Urteil
6 K 1917/20
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2022:0927.6K1917.20.00
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Leitsätze
1. Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG i.d.F. vom 20.12.2007 dem Gewinn der Konzernobergesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Währungskursverluste nicht unter die dort genannten Gewinnminderungen fallen (entgegen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19).(Rn.53)
(Rn.58)
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 11/23).
Tenor
1.Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom ... . ... . ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... wird dahingehend geändert, dass das Einkommen um Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von ... X € gemindert wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. (Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2023)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften sind nicht gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG i.d.F. vom 20.12.2007 dem Gewinn der Konzernobergesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Währungskursverluste nicht unter die dort genannten Gewinnminderungen fallen (entgegen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19).(Rn.53) (Rn.58) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 11/23). 1.Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom ... . ... . ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... wird dahingehend geändert, dass das Einkommen um Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von ... X € gemindert wird. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. (Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2023) I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom ... . ... . ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA hat zu Unrecht die – zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen – im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierten Währungskursverluste aus den gewährten Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt ... X € nicht einkommensmindernd berücksichtigt. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist nach Auffassung des Senats dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden. Ob die Voraussetzungen des Drittvergleichs nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG im Streitfall gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. 1. Nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG). 2. Die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG liegen nach seinem Wortlaut vor. a) Der Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG lässt es zu, Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen im Sinne der Vorschrift anzusehen (ganz überwiegende Auffassung: Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8b KStG Rz 225; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 409; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 111; Niedling/Gsödl, Ubg 2017, 429 ff.). b) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG liegen vor. Erfasst werden auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (zutreffend FG Münster, Urteil vom 17. August 2016 10 K 2301/13 K, EFG 2016, 1810; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8b KStG Rz 255). Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen (zutreffend Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 306; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 382). Die qualifizierte Beteiligung muss zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit erfüllt sein („beteiligt ist oder war“, vgl. BFH-Urteil vom 12. März 2014 I R 87/12, BStBl II 2014, 859). Die Klägerin war unstreitig im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensausreichungen als auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Gewinnminderungen aufgrund der realisierten Währungskursverluste zu (durchgerechnet) 100 % mittelbar an den drei in Z ansässigen Kapitalgesellschaften Tochtergesellschaft AA, Tochtergesellschaft BB und Tochtergesellschaft CC beteiligt. 3. Der Senat ist der Auffassung, dass eine allein am Wortlaut orientierte Lösung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und deshalb § 8b Abs. 3 S. 4 KStG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen ist, dass Währungskursverluste nicht unter die dort genannten Gewinnminderungen fallen (ebenso z.B. Zynowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841; Rödder/Schuhmacher, DStR 2018, 705, 709; Badde, BB 2019, 347, 348; a.A. z.B. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 409; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i). a) Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung wird dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist. Weichen Gesetzeswortlaut und -zweck voneinander ab, so ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung ihrem Zweck entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz 379). Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298 m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz 379). Eine abändernde Rechtsfortbildung kann auch dann geboten sein, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem Verstoß gegen Verfassungsrecht oder gegen das Unionsrecht führt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO, Rz 380). b) Eine solche Divergenz zwischen Wortlaut und Zweck des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG liegt nach Auffassung des Senats vor. Zweck der Einfügung der § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG war es, Gestaltungen, bei denen durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen anstelle von Eigenkapital das anteilsbezogene Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3KStG umgangen wird, zu verhindern (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008, BTDrucks 16/6290, S. 73; BFH-Urteil vom 12. März 2014 I R 87/12, BStBl II 2014, 859). Dabei sollte durch das qualifizierte Beteiligungserfordernis sichergestellt werden, dass die Darlehensüberlassung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (BTDrucks 16/6290, S. 73). Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Darlehens die möglichen Umgehungsgestaltungen klar konturiert. Naheliegend ist deshalb, dass – nach der Vorstellung des Gesetzgebers – auch die Gewinnminderung aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Darlehensgewährung (bzw. des Stehenlassens des Darlehens) gesellschaftsrechtlich veranlasst sein sollte (ebenso Winhard, IStR 2011, 237, 241; Badde BB 2019, 347, 348). Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht solche Fälle vor Augen gehabt, in denen die Gewinnminderung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sein könnte, obwohl die Darlehensüberlassung eine solche Veranlassung aufweist. Diese Fälle, in denen sich beispielsweise keine beteiligungsspezifischen, sondern allein marktbestimmte Risiken verwirklichen, waren nicht nach der gesetzgeberischen Vorstellung zu erfassen (ebenso Winhard, IStR 2011, 237, 241; Badde BB 2019, 347, 348; Watermeyer in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, § 8b KStG Rz. 111); insoweit kommt eine Umgehung des anteilsbezogenen Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG auch nicht in Betracht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen nicht Folge von Gestaltungen sind. Die Realisierung dieser Verluste ist allein Ausdruck des Marktgeschehens, ist also nicht planbar (ebenso Rödder/Schuhmacher, DStR 2018, 705, 709; Niedling/Gsödl, Ubg 2017, 429 ff.). Etwas anderes ergibt sich nach der Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass nach der Gesetzesbegründung, „alle“ Gewinnminderungen erfasst werden sollten (BTDrucks 16/6290, S. 73; a.A. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402). Denn der Gesetzgeber wollte offensichtlich sicherstellen, dass sämtliche Gestaltungen, in denen aufgrund des Vorliegens des Beteiligungserfordernisses von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Darlehensüberlassung und damit der Gewinnminderung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Darlehen ausgegangen werden kann, erfasst werden. Dazu formulierte er ausdrücklich die insbesondere in Betracht kommenden Fallgruppen, wie Teilwertabschreibungen, Forderungsausfall und -verzicht (BTDrucks 16/6290, S. 73). c) Die Divergenz zwischen Wortlaut und Zweck des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG führt nach Auffassung des Senats zu sinnwidrigen Ergebnissen, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt sind. Nach Auffassung des Senats ist der Schluss gerechtfertigt, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist. Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gemäß § 8b Abs. 3 S. 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist nach Auffassung des Senates ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war (ähnlich z.B. Zynowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841; Winhard, IStR 2011, 237, 239). Sie spricht entscheidend dafür, dass der gesetzgeberische Wille zur Verhinderung von Gestaltungen, bei denen durch die Vergabe von Darlehen das anteilsbezogene Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG umgangen wird, planwidrig umgesetzt worden ist. Aufgrund der fehlenden Symmetrie werden in der Literatur Zweifel an der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Versagung der Abziehbarkeit von Währungskursverlusten geäußert (z.B. Badde, BB 2019, 347, 349). Der Symmetriegedanke kommt zudem auch in der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. September 2016 I R 63/15, BStBl II 2017, 357, und vom 10. April 2019 I R 20/16, BStBl II 2020, 674, zu § 8b Abs. 3 S. 3 KStG) zum Ausdruck. Diese Problematik der fehlenden Symmetrie hat der Gesetzgeber nun offensichtlich erkannt und mit der Einfügung des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I 2021, 2050) geregelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne der S. 4 und 5 gelten. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auswirken und damit die bestehenden „Unwuchten“ beseitigt werden (so ausdrücklich BTDrucks 19/28656, S. 25, 2). Warum der Gesetzgeber aufgrund der ausdrücklichen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 5 S. 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I 2021, 2050) diese Regelung auf Gewinnminderungen, die nach dem 31. Dezember 2021 eintreten, beschränkt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass bei der hier vorzunehmenden Auslegung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung eventuelle Rückschlüsse auf das gesetzgeberische Verständnis im Jahr 2021 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da künftige Regelungen immer auch Ausdruck eines gewandelten Rechtsbewusstseins des Gesetzgebers sein können (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO, Rz 380). d) Für das gewonnene Ergebnis spricht auch die Gesetzessystematik. Gerade der in § 8b Abs. 3 S. 6 KStG vorgesehene Drittvergleich lässt erkennen, dass die Fälle der Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen vom Gesetzgeber offensichtlich nicht erfasst werden sollten. Währungskursverluste können nämlich lediglich durch separate Kurssicherungsgeschäfte verhindert werden. Der Drittvergleich in § 8b Abs. 3 S. 6 KStG will dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, die Anwendbarkeit des Abzugsverbots durch den Nachweis der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung (bzw. des Stehenlassens des Darlehens) zu vermeiden. Lediglich Gewinnminderungen im Zusammenhang mit fremdunüblichen, also gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensüberlassungen sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem anteilsbezogenen Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG gleichgestellt werden. Eine Fremdüblichkeit kann sich bei Wechselkursverlusten jedoch allein im Hinblick auf eine eventuelle Absicherung der Kursrisiken ergeben. Der Eintritt der Kursverluste ist jedoch völlig unabhängig von der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung. Insoweit wäre es naheliegend gewesen – hätte der Gesetzgeber Wechselkursverluste vom Anwendungsbereich der Norm erfasst wissen wollen –, den Drittvergleich insoweit zu erweitern, dass (zumindest auch) nachzuweisen ist, dass das Währungsrisiko fremdüblich abgesichert ist (so ausdrücklich nun Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 15. April 2020, DStR 2020, 1319). e) Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit nach Auffassung des Senates gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (a.A. offenbar 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402). Der Entstehungsgeschichte, insbesondere den Gesetzesmaterialien, lassen sich keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Abzugsverbot Währungskursverluste erfassen wollte. Auch der Prüfbitte des Bundesrats vom 10. September 2019 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hinsichtlich eines fremdüblich abgesicherten Wechselkursrisikos (BRDrucks 356/1/19 Nr. 49, S. 60 f.) lässt sich nach Auffassung des Senats lediglich entnehmen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Abzugsverbots auf Fremdwährungskursverluste den Gesetzgeber aufgrund der Diskussionen in der Literatur erreicht hatte und nun eine rechtspolitische Entscheidung wünschenswert war. Nicht entnommen werden kann ihr, dass der Gesetzgeber bei der Normierung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG Fremdwährungskursverluste in bewusster rechtspolitischen Entscheidung vom Abzugsverbot erfasst wissen wollte. f) Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus, dass auch die Entscheidung, Darlehen an Tochtergesellschaften in Fremdwährung zu begeben, durch die Beteiligung veranlasst sein kann. Die sich daraus ggf. im Einzelfall ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten lassen jedoch die wertungsmäßig allein maßgebliche Ursächlichkeit des Marktgeschehens für die Entstehung der Verluste unberührt (a.A. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402). g) Ob die vom Senat vorgenommene Auslegung auch aufgrund von verfassungsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Erfordernissen im Hinblick auf die ohne teleologische Reduktion gegebene Asymmetrie der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten geboten ist (so z.B. Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, Rz. 279i; Winhard, IStR 2011, 237, 240; Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841 f.; Niedling/Gsödl, Ubg 2017, 429 ff.; Badde, BB 2019, 347, 349), bedarf keiner Entscheidung. 4. Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Gegenbeweis in Form des Drittvergleichs nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG gelungen ist. II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO das FA. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des FG --ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte-- nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das FA darf als Kostenschuldnerin in entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und im Hinblick auf das Urteil des 3. Senates des FG Baden-Württemberg vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen, weil sich die Rechtsfrage trotz auslaufendem Recht weiterhin stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2017 VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172). V. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der steuerrechtlichen Fragen gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Streitig ist, ob Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für 2009 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft des ...-Konzerns. [...] Die Klägerin gewährte verschiedene Darlehen an ausländische, mittelbare Tochtergesellschaften in der Währung des Ansässigkeitsstaates der jeweiligen Darlehensnehmerin, wobei auch die Tilgung des Darlehens in der ausländischen Währung zu erfolgen hatte. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin Währungsverluste in Höhe von insgesamt ... €. Währungskurssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Währungskursrisikos der Darlehen hat die Klägerin nicht getätigt. Folgende Darlehensverhältnisse lagen zugrunde: Mit Darlehensvertrag vom ... . ... . ..., auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (...), gewährte die Klägerin ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft AA zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung firmierend unter C, mit Sitz im EU-Land Z ein Darlehen über ... X in der landestypischen Währung. Das Darlehen wurde mit einem festen Zinssatz von ...,... % p. a. verzinst. Die Zinsen waren jeweils zum Quartalsende zu zahlen, erstmals zum ... . ... . ... . Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von X Jahren gewährt, d. h. bis zum ... . ... . ... . Tilgungen waren quartalsweise in Höhe von jeweils ... in der landestypischen Währung – mit einer abweichenden ersten Tilgungsrate von ... in der landestypischen Währung – zu leisten. Der Darlehensvertrag selbst sah keine Besicherung des Darlehens vor. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin einen Währungsverlust aus diesem Darlehen i.H.v. ... €. Des Weiteren gewährte die Klägerin der im EU-Land Z ansässigen, mittelbaren Tochtergesellschaft BB mit Vertrag vom ... . ... . ... ein Darlehen über ... X in der landestypischen Währung. Dieses wurde in X Teilbeträgen zwischen dem ... . ... . ... und dem ... . ... . ... valutiert und hatte ursprünglich eine Laufzeit bis zum ... . ... . ... . Das Darlehen wurde zum Prozentsatz der Z Bank Offered Rate zzgl. ..., ... Prozentpunkten verzinst. Ab dem ... . ... . ... erfolgten monatliche Zahlungen durch die Tochtergesellschaft BB i.H.v. ... in der landestypischen Währung. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin einen Währungsverlust aus diesem Darlehen i.H.v. ... €. Die Tochtergesellschaft BB war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am ... . ... . ... mittelbare und ist seit ... unmittelbare Tochtergesellschaft der Tochtergesellschaft AA. Die Tochtergesellschaft AA sowie die Tochtergesellschaft BB waren zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung und des Währungsverlustes mittelbare Tochtergesellschaften der Konzernbereichsholdinggesellschaft D. Dabei gab die D mit Erklärung vom ... . ... .2011 als Bürge unter Verzicht auf die Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Klägerin als Gläubigerin ab. Die Bürgschaft diente der Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegenüber den von der D geführten oder ihr organisatorisch zugeordneten Konzerngesellschaften. Auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen (...). Schließlich gewährte die Klägerin mit Darlehensvertrag vom ... . ... . ..., auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (...), ihrer ebenso im EU-Land Z ansässigen, mittelbaren Tochtergesellschaft CC ein Darlehen i.H.v. ... in der landestypischen Währung, welches mit X,X % p. a. verzinst war. Feste Rückzahlungsbeträge und -termine waren nicht vereinbart. Spätester Rückzahlungstermin war der ... . ... . ... .Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin einen Währungsverlust aus diesem Darlehen i.H.v. ... €. Die Tochtergesellschaft CC war im Zeitpunkt der Darlehensausreichung und im Zeitpunkt der Gewinnminderung aufgrund der Währungskurverluste Tochtergesellschaft der Konzernbereichsholdinggesellschaft E1 (ab dem ... . ... . ... E2).Dabei gab die E2 mit Erklärung vom ... . ... . ... als Bürge unter Verzicht auf die Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Klägerin als Gläubigerin ab. Die Bürgschaft diente der Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegenüber den von der E2 geführten oder ihr organisatorisch zugeordneten Konzerngesellschaften. Auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen (...). Die Klägerin war im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensausreichungen als auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Gewinnminderungen aufgrund der realisierten Währungskursverluste zu (durchgerechnet) 100 % mittelbar an den drei Darlehensnehmerinnen Tochtergesellschaft AA, Tochtergesellschaft BB und Tochtergesellschaft CC beteiligt. Bei der Klägerin fand für die Jahre 2007 bis 2010 eine Außenprüfung durch das zentrale Konzernprüfungsamt Y (ZBp) statt. Die ZBp vertrat die Auffassung, dass die realisierten Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen seien. Nach dem Wortlaut der Vorschrift seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen stehenden Gewinnminderungen nicht abzugsfähig. Es sei nicht entscheidend, ob die Gewinnminderung durch die Beteiligten beeinflussbar sei oder – wie im Falle von Währungskursänderungen – außerhalb des Einflussbereichs liege. Auch der Drittvergleich nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG sei nicht erbracht worden. Bei dem Drittvergleich seien nur eigene Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die bloße Konzernzugehörigkeit (Rückhalt im Konzern) dürfe nach dem Gesetzeswortlaut damit nicht berücksichtigt werden. Laut den Darlehensvereinbarungen sei die Darlehensgewährung jeweils ohne Sicherheiten erfolgt. Von der Klägerin in Aussicht gestellte Bürgschaftsvereinbarungen seien bislang nicht vorgelegt worden. Der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen sei damit nicht genügt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den geänderten Teilbericht über die Außenprüfung vom 12. Dezember 2016 (...) verwiesen. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte den Feststellungen der ZBp und erließ am ... . ... . ... einen – nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten – Körperschaftsteuerbescheid 2009. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Schreiben vom... . ... . ... legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie im Einspruchsverfahren vor, dass die D– dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – mit Erklärung vom ... . ... .2011 als Bürge eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Klägerin als Gläubigerin abgegeben habe. Entsprechende Bürgschaften hätten auch die anderen Konzernbereichsholdinggesellschaften gegenüber der Klägerin abgegeben. Die betreffenden schriftlichen Vereinbarungen ließen sich leider für den Streitzeitraum nicht mehr auffinden. Allerdings lasse sich belegen, dass bereits im Streitzeitraum entsprechende Vereinbarungen bestanden haben müssten. Denn im Jahr 2011 seien mit der D, der E2 und der F neue Bürgschaftsvereinbarungen geschlossen worden. Dazu seien die jeweiligen Konzernbereichsholdinggesellschaften von der Klägerin jeweils mit Schreiben vom ... . ... .2011 angeschrieben worden. Aus diesen Anschreiben ergebe sich, dass es sich um Anpassungen bestehender Vereinbarungen jeweils vom ... . ... .2005 gehandelt habe. Die alten Bürgschaftserklärungen sollten im Original zurückgesandt werden, sodass sich daraus ergebe, dass es zugunsten der Klägerin entsprechende Bürgschaftsvereinbarungen im Streitzeitraum gegeben habe. Auf die neugefassten Bürgschaftserklärungen und die Anpassungsschreiben wird wegen der Einzelheiten verwiesen (...). Die Währungsverluste seien nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, sodass bereits keine Gewinnminderung im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG vorliege.§ 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG seien durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) eingefügt worden. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein müsse. Dieser Intention entsprechend müsse die Gewinnminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Kein Veranlassungszusammenhang bestehe jedoch, wenn die Verlustposition durch außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liegende marktbedingte Wertminderungen wie Wechselkursverluste verursacht werde. Ein nicht qualifiziert beteiligter Darlehensgeber wäre durch einen Währungsverlust in derselben Weise betroffen wie ein qualifiziert Beteiligter. Die Hingabe eines Darlehens, das einem Wechselkursrisiko ausgesetzt sei, diene daher nicht der Umgehung der Abzugsverbote des § 8b KStG, also von Gestaltungen, die der Gesetzgeber durch § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG habe ausschließen wollen. Auch aus steuersystematischer Sicht sei eine Berücksichtigung von Währungsverlusten geboten. Gewinne aus Währungskursschwankungen bei Darlehensforderungen als nicht gesellschaftsrechtlich verursachte Gewinne seien trotz des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG steuerpflichtig, während dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG die Steuerfreiheit von Beteiligungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG gegenüberstehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2016 I R 63/15 (BStBl II 2017, 357), da dort gerade § 8b Abs. 3 S. 3 KStG und nicht § 8b Abs. 3 S. 4 KStG einschlägig gewesen sei. Zudem sei der Drittvergleich nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG erfüllt. Ein Währungsverlust wäre bei jedem Darlehensgeber eingetreten, auch bei einem konzernfremden, und zwar auch dann, wenn er sich eigene Kreditsicherheiten durch die Darlehensnehmerin hätte gewähren lassen. Ein Währungsverlust wäre nur dann nicht eingetreten, wenn das Währungsrisiko am Markt durch ein separates Kurssicherungsgeschäft von der Klägerin als Darlehensgeberin ausgeschlossen worden wäre. Mit der Frage der Besicherung im Verhältnis Darlehensgeber/Darlehensnehmer habe dies jedoch nichts zu tun. Zudem habe die Klägerin Bürgschaften erhalten, die die ZBp noch nicht habe berücksichtigt können. Ansonsten läge ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- (ex-Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--) vor. Bereits im Einspruchsverfahren sei eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift geboten und möglich. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) liege keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor, wenn ein Mitgliedstaat, der sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften von der Körperschaftsteuer befreie als auch den Abzug damit zusammenhängender Verluste ausschließe, Wechselkursverluste aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nicht zum Abzug zulasse. Die vom EuGH genutzte Symmetriethese greife jedoch nicht im Streitfall, da Währungsgewinne aus Darlehen voll steuerpflichtig seien. Daher müsse auf die Grundsätze des EuGH in der Rechtssache Deutsche Shell (Urteil vom 28. Februar 2008 C-293/06, BStBl II 2009, 976) zurückgegriffen werden, wonach die Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegenstehe, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlustes – dort aus der Rückführung von Dotationskapital – ausgeschlossen sei. Schließlich würde die Versagung des Abzugs der Währungsverluste zu einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit führen, sodass aus diesem Grund eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten sei. Die Begründung des BFH in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG vom 12. März 2014 I R 87/12 (BStBl II 2014, 859) laufe bei Währungsverlusten ins Leere, da dort auch die Symmetriethese maßgeblich gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Währungskursverluste unterlägen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Mit der h.M. in der Fachliteratur werde davon ausgegangen, dass auch Gewinnminderungen bei Fremdwährungsdarlehen infolge von Wechselkursschwankungen vom Abzugsverbot erfasst seien, da nach dem Wortlaut der Vorschrift der Grund für die Gewinnminderung des Gesellschafterdarlehens ohne Bedeutung sei. Diese Gewinnminderungen seien unabhängig davon nicht abzugsfähig, ob es sich um Änderungen der Marktverhältnisse oder um gesellschaftsrechtlich indizierte Änderungen handele. Der Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG sei nicht erfüllt, da laut den Darlehensvereinbarungen die Darlehensgewährung jeweils ohne Sicherheiten erfolgt sei. Auf eine Fremdüblichkeit im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes komme es nicht an. Fehlende Sicherheiten könnten nicht durch den Rückhalt im Konzern kompensiert werden. Der Steuerpflichtige sei der objektiven Beweislast nicht nachgekommen. Das BFH-Urteil vom 10. April 2019 I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da dem dortigen Urteilsfall in Fremdwährung valutierende Anteile im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zugrunde gelegen hätten. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG sei nach dem BFH-Urteil vom 12. März 2014 I R 87/12 (BStBl II 2014, 859) verfassungsgemäß, weil der Abzugsausschluss mit der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG korrespondiere. Mit Urteil vom10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) habe der EuGH entschieden, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten bei der Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft im EU-Ausland nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Wesentlicher Aspekt der Urteilsfindung sei die bestehende Symmetrie bei Wechselkursgewinnen und Wechselkursverlusten gewesen. Auf diese Symmetriethese beziehe sich auch der BFH in seinem Urteil vom 21. September 2016 I R 63/15 (BStBl II 2017, 357). Mit ihrer am 3. August 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin – teilweise unter Wiederholung des Vortrags im Einspruchsverfahren – ihr Begehren weiter. Sie führt insbesondere aus, dass bei Auslegung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nach Entstehungsgeschichte, Systematik, Zweck sowie bei verfassungskonformer Auslegung bei den streitigen Währungsverlusten keine Gewinnminderung im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung im Sinne der Vorschrift vorliege. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2008, BTDrucks 16/6290, Seite 73) habe eine Gleichbehandlung von gesellschaftsrechtlich veranlasster Eigenkapitalgewährung und gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehensgewährung erreicht werden sollen. Schon dies belege, dass lediglich Gewinnminderungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der finanzierten Gesellschaft selbst und nicht aufgrund von außen einwirkender Umstände in dem notwendigen Veranlassungszusammenhang stehen könnten. Deshalb seien auch Währungsgewinne in Bezug auf Gesellschafterdarlehen steuerpflichtig und nicht analog § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Auch aus der systematischen Gesetzesauslegung ergebe sich die Notwendigkeit der Herstellung einer Symmetrie zwischen der steuerlichen Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten durch die steuerliche Berücksichtigung der Währungsverluste. Denn bei dem Gesellschaftsanteil im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG seien sowohl Währungsgewinne als auch -verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach dem Zweck der Norm seien die Währungskursverluste vom Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auszunehmen, da Währungskursverluste keinen beteiligungsspezifischen Charakter hätten, sondern ausschließlich Marktrisiken widerspiegelten. Schließlich gebiete die verfassungskonforme Auslegung eine entsprechende Auslegung der Vorschrift. Denn bei der vom FA angenommenen Auslegung würde die Vorschrift aufgrund der fehlenden Symmetrie bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen. Zudem führe die fehlende Symmetrie auch zu einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Abweichung vom Gebot zur folgerichtigen Umsetzung einer Belastungsentscheidung sei auch nicht durch die Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG mittels eines Gesellschafterdarlehens gedeckt. Der Eintritt von finalen Währungskursverlusten unterliege nur Einflüssen des Kapitalmarktes, könne jedoch nicht vom Steuerpflichtigen gestaltet werden. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerin auch der Nachweis nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG gelinge. Das FA übersehe, dass das Währungskursrisiko kein Darlehensausfallrisiko darstelle, das durch eine zu stellende Sicherheit abgedeckt werden könnte. Das Währungskursrisiko könnte nur durch ein separates Kurssicherungsgeschäft des Darlehensnehmers mit einem Dritten ausgeschlossen werden, das neben die Darlehensbeziehung trete. Ob die Klägerin tatsächlich ein zusätzliches Währungskurssicherungsgeschäft tätige oder nicht, sei nicht Teil eines Drittvergleichs im Rahmen der allein zu betrachtenden Geschäftsbeziehung zwischen Darlehensgeber und -nehmer. Die Darlehensgewährung als solche entspreche fremdüblichen Kriterien, sodass der Drittvergleich erbracht worden sei. Zudem werde auf die Bürgschaftsvereinbarungen zugunsten der Klägerin verwiesen. Schließlich sei der Klage aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung der § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG stattzugeben. Vorrangig anwendbar sei hier die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, da die § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG nur bei einer Beteiligung von mehr als 25 % greife. Dies ermögliche zwar nicht in jedem Fall einen sicheren Einfluss auf die Gesellschaft, führe aber nach der EuGH-Rechtsprechung unter Heranziehung der konkreten Gegebenheiten des Falls, nämlich der Beherrschung der mittelbaren Tochtergesellschaften durch die Klägerin, zu einer vorrangigen Anwendung der Niederlassungsfreiheit vor der Kapitalverkehrsfreiheit. Ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit liege vor. Da Fremdwährungsdarlehen praktisch nur im grenzüberschreitenden Kontext vorkämen, seien Auslandsinvestitionen gegenüber Inlandsinvestitionen benachteiligt und die Finanzierung mit Fremdwährungsdarlehen sei weniger attraktiv. Aus dieser tatsächlichen Benachteiligung von Auslandsinvestitionen gegenüber Inlandsinvestitionen ergebe sich, dass Unternehmen aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften davon abgehalten werden könnten, untergeordnete Einheiten in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und ihre Tätigkeiten über diese Einheiten auszuüben. Ein Eingriff sei auch im Lichte der Entscheidung des EuGH X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) anzunehmen, da dort keine Aussage zur Rechtfertigung eines existierenden asymmetrischen Besteuerungszugriffs zulasten des Steuerpflichtigen getroffen worden sei. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung folge insbesondere nicht aus einer Kohärenz der Steuervorschriften, da Währungskursgewinne steuerpflichtig seien, während Währungskursverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Auch eine Rechtfertigung zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten komme nicht in Betracht, da der Währungsverlust nur in Deutschland berücksichtigt werden könne. Die fehlende Rechtfertigung des Verstoßes gegen Niederlassungsfreiheit ergebe sich auch aus den Grundsätzen des EuGH in der Rechtssache Deutsche Shell (Urteil vom 28. Februar 2008 C-293/06, BStBl II 2009, 976) sowie aus den Ausführungen des BFH in seinen Urteilen vom 21. September 2016 I R 63/15 (BStBl II 2017, 357) und vom 10. April 2019 I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) zur Symmetrie von Gewinnen und Verlusten. Im Hinblick auf die im Streitfall des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402) vom FA vorgenommene Saldierung der Währungsverluste mit Währungsgewinnen, die nach Auffassung des FG den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen habe, sei darauf hinzuweisen, dass im Falle der Unionsrechtswidrigkeit einer Norm diese selbst an das Unionsrecht anzupassen und nicht durch Abmilderung der Anwendung durch Verwaltungshandeln unionrechtskonform werden könne (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1995 C-151/94, IStR 1995, 531). Schließlich verböten sich Rückschlüsse aus der zwischenzeitlichen Einfügung des neuen § 8b Abs. 3 S. 6 KStG, wonach Währungskursverluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr als Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG „gelten“ würden. Es sei das gültige Gesetz methodisch auszulegen. Eine zukünftige Gesetzesänderung könne keine Rückwirkung in Bezug auf dessen Auslegung entfalten. Ansonsten könnte der Gesetzgeber durch Klarstellungen oder Fiktionen ihm nicht genehme Auslegungen durch spätere Gesetzesänderungen konterkarieren. Die Klägerin beantragt, 1. den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom... . ... . ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... dahingehend zu ändern, dass das Einkommen um Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von ... X € gemindert wird, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, und 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Es verweist zum Sachverhalt und zur rechtlichen Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom... . ... . ... . Die Währungskursverluste unterlägen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Das Gesetz unterscheide in § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht danach, aus welchen Gründen die Darlehensforderung an Wert verloren habe. Auch das FG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) entschieden, dass angesichts des klaren Gesetzeswortlauts keine Möglichkeit für eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG dahingehend bestehe, dass durch Währungsverluste bedingte Gewinnminderungen von dessen Anwendungsbereich auszunehmen seien. Das FG halte die Entscheidung über die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten für eine rechtspolitische Entscheidung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte. Auch wenn die in der Gesetzesbegründung („insbesondere“) erwähnten Gewinnminderungen nahelegten, dass Währungsverluste nicht im Fokus des Gesetzgebers gestanden hätten, so habe die Neuregelung ausdrücklich für „alle“ Gewinnminderungen gelten sollen. Die von der Klägerin dargestellte Asymmetrie sei offenbar vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. In Bezug auf den Drittvergleich nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG sei der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung sehr restriktiv gewesen. Nach der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2008, BTDrucks 16/6290, Seite 74) sei das Darlehen insbesondere dann nicht fremdüblich, wenn es nicht verzinslich gewährt worden sei oder aber trotz Verzinsung keine Sicherheiten vereinbart worden seien. Das FA verweist in diesem Zusammenhang auch auf das BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16 (BStBl II 2019, 394). Der Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG sei nur erbracht, wenn nicht allein das Währungskursrisiko, sondern das gesamte Darlehen fremdüblich abgesichert sei. Im Übrigen sei allein auf die Fremdüblichkeit des Darlehens selbst abzustellen, auf die Ursache der Gewinnminderungen komme es letztlich nicht an. Da die Bürgschaftsvereinbarungen in Bezug auf die streitigen Darlehen für das Streitjahr nicht vorlägen, könnten diese auch nicht herangezogen werden. Aber auch die vorgelegten Bürgschaftsvereinbarungen selbst hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Eine Bonitätsprüfung sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Zudem seien die Bürgschaftsübernahmen unentgeltlich erfolgt, wohingegen ein fremder Dritter für die Übernahme des Risikos als Bürge ein Entgelt in Form einer Bürgschaftsprovision verlangt hätte. Zudem handele es sich um pauschale und unbefristete Bürgschaften. Bei einer Betrachtung des Gesamtkonzerns würde durch die Bürgschaft kein zusätzliches Sicherungsmoment eintreten, die Vereinbarung sei vielmehr Ausfluss des im Konzern praktizierten Konzernrückhalts. Im Hinblick auf die Europarechtskonformität der § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung nicht nach in- oder ausländischem Gesellschafter oder in Bezug auf den Darlehensnehmer differenziere. Sämtliche in- wie ausländische Gesellschaften würden gleichbehandelt. Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit, wie auch anderer Grundfreiheiten, sei nicht betroffen. Der Vortrag der Klägerin, dass Auslandsinvestitionen gegenüber Inlandsinvestitionen benachteiligt seien, sei nicht haltbar. Auslandsinvestitionen seien ohne Fremdwährungsrisiken möglich. Die Darlehen könnten in Euro vereinbart werden. Im Übrigen würden auch in Inlandsfällen Fremdwährungsdarlehen aufgenommen werden. Der Sachverhalt hänge also an der Vereinbarung der Währung in den Darlehen und gerade nicht am Sitz der Gesellschaft, sodass eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit nicht gegeben sei. Der der Entscheidung des EuGH X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht auf den vorliegenden Fall der Darlehensgewährung übertragbar. Eine Saldierung von Währungsgewinnen und Währungsverlusten sei im Streitfall nicht erfolgt. Die aus den Wechselkursgeschäften resultierenden Gewinne seien der Besteuerung unterworfen worden. Das FA hat im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. I R 41/20) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) das Ruhen des Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat dem nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom FA vorgelegten Akten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.