 hatte der Beklagte den Einspruch zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 13.11.2013 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da auch die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG ausgesetzt worden war. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 13.11.2013 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 100.206 € festgesetzt. Dagegen hatte der Kläger am 17.12.2013 Einspruch eingelegt und Stundung beantragt. Dies hatte er damit begründet, dass noch negative Einkünfte aus den Beteiligungen an den Firmen A und B zu berücksichtigen seien; insoweit hatte er verschiedene Belege aus einem mitteleuropäischem Land für die Firma A, eine steuerliche Ergebnisverteilung für 2010 für die Firma B und einen Jahresabschluss zum 31.12.2011 einschließlich steuerliche Ergebnisverteilung für die Firma E KGaA vorgelegt. Mit geändertem Bescheid vom 17.02.2014 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 81.811 € festgesetzt. Dagegen hatte der Kläger am 20.03.2014 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014 hatte der Beklagte den Einspruch mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass im Einkommensteuerbescheid die Beteiligungseinkünfte so zugrunde gelegt worden seien, wie sie im Grundlagenbescheid festgestellt worden seien, §§ 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO. Mit geändertem Bescheid vom 11.08.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger auf 81.808 € festgesetzt. Am 15.05.2015 hatten beide Kläger eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger i.H.v. 0 € unter VdN festgesetzt. Mit geänderten Bescheiden vom 30.11.2017 und vom 02.02.2018 war es bei einer Einkommensteuerfestsetzung gegen beide Kläger i.H.v. 0 € geblieben. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 09.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 8.398 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 12.04.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie im Wesentlichen damit begründet, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 09.03.2018 bestünden. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an der Firma F GmbH & Co. KG sei durch das Finanzamt XY AdV gewährt worden, was noch berücksichtigt werden müsse. Mit Bescheid vom 12.04.2018 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da auch die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma F GmbH & Co. KG ausgesetzt worden war. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 27.06.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 8.398 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.08.2018 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 0 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das Jahr 2011 hatten die Kläger am 21.06.2013 beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit Bescheid vom 20.11.2013 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen die Kläger auf 97.085 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.11.2013 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG ausgesetzt worden war. Gegen den Einkommensteuerbescheid hatten die Kläger am 27.12.2013 Einspruch eingelegt und Stundung beantragt. Dies hatte er damit begründet, dass noch negative Einkünfte aus den Beteiligungen an den Firmen A und D GbR zu berücksichtigen seien; Belege waren nicht vorgelegt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014 hatte der Beklagte den Einspruch zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass im Einkommensteuerbescheid die Beteiligungseinkünfte so zugrunde gelegt worden seien, wie sie im Grundlagenbescheid festgestellt worden seien, §§ 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO. Mit geändertem Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen die Kläger auf 91.025 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da auch die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma F GmbH & Co. KG ausgesetzt worden war. Mit geändertem Bescheid vom 28.10.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen die Kläger auf 91.011 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.12.2015 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2016 hatte der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit geändertem Bescheid vom 30.11.2017 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 52.432 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 03.01.2018 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit Bescheid vom 08.01.2018 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Mit Schreiben vom 30.01.2018 hatten die Kläger eine Stundung im Wege der sogenannten Verrechnungsstundung beantragt; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf das Schreiben vom 02.08.2018 verwiesen (...). Mit weiterem geändertem Bescheid vom 02.02.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen die Kläger auf 43.488 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 04.03.2018 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 02.08.2018 hatten die Kläger eine Stundung im Wege der sogenannten Verrechnungsstundung beantragt; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen (...). Mit geändertem Bescheid vom 09.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen die Kläger auf 28.739 € festgesetzt. Mit geändertem Bescheid vom 27.06.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 46.536 € festgesetzt. Mit geändertem Bescheid vom 31.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 66.159 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 05.09.2022 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG ausgesetzt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das vierte Quartal 2012 hatte der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.10.2012 eine Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. 1.843,00 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Fälligkeitszeitpunkts wird auf den Bescheid Bezug genommen. - Für das Jahr 2012 hatten die Kläger beim Beklagten keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Daraufhin hatte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und mit Bescheid vom 23.10.2014 die Einkommensteuer gegen beide Kläger i.H.v. 67.103 € unter VdN festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 27.11.2014 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie im Wesentlichen damit begründet, dass noch negative Beteiligungseinkünfte der Firmen A, B und D GbR ebenso zu berücksichtigen seien, wie die Abschreibung einer Darlehensforderung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit; Belege hatten sie nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 23.10.2014 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG ausgesetzt worden war. Mit Bescheid vom 03.12.2014 hatte der Beklagte den AdV-Antrag abgelehnt. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 hatte der Beklagte den Einspruch zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass im Einkommensteuerbescheid die Beteiligungseinkünfte so zugrunde gelegt worden seien, wie sie im Grundlagenbescheid festgestellt worden seien, §§ 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO. Mit Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids insoweit höher ausgesetzt, als dies aus der Änderung bei der Feststellung bzw. Aussetzung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma C GmbH & Co. (…) KG resultiert hatte. Mit Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids auch insoweit höher ausgesetzt, als dies aus einer Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma F GmbH & Co. KG resultiert hatte. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2015 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 73.457 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 05.10.2015 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2015 hatte der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 30.11.2017 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 66.180 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 03.01.2018 Einspruch eingelegt. Diesen hatten sie nur damit begründet, dass der Einspruch im Hinblick auf das Verfahren der AdV erfolge. Mit Bescheid vom 08.01.2018 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Dagegen hatten die Kläger am 30.01.2018 Einspruch eingelegt. Dies hatten sie pauschal mit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 30.11.2017 begründet. Mit Schreiben vom 30.01.2018 hatten die Kläger eine Stundung im Wege der sogenannten Verrechnungsstundung beantragt; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf verwiesen (...). Am 01.02.2018 hatten die Kläger beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 02.02.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 63.138 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 05.03.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie pauschal mit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 02.02.2018 begründet. Mit Bescheid vom 07.03.2018 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Dagegen hatten die Kläger am 12.04.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie mit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 27.06.2018 bzw. 02.08.2018 begründet. Mit gemäß § 164 Abs. 2 geändertem Bescheid vom 09.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 24.458 € festgesetzt. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 27.06.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 28.304 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.08.2018 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 24.255 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das vierte Quartal 2013 hatte der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.11.2013 eine Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. 92.437,00 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Fälligkeitszeitpunkts wird auf den Bescheid Bezug genommen. - Für das Jahr 2014 hatten die Kläger am 22.06.2016 und 01.02.2018 beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit Bescheid vom 19.09.2016 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger unter VdN auf 25.274 € festgesetzt. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 30.11.2017 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 37.059 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 03.01.2018 Einspruch eingelegt. Diesen hatten sie nur damit begründet, dass der Einspruch im Hinblick auf das Verfahren der AdV erfolge. Mit Bescheid vom 08.01.2018 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Dagegen hatten die Kläger am 30.01.2018 Einspruch eingelegt. Dies hatten sie pauschal mit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 30.11.2017 begründet, was sie mit Schreiben vom 05.03.2018 wiederholt hatten. Mit Bescheid vom 30.11.2017 hatte der Beklagte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids teilweise ausgesetzt, da auch die Vollziehung des Grundlagenbescheids betreffend die Firma F GmbH & Co. KG ausgesetzt worden war. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 09.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer auf 59.229 € festgesetzt. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 20.199 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 26.04.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie mit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 30.11.2017 bzw. 09.03.2018 bzw. 23.03.2018 begründet. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 27.06.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 18.305 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.08.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 27.06.2018 begründet, was sie mit Schreiben vom 07.09.2018 wiederholt hatten. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 15.549 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das Jahr 2015 hatten die Kläger am 01.02.2018 beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit Bescheid vom 30.11.2017 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger unter VdN auf 70.838 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 03.01.2018 Einspruch eingelegt. Dies hatten sie nur damit begründet, dass der Einspruch im Hinblick auf das Verfahren der AdV erfolge. Mit Bescheid vom 08.01.2018 hatte der Beklagte den Antrag auf AdV abgelehnt. Dagegen hatten die Kläger am 30.01.2018 Einspruch eingelegt. Dies hatten sie pauschal mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 30.11.2017 begründet, was sie mit Schreiben vom 05.03.2018 wiederholt hatten. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 09.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 73.157 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 12.04.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie pauschal mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 09.03.2018 begründet. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23.03.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 17.179 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.05.2018 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 27.06.2018 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 18.086 € festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger am 02.08.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 27.06.2018 begründet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an der Firma G GmbH & Co. KG hätten tatsächlich 0 € betragen. Mit Bescheid vom 20.08.2018 hatte der Beklagte die AdV abgelehnt. Dagegen hatten die Kläger am 24.09.2018 Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Dies hatten sie damit begründet, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an der Firma G GmbH & Co. KG tatsächlich 0 € betrügen. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 05.12.2019 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 11.261 € festgesetzt. Mit gemäß § 164 Abs. 2, 3 AO geändertem Bescheid vom 31.08.2022 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 14.177 € festgesetzt. Mit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 02.01.2023 hatte der Beklagte die Einkommensteuer gegen beide Kläger auf 14.177 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. - Für das vierte Quartal 2015 hatte der Beklagten mit Bescheid vom 17.09.2015 eine Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. 23.150 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Fälligkeitszeitpunkts wird auf den Bescheid Bezug genommen. - Für das vierte Quartal 2016 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2016 die Einkommensteuervorauszahlung auf 23.150 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Fälligkeitszeitpunkts wird auf den Bescheid Bezug genommen. - Für das zweite und dritte Quartal 2017 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2017 die Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. jeweils 23.150 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Fälligkeitszeitpunkte wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die fälligen Beträge an Einkommensteuern, Vorauszahlungen und Solidaritätszuschlägen hatten die Kläger nicht entrichtet, sodass Säumniszuschläge i.H.v. insgesamt 91.585,01 € bzw. 24.042,00 € angefallen waren. Mit Bescheid vom 20.08.2018 hatte der Beklagte schließlich die Anträge auf AdV vom 12.04.2018, 26.04.2018 und 02.08.2018 abgelehnt. Dies hatte er im Wesentlichen damit begründet, dass die Beteiligungseinkünfte so berücksichtigt worden seien, wie sie zuvor festgestellt worden seien (...). II. Mit Schreiben vom 12.04.2018 beantragten die Kläger beim Beklagten den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2011, 2012, 2014 und 2015 sowie von Säumniszuschlägen zu den Einkommensteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2013, das vierte Quartal 2015, das vierte Quartal 2016 und das zweite und dritte Quartal 2017, einschließlich Solidaritätszuschlägen. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.11.2013 (auch bezüglich der nachträglich festgesetzten Vorauszahlungen für 2013), gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.10.2014 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14.10.2015 Einsprüche eingelegt und Anträge auf AdV gestellt hätten. Parallel würden für 2002 bis 2011 Klageverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg geführt, die zu Erstattungsguthaben führen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13, seien Säumniszuschläge vollumfänglich zu erlassen, wenn die betreffende Steuerfestsetzung rechtswidrig gewesen und aufgehoben worden sei und der Steuerpflichtige zuvor alles getan habe, um eine AdV zu erreichen und diese auch geboten gewesen sei. Daher werde der Erlass von Säumniszuschlägen i.H.v. 91.385,01 € beantragt (...). Mit Bescheid vom 14.05.2018 lehnte der Beklagte den beantragten Erlass von Säumniszuschlägen ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass weder die Einsprüche noch die AdV-Anträge sachlich begründet worden seien. Insbesondere seien weiterhin keine vollständigen Einkommensteuererklärungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt worden. Demnach scheide eine AdV und damit auch eine sachliche Unbilligkeit für einen Erlass von Säumniszuschlägen aus. Aus dem von den Klägern genannten BFH-Urteil folge nichts anderes. Denn auch der BFH verlange, dass der Steuerpflichtige eben alles getan haben müsse, um eine AdV zu erreichen. Eine persönliche Unbilligkeit scheide aus, da die Kläger mit der zum Teil über Monate oder Jahre verspäteten Abgabe von Einkommensteuererklärungen ihre steuerlichen Pflichten grob fahrlässig vernachlässigt und damit in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hätten (...). Dagegen legten die Kläger am 08.06.2018 Einspruch ein. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass – bezugnehmend auf die Begründung ihres Erlassantrags – die noch offenen Hauptsteuern bezahlt worden seien. Den genannten Einkommensteuerbescheiden hätten rechtswidrige Steuerfestsetzungen zugrunde gelegen, was erst in Klageverfahren richtiggestellt worden sei. Gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide seien Einsprüche, Anträge auf Stundung und Anträge auf AdV gestellt worden. Das BFH-Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13, sei ihres Erachtens anwendbar. Mithin beantragten sie den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2011, 2012, 2014 und 2015 sowie von Säumniszuschlägen zu den Einkommensteuervorauszahlungen für das vierte Quartal 2012, das vierte Quartal 2013, das vierte Quartal 2015, das vierte Quartal 2016 und das zweite und dritte Quartal 2017. Ferner verwiesen die Kläger auf diverse Umbuchungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010. In Summe beantragten sie nun einen Erlass von Säumniszuschlägen i.H.v. 116.627,01 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.05.2018 verwiesen (...). Mit Schreiben vom 09.08.2018 nahm der Beklagte Stellung. Darin machte er weitergehende Ausführungen dazu, weshalb seines Erachtens weder ein sachlicher noch ein persönlicher Billigkeitsgrund gegeben sei. In sachlicher Hinsicht wiederholte er zunächst seine Begründung im Ablehnungsbescheid und fügte sodann ergänzend hinzu, dass ein sachlicher Billigkeitsgrund auch deshalb nicht vorliege, weil die Vollziehung deshalb nicht ausgesetzt worden sei, weil es sich vorliegend um Schätzungsfälle gehandelt habe und die Steuerbescheide erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden seien. In persönlicher Hinsicht wiederholte der Beklagte ebenfalls zunächst seine Begründung im Ablehnungsbescheid und fügte sodann ergänzend hinzu, dass nach Aktenlage bei einer Vollziehung der Einkommensteuerbescheide keine Existenzbedrohung der Kläger drohe. Dem stünden bereits die Einkünfte der Kläger laut Einkommensteuererklärungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.08.2018 verwiesen (...). Mit Einspruchsentscheidung vom 18.05.2022 wies der Beklagte den Einspruch schließlich zurück. Dies begründete er – bezugnehmend auf die bisher ergangenen Stellungnahmen – wiederum im Wesentlichen damit, dass deshalb keine sachliche Unbilligkeit gegeben sei, weil die Kläger nicht alles Erforderliche getan hätten, um ihren AdV-Antrag zu begründen und eine AdV zu erreichen bzw. eine solche geboten gewesen wäre. Eine persönliche Unbilligkeit sei deshalb nicht gegeben, da die Kläger weder erlasswürdig noch aufgrund der Vernachlässigung ihrer Steuererklärungspflicht den erlassbedürftig seien. Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen wenden sich die Kläger weiterhin mit ihrer am 21.06.2022 erhobenen Klage. Eine (substantiierte) Begründung der Klage nahmen die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht vor. Die Kläger haben schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen (...), dem Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen vom 12.04.2018 stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe seiner Ablehnungs- bzw. Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst der dortigen Inbezugnahmen und sämtlicher Anlagen, auf die vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung [FGO]) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16.02.2023. Mit Beschluss vom 18.01.2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.