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Urteil

7 K 391/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0919.7K391.18.00
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Leitsätze
1. Kann eine Ausbildung (hier: pharmazeutisch-technische Assistentin) aufgrund einer ärztlich bescheinigten Erkrankung nicht abgeschlossen werden, ist aber die Fortsetzung der Ausbildung nach Wiederherstellung der Schulfähigkeit durch eine Bescheinigung der Schule zugesichert, wird die Ausbildung unterbrochen. Allein die Tatsache, dass die Schule einen "Abbruch" der Ausbildung bescheinigt, kann nicht begründen, dass eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr beabsichtigt ist(Rn.13) (Rn.14) . 2. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn vom Kindergeldberechtigten verlangt wird eine Erklärung des Kindes für die Zukunft abzugeben, sich nach Wegfall der Erkrankung unverzüglich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, wenn auf die Abgabepflicht an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt hingewiesen wird. Eine Verpflichtung der Kindergeldberechtigten, sich über die (nicht dem Gesetz zu entnehmende) Verpflichtung laut (interner) Dienstanweisung zu informieren und dieser nachzukommen, besteht nicht(Rn.14) .
Tenor
1) Der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2018 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind T A ab April 2017 bis September 2017 festgesetzt. 2) Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Ausbildung (hier: pharmazeutisch-technische Assistentin) aufgrund einer ärztlich bescheinigten Erkrankung nicht abgeschlossen werden, ist aber die Fortsetzung der Ausbildung nach Wiederherstellung der Schulfähigkeit durch eine Bescheinigung der Schule zugesichert, wird die Ausbildung unterbrochen. Allein die Tatsache, dass die Schule einen "Abbruch" der Ausbildung bescheinigt, kann nicht begründen, dass eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr beabsichtigt ist(Rn.13) (Rn.14) . 2. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn vom Kindergeldberechtigten verlangt wird eine Erklärung des Kindes für die Zukunft abzugeben, sich nach Wegfall der Erkrankung unverzüglich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, wenn auf die Abgabepflicht an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt hingewiesen wird. Eine Verpflichtung der Kindergeldberechtigten, sich über die (nicht dem Gesetz zu entnehmende) Verpflichtung laut (interner) Dienstanweisung zu informieren und dieser nachzukommen, besteht nicht(Rn.14) . 1) Der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2018 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind T A ab April 2017 bis September 2017 festgesetzt. 2) Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klage ist begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung im Streitzeitraum April bis September 2017 für die Tochter der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht für den genannten Zeitraum Kindergeld für ihre Tochter T zu. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 (VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848) zwar grundsätzlich darauf ab, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Nach dem genannten Urteil gibt es von diesem Grundsatz aber Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen - wegen Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, ist es aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG zu berücksichtigen ist (so z.B. auch BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067). Denn im Falle einer Erkrankung eines ausbildungswilligen, unterhaltsberechtigten Kindes besteht die Unterhaltspflicht nämlich regelmäßig fort, solange die Erkrankung den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung verhindert. Diese Auslegung des Gesetzes entspricht dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Sinn und Zweck der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I 438). Sie diente der Umsetzung des sich aus Art. 3 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes, eine aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 I BvL 20, 26/84, BStBl II 1990, 653 und BFH-Urteil vom 02. März 2000 VI R 61/99, HFR 2000, 816). Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Gemäß der beiden in der Kindergeldakte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen wurde Anfang April 2017 dokumentiert, dass sich T aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat und zum damals aktuellen Zeitpunkt nicht fähig war, regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Diese Aussagen decken sich mit dem Gutachten der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2017, nach welchem T vorübergehend nicht leistungsfähig war. Die Erkrankung von T ist damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend nachgewiesen und wird seitens der Beklagten auch nicht bestritten. Die Bescheinigung der Schule vom 24. April 2018 dokumentiert, dass die Tochter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung abbrechen musste. Sie belegt ebenso, dass T zugesichert wurde, nach Wiederherstellung der Schulfähigkeit ihre Ausbildung fortsetzen zu dürfen. Soweit in dieser Bescheinigung der Begriff „Abbruch“ verwendet wurde, wies die Klägerin nach, dass dies die einzige Möglichkeit für eine Zulassung zur Prüfung war. Mit dem Schreiben der B-Schule vom 19. Dezember 2018 wurden für T bereits bis zu diesem Zeitpunkt 236 Fehlstunden bescheinigt. Es wurde der Hinweis erteilt, dass eine Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten von mehr als 240 Unterrichtsstunden nicht mehr möglich sei. Überdies ist auch durch die E-Mail der Klägerin an die Schule vom 10. April 2017 hinreichend dokumentiert, dass lediglich eine „Pause“ eingelegt werden sollte, jedoch die Fortsetzung der Ausbildung ab September geplant war. Durch diese vorgelegten Unterlagen ist es für den erkennenden Senat eindeutig erwiesen, dass der bescheinigte „Abbruch“ der Ausbildung eine Unterbrechung darstellte, die Fortsetzung der Ausbildung jedoch nach Gesundung zweifellos beabsichtigt war und die Ausbildungswilligkeit seitens T uneingeschränkt und ununterbrochen vorlag. Allein die Tatsache, dass seitens der Schule von einem Abbruch die Rede ist, zeigt in keiner Weise, dass eine Fortsetzung der Ausbildung durch T nicht mehr beabsichtigt gewesen wäre. Sämtliche klägerseits vorgelegten Unterlagen weisen nach, dass T die Fortsetzung ihrer Ausbildung nach Wiedererlangung ihrer Gesundheit beabsichtigt hat. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. August 2018 selbst mitteilt, wäre ohne Abbruch ein Abschluss der Ausbildung wegen der Gesamtfehltage mangels Zulassung zur Prüfung nicht mehr möglich gewesen. Wie in einem Krankheitsfall, bei dem die zulässigen Fehltage überschritten wurden, eine Unterbrechung der Ausbildung korrekterweise erfolgen soll, ohne den Kindergeldanspruch zu gefährden, erläutert die Beklagte jedoch nicht. Soweit V 6.1 Satz 8 der Dienstanweisung der Familienkassen vom Kind verlangt, für die Zukunft eine Erklärung abzugeben, sich unverzüglich nach dem Wegfall der Erkrankung wieder um einen Ausbildungsplatz bewerben zu wollen, entbehrt eine solche Forderung nach Auffassung des Gerichts jeglicher gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn man von der Klägerin eine Erklärung verlangen würde, auf deren Abgabepflicht die Beklagte an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt - vorab - hingewiesen hat; eine Verpflichtung der Kindergeldberechtigten, sich über die (nicht dem Gesetz zu entnehmenden) Verpflichtungen laut (interner) Dienstanweisung zu informieren und diesen nachzukommen, besteht nicht. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die tabellarische Übersicht auf Bl. 236 der Kindergeldakten die (weitere) Forderung aufstellt, dass eine rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte erforderlich sei, entbehrt diese zusätzliche Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage. Für das Gericht ist die Unterbrechung der Ausbildung aufgrund einer Erkrankung und die fortbestehende Ausbildungswilligkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Entscheidung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruht, welche früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 Finanzgerichtsordnung). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung einer Kindergeldfestsetzung. Die Tochter der Klägerin, Frau T A, geboren am xx.xx. 1994, begann im Februar 2016 eine 2-jährige Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin und besuchte hierfür die B-Schule in X (B-Schule). Zugunsten der Klägerin wurde zunächst Kindergeld für ihre Tochter festgesetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2017 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit, dass für ihre Tochter ab September 2017 bis voraussichtlich Februar 2018 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, da sie vollzeitbeschäftigt und keine Auszubildende mehr sei. Sie werde ihre Ausbildung jedoch voraussichtlich im Februar 2018 fortsetzen. Nach einer Anfrage seitens der Beklagten bei der B-Schule teilte diese mit, dass T vorzeitig zum 23. März 2017 von der Schule abgegangen sei. Mit Bescheid vom 2. November 2017 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat April 2017 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum April 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 1.344 € zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass ihre Tochter erkrankt sei. Sie fügte 2 ärztliche Atteste vom 2. April 2017 und vom 6. April 2017 bei. Seitens einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. med. C wurde bescheinigt, dass T aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme das aktuell laufende Schuljahr unterbrechen solle, damit sie intensiv ihre Therapie vollenden könne. Falls es zu einer Besserung kommen sollte, könne sie im September das Schuljahr wieder aufnehmen bzw. wiederholen. Seitens eines Nervenarztes, Herrn Dr. med. D, wurde bescheinigt, dass T seit 7. Februar 2017 in seiner fachärztlichen Mitbehandlung stehe. Sie sei aktuell zu einer regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht nicht fähig. Der Erfolg der Behandlung müsse abgewartet werden. Es sei realistisch, eine Freistellung bis zum Beginn des neuen Schuljahres im Herbst einzuplanen. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung sei möglich, wenn ein Kind infolge einer Erkrankung gehindert sei, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder diese fortzusetzen. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen würden. Nach Ablauf von 6 Monaten sei die Bescheinigung zu erneuern. Es liege keine Meldung oder Willenserklärung der Tochter der Klägerin ab April 2017 vor, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung zu bewerben. T habe eine Schule besucht und sich damit in Berufsausbildung befunden. Diese Ausbildung sei jedoch am 23. März 2017 beendet worden; eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor bzw. sei nicht nachgewiesen. Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung sei nicht anzunehmen, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbestehe. Da eine Willenserklärung von T, nach Ende der Erkrankung weiterhin die Schule besuchen zu wollen, jedoch nicht vorliege, komme eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben. Ihre Tochter sei zum Ende des Schuljahres 2016 erkrankt, weshalb sie zu einer regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht nicht mehr in der Lage gewesen sei. Auf Rat der behandelnden Ärzte habe sie daher ab März 2017 mit der Ausbildung ausgesetzt, um diese im September 2017 wieder aufnehmen zu können. Sie sei aufgrund der Erkrankung auch beim Jobcenter als krank geführt worden und von einer Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung ausgeschlossen worden. Kindergeld sei bei den von dort bezogenen Leistungen allerdings angerechnet worden, obwohl eine Auszahlung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Sie fügte ihrer Klage einen Leistungsbescheid des Jobcenters Y bei, woraus die Anrechnung des Kindergeldes hervorgeht (Bl. 19-21 der Finanzgerichtsakten). Sie legte ferner eine Bestätigung des Jobcenters vom 25. Januar 2017 nebst einem Gutachten der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2017 vor, nach welchem T voraussichtlich bis zu 6 Monate nicht leistungsfähig war (Bl. 22-24 der Finanzgerichtsakten). In dem Gutachten wurde von einer vorübergehenden Leistungseinschränkung und von der Möglichkeit einer Fortsetzung der schulischen Ausbildung im September 2017 ausgegangen. Die Klägerin trägt weiter vor, dass T zunächst eine Fortsetzung der Ausbildung im September 2017 angestrebt habe, welche jedoch seitens der B-Schule nicht bewilligt worden sei. Sie habe sich daraufhin um Alternativmöglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Ausbildung bemüht und ab dem 15. September 2017 zur Überbrückung bis zur Fortsetzung der Ausbildung eine Beschäftigung aufgenommen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung korrekt. Hinsichtlich des Zeitraums davor sei jedoch die Kindergeldfestsetzung zurecht erfolgt. Es sei immer das Ziel ihrer Tochter gewesen, die Ausbildung, welche ihr viel Spaß und Freude bereitet habe, fortzusetzen und diese erfolgreich zu beenden; dies zeigten auch die guten Noten, die sie bis zur Unterbrechung gehabt habe. Sie habe während ihrer Erkrankung auch weiterhin BAföG-Leistungen erhalten, was den Vortrag bestätige. Im März 2017 habe ein Gespräch mit der Schulleitung stattgefunden, in welchem vereinbart worden sei, dass lediglich für den Zeitraum der laufenden Therapie das Schuljahr unterbrochen werden sollte. Die Klägerin legte insoweit eine Bescheinigung der B-Schule vom 24. April 2018 vor. Hierin wird bestätigt, dass T ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Es sei ihr seitens der Schule jedoch zugesichert worden, dass sie die Ausbildung fortsetzen könne, sobald sie gesundheitlich wieder stabil sei. Sie legte ferner eine E-Mail vom 10. April 2017 an die Schule vor, mit welcher sie gegenüber der Schule mitteilte, dass T ein halbes Jahr pausieren müsse und das Attest demnächst zugeleitet werde. Die Klägerin fragte in dieser E-Mail an, ob T die Bücher behalten könne, da sie ab September die Schule weiter fortsetzen wolle. Die Klägerin wies ergänzend darauf hin, dass die normale Fortsetzung der Ausbildung problematisch gewesen wäre, da ihre Tochter zu viele krankheitsbedingte Fehlzeiten gehabt hätte, welche eine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet hätten. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Aufhebung des Kindergeldes lediglich den Zeitraum vom 15. September 2017 bis 31. Oktober 2017 betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Erkrankung stelle keinen Berücksichtigungstatbestand im Sinne des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Die Ausbildung an der B-Schule sei vorzeitig am 23. März 2017 beendet worden. T habe sich daher im Streitzeitraum April bis September 2017 nicht mehr in Ausbildung befunden. Eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG sei nur dann möglich, wenn das Kind gegenüber der Familienkasse eine Erklärung abgebe, sich unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes wieder um einen Ausbildungsplatz bewerben zu wollen bzw. die Ausbildung fortzusetzen. Eine derartige Willenserklärung sei nur für die Zukunft möglich und wirke erst ab Eingang bei der Familienkasse. Eine solche Erklärung sei im vorliegenden Fall nicht abgegeben worden. Erst mit Schreiben der Klägerin vom 24. September 2017 habe sie mitgeteilt, dass sich ihr Kind nicht mehr in Ausbildung befinde. Eine rechtliche Bindung an die B-Schule habe nicht mehr bestanden, da T ansonsten im Herbst 2017 einen Anspruch auf Fortsetzung des Schulbesuchs an der B-Schule gehabt hätte. Dadurch, dass die Klägerin die längerfristige Erkrankung von T erst später mitgeteilt habe, habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Da die Schulausbildung aufgrund der Erkrankung abgebrochen worden sei, sei eine schriftliche Willenserklärung des Kindes spätestens im Folgemonat nach Abbruch der Ausbildung erforderlich gewesen, um einen ununterbrochenen Anspruch auf Kindergeld zu gewährleisten. Nach Abschnitt V 6.1 Satz 8 der Dienstanweisung der Familienkasse wirkten Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakten Bezug genommen.