OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 878/22

Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2023:0328.6K878.22.00
3mal zitiert
20Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich schädlich hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.41) (Rn.53) 2. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze für hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung unschädliche Tätigkeiten kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.(Rn.59) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 23/23).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich schädlich hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.41) (Rn.53) 2. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze für hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung unschädliche Tätigkeiten kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.(Rn.59) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 23/23). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gewerbesteuermessbescheide 2016 bis 2019 vom 27. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 und der Gewerbesteuermessbescheid 2020 vom 24. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA hat in den Streitjahren zu Recht die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG versagt. 1. Die Klägerin unterlag als Kapitalgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer. Die in den Gewerbesteuermessbescheiden der Streitjahre berücksichtigten Gewinne aus Gewerbebetrieb sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 2. Die Klägerin erfüllt in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. a) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). b) Nach Auffassung des Senats sind sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. aa) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1., m.w.N.; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rn. 24, m.w.N.; Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, m.w.N.; Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202). Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202). bb) Die Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Norm ausschließlich tätigkeitsbezogen beschrieben werden. Die erweiterte Kürzung ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73). Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73). Eine Begrenzung der Kürzungsschädlichkeit auf entgeltliche Tätigkeiten kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (a.A.Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64, nach dem eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge; ebenso: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 (Vorinstanz); Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6091/12, DStR-Entscheidungsdienst 2014, 1232; Urteil des FG Münster vom 21. Januar 2020 6 K 1384/18 G, F –, EFG 2020, 539; ebenso: Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 126; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 40; Cremers FinanzRundschau (FR) 2019, 437, 445; a.A. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rn. 23b; Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70). (1) Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft nach seinem Wortlaut ausdrücklich an die dort genannten Tätigkeiten an (so wohl auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73). Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, ist dem Wortlaut nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen. Der IV. Senat des BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 64) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zwar dafür sprechen könnte, dass jede darin nicht ausdrücklich als erlaubt aufgeführte Tätigkeit kürzungsschädlich sei, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Da die erweiterte Kürzung allerdings auf Erträge abstelle, sei nicht die weitere Tätigkeit als solche, sondern es seien nur etwaige Erträge aus dieser Tätigkeit kürzungsschädlich. Daher sei die dort streitgegenständliche Mitverwaltung fremden Grundbesitzes nur dann kürzungsschädlich, wenn sie – was nicht der Fall war – entgeltlich erfolge. Ein Abstellen auf Erträge ist nach Auffassung des Senats jedoch allein der Rechtsfolge des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu entnehmen. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht dem Erfordernis der Ausschließlichkeit unterfielen, kann den – nach Auffassung des Senats maßgeblichen – tatbestandlichen Voraussetzungen nicht entnommen werden. (2) Auch der Normzweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG spricht nach Auffassung des Senates dafür, dass unentgeltliche Tätigkeiten, wie auch entgeltliche, dem dortigen Erfordernis der Ausschließlichkeit unterfallen. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 91). Nach dem Normzweck des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG soll eine "doppelte Besteuerung desselben Wirtschaftsguts durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer" vermieden werden, wie dies schon die Begründung für das erste reichseinheitliche Gewerbesteuergesetz formulierte (Begründung zum GewStG 1936, RStBl 1937, 693, 696). Das ist nach allgemeiner Auffassung auch noch der Regelungszweck nach dem derzeit geltenden Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 92). Dieser Normzweck greift ebenso bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 1 und 27;Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 45; Schnitter in Frotscher/Drüen, GewStG, § 9 Rn. 33), der darüber hinaus auch die durch die Rechtsform veranlasste Gewerbesteuerpflicht bei grundbesitzverwaltenden Unternehmen korrigieren will. Der Regelungszweck der erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG war schon nach der ursprünglichen Fassung des § 9 Nr. 1 GewStG 1936 darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der allein kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht per se gewerblich tätig sind, der Belastung von in diesem Bereich tätigen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften anzunähern. Der Gesetzgeber hielt auch in allen späteren Fassungen des GewStG an dem Regelungszweck, ausschließlich mit der Verwaltung von Grundvermögen befasste und damit nicht per se gewerblich Tätige von der gewerbesteuerrechtlichen Belastung freizustellen, fest. Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls den Regelungszweck der erweiterten Kürzung darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben, freizustellen. Mit Blick auf diesen unverändert beibehaltenen Regelungszweck der erweiterten Kürzung erweist sich § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis als eine am ursprünglichen gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrund ausgerichtete Korrektur einer darüber hinausgehenden allein rechtsformveranlassten Steuerbelastung, soweit die Regelung allein das Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes betrifft. Denn § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nimmt als Grundtatbestand der erweiterten Kürzung in seinem ursprünglichen Regelungsumfang allein die rein vermögensverwaltende grundbesitzbezogene Erwerbstätigkeit aus der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, dem Gewerbeertrag, aus, die nach der grundlegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nicht gewerbesteuerbar sein soll. Dieser Befund ist im Rahmen der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu beachten. Denn vergleichbar mit dem Gesetzgeber, der nach der Rechtsprechung des BVerfG (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG-Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636) zwar bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weitreichenden Gestaltungsspielraum hat, diesen sodann aber folgerichtig ausgestalten muss, ist auch im Rahmen der Auslegung des Steuertatbestands dem erkennbar gewordenen steuerlichen Belastungsgrund Rechnung zu tragen und so der fragliche Tatbestand unter Beachtung des Gebots der Folgerichtigkeit auszulegen. In diesem ursprünglichen Umfang erweist sich die erweiterte Kürzung so nicht als begünstigende Subventionsnorm, sondern lediglich als Instrument der folgerichtigen Fortschreibung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes. Diese Auslegungsgrundsätze blieben indessen unbeachtet, verstünde man den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein als beliebige Begünstigung, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden könne (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 93-99). Nach dem dargestellten Normzweck der erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wollte der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats die Freistellung von der Gewerbesteuer allein bei vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmen erreichen, um bei diesen eine rechtsformbedingte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. Der Gesetzgeber hatte also allein zum Ziel, bei einem von vornherein eingeschränkten Kreis von Steuerpflichtigen die erweiterte Kürzung zu gewähren. Lediglich bei rein grundstücksverwaltenden Unternehmen – eingeschlossen die weiteren in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich genannten weiteren Tätigkeiten – sollte die Befreiungsvorschrift greifen, nicht dagegen bei sämtlichen vermögensverwaltenden Gesellschaften (vgl. Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 28; Schnitter in Frotscher/Drüen, GewStG, § 9 Rn. 33). Diesem Normzweck entspricht es, nicht andere, ggf. vermögensverwaltende Tätigkeiten – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich – einzubeziehen. Auch wenn das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage entgegen der Auffassung des Beklagten hier mangels typischem Händlerverhalten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, zum Goldhandel) den gewerblichen Charakter nicht erreichte, ist diese Tätigkeit also vom Normzweck als potentiell schädlich für die erweiterte Kürzung einzuordnen. Auch der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltene Normzweck, eine Doppelbesteuerung desselben Wirtschaftsguts durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu vermeiden, erfordert nicht, unentgeltliche Tätigkeiten – egal, welcher Art – von vornherein für die erweiterte Kürzung als unschädlich anzusehen. Gerade das vorliegende Halten der Oldtimer zur Kapitalanlage zeigt, dass hier eine Doppelbesteuerung durch die Grundsteuer gar nicht greifen kann. (3) Die systematische Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt nach Auffassung des Senats zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit dem Ausschlusstatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG in das Gesetz auch ein tätigkeitsbezogener Tatbestand aufgenommen worden ist. Danach gilt die erweiterte Kürzung nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Dabei ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dass tatsächlich Erträge auf Seiten des Gesellschafters erwirtschaftet worden sind, wie beispielsweise der vom BFH mit Urteil vom 28. Juli 1993 I R 35/92, I R 36/92 (BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46) entschiedene Fall zeigt. c) Mit dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage hat die Klägerin – neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – in den Streitjahren eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. Diese tatsächliche Tätigkeit war im Streitfall auch leicht und eindeutig anhand der Anlageverzeichnisse der Jahresabschlüsse der Klägerin nachzuvollziehen und entsprach dem Unternehmensgegenstand der Klägerin (…). Ob das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage als entgeltlich angesehen werden kann, muss nicht entschieden werden. Dafür spricht nach Auffassung des Senats aber, dass die Wertsteigerung der Oldtimer durch die Klägerin – ggf. auch in späteren Erhebungszeiträumen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075) – realisiert werden sollte, da diese als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft wurden. Jedoch zeigt der Streitfall auch exemplarisch, dass die Einordnung von Tätigkeiten als entgeltlich bzw. unentgeltlich nicht immer einfach vorzunehmen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659, Rn 23, nach dem gerade das Nicht-Abstellen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Höhe der erzielten Erträge als Maßstab für eine etwaige Unerheblichkeit einer zur Grundstücksverwaltung hinzutretenden anderen Vermögensverwaltung der Praktikabilität als Rechtfertigung für die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung dient.). Eine Verneinung einer unentgeltlichen Tätigkeit aufgrund des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung scheidet jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – aus. Die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Kosten ergibt sich hier nach der Überzeugung des Senats aufgrund der Tatsache, dass die Oldtimer – entsprechend des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstandes der Klägerin – zur Kapitalanlage angeschafft worden sind. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist nicht gegeben. d) Eine teleologische Extension kommt nicht in Betracht. Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung wird dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist. Weichen Gesetzeswortlaut und -zweck voneinander ab, so ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung ihrem Zweck entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rn. 379). Wie dargestellt entsprechen sich Wortlaut und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dahingehend, dass unentgeltliche Tätigkeiten für die erweiterte Kürzung nicht als von vornherein unschädlich angesehen werden können. e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202). aa) Wie dargestellt ergibt die Auslegung nach Auffassung des Senats, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannte Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich sind und es auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der jeweiligen Tätigkeit nicht ankommt. bb) Zudem hält der erkennende Senat es für fraglich, ob der Große Senat sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) insoweit der Rechtsauffassung des IV. Senates angeschlossen hat. (1) Eine ausdrückliche Zustimmung zu der Rechtsauffassung des IV. Senats findet sich nicht in den Entscheidungsgründen des Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262), obwohl es naheliegend gewesen wäre, dies bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung zu tun. Da die Rechtsfrage, ob unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind, auch nicht für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblich war (ebenso Cremers FR 2019, 437, 445: obiter dictum), war eine Entscheidung dieser Rechtsfrage auch nicht erforderlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, des FG Berlin-Brandenburg, in dem Urteil vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 (EFG 2014, 1420) haben die Geschäftsführer der ihrerseits die Geschäfte der dortigen Klägerin führenden Komplementär-GmbH nämlich ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse bei der vermögensverwaltenden GbR, die Eigentümerin der Grundstücke war, nicht für die Klägerin wahrgenommen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rn. 73; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420, Rn. 66). (2) Der Verweis auf die Begrenzung der erweiterten Kürzung durch das tätigkeitsspezifisch umschriebene Erfordernis der Ausschließlichkeit lässt es jedoch naheliegend erscheinen, dass der Große Senat insoweit nicht der Rechtsauffassung des IV. Senats gefolgt ist, sie jedenfalls nicht bestätigen wollte. Die erweiterte Kürzung sei – so der Große Senat – durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73). Dabei nimmt der Große Senat des BFH nach Einschätzung des Senats mit seinem Abstellen auf die „unternehmerische“ Tätigkeit lediglich Bezug auf den Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, der von „Unternehmen“ als Adressaten der erweiterten Kürzung spricht. f) Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2023 zur Begründung seiner Rechtsauffassung genannte Urteil des BFH vom 28. November 2019 III R 34/17 (BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409) ist mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht ergiebig. Es ging dort vor allem um die Frage, ob nach dem Inhalt eines Vertrages über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorlag. g) Das Halten der beiden Oldtimer zum Zweck der Kapitalanlage stellt zudem keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Nebentätigkeiten liegen innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405). Das Halten der beiden Oldtimer diente weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch war es als notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Es war lediglich eine weitere, von der Klägerin – neben der Grundstücksverwaltung – ausgeübte Tätigkeit. h) Im Hinblick auf die Tätigkeit des Haltens der Oldtimer zur Kapitalanlage greift schließlich auch keine Bagatellgrenze. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659). Eine Geringfügigkeitsgrenze hätte eine Formulierung wie "nahezu ausschließlich", "überwiegend" oder "hauptsächlich" oder – wie in § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – zumindest das Fehlen des Wortes "ausschließlich" erfordert. Der Gesetzgeber hat zudem durch die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltene Aufzählung der neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot eingegrenzt (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705). Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) geboten. Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262). Eine Geringfügigkeitsschwelle ist auch nicht im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Nichterfüllung des Tatbestands der Steuerbefreiungsvorschrift durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, m.w.N aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen. Streitig ist die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG). Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen (…) hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht – Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012 – angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge – insbesondere nicht in den streitigen Erhebungszeiträumen – erzielt. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin (...). In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Diese wurde in den Gewerbesteuermessbescheiden 2016 bis 2019 zunächst jeweils berücksichtigt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 1. September 2020 hörte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Klägerin zu der beabsichtigten Versagung der erweiterten Kürzung an. Gegenstand des Unternehmens sei nicht nur (...). Aufgrund der als Wertanlage im Betriebsvermögen befindlichen Oldtimer sei die von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geforderte Ausschließlichkeit nicht mehr erfüllt, sodass die erweiterte Kürzung nicht zur Anwendung kommen könne. Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte die Klägerin mit, dass die Nutzung von Anlagevermögen keine Tätigkeit sei. Solange die Fahrzeuge nicht veräußert würden, ergäben sich keine schädlichen Einkünfte. Ob in der Zukunft Erlöse erzielt würden, sei unerheblich, da das Gesetz sich auf die tatsächlich erzielten Erlöse beziehe. Am 27. Oktober 2020 erließ das FA entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2019 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf. In den Erläuterungen wurde jeweils ausgeführt, dass gegen das Ausschließlichkeitsgebot bereits deshalb verstoßen worden sei, weil mit dem Halten anderer Wertanlagen originär gewerbliche Einkünfte erzielt worden wären. Zudem erließ das FA am 24. November 2021 einen erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 2020, indem es die beantragte erweiterte Kürzung ebenfalls nicht gewährte. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2016 bis 2019 legte die Klägerin am 4. November 2020, gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2020 am 25. November 2021 Einspruch ein. Es handele sich bei den Oldtimern nicht um eine schädliche Betriebsvorrichtung, sondern um unschädliches betriebliches Anlagevermögen. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sei verstoßen worden, da die aus dem Halten anderer Wertanlagen – hier Oldtimer – erzielten Einkünfte bei Veräußerung originäre schädliche gewerbliche Einkünfte darstellten. Nebentätigkeiten seien zwar unschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienten und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Schließlich gebe es auch keine Bagatell- oder Geringfügigkeitsregelung. Im Rahmen der dagegen erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass die Rechtsauffassung des FA fehl gehe. Das bloße Halten von Anlagegütern ohne Erzielung von Erträgen verstoße gerade nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot. In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BStBl II 2017, 202) führe der Bundesfinanzhof (BFH) explizit aus, dass eine andere Tätigkeit nur dann schädlich sei, wenn sie entgeltlich erfolge. So könne der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zwar dafür sprechen, dass jede darin nicht ausdrücklich als erlaubt aufgeführte Tätigkeit kürzungsschädlich sei, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Da die erweiterte Kürzung allerdings auf Erträge abstelle, sei nicht die weitere Tätigkeit als solche, sondern es seien nur etwaige Erträge aus dieser Tätigkeit kürzungsschädlich. Die Finanzverwaltung habe diese Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht und diese somit zur allgemeinen Anwendung durch die Finanzbehörden bestimmt. Der 4. Senat des BFH habe sich mit dieser Rechtsauffassung dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1420) angeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht führe in dieser Entscheidung ausdrücklich aus, dass unentgeltliche Tätigkeiten unschädlich und kürzungsschädlich nur solche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht seien. Da die erweiterte Kürzung auf Erträge abstelle, sei nicht die weitere Tätigkeit als solche kürzungsschädlich, sondern nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit. Der Rechtsauffassung des 4. Senats des BFH sei auch die Literatur gefolgt. Auch das FG Münster habe sich in seinem Urteil vom 21. Januar 2022 6 K 1384/18 G, F (EFG 2020, 539) dieser Rechtsprechung angeschlossen und darauf abgestellt, dass nur solche Tätigkeiten kürzungsschädlich seien, aus denen tatsächlich Erträge erwirtschaftet würden. Der Begriff der Ausschließlichkeit sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Damit sei auch das Merkmal der Erzielung von Erträgen für jeden Veranlagungszeitraum getrennt zu prüfen. Es handele sich um eine Abschnittsbesteuerung. Die Behauptung des FA, dass in Zukunft ein etwaiger Verkauf der Oldtimer schließlich zu Erträgen führen würde, sei insoweit unerheblich. Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, der Große Senat des BFH habe sich in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) der Auffassung des 4. Senats ausdrücklich angeschlossen, führt sie zuletzt aus, dass es wohl zutreffend sei, dass die Entscheidung des Großen Senats für das klägerische Begehren im Streitfall keine expliziten Hinweise enthalte. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Große Senat weder direkt noch indirekt der Argumentation des 4. Senats und seiner ertragsbezogenen Betrachtungsweise im Vorlagebeschluss entgegengetreten sei. Der Große Senat habe jedoch entschieden, dass die „zusätzliche“ Tätigkeit einer die Kürzung begehrenden Gesellschaft für eine vermögensverwaltende Gesellschaft, z.B. Abschluss von Mietverträgen, Verwaltungstätigkeiten, – trotz des Umstandes, dass eine (Mit-)Verwaltung des Grundbesitzes des anderen Gesellschafters denklogisch keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes sein könne – unschädlich sei. Bei strenger und wortlautgetreuer Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wäre bereits diese Mitverwaltung kürzungsschädlich. Dieses Ergebnis leite der Große Senat dadurch her, dass er – wie in Rn. 114 und 96 des Beschlusses erkennbar – prüfe, ob diese „zusätzliche“ Tätigkeit den Rahmen vermögensverwaltender Tätigkeiten überschreite. Normzweck der erweiterten Kürzung sei nach den Ausführungen des Großen Senats nämlich die Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur private Vermögensverwaltung betrieben. Das bloße Halten und Verwalten von zwei Fahrzeugen ohne jede Handelsabsicht dürfte unbestreitbar den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Wäre der Große Senat der Betrachtungsweise des 4. Senats entgegengetreten und hätte eine tätigkeitsbasierte Sichtweise vertreten, hätte es nahegelegen, die erweiterte Kürzung im Streitfall abzulehnen. Die Ausführungen des Großen Senates in seinem Beschluss in Rn. 73 zur gegenständlichen Begrenzung der „unternehmerischen Tätigkeit“ in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führten zu keiner anderen Bewertung, da sich die „unternehmerische Tätigkeit“ auf Tätigkeiten bezöge, mit denen Erträge erzielt würden. Eine unentgeltliche Tätigkeit könne auch nicht durch die Behauptung einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zu außerbilanziellen Korrekturen führen würde, verneint werden. Der Betriebsausgabenabzug für die laufenden Kosten der Oldtimer sei im Unternehmensinteresse erfolgt, da die Oldtimer der Kapitalanlage dienten. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei nicht ersichtlich. Im Übrigen trage das FA die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung. Außerdem seien nur solche Tätigkeiten kürzungsschädlich, aus denen Erträge erwirtschaftet würden; außerbilanzielle Korrekturen stellten schon begrifflich keine „Erwirtschaftung von Erträgen“ dar. Hinsichtlich der von der Klägerin im Klageverfahren übermittelten Berechnungen der jeweiligen Kürzungsbeträge führt sie aus, das die dort genannten Kostenpositionen – auch soweit sie die Oldtimer beträfen – in vollem Umfang der Vermietung der Gebäude zugeordnet worden seien, da kein Aufteilungsschlüssel vorhanden sei. Die volle Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Berechnung der erweiterten Kürzung habe zur Folge, dass der Kürzungsbetrag sinke, sodass der vorgenommene Ansatz zulasten der Klägerin sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Gewerbesteuermessbescheid 2016 vom 27. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i.H.v. XXX € gewährt wird, 2. den Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 27. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i.H.v. XXX € gewährt wird, 3. den Gewerbesteuermessbescheid 2018 vom 27. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i.H.v. XXX € gewährt wird, 4. den Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 27. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i.H.v. XXX € gewährt wird, 5. den Gewerbesteuermessbescheid 2020 vom 24. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2022 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i.H.v. XXX € gewährt wird, 6. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, und 7. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die erweiterte Kürzung könne nicht gewährt werden, da die Klägerin zwar eigenen Grundbesitz verwalte und nutze, aber daneben nicht nur nach § 9 Nr. 1 S. 2 bis 3 GewStG unschädliche Tätigkeiten ausübe. Das FA stimme nicht der Auffassung der Klägerin zu, nach der das Halten der Oldtimer im Betriebsvermögen der Klägerin nur dann eine schädliche Tätigkeit darstelle, wenn sie entgeltlich erfolge und daraus Erträge erzielt würden. Das FA sei nicht der Auffassung, dass hinsichtlich der Ausschließlichkeit nicht auf die Tätigkeiten, sondern ausschließlich auf die daraus erzielten Erträge abzustellen sei. Es weist darauf hin, dass die Entscheidung des 4. Senats vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BStBl II 2017, 202) lediglich ein Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH sei. Der BFH habe die Frage bislang nicht abschließend entschieden, ob auch Tätigkeiten, die unentgeltlich erfolgten, schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG seien. Der Große Senat sei in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) nicht explizit auf diese Thematik eingegangen. Allerdings führe er in Rn. 73 seiner Entscheidung aus, dass das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt sei.Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt (Verwaltung von eigenem Grundbesitz sowie in der Vorschrift genannte unschädliche Tätigkeiten). Zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Grundstücksnutzung begrenzt. Dies spreche eher dafür, dass der Große Senat gerade nicht auf Erträge, sondern auf die ausgeübten Tätigkeiten abstellen würde. Dass der Große Senat nicht ausdrücklich zu der Sichtweise des 4. Senats Stellung genommen und diese gebilligt habe, deute darauf hin, dass er dessen Ansicht insoweit nicht teile. Aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ergebe sich, dass nur die Verwaltung von eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen begünstigt sei, nicht dagegen generell die Vermögensverwaltung. Zudem müsse in Bezug auf das Halten der Oldtimer von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Wie der Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin mitgeteilt habe, seien die Oldtimer mit dem Ziel angeschafft worden, sie in der Zukunft mit Gewinn zu veräußern. Der Geschäftsführer habe dort zudem die bereits erfolgte Wertsteigerung der beiden Oldtimer beziffert. Die gewerbliche Tätigkeit entstehe nicht erst mit der Veräußerung der Oldtimer, sondern bereits mit deren Anschaffung, da diese mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, erworben worden seien. Für die Schädlichkeit bei der erweiterten Kürzung spiele es keine Rolle, dass die gewerbliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Es handele sich nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – lediglich um das Halten von zwei Fahrzeugen ohne jede Handelsabsicht. Bei Heranziehung des Vergleichs mit der Veräußerung von Grundstücken erlange die Tätigkeit durch planmäßigen Kauf und Verkauf gewerblichen Charakter, z.B. bei von Anfang an bestehender Veräußerungsabsicht. Ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben sei, beurteile sich nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums. Auch der Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG lege nahe, dass für die Ausschlusstatbestände und damit auch für die gegenständliche Begrenzung der erweiterten Kürzung auf eine tätigkeitsbezogene Sicht abgestellt werde. Lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen werde auf eine ertragsbezogene Sicht abgestellt. Eine unentgeltliche Tätigkeit läge zudem auch dann nicht vor, wenn diese steuerlich zu außerbilanziellen Korrekturen, wie z.B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen, führten. Der Abzug der laufenden Kosten für die Oldtimer als Betriebsausgaben stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da eine unternehmerische Nutzung der Oldtimer nicht zu bejahen sei. Der Vorlagebeschluss des 4. Senats entfalte nur gemeinsam mit der Entscheidung des Großen Senats Bindungswirkung und nur insoweit, wie der Große Senat Stellung bezogen habe. Da dieser – mangels Entscheidungserheblichkeit – zur Frage der Schädlichkeit der unentgeltlichen Tätigkeit nicht Stellung genommen habe, könne insoweit keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung eintreten. Hinsichtlich der im Klageverfahren von der Klägerin übermittelten Berechnungen der jeweiligen Kürzungsbeträge führt das FA aus, dass fraglich sei, ob in den Aufwendungen auch Positionen enthalten seien, die auf das Halten der Oldtimer und dem sonstigen Vermögen entfielen. In der Rechtssache hat am 23. Januar 2023 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter des Senats erörtert worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schrift-sätze nebst Anlagen, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.